Abtei lung IV D-5213/2007 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Februar 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Serbien, vertreten durch Dieter Roth, Advokat, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand
D-5213/2007 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Roma aus A._______ (Vojvodina/Serbien), stellte zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern am 23. Juni 2003 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, welches vom Bundesamt mit Verfügung vom 3. Juli 2003 unter Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs abgelehnt wurde. Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 7. Mai 2003 wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 29. Juli 2005 abgewiesen. A.b Mit Eingabe an das BFM vom 16. August 2005 liessen der Beschwerdeführer und seine Familie hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung um Wiedererwägung der Verfügung vom 3. Juli 2003 ersuchen. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 24. August 2005 ab. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 28. September 2005 wurde von der ARK mit Urteil vom 27. Januar 2006 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. A.c Am 20. März 2006 liessen der Beschwerdeführer und seine Familie beim BFM hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ein zweites Wiedererwägungsgesuch einreichen. Das BFM trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 5. April 2006 nicht ein. Diese Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft. A.d Am 18. April 2006 ersuchten der Beschwerdeführer und seine Familie durch ihre damalige Rechtsvertreterin bei der ARK um Revision des Urteils vom 27. Januar 2006. Die ARK trat auf das Revisionsgesuch mit Urteil vom 16. Mai 2006 nicht ein. A.e Mit Eingabe vom 29. Mai 2006 liessen der Beschwerdeführer und seine Familie bei der ARK erneut um Revision des Urteils vom 27. Januar 2006 ersuchen. Die ARK trat mit Urteil vom 26. Juni 2006 auf das Revisionsgesuch nicht ein. A.f Gemäss einer Vollzugs- und Erledigungsmeldung der zuständigen kantonalen Stelle vom 17. Juli 2006 kehrten der Beschwerdeführer und seine Familie am 13. Juli 2006 in ihr Heimatland zurück. D-5213/2007 B. Der Beschwerdeführer verliess Serbien eigenen Angaben gemäss erneut am 5. Juni 2007 und gelangte am 6. Juni 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte. Bei der Erstbefragung und der Anhörung, welche am 18. Juni 2007 im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ stattfanden, sagte er aus, er sei bei seiner Rückkehr nach Serbien auf dem Flughafen von Belgrad etwa eine Stunde lang festgehalten und verhört worden. Den Hauptgrund für seine erneute Ausreise habe er bereits im ersten Asylverfahren in der Schweiz genannt. Man habe ihn betrogen und ihm sein Haus weggenommen. Ein weiterer Grund sei der schlechte Gesundheitszustand seiner Frau. Nach der Rückkehr aus der Schweiz sei sie in einer psychiatrischen Klinik gewesen. Als er am 6. September 2006 in C._______ einen Führerschein beantragt habe, sei er verhört worden. Man habe ihn dazu gezwungen, ein Dokument zu unterschreiben, das er nicht habe lesen dürfen. Erst als er geschlagen worden sei, habe er unterschrieben. Von seinem Sohn habe er telefonisch erfahren, dass er von der Polizei eine Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung erhalten habe. Seine Heimat habe er erneut verlassen, weil er in ökonomisch schlechten Verhältnissen lebe, von der Polizei aus ihm unbekannten Gründen vorgeladen worden sei und ein sexuelles Verhältnis mit einem Mann gehabt habe. Er möchte nicht in der Nähe dieser Person bleiben und habe nicht gewollt, dass sich seine Kinder deswegen schämen müssten. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer einen Beschluss des Gemeindegerichts von D._______j vom 16. August 2004 zu den Akten. C. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 26. Juli 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und verfügte dessen Wegweisung sowie den Vollzug. D. Der Beschwerdeführer liess beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 2. August 2007 die Aufhebung der Verfügung vom 26. Juli 2007 beantragen. Das Asylgesuch sei materiell zu prüfen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnah- D-5213/2007 me anzuordnen. Für den Fall des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Advokaten zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen. Der Eingabe lagen eine Telefaxkopie einer Vorladung vom 28. Mai 2007 und ein Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker vom November 2001 ("Minderheit ohne Stimme") bei. E. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 7. August 2007 gut. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innerhalb angesetzter Frist eine Übersetzung des mit der Beschwerde eingereichten Beweismittels nachzureichen. F. Mit Schreiben vom 15. August 2007 liess der Beschwerdeführer das Original des Beweismittels mitsamt einer Übersetzung einreichen. G. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem BFM mit Zwischenverfügung vom 17. August 2007 die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde. I. Der Instruktionsrichter setzte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2007 Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung und einer Kostennote. J. In seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2008, der eine Honorarnote beigelegt wurde, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. D-5213/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist, weshalb auf das Begehren um Asylgewährung nicht einzutreten ist. Die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist darauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E 2.1. S. 240 f.). D-5213/2007 3. 3.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, die Zwangsversteigerung des Hauses des Beschwerdeführers sei eine privatrechtliche Angelegenheit und es seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Versteigerung nicht rechtens gewesen sei. An dieser Einschätzung könne auch das eingereichte Gerichtsdokument nichts ändern. Zu den geltend gemachten Übergriffen auf dem Polizeirevier sei festzuhalten, dass von Behörden ausgehende Übergriffe und Schikanen nicht ausgeschlossen werden könnten, der Staat diese jedoch weder unterstütze noch billige. Es bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, solche Fälle anzuzeigen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Was die homosexuellen Neigungen des Beschwerdeführers anbelange, sei 1994 das Strafgesetzbuch insofern revidiert worden, als homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen in Serbien nicht mehr strafbar seien. Homosexualität werde zwar tabuisiert, er habe aber einen Weg gefunden, seine Sexualität zu leben. Es gebe keine konkreten Hinweise darauf, dass er deswegen Nachteile erlitten habe. Zusammenfassend ergebe sich, dass keines der Vorbringen des Beschwerdeführers geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Ereignisse, die der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens geltend mache, seien weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant. 3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung Übergriffe der Behörden vorgebracht, die gegen ihn persönlich gerichtet gewesen seien und ihn als Angehörigen der Roma in seinen flüchtlingsrechtlich geschützten Interessen getroffen hätten. Zudem sei er unter Anwendung von Gewalt zur Unterzeichnung eines Dokumentes gezwungen worden. Schliesslich habe er aufgrund seiner homosexuellen Neigungen berechtigte Furcht, im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Diese Asylgründe seien nach der Rückkehr aus der Schweiz erfolgt und seien ohne weiteres asylrelevant. Das BFM hätte deshalb auf das Asylgesuch eintreten und es gutheissen müssen. Er habe auch wirtschaftliche Gründe für sein Asylersuchen genannt. D-5213/2007 Die Roma seien in Serbien im Sinne einer kollektiven Verfolgung weitgehend von staatlichen Strukturleistungen und humanitärer Hilfe ausgeschlossen. Diese Diskriminierung sei nur ein Teil einer systematischen Verfolgung dieser Gruppe. Es sei bekannt, dass kriminelle Gruppierungen die Roma bedrohten und misshandelten. Das BFM hätte auch deshalb auf das Asylgesuch eintreten müssen. Schliesslich habe er anlässlich der Befragung auf Beweismittel hingewiesen, die er erwarte. Es sei ihm zu Unrecht keine Zeit für die Beschaffung derselben eingeräumt worden. Das Verfahren sei deshalb unter Berücksichtigung des neu eingereichten Beweismittels zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Seinen Vorbringen sei mit allen verfügbaren Mitteln nachzugehen, um deren Glaubhaftigkeit beurteilen zu können. Insbesondere über die spezielle Bedrohungslage der Roma in Serbien seien Medienberichte einzuholen. 3.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschaffenheit des eingereichten Gerichtsdokuments lasse Zweifel an dessen Echtheit aufkommen. So sei die Stempelung auf dem Dokument nicht manuell, sondern mit einem Tintendruckstrahler vorgenommen worden. Somit dürfte es sich um eine Farbkopie eines gestempelten Formulars handeln, welches nachträglich von Hand ausgefüllt worden sei. Sollte es sich jedoch tatsächlich um eine unverfälschte Vorladung handeln, vermöge diese keine Asylrelevanz zu begründen. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass ein allfälliges Strafverfahren gegen ihn unkorrekt durchgeführt oder ihm aus asylbeachtlicher Motivation zum Nachteil gereichen würde. 3.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, es werde bestritten, dass es sich bei der eingereichten Vorladung um eine Fälschung handle. Die Tochter des Beschwerdeführers habe die Vorladung bei seiner Tante geholt und ihm diese in die Schweiz gesandt. Es sei nicht auszuschliessen, dass das Gericht den Stempel digital angebracht habe. Er müsse aufgrund der Schilderungen seiner Tochter davon ausgehen, dass das Dokument vom Gericht komme und für ihn eine Bedrohung darstelle. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es D-5213/2007 gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 4.2 Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt sind. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer durchlief in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren. Es wird nicht bestritten, dass dieses rechtskräftig abgeschlossen wurde (vgl. Beschwerde S. 4). Das vorliegend zur Beurteilung stehende Asylgesuch des Beschwerdeführers ist demnach als neues Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten. 5.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff gemäss Art. 3 AsylG auszugehen. 5.3 Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). Im Weiteren ist deshalb zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung als haltlos zu bezeichnen ist. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil E-4837/2006 vom 3. September 2007 einlässlich mit der Situation der Roma in der Vojvodina auseinandergesetzt. Es wurde festgestellt, dass Bemühungen bestehen, gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen. Die Zahl der registrierten Übergriffe auf Minderheiten ist gegenüber den Jahren 2003 und 2004 zurückgegangen, doch ist anzunehmen, dass Roma Übergriffe und Gewalttaten weniger bei den Behörden melden als andere Minderheiten, weshalb die Dunkelzif- D-5213/2007 fer hoch ist. Angehörige der Roma-Minderheit sind nach wie vor Ziele von Übergriffen seitens der serbischen Zivilbevölkerung wie auch seitens der Polizei. Die Polizei in der Vojvodina wird zwar dazu angehalten, bezüglich ethnisch motivierter Übergriffe sensibilisierter und aktiver zu sein, es kann aber nicht negiert werden, dass immer wieder Fälle vorkommen, in denen sie nicht, zu spät, oder selbst mit Übergriffen handelt. Zudem scheint eine klare Ahndung von ethnisch motivierten Gewalttaten als solche auf gerichtlicher Ebene nur zögerlich voranzugehen. Im Ergebnis wurde festgehalten, dass trotz Rückgang der Zahl der Übergriffe auf Minderheiten, die Schutzfähigkeit der serbischen Behörden gegenüber den Roma aus der Vojvodina nicht ohne weiteres bejaht werden kann (vgl. E. 3.5.5 des zitierten Urteils). 6.2 Ungeachtet der Frage, ob diese Beurteilung der Situation der Roma im Einzelfall zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl führen könnte, ist festzuhalten, dass eine einlässliche und seriöse Evaluation der Effektivität des Schutzes der Roma-Minderheit vor Drittverfolgung beziehungsweise Verfolgungshandlungen von Vertretern der Staatsmacht nicht vorfrageweise in einem formellen Verfahren geschehen kann. Notabene führt auch die Prüfung der Frage, ob für Roma im übrigen Staatsgebiet Serbiens eine Fluchtalternative besteht (vgl. E. 3.5.7 des zitierten Urteils), nicht zu anderen Schlüssen, zumal das Bestehen einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative nicht im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung der Eintretensvoraussetzungen, sondern in einem materiellen Verfahren zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5). Auf Asylgesuche von Roma aus der Vojvodina, die eine Verfolgung durch private Dritte und fehlenden Schutzwillen der Behörden beziehungsweise Verfolgung durch Vertreter der Staatsmacht geltend machen und deren Vorbringen sich nicht als offensichtlich unglaubhaft erweisen, ist somit einzutreten und eine materielle Prüfung der Asylvorbringen durchzuführen. 6.3 Der Beschwerdeführer gehört der Ethnie der Roma an und stammt aus A._______, Vojvodina. Seinen Aussagen gemäss sei er am 6. September 2006 von Polizeibeamten mit dem Gummiknüppel auf den Rücken geschlagen und geohrfeigt worden, weshalb er sich schliesslich bereit erklärt habe, ein Dokument zu unterzeichnen, das ihm unterbreitet worden sei, ohne dass er es habe lesen dürfen. Das D-5213/2007 BFM räumte in der angefochtenen Verfügung ein, Übergriffe von Behörden (auf Angehörige ethnischer Minderheiten) könnten nicht restlos ausgeschlossen werden, es bestehe aber die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte vorzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt indessen die tatsächlichen Möglichkeiten von Angehörigen ethnischer Minderheiten gegen gewalttätige Übergriffe mit rechtlichen Mitteln vorgehen zu können, weniger optimistisch als die Vorinstanz (vgl. oben E. 6.1). Aufgrund der Aktenlage steht nicht fest, ob zwischen dem gegen den Beschwerdeführer angeblich eingeleiteten Strafverfahren vor dem Gemeindegericht von E._______ und den Vorfällen, die sich am 6. September 2006 auf dem Polizeiposten zugetragen haben sollen, ein Zusammenhang besteht. Das BFM äusserte in seiner Vernehmlassung zwar Zweifel an der Authentizität der auf Beschwerdeebene eingereichten Vorladung, konnte aber nicht mit Sicherheit schliessen, dass es sich bei derselben um eine Fälschung handelt. 6.4 Unter Berücksichtigung des oben Gesagten ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von Polizeibeamten erheblich geschlagen und zur Unterzeichnung eines Dokuments genötigt worden, nicht als zum Vornherein haltlos zu bezeichnen. Das BFM wäre deshalb gehalten gewesen, auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und zu einem materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM wird sich dabei unter anderem mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben. Aufgrund des vorstehend Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der eingereichten Kostennote vom D-5213/2007 18. Januar 2008 macht der Rechtsvertreter einen Arbeitsaufwand von 7.25 Stunden (à Fr. 250.--) und Auslagen von Fr. 54.-- für 36 Kopien sowie Fr. 26.20 für Porti und Telefonate geltend. Der angeführte detaillierte Arbeitsaufwand ergibt indessen zusammengerechnet 6 Stunden und 45 Minuten, was angemessen erscheint (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Gemäss Art. 11 Abs. 2 VGKE können pro erstellte Kopie Fr. --.50 berechnet werden, was vorliegend Fr. 18.-- ergibt. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'863.30 auszurichten (Arbeitsaufwand Fr. 1'687.50, Spesen Fr. 44.20, Mehrwertsteuer Fr.131.60). (Dispositiv nächste Seite) D-5213/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 26. Juli 2007 wird aufgehoben und die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung des Asylgesuches überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'863.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 12