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Bundesverwaltungsgericht 27.08.2007 D-5211/2007

27. August 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,746 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-5211/2007 spn/mal {T 0/2} Urteil vom 27. August 2007 Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Zoller, Richter Schürch Gerichtsschreiber Mauerhofer A._______, geboren _______, Serbien, wohnhaft _______, vertreten durch Dr. iur. Markus Bachmann, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 19. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien (heute Serbien) – am 13. Oktober 1992 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er sein Gesuch zusammen mit seiner damaligen Lebenspartnerin B._______ einreichte, worauf am 30. Oktober 1992 ihr gemeinsamer Sohn C._______ in die Schweiz nachfolgte, dass er zur Begründung seines ersten Gesuches geltend machte, er sei ein ethnischer Bosnier, stamme aus X._______ (Region Sandjak in Serbien) und er habe seine Heimat verlassen, weil ihm die serbische Polizei mit dem Einzug in die Reservetruppen gedroht habe, er aber nicht für die Serben im Krieg gegen sein eigenes Volk kämpfen wolle, dass das BFF am 17. Februar 1993 das Asylgesuch des Beschwerdeführers, seiner Lebenspartnerin und des gemeinsamen Sohnes abwies und deren Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass das BFF gleichzeitig – anstelle des Wegweisungsvollzuges und gestützt auf den Bundesratsbeschluss (BRB) vom 18. Dezember 1991 betreffend Refraktäre und Deserteure aus Jugoslawien – die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers, seiner Lebenspartnerin und des gemeinsamen Sohnes anordnete, dass am 2. November 1994 der gemeinsame Sohn D._______ geboren wurde, dass die gruppenweise vorläufige Aufnahme gemäss dem vorgenannten BRB vom Bundesrat am 25. Februar 1998 auf den 30. April 1998 aufgehoben wurde, dass das BFF mit Schreiben vom 3. November 1999 dem Beschwerdeführer, seiner Lebenspartnerin und den gemeinsamen Kindern eine Ausreisefrist bis zum 30. November 1999 ansetzte, dass am 29. November 1999 betreffend dieses Schreiben – respektive sinngemäss gegen die Aufhebung der gruppenweise vorläufigen Aufnahme – bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde eingereicht wurde, dass die ARK mit Urteil vom 18. Mai 2000 auf die Beschwerde nicht eintrat, die Akten jedoch gleichzeitig dem BFF zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne des BRB vom 1. März 2000 („humanitäre Aktion 2000“) überwies, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2000 – gestützt auf den BRB vom 1. März 2000 sowie einen positiven Antrag der zuständigen kantonalen Behörde – die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers, seiner Lebenspartnerin B._______ und der Kinder C._______ und D._______ anordnete, dass dem BFF am 4. Februar 2003 von der für die Kinder C._______ und D._______ zuständigen Vormundschaftsbehörde unter anderem mitgeteilt wurde, der Beschwerdeführer habe sich von seiner Lebenspartnerin B._______ getrennt, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Mai 2004 die dem Beschwerdeführer gewährte vorläufige Aufnahme aufhob und den sofortigen Wegweisungsvollzug des Beschwerde-

3 führers anordnete, dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) erging, nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs, da der Beschwerdeführer am 5. Februar 2004 in Untersuchungshaft genommen worden war (wegen verschiedenen Einbruchdiebstählen) und da gegen ihn ein internationaler Haftbefehl der Behörden von Y._______ bestand (wegen Freiheitsberaubung und Raub), dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer am 14. Juli 2004 von der Schweiz nach Y._______ überstellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2007 ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er nach der Einreichung seines zweiten Gesuches von der Polizei in Haft genommen wurde, da er in verschiedenen Kantonen zur Verhaftung ausgeschrieben war, dass er – nach seiner Entlassung durch die zuständigen Strafbehörden – am 26. Juni 2007 vom BFM kurz befragt und am 13. Juli 2007 vom BFM direkt zu den Gründen für sein zweites Asylgesuch angehört wurde, dass er dabei angab, er sei im Oktober 2004 nach X._______ in der Region Sandjak in Serbien zurückgekehrt, wo er jedoch keine Arbeit gefunden habe und von der Unterstützung seiner Eltern und Verwandten abhängig gewesen sei, dass seine heutige Ehefrau – eine Schweizer Staatsangehörige mit ursprünglich kroatischer Herkunft – seit dem Frühjahr 2005 bei ihm in X._______ gelebt habe, dass er in X._______ Probleme bekommen habe, nachdem er seine heutige Ehefrau heiraten wollte, da diese eine Katholikin sei, dass ihnen auf der Gemeinde eine Heirat nicht erlaubt respektive aufgrund von angeblichen Fehlern in ihren Papieren immer wieder verweigert worden sei, bis sie für die Heirat nach Belgrad ausgewichen seien, wo ihre Papiere problemlos gereicht hätten, dass ihre Heirat in Belgrad den Behörden von X._______ gemeldet worden sei, worauf der er von Leuten der Vehabija, von islamischen Extremisten, so genannten Gotteskriegern bedroht worden sei, da er sich mit einer Nicht-Muslimin verheiratet habe, dass er fast täglich telefonisch und auf der Strasse mit dem Tod bedroht worden sei, wobei diese Leute in seiner Nachbarschaft gewohnt hätten, was die Situation erschwert habe, dass er und seine Ehefrau sich pro forma hätten scheiden lassen, worauf die Drohungen aber nicht zurückgegangen seien, weshalb sie im September 2006 nochmals in Belgrad geheiratet hätten, dass er sich nicht an die Polizei gewandt habe, weil sich ihre Situation durch eine Anzeige nur noch verschlechtert hätte, da diese Leute mit der von der SDA beherrschten Gemeindebehörde in Verbindung ständen, dass sie sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise aus Serbien entschlossen hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juli 2007 – eröffnet am 25. Juli 2007 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,

4 dass es ausführte, das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sei rechtskräftig abgeschlossen und die Ereignisse, welche er für den Zeitraum nach dem Abschluss dieses Verfahrens geltend mache, seien weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant, weshalb mangels Vorliegens von Hinweisen auf Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei, dass es die behaupteten Ereignisse als nicht asylrelevant erkannte, da Vorbringen über angebliche Behelligungen durch Fundamentalisten – welche wenig begründet und ungereimt ausgefallen seien – weder von relevanter Art noch Intensität seien und die angeblichen Schwierigkeiten mit Behördenvertretern von X._______ keine gezielte Benachteiligung aus relevanten Gründen erkennen liesse, dass es im Weiteren auf den bloss lokalen Charakter der behaupteten Behelligungen und Schwierigkeiten verwies, welchen sich der Beschwerdeführer ohne weiteres durch einen Umzug entziehen könne, und zusammenfassend feststellte, vorliegend seien keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung ersichtlich, dass es schliesslich – unter Hinweis auf die Zuständigkeit der kantonalen Behörde – in seinem Entscheid auf Anordnungen betreffend die Wegweisung des Beschwerdeführers und den Wegweisungsvollzug explizit verzichtete, da der Beschwerdeführer mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet sei und somit grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung verfüge, dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsanwalt – gegen diesen Entscheid am 2. August 2007 Beschwerde einreichte, wobei er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch zwecks Asylgewährung, eventualiter zwecks Abweisung seines Asylgesuches und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er dabei geltend machte, er habe plausibel, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angeführt, dass er wegen seiner Heirat mit einer Katholikin in seiner Heimat als Muslim verfolgt worden sei, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten sei, da er sich im vorliegenden zweiten Asylverfahren auf ganz andere Gesuchsgründe berufe, als in dem vor Jahren abgeschlossenen ersten Asylverfahren, dass nämlich bei der Beurteilung, ob auf ein Asylgesuch einzutreten sei oder nicht, ein ganz anderer Massstab gelte, als bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer mit den geltend gemachten Asylgründen auch die Flüchtlingseigenschaft erfülle, dass die Vorinstanz aktenwidrig und unter Verletzung von Art. 3 AsylG argumentiere, wenn sie nicht zugestehe, dass er nicht nur von seinen Nachbarn, sondern einer ganzen Gruppe von Gotteskriegern belästigt und mit dem Tod bedroht worden sei, dass er allen Grund zur Furcht gehabt habe, dass die Gotteskrieger über kurz oder lang ihre Drohungen verwirklichen und ihn töten würden, mithin nicht der geringste Anlass bestehe, die Drohungen als leeres Gerede zu titulieren, da die Welt heute voll von islamischen Fundamentalisten sei, die schonungslos ihre Drohungen wahr machen würden, dass er darüber hinaus auch von der Gemeindeverwaltung bei der Beschaffung von Papieren schikaniert worden sei und er ausserdem in seiner Heimat wegen seiner Heirat mit einer Katholikin keine Arbeit erhalten habe,

5 dass die Vorinstanz im Weiteren zu Unrecht vom Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausgehe, da er als Muslim nicht in den serbisch-orthodoxen Teil seiner Heimat umsiedeln könne, da ihm dort der Aufbau einer Existenz unmöglich wäre, dass der Beschwerdeführer schliesslich geltend machte, die Vorinstanz habe zu Unrecht betreffend die Frage der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges auf den Kompetenzbereich der kantonalen Behörde verwiesen, ein solcher Verweis unvereinbar sei mit dem Grundsatz der Berücksichtigung der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG, mithin die diesbezügliche Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürfe, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass demnach die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, dass vorliegend die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht auch bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges beschränkt ist, da das BFM diesbezüglich keine materielle Prüfung vorgenommen und keine Anordnungen getroffen hat (vgl. dazu unten), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird,

6 wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückgezogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass allfällige Hinweise auf Verfolgung – wie bei der Anwendung von Art. 34 AsylG – nur einem tiefen Beweismass genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (EMARK 2000 Nr. 14), dass indes – anders als im Falle der vorgenannten Bestimmung, wo ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden (EMARK 2004 Nr. 5) – im Falle von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Einschränkung insofern besteht, als einer Anwendung dieses Nichteintretenstatbestandes nicht alle, sondern nur solche Nachteile entgegen stehen, welchen flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt respektive zukommen könnte (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und nach Aufhebung der ihm gewährten vorläufigen Aufnahme in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt ist, dass das Beschwerdevorbringen, im vorliegenden zweiten Asylverfahren würden ganz andere Gesuchsgründe geltend gemacht, als im ersten Verfahren, daran nichts zu ändern vermag, dass bei dieser Ausgangslage zu prüfen ist, ob den Vorbringen des Beschwerdeführers relevante Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen sind, welche einem Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG entgegen stehen würden, dass aufgrund der Akten festzustellen ist, dass sich den Ausführungen und Schilderungen des Beschwerdeführers – wie von der Vorinstanz im Wesentlichen zu Recht erkannt – keine rechtserheblichen Hinweise auf Verfolgung entnehmen lassen, dass den behaupteten Schwierigkeiten mit Behördenvertretern von X._______ offensichtlich keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität zuzumessen ist, mithin sich die Schwierigkeiten gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers ohne weiteres überwinden liessen, indem die beabsichtigte Heirat in Belgrad vollzogen wurde, dass geltend gemachten Drohungen von Seiten von islamischen Fundamentalisten ebenfalls nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohungslage schliessen lassen, wobei in dieser Hinsicht vorab festzuhalten ist, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers – im Sinne des Vorhalts des BFM und entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen – wenig Substanz aufweisen und kaum nachvollziehbar auf ein tatsächliches Erleben schliessen lassen, dass die Schilderungen allenfalls auf Nachteile von Seiten einer kleinen Personengruppe und in einem örtlich eng begrenzten Raum schliessen lassen, mithin das BFM aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgeht, die angeblichen Behelligungen seien in einem nachbarschaftlichen Konnex zu sehen, dass demgegenüber das Beschwerdevorbringen, er sei nicht nur von seinen Nachbarn,

7 sondern einer ganzen Gruppe von Gotteskriegern belästigt und mit dem Tod bedroht worden, aufgrund der Akten als überzogen zu erkennen ist, dass aufgrund der Akten insbesondere als nicht nachvollziehbar erscheint, dass sich der Beschwerdeführer wegen der angeblichen Nachstellungen von „Leuten der Vehabija“ nicht an die Sicherheitskräfte gewandt haben will, da von den serbischen Sicherheitskräften gegen radikalislamische wahhabitische Zellen konsequent vorgegangen wird, mithin von der Schutzfähigkeit des serbischen Staates auszugehen ist, dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu bestätigen ist, dass das BFM nach der Abweisung eines Asylgesuches oder dem Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Wegweisungsvollzug anordnet, wobei der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass das BFM in vorliegender Sache – ausserhalb dieser Regel – auf Anordnungen betreffend die Wegweisung des Beschwerdeführers und den Wegweisungsvollzug explizit verzichtet hat, da der Beschwerdeführer mit einer Schweizerbürgerin verheiratet sei und somit grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung verfüge (vgl. dazu Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), dass dieses Vorgehen im Einklang mit der in EMARK 2001 Nr. 21 publizierten Praxis steht (vgl. a.a.O. insb. E. 8d S. 175 f.), dass – entgegen den Beschwerdevorbringen – für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung besteht, die gefestigte und in EMARK 2001 Nr. 21 wohlbegründeten Praxis zu Art. 44 Abs. 1 AsylG einer Überprüfung zu unterziehen, dass das BFM daher zu Recht auf Anordnung betreffend die Frage der Wegweisung und eines allfälligen Wegweisungsvollzuges verzichtet hat, da der diesbezügliche Entscheid aufgrund der vorliegenden Akten in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörde liegt, welche bei ihrem Entscheid sowohl den Grundsatz der Einheit der Familie, respektive die aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) fliessenden Ansprüche, als auch alle weiteren Aspekte in Zusammenhang mit einem allfälligen Wegweisungsvollzug zu prüfen hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-Nr. N _______) - _______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand am:

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