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Bundesverwaltungsgericht 28.07.2010 D-5205/2010

28. Juli 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,271 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Volltext

Abtei lung IV D-5205/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Juli 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Kosovo, alias A._______, geboren B._______, Serbien C._______, geboren D._______, Kosovo, alias C._______, geboren E._______, Kosovo, alias C._______, geboren D._______, Serbien (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. Juli 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5205/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer, kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______ (Gemeinde G._______), ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im September 2008 zusammen mit ihren Kindern verliessen und zunächst via H._______ nach Österreich gelangten, dass sie dort Asylgesuche gestellt hätten, welche abgewiesen worden seien, weshalb sie in der Folge via J._______ nach K._______ gelangt seien, dass sie am 24. April 2010 von K._______ und J._______ herkommend illegal in die Schweiz eingereist seien und gleichentags im L._______ um Asyl nachsuchten, dass sie dort am 7. Mai 2010 summarisch befragt wurden, wobei ihnen unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer damit verbundenen Rückschiebung nach Österreich oder K._______ gewährt wurde, dass sie in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton M._______ zugewiesen wurden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe früher im Dienste der serbischen Behörden in einer serbischen Kaserne Malerarbeiten verrichtet, dass Albaner im Jahr 1999 eine Razzia bei ihnen zuhause durchgeführt und ihn dabei gesucht hätten, er aber vorher das Haus habe verlassen können, worauf die Albaner die Beschwerdeführerin geschlagen und das Auto gestohlen hätten, dass er und seine Familie danach vorübergehend den Schutz der KFOR genossen hätten, während er zunächst nach N._______ (1999- 2002), anschliessend in die O._______ (2002-2005) und schliesslich nach P._______ (2005-2008) geflohen sei, D-5205/2010 dass im August 2008 – ungefähr eineinhalb Monate nach seiner Rückkehr aus P._______ – unbekannte Personen nachts auf ihr Haus geschossen hätten, weil er als Verräter betrachtet worden sei, dass ihr Haus in der Folge während einiger Tage unter Bewachung der Polizei und der KFOR gestanden habe, dass sie im Oktober 2008 aus Furcht vor weiteren Anschlägen auf ihr Leben aus dem Heimatland geflüchtet seien, dass ihre in Österreich gestellten Asylgesuche abgelehnt worden sei en, worauf sie nach K._______ gegangen seien, dass ihnen dort zwar die Fingerabdrücke genommen worden seien, ihnen aber nicht erlaubt worden sei, um Asyl nachzusuchen, dass sie sich deshalb zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen hätten, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, im Jahre 1999 seien Albaner auf der Suche nach ihrem Mann in ihr Haus eingedrungen und hätten sie geschlagen sowie das Auto gestohlen, dass drei Monate nach diesem Vorfall von Unbekannten auf das Tor ihres Hofes geschossen worden sei, worauf die KFOR für zwei oder drei Tage ihr Haus überwacht habe, dass ungefähr einen Monat nach der Rückkehr ihres Ehemannes jemand auf das Haus geschossen habe, dass sie die Polizei zu Hilfe gerufen hätten und ein KFOR-Angehöriger ihnen gesagt habe, es könne nichts ausgerichtet werden, es wäre eventuell besser, wenn sie wegziehen würden, dass beide Beschwerdeführer zu Protokoll gaben, keine Einwände gegen eine Rückführung nach Österreich zu haben, dass sie hingegen nicht nach K._______ zurückgehen würden, da die Lebensbedingungen dort schlecht seien und sie auf der Strasse hätten leben müssen, D-5205/2010 dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens einige Unterlagen zu den in Österreich und K._______ durchlaufenen Verfahren und betreffend ihre Asylgründe drei Dokumente und Fotos zu den Akten reichten, dass das BFM am 19. Mai 2010 Österreich um Übernahme der Beschwerdeführer ersuchte, dass Österreich am 26. Mai 2010 einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer zustimmte, dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juli 2010 – eröffnet am 19. Juli 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführer hätten den Akten zufolge am 4. Oktober 2008 in Österreich um Asyl nachgesucht, dass Österreich gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie gestützt auf das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, D-5205/2010 dass Österreich am 26. Mai 2010 einer Übernahme der Beschwerdeführer zugestimmt habe, und die Rückführung - vorbehältlich einer all fälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 26. November 2010 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführer keine Einwände gegen eine Rückkehr nach Österreich geltend gemacht hätten, dass auch die abgegebenen Beweismittel nicht dazu geeignet seien, die Wegweisung nach Österreich zu verhindern, dass auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer somit nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 19. Juli 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben, dass in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung ei nes Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde ein Zeitungsartikel sowie ein Polizeirapport (bei des fremdsprachige Kopien) beilagen, dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 20. Juli 2010 (Telefax) vorsorglich aussetzte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 21. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-5205/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-5205/2010 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich feststeht und sie diesen auch nicht bestreiten, dass somit Österreich für die Prüfung ihres am 24. April 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM am 19. Mai 2010 die österreichischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführer ersuchte, dass die zuständige österreichische Migrationsbehörde mit Schreiben vom 26. Mai 2010 die Zusicherung der Rückübernahme der Beschwerdeführer und ihre Verfahrenszuständigkeit in Anwendung der betreffenden Dublin-Abkommen erklärte, dass die Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Österreich) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass die Beschwerdeführer anlässlich des ihnen im Rahmen der Befragung vom 7. Mai 2010 gewährten rechtlichen Gehörs zu einer all fälligen Rückschaffung nach Österreich keine Einwände vorbrachten, D-5205/2010 dass sie jedoch auf Beschwerdeebene ausführen, sie wollten nicht nach Österreich zurückkehren, da ihre Asylgesuche dort abgelehnt worden seien und der Wegweisungsvollzug nach Kosovo als zumutbar erklärt worden sei, weshalb sie in Österreich mit einer Ausweisung in den Heimatstaat rechnen müssten, wo sie der Tod erwarte, dass dieser Einwand jedoch offensichtlich nicht gegen eine Rückschaffung nach Österreich spricht, dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Österreich würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Österreich werde die Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen nach Kosovo zurückschaffen, dass die Beschwerdeführer keine weiteren Vorbehalte gegen eine Rückschaffung nach Österreich machten, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- Verordnung Gebrauch zu machen, dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, D-5205/2010 dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, welche jedoch vorstehend wie erwähnt nicht zur Anwendung gelangt, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass es den Beschwerdeführern nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-5205/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das X._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 10

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