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Bundesverwaltungsgericht 02.02.2010 D-5205/2006

2. Februar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,227 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Dez...

Volltext

Abtei lung IV D-5205/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Februar 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2005 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5205/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 20. April 2003 und gelangte am 28. September 2003 nach mehrmonatigen Aufenthalten im Iran und in der Türkei via ihm unbekannte Länder in die Schweiz, wo er am 1. Oktober 2003 ein Asylgesuch einreichte. Am 6. Oktober 2003 erhob das damalige BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; seit dem 1.1. 2005: BFM) in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) B._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 27. November 2003 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus C._______/D._______ (Nordirak), gehöre der Ethnie der Kurden an und sei islamischen Glaubens (Sunnite). Sein Vater sei von 1975 bis 1991 Stellvertreter eines Regierungsberaters namens E._______ in der Region F._______ gewesen. Nach 1991 sei sein Vater aufgrund von Schwierigkeiten mit der Barzani-Familie nach C._______ zurückgekehrt. Dabei habe er die Partei der Union Kurdistans (PUK) um Schutz ersucht und habe in der Folge auch für sie gearbeitet. Im Jahre 1996 habe er im Range eines Hauptmanns den Sicherheitsdienst der PUK in C._______ geleitet. Im August desselben Jahres habe er die Ortschaft C._______ zusammen mit Stammesangehörigen von E._______ vor einem Angriff durch Angehörige der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) verteidigt. In der Folge sei es zu Verhandlungen zwischen der KDP und der PUK gekommen, in deren Verlauf die KDP ihren Gegnern freien Abzug gegen eine Übergabe der Stadt C._______ zugesichert habe. Nach dem Einmarsch der KDP in C._______ sei sein Vater jedoch von KDP-Leuten verhaftet worden und seither spurlos verschwunden. Er selber habe seinem Vater in den Jahren 1995 und 1996 als Leibwächter gedient. Anfang des Jahres 1997 sei er von Angehörigen der KDP aus Vergeltung für die von seinem Vater begangenen Taten festgenommen und bis am 18. Dezember 1997 in G._______ festgehalten worden. Dabei sei er wiederholt verhört und misshandelt worden. Während seines Haftaufenthaltes sei er mehrere Male von Angehörigen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz besucht D-5205/2006 worden. Seine Freilassung gegen Ende 1997 sei im Rahmen eines Gefangenenaustauschs zwischen der KDP und der PUK erfolgt. Anschliessend sei er zu seiner Familie, welche zwischenzeitlich Wohnsitz in H._______ (Provinz I._______) genommen habe, gezogen. Im Jahre 1998 habe ihn die PUK zur Mitarbeit aufgefordert, was er jedoch abgelehnt habe. Seine Weigerung habe indessen keinerlei negative Konsequenzen nach sich gezogen. In der Folge habe er in H._______ zusammen mit einem seiner Brüder eine Autowerkstatt eröffnet und als Mechaniker gearbeitet. Im März 2003 habe er via einen Freund seines künftigen Schwagers vernommen, dass die KDP anlässlich einer Sitzung beschlossen habe, ihn und seine Brüder im Zusammenhang mit seinem Vater erneut festzunehmen. Diese Nachricht habe ihn veranlasst, seine Heimat im April 2007 zu verlassen und in der Schweiz Zuflucht zu suchen. Politisch sei er selbst nie tätig gewesen. Er sei auch nie Mitglied der PUK oder der KDP gewesen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Nationalitätenausweis, eine Bestätigung des International Committee of the Red Cross (ICRC) im Nordirak über seine Haft in G._______ sowie eine Bestätigung für die Festnahme seines Vaters ein. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung führte die Vorinstanz namentlich aus, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es demgegenüber als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2005 (Poststempel: 30. Dezember 2005) reichte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu erteilen. Es sei ihm die ratenmässige Bezahlung des Kostenvorschusses zu bewilligen. D-5205/2006 D. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2005 wandte sich ein gewisser J._______ im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rekursverfahren an die ARK. Darin beschreibt er die historische Bedeutung der Stadt C._______ und schildert die Rivalitäten unter den herrschenden Familien der Stadt. E. Am 4. Januar 2006 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK den Eingang der Beschwerde vom 22. Dezember 2005. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2006 verzichtete die vormalige ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies indessen gleichzeitig darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bei allfällig negativem Verfahrensausgang die Kosten des Verfahrens auferlegt werden könnten. Darüber hinaus stellte sie dem Beschwerdeführer zu dessen Information eine Kopie der Eingabe von J._______ vom 23. Dezember 2005 zu. G. Am 30. Mai 2006 stellte das Strassenverkehrsamt des Kantons K._______ den Führerausweis des Beschwerdeführers zuhanden des BFM sicher und leitete diesen am 17. Juli 2006 an das Bundesamt weiter. H. Mit Schreiben vom November 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, dass das vorliegende Verfahren per 1. Januar 2007 von der ab diesem Zeitpunkt tätigen Nachfolgeorganisation der ARK - dem Bundesverwaltungsgericht - übernommen werde. I. Am 26. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mehrere fremdsprachige Dokumente (vier Originale und drei kopierte Urkunden) ein, ohne hierzu irgendwelche Erläuterungen abzugeben. J. Am 31. Januar 2007 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Kopien der von diesem eingesandten fremdsprachigen D-5205/2006 Dokumente zu und forderte ihn auf, diese bis zum 15. Februar 2007 zumindest ihrem wesentlichen Inhalte nach in eine der Schweizer Amtssprachen zu übersetzen beziehungsweise übersetzen zu lassen, ansonsten die vorgenannten Dokumente nicht berücksichtigt würden. K. Am 8. Februar 2007 retournierte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer auf entsprechende telefonische Bitte des von diesem beigezogenen Dolmetschers auch die am 26. Januar 2007 zugesandten Originaldokumente, da diese besser leserlich seien. Gleichzeitig erstreckte das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 8. Februar 2007 die Frist zur Übersetzung der vorgenannten Dokumente bis zum 23. Februar 2007. L. Am 13. Februar 2007 gingen dem Bundesverwaltungsgericht die Übersetzungen der vorerwähnten Dokumente zu. Gleichzeitig wurden deren Originale an das Bundesverwaltungsgericht retourniert. Es handelt sich dabei zunächst um vier den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers Vaters betreffende Dokumente, um zwei auf den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Bruder L._______ lautende Haftbefehle der Polizeistation C._______ vom 9. Juli 2000 respektive vom 29. Oktober 2000 sowie um ein Schreiben des Geheim- und Nachrichtendienstes der PUK vom 1. Februar 2006, worin festgehalten wird, dass die KDP früher den Vater des Beschwerdeführers festgenommen und verschleppt habe und aktuell auch zwei seiner Söhne (der Beschwerdeführer und dessen Bruder L._______) per Haftbefehl gesucht würden. M. Am 16. Juni 2008 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. N. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 26. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt die Vorinstanz namentlich fest, zwei der (vom Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene eingereichten) Dokumente stellten nordirakisch-kurdische, polizeiinterne Festnahmebefehle auf Veranlassung der KDP betreffend den Beschwerdeführer und seinen Bruder L._______ dar. Diese Dokumente seien am 9. Juli 2000 beziehungsweise am 29. August (recte: Oktober) 2000 von den Sicherheitsbehörden C._______ aus- D-5205/2006 gestellt worden. Dem späteren Dokument zufolge sei der Bruder L._______ in dieser Zeitspanne in den Iran geflüchtet. Der Beschwerdeführer werde als Tatverdächtiger bezeichnet, aber es werde kein Straftatbestand erwähnt. Der Inhalt der beiden Dokumente widerlege aber im Ergebnis die früheren Aussagen des Beschwerdeführers, da dieser den Zeitpunkt, an dem die KDP mit der Suche nach ihm begonnen habe, und zu welchem er und sein Bruder in den Iran ausgereist seien, im Rahmen der kantonalen Anhörung auf März/April 2003 veranschlagt habe. Da er diese Dokumente überdies kommentarlos eingereicht habe, wäre auch die Anpassung ihrer Datierung an seine Vorbringen rein spekulativ. In Bezug auf das weiters eingereichte Dokument der PUK vom 1. Februar 2006 müsse aufgrund dessen Form (vorgedruckte Überweisungsnotiz), seines Inhaltes (Ausstellungsgrund, Adressaten, Auftrag unklar) und weiterer Auffälligkeiten (so sei etwa die Bemerkung „Geheim- und Nachrichtendienst Sektion” handschriftlich und unterhalb des vorgedruckten Titels des Unterzeichnenden beigefügt worden) dessen Beweiskraft ernsthaft angezweifelt werden. Auch nach Einreichung all dieser Dokumente bleibe unklar, aus welchem Grund die Behörden beziehungsweise die KDP den Beschwerdeführer hätten festnehmen sollen. Diese Dokumente seien somit nicht geeignet, die geltend gemachte Furcht vor einer (erneuten) Festnahme durch die KDP als begründet erscheinen zu lassen. O. Am 10. Juli 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme mit Replikrecht zu. P. Der Beschwerdeführer machte von seinem Replikrecht in der Folge keinen Gebrauch. Q. Am 17. August 2009 ging der Beschwerdeführer die Ehe mit einer Staatsangehörigen aus der M._______ ein. Diese verfügt aufgrund weitergehender Abklärungen lediglich über eine Jahresaufenthaltsbewilligung B. D-5205/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte D-5205/2006 Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil BVGE 2008/4 die aktuelle Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil einer umfassenden Beurteilung unterzogen. Dabei ist es unter Bezugnahme auf die Schutztheorie zum Schluss gekommen, dass die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakischkurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und willens seien, den Einwohnern adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Die Sicherheits- und Polizeikräfte seien gut dotiert und würden als gut und straff organisiert gelten. Das Rechts- und Justizsystem sei zwar parallel strukturiert und werde teilweise durch die traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert, trotzdem könne davon ausgegangen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden könnten. In Bezug auf die drei kurdischen Nordprovinzen könne demnach von einer funktionierenden Schutzinfrastruktur gesprochen werden. Die kurdischen Behörden würden damit den Anforderungen an einen stabilen und dauerhaften Schutzgewährer entsprechen. 4.2 Für gewisse Bevölkerungsgruppen besteht indessen nach wie vor ein erhöhtes Risiko, mit den Sicherheitskräften in Konflikt zu geraten und dabei menschenrechtswidriger oder diskriminierender Behandlung ausgesetzt zu werden; dies betrifft namentlich Kritiker der beiden kurdischen Mehrheitsparteien PUK und KDP, kritische Medienschaffende, Islamisten, aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische Männer sowie Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten. Ferner kann private Verfolgung drohen, vorab durch islamistische Extremisten beispielsweise von der Jund al-Islam oder der Ansar al-Islam, welche in den von ihnen kontrollierten Dörfern D-5205/2006 eine Scharia-Herrschaft - mit Segregation von Männern und Frauen, Ausschluss der Frauen von Bildung und Beschäftigung, Musikverbot, Körperstrafen usw. - einführten; bezüglich dieser Gefährdungen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die staatlichen Sicherheitsorgane willens und fähig sind, Schutz zu gewähren, wobei der Umstand der Zugehörigkeit zu einer Gruppierung, deren Positionen wesentlich von derjenigen der Mehrheitsparteien abweichen, gegen die Annahme der Schutzwilligkeit sprechen kann. 4.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einer der vorgenannten Risikogruppen zuzurechnen ist. 4.3.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe seine Heimat im April 2003 verlassen, weil er via einen Freund seines (zukünftigen) Schwagers erfahren habe, dass die KDP anlässlich einer Sitzung im März 2003 geplant habe, ihn sowie weitere seiner Familienmitglieder wegen der früheren Aktivitäten seines Vaters erneut festzunehmen. 4.3.2 Wie das BFM in seiner Verfügung vom 15. Dezember 2005 indessen zutreffend erwogen hat, erscheint es a priori gänzlich unplausibel und damit unglaubhaft, dass die KDP den Beschwerdeführer mehr als fünf Jahre nach seiner Freilassung aus knapp einjähriger Haft wegen der früheren Aktivitäten seines Vaters abermals aus demselben Grunde hätte festnehmen sollen. Selbst wenn die einjährige Haft des Beschwerdeführers im Jahre 1997 und das dieser angeblich zugrundeliegende allgemeine Motiv (Vergeltung) den Tatsachen entsprechen sollte, hätte der Beschwerdeführer doch durch jene Haft für die angebliche Schuld seines Vaters gegenüber der KDP bereits hinlänglich gebüsst. Anders wäre denn auch nicht zu erklären, dass ihn die KDP damals im Rahmen eines Gefangenenaustauschs überhaupt freigelassen hätte. Demgegenüber sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich innerhalb dieses Zeitraums neue Aspekte ergeben hätten, welche die KDP aus guten Gründen hätte dazu verhalten können, auf ihre frühere Freilassung des Beschwerdeführers im Dezember 1997 - deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt zurückzukommen und seine erneute Festnahme anzuordnen. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise anzumerken, dass er sich eigenem Bekunden nach selbst nie politisch engagiert hat (vgl. act. A1 S. 5 Ziff. 15 und act. A13 S. 10), womit nicht ersichtlich ist, weswegen er das plötzliche Interesse der KDP an seiner Person geweckt haben D-5205/2006 könnte. An dieser Einschätzung vermag die einzige in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner persönlichen Verfolgungssituation abgegebene - pauschale - Erklärung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die KDP habe ihn angesichts der früheren Rolle seines Vaters als Gefahr empfunden (vgl. Beschwerde S. 3), nichts zu ändern. Bereits aus diesem Grunde sind erhebliche Zweifel an der Aussage des Beschwerdeführers angebracht, er sei seit März 2003 durch Angehörige der KDP erneut gesucht worden. 4.3.3 Wie das BFM im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 26. Juni 2008 zutreffend erwogen hat, spricht gegen die Glaubhaftigkeit des angeblich fluchtauslösenden Ereignisses zusätzlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene unter anderem zwei auf seine Person beziehungsweise diejenige seines Bruders L._______ bezogene interne Haftbefehle einreichte, deren Ausstellungsdaten - der 9. Juli 2000 respektive der 29. Oktober 2000 in erheblichem Widerspruch zu seiner Aussage beim Kanton stehen, erst seit März 2003 gesucht worden zu sein (vgl. act. A13 S. 9 i.V.m. S. 15/16). Dass der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht keinen Gebrauch gemacht und damit nicht einmal den Versuch unternommen hat, diesen gravierenden, gegen die Glaubhaftigkeit seiner Kernvorbringen sprechenden Widerspruch auszuräumen, spricht in diesem Zusammenhang nicht für dessen persönliche Glaubwürdigkeit. 4.3.4 Hätte die KDP den Beschwerdeführer überdies tatsächlich festnehmen wollen, hätte sie ihr entsprechendes Vorhaben bestimmt nicht im Rahmen einer Sitzung erörtert, zu der - wie vorliegend - auch potentielle Informanten des Beschwerdeführers geladen gewesen wären, soll doch in casu der damalige künftige Schwager des Beschwerdeführers von einem an der damaligen Sitzung beteiligten Freund über die geplante Festnahme des Beschwerdeführers informiert worden sein (vgl. act. A13 S. 9 i.V.m. S. 15/16). Vielmehr hätte sie ihren Plan auf eine Art und Weise zu realisieren versucht, welche das erklärte Ziel - die Festnahme des Beschwerdeführers und seines Bruders L._______ - nicht bereits im Ansatz gefährdet hätte. 4.3.5 Gegen die Glaubhaftigkeit der angeblich ausreisebestimmenden Geschehnisse spricht schliesslich die Aussage des Beschwerdeführers beim Kanton, man habe ihm im März 2003 kommuniziert, dass die KDP nicht nur ihn und seinen Bruder L._______, sondern sämtliche erwachsenen Söhne seines Vaters habe festnehmen wollen, D-5205/2006 um seine Familie auszulöschen (vgl. act. A13 S. 12). Aus einer auf den Angaben des Beschwerdeführers basierenden Auflistung sämtlicher seiner im Irak verbliebenen Geschwister beim Kanton geht nun aber hervor, dass zumindest drei seiner sechs zu Hause gebliebenen Brüder im Jahre 2003 im Erwachsenenalter gestanden hätten (nämlich N._______ [geboren (...)], O._______ [geboren 1983(...)] und P._______ [geboren (...)]; vgl. act. A13 S. 4 Ziff. 2.1.; siehe auch act. A1 S. 2 Ziff. 12). Es ist nun aber nicht nachvollziehbar, weshalb diese Brüder des Beschwerdeführers weiterhin im Irak verblieben wären, wenn sie tatsächlich - wie vom Beschwerdeführer behauptet - in gleichem Ausmass wie dieser selbst gefährdet gewesen wären, zumal anzunehmen gewesen wäre, dass Letzterer sie unverzüglich vor ihrer anstehenden Festnahme gewarnt hätte. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Ausreise aus der Heimat stehenden Verfolgungsvorbringen als nicht glaubhaft. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und zusätzliche Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Die Vorinstanz hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21 sowie Sachverhalt, vorstehend Bst. Q). 6. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Damit ist die Beschwerde im Vollzugspunkt infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden, weshalb sich Erörterungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen. D-5205/2006 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5205/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, diverse Handakten; betreffend eine allfällige Rückgabe der beim BFF beziehungsweise BFM eingereichten Unterlagen befindet die Vorinstanz auf entsprechende Anfrage hin) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: Seite 13

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