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Bundesverwaltungsgericht 23.10.2020 D-5201/2020

23. Oktober 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,322 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5201/2020

Urteil v o m 2 3 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2020 / N_______.

D-5201/2020 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am X._______ sowie am Y._______ in Deutschland und am Z._______ in B._______ um Asyl ersucht hatte. A.c. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 1. Oktober 2020 gab der Beschwerdeführer an, er sei im (...) aus seinem Heimatland ausgereist und mit der Einreise nach Deutschland im (...) erstmals in ein europäisches Land gelangt. In der Schweiz würden keine Bezugspersonen von ihm leben. A.d. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 5. Oktober 2020 führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm nach seiner Festnahme in B._______ erklärt worden, dass er nach Deutschland, wo er einen negativen Asylentscheid erhalten habe, zurückgeschafft werde. Nach seiner Freilassung habe er sich versteckt und sei erst im (...) mit dem Auto eines Freundes nach Deutschland zurückgekehrt. Da er Angst vor einer Ausschaffung gehabt habe, habe er sich nicht mehr bei den deutschen Behörden gemeldet und bei einem Freund aufgehalten.

Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einer allfälligen Rückkehr dorthin erklärte der Beschwerdeführer, in Deutschland sei sein Fall nicht korrekt behandelt worden. Deshalb sei er nach B._______ gegangen, wo er festgenommen worden sei, weil ihn die dortigen Behörden hätten abschieben wollen. Er sei überzeugt, dass er (in seine Heimat) abgeschoben werde, wenn er nach Deutschland zurückkehren müsse. Er habe einen Anwalt eingeschaltet. Nach Erhalt des negativen Entscheids habe er nochmals ein Asylgesuch eingereicht. Nachdem er aufgefordert worden sei, Reisedokumente zu beschaffen, habe er sich nach B._______ begeben.

Im Weiteren gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit von B._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einer allfälligen Rückkehr dorthin. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er habe in B._______ eine

D-5201/2020 Asylkarte für die Jahre (...) bis (...) erhalten. Sein Fall sei danach nicht behandelt worden. Die Behörden hätten ihm mitgeteilt, dass er nach Deutschland müsse, worauf er ins Gefängnis gebracht worden sei. Als er im Jahr (...) den Flug verweigert habe, sei ihm gesagt worden, dass er in B._______ kein Asyl habe. Dann sei er aus dem Flughafen entlassen worden, worauf er sich in B._______ versteckt habe und kleineren Arbeiten nachgegangen sei. Während dieser Zeit habe ihn eine sri-lankische Gruppe zusammengeschlagen und ihm das (Nennung Körperteil) gebrochen. Er habe in der Folge die Auskunft erhalten, dass er ohne Medical Card sein (Nennung Körperteil) nicht behandeln lassen könne. Wegen psychischer Probleme habe er Tabletten genommen und sei dann ins Spital gekommen. Die Rechnung für die psychische Behandlung habe er selber bezahlen müssen.

Bezüglich des medizinischen Sachverhalts brachte der wegen eines eingeschienten (Nennung Körperteil) an Krücken gehende Beschwerdeführer ferner vor, er habe Probleme mit seinem (Nennung Körperteil). Es gehe ihm psychisch sehr schlecht und er sei in einer Verfassung, dass er selber nicht wisse, was er spreche. Er sei beim Arzt gewesen. Die existierenden Arztberichte aus Deutschland und der Schweiz würden nachgereicht. A.e. Am (...) ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am (...) gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. A.f. Eine vom SEM angeordnete medizinische Abklärung des Beschwerdeführers vom (...) ergab (Nennung Leiden). Der Beschwerdeführer sei am (...) operiert worden, erhalte verschiedene Medikamente und sei bei diversen Stellen zur Weiterbehandlung angemeldet ([...]). Ferner reichte der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand (Nennung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 – eröffnet am 14. Oktober 2020 – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)

D-5201/2020 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Deutschland, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Die Rechtsvertreterin teilte dem SEM mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 gegen den diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und das nationale Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher

D-5201/2020 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-

D-5201/2020 terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass

D-5201/2020 der Beschwerdeführer am X._______ sowie am Y._______ in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Am (...) ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses Rückübernahmeersuchen hiessen die deutschen Behörden am (...) gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben. 6. 6.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids fest, Deutschland bleibe gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO für das Asylverfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälIigen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus weiterhin zuständig, auch wenn sein Asylverfahren in Deutschland bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Auch weise nichts daraufhin, dass die deutschen Behörden dem Beschwerdeführer keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würden. Es gäbe keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen würden. Deutschland sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Deutschland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Deutschland gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Deutschlands Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner bestünden weder Gründe, das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen, noch die Souveränitätsklausel anzuwenden.

Betreffend die dargelegten physischen und psychischen Beschwerden sei

D-5201/2020 festzuhalten, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und auch abgewiesenen Asylsuchenden die notwendige medizinische Grundversorgung gewähre. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Deutschland dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung zukünftig verweigern würde, zumal er dort nachweislich auch als abgewiesener Asylsuchender Zugang zu medizinischer Behandlung gehabt habe. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Deutschland Rechnung, indem es die deutschen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 VO Dublin vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Deutschland sei für das weitere Verfahren zuständig, weshalb auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, er sei mit der Überstellung nach Deutschland nicht einverstanden, weil dies eine Kettenabschiebung nach Sri Lanka für ihn bedeute. In Deutschland sei sein Asylgesuch abgelehnt und seine Wegweisung nach Sri Lanka angeordnet worden. Als Angehöriger der tamilischen Ethnie sei er bei einer Rückkehr in seine Heimat seines Lebens nicht mehr sicher, da seine Volkszugehörigkeit dort immer wieder stark mit einer Nähe zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) assoziiert werde. Durch seine Rückweisung würde die Schweiz daher das Non-Refoulement-Prinzip verletzen. Sein Asylgesuch sei in der Schweiz, einem Land mit humanitärer Tradition, zu prüfen. Die politische Lage habe sich in Sri Lanka in den letzten Jahren weiter zugespitzt, wobei die tamilische Minderheit wieder intensiver überwacht und verfolgt werde. Vor diesem Hintergrund und seiner konkreten Situation sei nicht erklärbar, weshalb er in Deutschland kein Asyl erhalten habe. Aus den ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen gehe hervor, was ihm in Sri Lanka zugestossen sei. Deutschland habe in seinem Fall offensichtliche Fehler und Verstösse begangen. 7. 7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene vorgebrachten Gründe an der staatsvertraglichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts zu ändern vermögen. 7.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche

D-5201/2020 oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie deren Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ferner gelten in Deutschland die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates. Es darf davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den genannten Richtlinien ergeben. Den Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerdeeingabe lassen sich keine begründeten Hinweise auf das Vorliegen systemischer Schwachstellen des deutschen Asylsystems im Sinne von Art. 3 Abs. 2 2. Satz Dublin-III-VO entnehmen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.3 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint. 7.3.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die deutschen Behörden sich weigern würden, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs durch die deutschen Behörden mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in

D-5201/2020 das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland führt gemäss den Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Davon ist auch nicht auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der Beschwerdeführer behauptete sodann zu Recht nicht, er erhalte in Deutschland keine medizinische Behandlung. Den eingereichten ärztlichen Unterlagen aus Deutschland ist vielmehr zu entnehmen, dass er dort bereits ärztlich untersucht und auch behandelt wurde. (vgl. Bstn. A.f. und D). Die gesundheitlichen Probleme stellen sich im Übrigen nicht derart gravierend dar, als dass eine Überstellung nach Deutschland eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.). Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.3.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

D-5201/2020 7.3.3 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 7.4 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Deutschland ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 8. Das SEM hat demnach den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt erhoben und ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 10. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 11. Da das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, werden die Anträge um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 12. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da dieses Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen war (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).

Die Verfahrenskosten sind somit gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen

D-5201/2020 (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-5201/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

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