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Bundesverwaltungsgericht 10.12.2012 D-5199/2011

10. Dezember 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,177 Wörter·~26 min·1

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 16. August 2011

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5199/2011

Urteil v o m 1 0 . Dezember 2012 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 16. August 2011 / N (…).

D-5199/2011 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus Jaffna, verliess sein Heimatland am 15. Februar 2007 und gelangte von Colombo auf dem Seeweg via B._______ im Mai 2007 in die Schweiz, wo er sich zunächst illegal aufhielt, ehe er am 21. August 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte (vgl. Akte B 1 S. 5 und 6 gemäss Aktenverzeichnis BFM). B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen genügten aufgrund diverser Widersprüche den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Die Asylrelevanz der Darlegungen müsse daher nicht geprüft werden. Ein Vollzug der Wegweisung auf die Halbinsel Jaffna sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar. Aufgrund der mit seiner Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit könne der Beschwerdeführer jedoch in einem anderen Teil seines Heimatlandes – beispielsweise im Grossraum Colombo/im Süden und Westen des Landes – Wohnsitz nehmen. Es würden auch individuelle Gründe für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in Colombo/Südwesten des Landes und damit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, ledigen und gesunden Mann, der über eine mehrjährige Schulbildung verfüge und jahrelang (Führen eines Betriebs) und somit genügend berufliche Qualifikationen erworben habe, um auch in Colombo wieder Fuss zu fassen und sich eine wirtschaftliche Lebensgrundlage zu schaffen. In Colombo könne er offenbar auch auf ein bestehendes Beziehungsnetz in der Person seines als Geschäftsmann tätigen Onkels zählen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Diese dem Beschwerdeführer an seine letzte bekannte Adresse zugestellte Verfügung wurde von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" nach Ablauf der Abholfrist an das BFM retourniert. C. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 15. Mai 2008 auf das

D-5199/2011 am 25. April 2008 eingereichte Fristwiederherstellungsgesuch ("Restitutionsbegehren") mangels Erfüllen der formellen Voraussetzungen (verspätetes Nachholen der versäumten Rechtshandlung) nicht ein. Ebenfalls trat das Bundesverwaltungsgericht zufolge Verspätung auf die Beschwerde nicht ein. II. D. Die als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe vom 24. Juni 2008 wurde vom BFM in der Folge als zweites Asylgesuch entgegengenommen. Nach einer Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (10. September 2008) lehnte das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2009 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten aufgrund zahlreicher, nicht abschliessend aufgezählter Ungereimtheiten in zentralen Bereichen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Er versuche in seinem zweiten Asylgesuch darzustellen, dass seine Darlegungen aus dem ersten Asylgesuch entgegen den Erwägungen des BFM im Entscheid vom 26. Februar 2008 glaubhaft seien. Dabei verstricke er sich aber in weitere Ungereimtheiten. In Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage und der aktuellen Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, sei ein Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer sei deshalb in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, womit es sich erübrige, auf dessen gesundheitliche Situation (vgl. Arztzeugnis von Dr. med D.S. vom 2. Mai 2005 [recte: 2008]) näher einzugehen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, die Wegweisungsvollzugspraxis für abgewiesene sri-lankische Asylsuchende sei aufgrund der verbesserten Situation in Sri Lanka per 1. März 2011 angepasst worden. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt, die Lebensbedingungen hätten sich verbessert und die Bewegungsfreiheit sei praktisch im ganzen Land

D-5199/2011 gewährleistet. Es werde deshalb erwogen, die am 21. Januar 2009 verfügte vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufzuheben. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist zur geplanten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme schriftlich zu äussern. F. In der fristgerecht eingereichten Stellungnahme vom 18. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, entgegen der Annahme des BFM sei die Sicherheitslage in den Nord- und Ostprovinzen nach wie vor prekär. Insbesondere für rückkehrende Flüchtlinge seien die Lebensbedingungen katastrophal angesichts der hunderttausenden von internen Vertriebenen, die noch immer in Lagern lebten oder auf humanitäre Hilfe angewiesen seien, der weitgehenden Verseuchung des ehemaligen Landwirtschaftslandes in den Kriegsgebieten sowie der konsequenten Diskriminierung der tamilischen Bevölkerung seitens der Regierung in Bezug auf wirtschaftliche Perspektiven. Er verfüge zudem über keinen familiären Rückhalt in Sri Lanka. Der in Sri Lanka lebende Vater und die gesamte Verwandtschaft väterlicherseits hätten sich wegen seiner im Jahre 2001 begonnen Unterstützung zugunsten der LTTE von ihm abgewandt. Die Mutter und zwei Tanten würden seit vier Jahren illegal in D._______ leben. Weitere Geschwister der Mutter würden in E._______ und F._______ leben. Von seinen zwei Brüdern lebe der eine, der sich ebenfalls von ihm abgewandt habe, beim Vater und der andere in F._______. Insgesamt sei von einem fehlenden familiären und sozialen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat nicht zumutbar sei. G. Das BFM hob mit Verfügung vom 16. August 2011 – eröffnet am 19. August 2011 – in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 AuG die mit Verfügung vom 22. Januar 2009 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und wies ihn an, die Schweiz zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Bezüglich der in der Stellungnahme vom 18. Juli 2011 geltend gemachten Asylgründe sei – soweit diese bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen seien – auf den Asylentscheid vom 21. Januar 2009 (recte: 22. Januar 2009) zu verweisen. Nach eingehender Prüfung der Entwicklung der Lage in Sri Lanka und in Berücksichtigung der UNHCR-

D-5199/2011 Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs srilankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei weiter festzustellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges deutlich entspannt habe. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel auf der Halbinsel von Jaffna, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer stamme aus Jaffna. Aus den Akten würden sich keine konkreten Hinweise ergeben, wonach er im Falle einer Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, welche den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liessen. Er sei im Alter von knapp (…) in die Schweiz eingereist und habe somit den Hauptteil seines Lebens in Sri Lanka zugebracht und dürfte mit den Gepflogenheiten seines Heimatlands bestens vertraut sein. Aufgrund der kurzen Landesabwesenheit sollte er in der Lage sein, sich zu reintegrieren und sich eine wirtschaftliche Existenz zu schaffen. Insbesondere verfüge er über einschlägige Arbeitserfahrung im Heimatland, habe er doch vor seiner Ausreise aus Sri Lanka während sechs Jahren (Führen eines Betriebs) in Jaffna gearbeitet. Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 18. Juli 2011 hinsichtlich eines fehlenden familiären Beziehungsnetzes im Heimatland müsse jedoch als blosse Behauptung angesehen werden, da ein solcher Sachverhalt weder im ersten noch im zweiten Asylgesuch geltend gemacht worden sei. Ein fehlendes familiäres Beziehungsnetz sei nicht aktenkundig. Im Gegenteil, aus den Verfahrensakten gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Heimatland stets auf die familiäre Unterstützung habe verlassen können. Ferner sei einem Bericht der Sozialbehörde zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit längerem den geregelten Betrieb des Asylheims störe. Integrationsmassnahmen lehne er ab und Arbeit suche er nicht. Aus diversen Strafakten gehe hervor, dass er offenbar Mühe habe, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten und sich den hiesigen Werten und Prinzipien anzupassen. Von einer fortgeschrittenen Integration könne nicht die Rede sein. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat heute als zulässig, zumutbar und möglich. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. H. Mit Beschwerde vom 19. September 2011 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge in materieller Hinsicht beantragen, es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 16. August 2011 vollumfänglich aufzu-

D-5199/2011 heben und festzustellen, dass seine Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und es sei ihm in der Folge hierzulande weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und in der Folge seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. Überdies sei dem Beschwerdeführer zu allfälligen Stellungnahmen des BFM ein Replikrecht zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen. J. Die Fürsorgebestätigung wurde fristgerecht nachgereicht. K. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 17. Juli 2012 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet

D-5199/2011 im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege respektive nach dem VwVG (Art. 37 VGG und Art. 112 AuG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. Nachdem die Verfügungen des BFM vom 26. Februar 2008 respektive 22. Januar 2009 in Rechtskraft erwachsen sind, steht vorliegend fest, dass die Überprüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht mehr Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet. Dennoch fliessen die Feststellungen des BFM in den erwähnten Verfügungen, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten, in die nachfolgenden Erwägungen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs – insbesondere mit Bezug auf die Frage der Unzulässigkeit – mit ein. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe, indem sie es unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Der gebotenen Begründungspflicht sei die Vorinstanz auch deshalb nicht in genügendem Masse nachgekommen, da sie aufgrund einer äusserst einseitigen und unvollständigen

D-5199/2011 Lagebeurteilung entscheidende Aspekte der aktuellen Sicherheits- und Menschrechtslage der tamilischen Bevölkerung im Osten und Norden Sri Lankas unbeachtet lasse. So stütze sich das BFM bei seiner Lagebeurteilung auf eine einzige Quelle, die offensichtlich bereits über ein Jahr alt sei. 4.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 4.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen. 4.4 4.4.1 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist Folgendes festzuhalten: Mit Ausnahme der UNHCR- Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs srilankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 finden sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in den übrigen vorinstanzlichen Akten explizit bezeichnete Länderberichte oder -informationen, in welche das BFM dem Beschwerdeführer hätte Einsicht gewähren können. Allgemeine Länderinformationen, welche der internen Erkenntnisbildung dienen, sind gemäss ständiger Rechtspraxis nicht Bestandteil des Akteneinsichtsrechts und folglich auch nicht offenzulegen. Der Beschwerdeführer kann auch aus dem in der Beschwerde erwähnten Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3) nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil dieses Gesetz in Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege keine Geltung hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 BGÖ). Entgegen der vertretenen Ansicht in

D-5199/2011 der Stellungnahme vom 18. Juli 2011 im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl. I/3, B 24 S. 1 und 2 gemäss Aktenverzeichnis BFM) geht aus den Akten nicht hervor, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid auf Erkenntnisse gestützt hätte, die sie von ihrer Dienstreise im Herbst 2010 gewonnen hat, weswegen sie auch nicht verpflichtet gewesen wäre, diesbezügliche Unterlagen in der Verfügung zu erwähnen beziehungsweise dem Beschwerdeführer hierzu Akteneinsicht zu gewähren. Schliesslich ist davon auszugehen, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2011 alle entscheidwesentlichen Verfahrensakten im gesetzlich zulässigen Umfang ediert hat, nachdem im Beschwerdeverfahren keine anders lautende Rüge erhoben wurde. Insbesondere wurde keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezüglich einzelner, von der durch das BFM gewährten Einsicht ausgenommenen Dokumente geltend gemacht. Insgesamt liegt somit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vor, da das BFM nicht gehalten war, die verwendeten allgemein zugänglichen Länderinformationen im beantragten Ausmass detailliert offenzulegen. 4.4.2 Die Rüge, das BFM habe sich bei der Entscheidfindung zu Unrecht nur auf die UNHCR-Richtlinie gestützt und damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt, entbehrt jeder Grundlage. Vielmehr kann – insbesondere auch in Berücksichtigung der aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) – der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden, inwiefern das BFM Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung nur die Richtlinie des UNHCR erwähnt wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, sie sei die einzige Informationsquelle für die Entscheidung gewesen. Davon wird im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift – trotz der entsprechenden Rüge – selber nicht ernsthaft ausgegangen, weil gleichzeitig auch dahingehend argumentiert wurde, indem das BFM bei der Entscheidfindung die massgeblichen Quellen der Herkunftsländerinformationen nicht offengelegt habe, habe es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Mit anderen Worten wird implizit eingeräumt, dass auch weitere Länderinformationen zugezogen worden seien. Abgesehen davon, dass sich die vorgebrachten Rügen somit gegenseitig ausschliessen und damit an einem inneren Widerspruch leiden, ist hinsichtlich der Rüge, die Länderinformationen seien nicht offengelegt worden, auf die Erwägung 4.4.1 zu verweisen. Da sich ferner das BFM mit ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Sicherheitslage und der Lebensumstände im heutigen Zeitpunkt zum

D-5199/2011 Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt. Insgesamt ist deshalb auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde offensichtlich zu den in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Argumenten ausführlich äussern konnte. 4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass insgesamt kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Das BFM war gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht gehalten, die verwendeten allgemeinen Länderinformationen offenzulegen, weshalb sich die Rüge, die Begründungspflicht und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, als unbegründet erweist. Den vorstehenden Ausführungen zufolge ist auch die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts seitens des BFM nicht zu bemängeln. 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Das BFM prüft periodisch, ob die Voraussetzungen einer angeordneten vorläufige Aufnahme – eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung – noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). 5.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

D-5199/2011 5.3 5.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, es sei rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne. 5.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).

D-5199/2011 Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung von Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f. mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht dabei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage. 5.3.4 Hinsichtlich derartiger Risikofaktoren kann betreffend der Situation des Beschwerdeführers festgehalten werden, dass er aufgrund seiner in den beiden Verfahren geltend gemachten Asylvorbringen keiner Risikogruppe im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff) zugerechnet werden kann, da selbige wiederholt und rechtskräftig als unglaubhaft bewertet wurden. Mit den allgemeinen, nicht konkret auf seine Person bezogenen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe wird auch nicht dargelegt, dass er befürchten müsste, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es bestehen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch indivi-

D-5199/2011 duelle Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

5.4.2 In der angefochtenen Verfügung bejahte das BFM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, da der Beschwerdeführer aus einem Distrikt stamme, der seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehe und wo weitgehend ein normales Alltagsleben herrsche. Weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe sprächen gegen einen Wegweisungsvollzug. Anstelle von Wiederholungen ist für die Begründung im Einzelnen in diesem Zusammenhang auf die angefochtene Verfügung zu verweisen, zumal in der Rechtsmitteleingabe grundsätzlich die unveränderte Argumentation wie in der Stellungnahme vom 18. Juli 2011 wiedergegeben wird (vgl. zum Gesamten Bst. F und G hiervor). 5.4.3 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise angepasst. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1 S. 509 f.). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Regionen, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine

D-5199/2011 sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozioökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510 f.). 5.4.4 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemein herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An dieser Einschätzung vermögen auch seine Vorbringen bezüglich der derzeitigen Situation in Sri Lanka nichts zu ändern. Hinsichtlich seiner Beziehungen im Heimatstaat ist festzustellen, dass er im ersten Asylverfahren zu Protokoll gab, seine Eltern lebten an seiner letzten Wohnsitzadresse in Jaffna. Ferner seien zwei Brüder und eine verheiratete Schwester im Heimatland (Nordprovinz) ansässig. Ein Bruder sei in G._______, wobei er anlässlich der direkten Bundesanhörung ausführte, der jüngste Bruder sei in D._______. Aus den Anhörungsprotokollen geht zudem hervor, dass ein Onkel, ein Geschäftsmann, ihn mit dem Flugzeug nach Colombo begleitete, von wo aus er schliesslich ausgereist ist (A 1 S. 3 und 5; A 7 S. 3, 4, 6 und 9). Den Akten im Rahmen des zweiten Asylverfahrens ist zu ent-

D-5199/2011 nehmen, dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit seiner Familie im Heimatland steht und Anhaltspunkte dafür, dass sich hinsichtlich der familiären Situation zwischenzeitlich etwas verändert haben könnte, sind nicht vorhanden (B 1 S. 5; B 10 S. 3). Die Behauptung eines fehlenden Beziehungsnetzes in der Stellungnahme vom 18. Juli 2011 (vgl. E. 5.4.2), findet nach dem Gesagten in den Akten – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt – keine Stütze. Im Zusammenhang mit der angeblichen Abwendung des in Sri Lanka lebenden Vaters und jüngeren Bruders sowie der gesamten Verwandtschaft väterlicherseits vom Beschwerdeführer im Jahre 2001 ist zur Veranschaulichung ergänzend auf die Aussage des Beschwerdeführers hinzuweisen, wonach "wir" (die Familie) dem jüngeren Bruder im November 2006 Essen ins Spital gebracht haben und letzterer ihm zur Flucht geraten habe (A 1 S. 6). Ebenso mit Zweifeln behaftet erweisen sich nicht zuletzt die Ausführungen, wonach die Mutter des Beschwerdeführers seit vier Jahren mit zwei Tanten illegal in D._______ weilen soll, zumal zwischen der Anhörung im Rahmen des zweiten Asylverfahrens und der zuvor erwähnten Stellungnahme eine Zeitspanne von weniger als drei Jahren liegt. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinem ihn nach Colombo begleitenden Onkel hat, ist keine massgebende Bedeutung beizumessen, zumal es ihm zuzumuten ist, den Kontakt wieder herzustellen respektive aufzunehmen. Inhaltlich erweist sich die Argumentation in der Rechtsmitteleingabe grundsätzlich identisch mit derjenigen in der Stellungnahme. Auch ist die entsprechende zeitliche Diskrepanz zwischen den beiden Rechtsschriften als marginal zu bezeichnen. Insgesamt ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Ferner absolvierte er elf Jahre Schulunterricht und führte daraufhin sechs Jahre (Führen eines Betriebs) mit (…) Angestellten (A 1 S. 2; A 7 S. 4 und 5). Mithin dürften ihm die bei der Ausübung seines damaligen Erwerbs gewonnenen Erkenntnisse und gesammelten Erfahrungen im Falle einer Rückkehr ins Heimatland ein wirtschaftliches Fortkommen respektive die Reintegration erleichtern. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass es ihm unbenommen bleibt, zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten beim BFM Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. Bst. d AsylG). Insbesondere genügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367 m.w.H.). Es ist somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existen-

D-5199/2011 zielle Notlage geraten würde. In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanter Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. Auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sowie die vorinstanzlichen Ausführungen im Zusammenhang mit einem Bericht der Sozialhilfebehörde braucht bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen (vgl. Bst. I und J hiervor). Da der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite) http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34

D-5199/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Alfred Weber

Versand:

D-5199/2011 — Bundesverwaltungsgericht 10.12.2012 D-5199/2011 — Swissrulings