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Bundesverwaltungsgericht 22.12.2008 D-5199/2006

22. Dezember 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,825 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-5199/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Dezember 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Mazedonien, vertreten durch Herr Martin Ilg, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Zweites Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 5. September 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5199/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Albaner – reichte am 11. September 2003 ein erstes Asylgesuch ein, auf das das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 29. September 2003 nicht eintrat. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Prozessurteil vom 11. Dezember 2003 mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. B. Am 31. Juli 2006 hat der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein zweites Asylgesuch eingereicht. Anlässlich der summarischen Erstbefragung vom 14. August 2006 im EVZ und der Anhörung durch die Vorinstanz vom 25. August 2006 machte der Beschwerdeführer geltend, nach dem negativen Asylentscheid im Februar 2004 die Schweiz verlassen zu haben und nach C._______ gereist zu sein. Dort habe er bis zur Rückführung durch die italienischen Behörden von D._______ nach E._______ im April 2005 illegal gelebt. Im Vorfeld von Wahlen in Mazedonien sei er am 5. Juli 2006 als Mitglied der Bashkim Demockatik Per Integrim (BDI) von Mitgliedern der anderen Albaner-Partei Partia Demokratike Shqiptare (PDSh) beschuldigt worden, einen Einbruch in ihr Wahlbüro begangen zu haben. Drei bis vier Tage nach der Wahl beziehungsweise auch bereits davor habe ein Auto, besetzt mit drei bis vier maskierten Männern, versucht, den Beschwerdeführer umzufahren. Er sei anschliessend zu Fuss geflüchtet und vermute hinter diesem Anschlag die PDSh. Vom 10. bis 23. Juli 2006 habe er sich bei einer Tante versteckt gehalten. Aufgrund eines telefonischen Kontakts mit seinem Bruder habe er erfahren, dass die Polizei zu Hause zwei Mal nach ihm gesucht habe. Beim ersten Mal habe sie eine Vorladung hinterlassen, beim zweiten Mal sei die Spezialeinheit "Alpha" vorbeigekommen. Schliesslich habe er dann am 23. Juli 2006 Mazedonien verlassen und sei eine Woche später mit einem Schlepper illegal in die Schweiz eingereist. C. Mit Verfügung vom 5. September 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2006 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D-5199/2006 Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar. D. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. Oktober 2006 (Poststempel 4. Oktober 2006) bei der ARK anfechten. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren und das Verfahren im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Begründung der Begehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 10. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, er könne gemäss Art. 42 Abs. 1 AsylG den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer auf, den in der Beschwerde beigelegten fremdsprachigen "Haftbefehl" innert Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Überdies sei zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten ein Vorschuss zu erheben (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und vom Beschwerdeführer innert Frist einzuzahlen. F. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine deutsche Übersetzung einer Vorladung vom 7. Juli 2006, ausgestellt durch das Ministerium für Innere Sicherheit der Republik Mazedonien, ein. Gemäss Übersetzung wird der Beschwerdeführer in dieser Vorladung aufgefordert, sich bei der entsprechenden Polizeistation zu melden, da er verdächtigt werde, gegen das Stimm- D-5199/2006 recht gehandelt zu haben, indem er im Stimmlokal randaliert und Stimmzettel vernichtet habe. Zudem reichte der Rechtsvertreter ein Bestätigungsschreiben vom 12. Oktober 2006 betreffend die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers ein und beantragte, auf die Leistung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. G. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2006 wies der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte eine einmalige Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der entsprechenden Verfügung zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- an. Innert Frist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss. H. Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 10. November 2006 wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerdeschrift einzureichen. In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2006 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung und hielt fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen und erheblichen Tatsachen enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Überdies sei die beigelegte Vorladung einer internen Dokumentenanalyse unterzogen worden. Diese komme im Wesentlichen zum Schluss, dass die Vorladung keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufweise. Andererseits könne jedoch auch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim eingereichten Dokument um eine gute Blankofälschung handle. Es sei im mazedonischen Kontext höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aus den angeführten Gründen von der Polizeisondereinheit "Alpha" belangt worden wäre. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte. I. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, innert Frist eine Replik einzureichen. Dieser Einladung kam der Beschwerdeführer nach und reichte mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 eine Stellungnahme ein. Er hielt im Wesentlichen an den gestellten Anträgen fest. Er werde in der Heimat tatsächlich zu Unrecht verfolgt, was sich aus der eingereichten Vorladung ergebe. Auch die Vorinstanz anerkenne, dass auf dem entsprechenden Dokument keine Fälschungsmerkmale zu erken- D-5199/2006 nen seien, weshalb von der Echtheit der eingereichten Vorladung ausgegangen werden müsse. Damit sei dem Beschwerdeführer die Ausreise keinesfalls zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt D-5199/2006 wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers unsubstanziiert seien. Er könne das Vorbringen der versuchten Tötung durch drei bis vier Maskierte nur vage skizzieren. Er habe weder die genaue Anzahl der Verfolger noch die Automarke oder den Autotyp nennen können. Es sei ihm auch nicht gelungen, genügend schlüssig darzutun, ob es sich bei diesem Vorfall zwingend um einen Tötungsversuch gehandelt habe und tatsächlich Mitglieder der PDSh darin verwickelt gewesen seien. Überdies sei er sich während der Befragung nicht sicher gewesen, ob er einmal oder zweimal Opfer eines Tötungsversuchs geworden sei. Auch seine Geschichte betreffend die Suche nach ihm durch die "Alphatruppe" sei unpräzise ausgefallen. Zudem seien ihm auch keine konkreten Attacken auf andere BDI-Mitglieder bekannt gewesen, ausser asylrechtlich nicht relevante verbale Auseinandersetzungen und Beschimpfungen. Weiter fehle es dem Beschwerdeführer auch an grundlegenden Kenntnissen betreffend die eigene Partei, so habe er beispielsweise nur wenige Namen exponierter Mitglieder der BDI nennen können. Die Kenntnisse über die andere Albanerpartei, den politischen Gegner PDSh, seien auch ungenügend. Schliesslich habe die PDSh ihn zu Hause nie belästigt, dies sei ein D-5199/2006 weiteres Indiz einer nicht umgesetzten Verfolgung. Aus all diesen Gründen überzeugten die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. 4.2 In der Beschwerde vom 2. Oktober 2006 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde in Mazedonien wegen eines politisch motivierten Einbruchs in ein Wahlbüro offensichtlich gesucht. Zudem sei er nach dem ominösen "Umfahrversuch" mittels Auto in der Folge von Unbekannten attackiert worden. Der Beschwerdeführer hätte zwar die Möglichkeit bei der heimatlichen Polizei die erwähnte "bizarre Begebenheit" strafrechtlich zur Anzeige zu bringen, es dürfe jedoch nicht übersehen werden, dass er sich somit wegen des Einbruchs in ein Wahllokal wohl gleich selber "ans Messer" der strafrechtlichen Untersuchung liefern würde. Da der Beschwerdeführer aus politischen Gründen strafrechtlichen Anschuldigungen ausgesetzt sei und deswegen an Leib und Leben bedroht werde, habe er in seiner Heimat keine zumutbare Möglichkeit, um genügenden Schutz zu erlangen. Deshalb sei er im Sinne der Flüchtlingskonvention als Flüchtling anzusehen. Die Opfer von politisch motivierten Nachstellungen würden vorschnell infolge konstruierter strafrechtlicher Anschuldigungen belangt. Aus diesem Grund sei der Beschwerderführer ein Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG. In einem solchen Fall sei eine viel gründlichere Abklärung des relevanten Sachverhalts notwendig. Die blosse Befragung des Asylgesuchstellers genüge daher nicht. Die Intensität der Verfolgung und die politisch Dimension lasse sich in solchen Fällen nur mittels einer gründlichen Abklärung durch die Schweizer Vertretung vor Ort zuverlässig erfassen. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände D-5199/2006 und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass aufgrund seiner Aussagen erhebliche Zweifel bestehen, ob er die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt hat. So fällt insbesondere auf, dass die Ausführungen zum angeblichen "Umfahrversuch" durch vermeintliche Mitglieder der Albanerpartei PDSh zu wenig detailliert ausgefallen sind. Der Beschwerdeführer konnte nicht einmal sagen, ob er einmal oder zweimal Opfer eines solchen Attentates gewesen ist. Überdies machte er bloss unsubstanziierte Angaben zum involvierten Auto, indem er bei den Befragungen weder die Automarke noch den Autotypen nennen konnte. Er blieb sogar die genaue Angabe betreffend die Anzahl der Autoinsassen schuldig. 5.3 Bezüglich des geltend gemachten Fluchtgrundes (Erhalt einer Vorladung) bestehen erhebliche Ungereimtheiten. Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer die deutsche Übersetzung der Vorladung ein. Eine Vorladung unterscheidet sich diametral von einem Haftbefehl. Bei einer Vorladung wird man für eine Befragung vor Behörden aufgeboten, ein Haftbefehl stellt einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Der blosse Erhalt einer Vorladung, ungeachtet der Frage nach deren Echtheit, stellt für sich allein noch keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar. Zudem bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit dieses Dokumentes, weil Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Grund beziehungsweise mit dem Inhalt der Vorladung bestehen: Anlässlich der direkten Anhörung vom 25. August 2006 durch das BFM machte der Beschwerdeführer geltend, ihm werde die Manipulation der Abstimmung vom 5. Juli 2006 sowie ein Einbruch ins Hauptquartier der anderen Albanerpartei PDSh vorgeworfen (B9, S. 8). Der Vorladung vom 7. Juli 2006 ist aber zu entnehmen, ihm werde vorgeworfen, im Stimmlokal randaliert und Stimmzettel vernichtet zu haben. Insgesamt vermag die eingereichte Vorladung die geltend gemachte Verfolgung nicht zu belegen. D-5199/2006 5.4 Zusammenfassend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind, da sie nicht genügend substanziiert und weder schlüssig noch plausibel sind. Überdies sind sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich, entbehren der inneren Logik und widersprechen der allgemeinen Erfahrung. 6. 6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). 6.2 Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien einerseits ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie andererseits die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzuerkennen, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von gezielter Verfolgung zu werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78). 6.3 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Schweizerische Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Diese Tatsache schliesst die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung nicht aus, da die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet wird und somit widerlegt werden kann. 6.4 Gemäss dem "US Departement of State" gab es in Mazedonien in den Berichtsjahren 2006 und 2007 keine Meldungen über das Verschwindenlassen von Personen aus politischen Gründen und keine Berichte über das Vorhandensein von politischen Gefangenen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien hat sich in den letzten Jahren zwar verbessert, es werden aber immer noch Vorfälle über D-5199/2006 Polizeigewalt registriert (vgl. "US Department of State", "Country Reports on Human Rights Practices – 2006/2007", 6. März 2007/11. März 2008; "Amnesty International Report 2008", Mai 2008). 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Mazedonien sowie der geltend gemachten Vorbringen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer in Mazedonien keine asylrechtlich relevante Verfolgung droht. Der Beschwerdeführer konnte weder glaubhaft machen noch beweisen, dass gegen ihn in seinem Heimatland aus politischen (oder anderen) Gründen ein Verfahren angestrengt oder eingeleitet wurde. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers sind auch keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass gegen ihn nach seiner Ausreise aus Mazedonien ein Verfahren eingeleitet wurde und es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass dies nach seiner Rückkehr in seine Heimat geschehen wird. Die vom Beschwerdeführer geäusserte subjektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung erweist sich damit als objektiv nicht begründet. 6.6 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in den Eingaben des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts und somit am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). D-5199/2006 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-5199/2006 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.5 In Bezug auf die allgemeine Lage in Mazedonien kann nicht von einer Situation ausgegangen werden, aufgrund derer die zivile Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10 S. 215 ff.). 8.6 Hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in sein Heimatland ist aufgrund seiner Aussagen bei der Erstbefragung davon auszugehen, dass in Mazedonien nach wie vor seine Eltern und mehrere Geschwister leben, so dass er dort über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt. Zudem ist der junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer durchaus in der Lage, sich in seinem Heimatland auch beruflich wieder zu integrieren. In der Erstbefragung gab er als Beruf an, er sei mechanischer Fachmann, habe aber vor seiner Ausreise als Früchte- und Gemüseverkäu- D-5199/2006 fer auf dem Markt in E._______ gearbeitet. Es ist ihm also zuzumuten, dass er sich entweder in einem handwerklichen Beruf oder dann als Marktverkäufer wiederum beruflich eingliedern und sich ein genügendes wirtschaftliches Einkommen generieren kann, um sich seinen Lebensunterhalt verdienen zu können. 8.7 Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation gerät. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6. November 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ausgangs gemäss wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite) D-5199/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 14

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