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Bundesverwaltungsgericht 11.11.2019 D-5195/2019

11. November 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,890 Wörter·~29 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. August 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5195/2019

Urteil v o m 11 . November 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. August 2019 / N (…).

D-5195/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – suchte am 18. November 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 1. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 1. November 2016 (Anhörung) sowie ergänzend am 30. Dezember 2016 (ergänzende Anhörung) hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) geboren sei und in seiner Heimat zuletzt in E._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz) gelebt habe, bevor er untergetaucht sei. Er sei verheiratet und habe einen Sohn. Daneben würden in der Heimat noch seine Mutter und seine Schwester leben. Einer seiner Brüder sei durch ein Geschoss der Armee ums Leben gekommen. Der Aufenthalt eines weiteren Bruders, der Mitglied bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, sei unbekannt. Auch der Vater, der LTTE-Reservist gewesen sei, sei seit 2009 verschollen. In der Schweiz würden (…) leben. Im Jahr 2006 sei er von den LTTE zwangsrekrutiert worden und habe eine Waffenausbildung durchlaufen. Nachdem er durch eine Claymore-Mine am (…) verletzt worden sei, habe er die LTTE jedoch bereits nach eineinhalb Monaten wieder verlassen können. Möglich sei dies insbesondere deshalb gewesen, weil sein älterer Bruder damals Chauffeur eines ranghohen LTTE-Mitglieds (…) gewesen sei. Im Zusammenhang mit den LTTE sei er nie registriert worden. Im Jahr 2007 sei die Ehe mit seiner Frau arrangiert worden, was den LTTE missfallen habe, weil seine Frau nicht aus einer Märtyrerfamilie gestammt habe. Nach der Geburt seines Sohnes habe er deshalb Probleme gekommen, weshalb er fortan an verschiedenen Orten in Sri Lanka gelebt habe. Unter anderem habe er 2009 einige Zeit in einem Flüchtlingslager in D._______ verbracht. Nach dieser Zeit habe er sich erfolgreich als (…) etablieren können und sei (…) tätig gewesen. Er habe an mehreren Orten (…) – unter anderem (…) – besessen, wovon er einige bei seiner Heirat als Mitgift erhalten habe. Zudem habe er (…) gehalten und sich im Jahr 2014 eine (…) sowie einen (…) leisten können. Zu Geld gekommen sei er nicht zuletzt durch die Hilfe eines Onkels, der in G._______ lebe. Die Be-

D-5195/2019 hörden seien auf seinen Wohlstand aufmerksam geworden und seien deshalb vor seiner Ausreise mehrfach bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten ihn befragt. Er sei verdächtigt worden, das Geld von seinem verschollenen Bruder erhalten zu haben. Am Tag des Märtyrerfestes der LTTE im November 2014 sei die Trinkwasserquelle eines nahegelegenen Armeecamps verunreinigt worden. Auf seinem Grundstück hätten Ölkanister gestanden. Die Behörden seien der Sache nachgegangen und hätten den Cousin seiner Frau, der bei ihm gearbeitet habe, festgenommen. Der Cousin sei freigekauft worden und habe anschliessend das Land verlassen. In der Folge sei auch nach ihm gefragt worden. Auf Anraten seiner Mutter sei er schliesslich ebenfalls von zu Hause weggegangen. Aus Sri Lanka ausgereist sei er jedoch erst im Oktober 2015. In der Zwischenzeit habe er sich unter anderem in H._______ aufgehalten, wo die Geschwister seiner Mutter mehrere Häuser besitzen würden. Von Colombo sei er schliesslich via I._______ in den Iran geflogen und von dort aus weiter in die Schweiz. Die Ausreise habe seine Mutter organisiert. Seinen Pass habe ihm der Schlepper abgenommen. Seine Frau, die an (…) erkrankt sei und mit seiner Schwiegermutter zusammenlebe, habe nach seiner Ausreise einige seiner Besitztümer sowie einen Teil der (…) verkauft. Den (…) habe sie behalten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, Familienfotos, eine Heiratsurkunde, seine Geburtsurkunde, die Geburtsurkunden seines Sohnes, seiner Frau sowie des älteren Bruders, medizinische Unterlagen seiner Frau, Bankunterlagen, eine eidesstattliche Erklärung (affidavit) seiner Ehefrau und das Schreiben eines Parlamentsmitglieds zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. August 2019 – eröffnet am 4. September 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzu-

D-5195/2019 mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. E. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-5195/2019 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs einschliesslich der Begründungspflicht sowie eine unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.3 3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Rügen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang teilweise Bereiche der rechtlichen Würdigung und

D-5195/2019 nicht die Sachverhaltsfeststellung oder das rechtliche Gehör beschlagen. Dies betrifft insbesondere die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nach Art. 7 AsylG. In dieser Hinsicht ist deshalb auf die nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 6) zu verweisen. 3.3.2 Dass der Erlass der Verfügung durch eine andere Person erfolgte als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt hat, stellt keine Gehörsverletzung dar. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Ebenso lässt sich aus dem Umstand, dass zwischen der letzten Anhörung des Beschwerdeführers und dem Erlass der Verfügung über zweieinhalb Jahre vergangen sind, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten. Die lange Verfahrensdauer hätte allenfalls in einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gerügt werden können, in welcher hätte beantragt werden können, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren zügig zu einem Ende zu führen. Da dies seitens des Beschwerdeführers unterlassen wurde, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen dazu. 3.3.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Asylakten des Schwagers nicht umfassend berücksichtigt und als Verweisdossier beigezogen habe, geht ebenfalls fehl. Aus der angefochtenen Verfügung geht zunächst entgegen den Behauptungen in der Rechtsmitteleingabe hervor, dass das entsprechende Dossier vom SEM konsultiert wurde (vgl. a.a.O. S. 6). Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren zwar vorgebracht, dass Verwandte von ihm eine LTTE-Vergangenheit hätten, jedoch zur Begründung seines Asylgesuchs keine diesbezügliche Verfolgung geltend gemacht. Angesichts dessen bestand für die Vorinstanz kein Anlass zu einer vertieften Auseinandersetzung mit den Asylakten der Verwandten in der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus bis anhin nie geltend gemacht, der Schwager sei wegen ihm Opfer von Reflexverfolgung geworden. Diese erweist sich zudem aufgrund der Akten als ausgeschlossen, ist der Schwager doch laut dem Beschwerdeführer aufgrund "eigener Probleme" ausgereist, bevor er selber überhaupt gesucht worden ist (…). Schliesslich findet sich auch in den Asylakten des Schwagers kein Hinweis auf eine mit dem Beschwerdeführer zusammenhängende Gefährdung, zumal dieser bereits im (…) 2014 in die Schweiz eingereist ist, mithin bevor die Probleme des Beschwerdeführers in Sri Lanka überhaupt begonnen haben.

D-5195/2019 3.3.4 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, seine Vorbringen und Beweismittel sowie die Asylrelevanz der Verfolgungsgefahr, die sich aus seinen LTTE-Verbindungen (Waffentraining, familiäre LTTE-Verbindungen) sowie seinen Narben ergebe, seien nicht unter Beizug der richtigen Länderinformationen und nicht hinreichend gewürdigt worden. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs habe die Vorinstanz zudem keine individuell-konkrete Prüfung vorgenommen, sondern es bei Pauschaleinschätzungen belassen. Auch die Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 seien nicht berücksichtigt worden. Diese Argumentation findet offensichtlich ebenfalls keine Stütze in den Akten. Denn die Vorinstanz hat die rechtserheblichen Fakten des vorliegenden Einzelfalles hinreichend zur Kenntnis genommen, im Sachverhalt aufgenommen und sich unter Beizug der massgeblichen Länderinformationen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung damit auseinandergesetzt. Dies gilt auch und speziell für den geltend gemachten Risikofaktor einer allfälligen LTTE-Verbindung. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid dann in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Rechtsgrundlagen und Überlegungen die geltend gemachten Vorbringen entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant seien. Dasselbe gilt für die Prüfung und Begründung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 3.3.5 Dass die Vorinstanz ihre Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht ebenso wenig für eine Verletzung der Begründungspflicht wie wenn die Vorinstanz gestützt auf ihre Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als vom Beschwerdeführer verlangt. Schliesslich führt auch der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise des Untersuchungsgrundsatzes. 3.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist folglich abzuweisen.

D-5195/2019 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Anlässlich der Anhörung habe er angegeben, dass er von den Behörden jeweils im vierten oder fünften Monat des Jahres 2014 aufgesucht worden sei, wobei man ihn zu seinem Beruf und zu seinem verschwundenen Bruder, welcher bei den LTTE tätig gewesen sei, befragt habe. Anlässlich der BzP habe er jedoch angegeben, dass das Criminal Investigation Department (CID) im Jahr 2014 zweimal nach ihm gesucht habe, er jedoch nicht zuhause gewesen sei. Ihm sei in der Folge Gelegenheit gegeben worden, sich zu den unterschiedlichen Angaben zu äussern, jedoch habe er den Widerspruch nicht aufzulösen vermocht. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er schliesslich angegeben, dass im Jahr 2014 zweimal nach ihm gesucht worden sei. Er sei dabei lediglich einmal persönlich angetroffen worden. Den erneuten Widerspruch habe er nicht zu erklären vermocht. Zwar habe er angegeben, während den ersten Befragungen aufgeregt gewesen zu sein, dennoch sei nicht nachvollziehbar weshalb er keine konsistenteren Angaben zu den wenigen von ihm geltend gemachten, direkten Behördenkontakten habe machen können. Bereits vor diesem Hintergrund erscheine nicht glaubhaft, dass Behörden im Jahr 2014 aufgrund seines erlangten Wohlstandes Nachforschungen im Zusammenhang mit seinem Bruder angestellt hätten.

D-5195/2019 Betreffend den Vorfall mit der verunreinigten Trinkwasserquelle habe er während der ergänzenden Anhörung dargelegt, dass sein Arbeitskollege festgenommen worden sei, weil er nicht zugegen gewesen sei, was jedoch nicht seinen Angaben aus der ersten Anhörung entspreche, weshalb diese Angabe nachgeschoben und damit unglaubhaft erscheine. Weiter habe er über die Festnahme und Freilassung seines Arbeitskollegen respektive Cousins seiner Frau nicht viel zu berichten gewusst, was nicht nachvollziehbar sei, zumal er an anderer Stelle angegeben habe, sich aufgrund des Vorfalls selber in Gefahr gewähnt zu haben und damit letztendlich seine Flucht begründet habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Verunreinigung von Quellwasser Untersuchungen angestellt hätten. Den Zusammenhang zwischen dem Vorbringen und der von ihm geltend gemachten Gefahrenlage habe er jedoch nicht plausibel darzulegen vermocht. Insofern er angegeben habe, er sei auch im Jahr 2015, als er bereits versteckt gelebt habe, bei seiner Frau gesucht worden, habe er das entsprechende Ereignis im Rahmen der ergänzenden Anhörung nicht konkret einzuordnen vermocht und ausgesagt, er habe zuhause deswegen auch nicht näher nachgefragt. Auf die Frage, welche Auswirkung die Nachricht über die Behördenbesuche im Jahr 2015 auf ihn gehabt habe, habe er lediglich ausweichend antworten können und insbesondere zuerst Probleme anderer Familienmitglieder erwähnt. Er sei sodann danach gefragt worden, ob es Anzeichen dafür gegeben habe, dass ihm mehr als nur Befragungen gedroht hätten, woraufhin er geantwortet habe, sein Arbeitskollege sei nach der Festnahme nur durch eine Geldzahlung freigekommen und er habe befürchtet, dass ihm dasselbe drohe, zumal er wohlhabend gewesen sei. Auf weitere Nachfragen in diesem Zusammenhang habe er ausweichend geantwortet. Auch anlässlich der (ersten) Anhörung sei er konkret danach gefragt worden, was letztlich ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen sei, wobei er angegeben habe, dass seine Mutter ihm nahegelegt habe, sein eigenes Leben zu retten, zumal bereits seine Frau schwer erkrankt sei, er persönlich aber das Land nicht habe verlassen wollen. Der Grund für seine Ausreise sei damit vage formuliert geblieben. Zudem liessen seine ohnehin unglaubhaften Schilderungen keine asylrelevante Intensität der geltend gemachten Bedrohungslage erkennen. Gesamthaft seien seine Schilderungen zu den vorgetragenen Asylgründen wenig konkret, widersprüchlich und schwer nachvollziehbar ausgefallen, was darauf schliessen lasse, dass der von ihm geschilderte Behördenkon-

D-5195/2019 takt nicht stattgefunden habe. Zusätzlich habe er den Kausalzusammenhang zwischen den Vorbringen und seiner Ausreise nicht plausibel darzulegen vermocht., womit das tatsächliche Motiv seiner Ausreise unklar bleibe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Unterlagen nichts zu ändern. So handle es sich dabei um nicht fälschungssichere Dokumente. Sowohl die eidesstattliche Erklärung als auch das Schreiben eines Parlamentsmitglieds seien als reine Gefälligkeitsschreiben zu werten. Er habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Zwar habe er angegeben mit einem Pass ausgereist zu sein, den sein Schlepper beantragt habe. Aufgrund seiner Angaben könne aber eine legale Ausreise nicht ausgeschlossen werden. Nach Kriegsende habe er bis Oktober 2015 in Sri Lanka gelebt. Zwar habe er bei den LTTE in der Vergangenheit eine eineinhalb monatige Ausbildung durchlaufen, wobei er aufgrund einer Verletzung freigekommen sei. Eine mit der Ausreise kausalzusammenhängende Verfolgung aufgrund seiner eigenen angeblichen LTTE-Vergangenheit gehe jedoch aus seinen Vorbringen nicht hervor. Wie vorgängig ausgeführt könne ihm auch nicht geglaubt werden, dass im Zusammenhang mit der angeblichen LTTE-Vergangenheit des Bruders gegen ihn ermittelt worden sei. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht wahrscheinlich, dass er in diesem Zusammenhang künftig in den Fokus der Behörden geraten könne. Insofern er über die LTTE-Vergangenheit weiterer Verwandter berichtet habe, seien die Dossiers der sich in der Schweiz befindlichen Verwandten konsultiert worden. Auch daraus hätten sich keine Hinweise ergeben, dass er persönlich in seiner Heimat etwas zu befürchten hätte. Schliesslich habe er ausgeführt, die Familie habe den Behörden Geld für die Freilassung des Arbeitskollegen beziehungsweise des Cousins der Frau zahlen müssen, nachdem dieser aufgrund des Vorfalls mit der verunreinigten Quelle festgenommen worden sei, und in diesem Zusammenhang vorgebracht, er habe als (…) gut verdient und sich vor diesem Hintergrund davor gefürchtet, sein Leben lang Geld an die Behörden leisten zu müssen. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in seiner Heimat zu Vermögen gekommen sei. Wie dargelegt habe er jedoch nicht glaubhaft machen können, dass ihm – vor dem Hintergrund seines Vermögens und seiner familiären Konstellation – persönliche Repressionen durch die Behörden gedroht hätten, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, dass dies künftig der Fall sein könnte. Nach dem Gesagten sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den

D-5195/2019 Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass es sich bei seinen Angehörigen offensichtlich um eine LTTE-Familie handle. So sei ein Bruder, der Mitglied der Bewegung gewesen sei, verschollen. Auch sein Vater, der für die LTTE als Reservist tätig gewesen sei, sei seit 2009 verschollen. Ins Visier der Behörden sei er aus mehreren Gründen geraten: Die Aufmerksamkeit habe er zunächst auf sich gezogen, weil er wohlhaben gewesen sei und mehrere Ländereien besessen habe. Er sei von den Behörden verdächtigt worden, dass er durch den verschollenen beziehungsweise untergetauchten Bruder zu Geldern der LTTE gekommen sei. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die LTTE während der Endphase des Krieges an mehreren Orten Vermögenswerte vergraben hätten, wobei der Staat sehr bemüht sei, diese Verstecke aufzuspüren. Vor diesem Hintergrund würden unschuldige Tamilen, welche selbst bei den LTTE gewesen seien oder nahe Verwandte bei der Bewegung gehabt hätten, verdächtigt, im Besitz der verschollenen Vermögen zu sein, und anschliessend einer eingehenden Überprüfung unterzogen. Genau dieses Schicksal sei auch ihm wiederfahren. Mit dem fingierten Vorwand, dass er beziehungsweise der Cousin seiner Frau für die angebliche Verschmutzung der Quelle verantwortlich gewesen seien, sei sein Verwandter festgenommen worden. Dieser habe das Land verlassen, nachdem er freigekauft worden sei. Nachdem er (der Beschwerdeführer) festgestellt habe, dass er die Zielperson der Verfolgung sei und deswegen fortan behelligt und gesucht worden sei, habe auch er das Land verlassen. Insofern ihm die Vorinstanz vorwerfe, er habe die Suchen der Behörden nach ihm in den Befragungen widersprüchlich widergegeben, sei festzuhalten, dass er anlässlich der BzP aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen. Zudem sei zu Beginn der BzP festgehalten worden, dass eine Vertiefung später erfolgen werde. Auch sei er anlässlich der BzP nervös gewesen und habe nicht klar denken können. Aufgrund des Umstandes, dass er die Geschehnisse habe zusammenfassen müssen sei es zu Unklarheiten und ungenauen Aussagen gekommen. Diese seien jedoch als marginal zu betrachten und würden nichts an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ändern. Sodann seien zwischen dem für Ausreise kausalen Ereignis und der Anhörung mehr als zwei Jahre vergangen. Mithin sei nachvollziehbar, dass er die Ereignisse nicht detailliert habe widergeben können.

D-5195/2019 Die Sicherheitskräfte in Sri Lanka seien bekannt und berüchtigt dafür, dass sie alle Personen, welche bereits ein minimes Risiko für den Einheitsstaat darstellen würden, auf unsanfte Weise beseitigten, insbesondere ehemalige LTTE-Mitglieder und deren Verwandte. Mit Sicherheit wäre er dem gleichen Schicksal ausgeliefert gewesen, insbesondere da es sich bei ihm um eine Person mit LTTE-Verbindungen handle, deren Rechte unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA) ohnehin schon drastisch beschnitten sei. Tatsache sei, dass er für den sri-lankischen Staat eine verdächtige Person darstelle. Wenn er nicht bereits am Flughafen festgenommen werde oder auf der Strasse "verschwinde", so habe er zumindest mit einem Verfahren gemäss PTA zu rechnen. Er entspreche sodann genau dem Risikoprofil, welches das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung definiert habe. Auch gehöre er zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, welche bei der Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der LTTE durch die sri-lankischen Behörden verhaftet würden und unter Anwendung von schwerer Folter auf unbestimmte Zeit inhaftiert blieben. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen seinen Beschwerdevorbringen nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die geltend gemachten Probleme in Sri Lanka glaubhaft darzulegen. Diesbezüglich ist auf die obenstehenden, vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. 5.1). Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, sondern erschöpft sich vielmehr in Wiederholungen des aktenkundigen Sachverhaltes und Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen sollen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei anlässlich der BzP nervös gewesen und aufgefordert worden, sich kurz zu fassen, ver-

D-5195/2019 mag an den vorgängigen Erwägungen nichts zu ändern. So haben Gesuchsteller zwar nicht die Pflicht, sämtliche Gründe ihres Asylgesuchs abschliessend in der Erstbefragung darzulegen. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, lassen sich aber nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklären (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nur wenige Behördenkontakte geltend gemacht hat, aber auch dazu keine konsistenten Angaben machen konnte. Widersprüchliche Aussagen darüber, ob der Beschwerdeführer während der angeblichen Suche nach ihm persönlichen Kontakt mit den Behörden hatte oder nicht beziehungsweise darüber, wie oft er gesucht worden ist, sind entgegen der Beschwerde auch nicht als "marginale Unklarheiten" zu werten, zumal es sich um zentrale Kernvorbringen handelt. Über die vorinstanzlichen Erwägungen hinaus ist schliesslich noch auf folgende Ungereimtheit in den Vorbringen des Beschwerdeführers hinzuweisen: In der BzP gab dieser an, er habe sich bis Januar 2015 in E._______, dann kurz in D._______ und schliesslich von Juni bis Oktober 2015 in H._______ aufgehalten (…). In der Anhörung führte er im Gegensatz dazu aus, als er wegen seiner Probleme seinen Wohnort verlassen habe, habe er zunächst in H._______ gewohnt und die letzte offizielle Adresse vor seiner Ausreise sei J._______ in C._______ gewesen, wo er zweieinhalb bis drei Monate gelebt habe (…). Mithin ist auch unklar, wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aufgehalten haben will. Darüber hinaus muten auch seine Aussagen, als er in J._______ gewesen sei, habe er dort Landwirtschaft betreiben lassen und die Ernte habe drei Monate gedauert beziehungsweise er sei dort manchmal ungeachtet dessen, was seine Mutter gesagt habe, aus dem Haus gegangen (…), angesichts der geltend gemachten Verfolgungslage seltsam an. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft beurteilt. 6.2 Im Übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen bestehe (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8 und 9). Gemäss dem eben

D-5195/2019 zitierten Referenzurteil des BVGer sind insbesondere Rückkehrende gefährdet, die in die „Stop-List“ eingetragen sind, Verbindungen zu den LTTE aufweisen oder solche nachgesagt werden oder sich exilpolitisch betätigt haben. Schwach risikobegründende Faktoren sind Narben, das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangsweise beziehungsweise durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung nach Sri Lanka (a.a.O., E. 8.5.5). Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend nicht gelungen, glaubhaft zu machen, er sei vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Eine mit seiner Ausreise kausalzusammenhängende Verfolgung aufgrund seiner eigenen angeblichen LTTE-Vergangenheit, kann seinen Vorbringen nicht entnommen werden. Da sich die geltend gemachte Suche der Behörden nach ihm als unglaubhaft erwiesen hat, kann dem Beschwerdeführer in der Folge auch nicht geglaubt werden, dass im Zusammenhang mit der angeblichen LTTE-Vergangenheit seines Bruders gegen ihn ermittelt worden ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint es angesichts dessen auch nicht wahrscheinlich, dass er in diesem Zusammenhang zukünftig in den Fokus der Behörden geraten könnte. Insofern der Beschwerdeführer die LTTE-Vergangenheit weiterer Verwandter geltend gemacht hat, ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits das SEM im vorinstanzlichen Verfahren hat auch das Bundesverwaltungsgericht vorliegend die Dossiers der sich in der Schweiz befindenden Verwandten des Beschwerdeführers (N (…), N (…), N (…), N (…)) konsultiert und somit dem Beweisantrag des Beschwerdeführers, es sei das Dossier des Schwagers beizuziehen, entsprochen. Jedoch sind auch diesen Beizugsakten keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus dem Beizug der Akten auch, dass die Fluchtgeschichte des Schwagers, welcher bereits im (…) 2014 in die Schweiz einreiste und um Asyl nachsuchte, entgegen der Beschwerde in keinerlei Zusammenhang zum Beschwerdeführer stand. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im

D-5195/2019 Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen

D-5195/2019 Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten Lageentwicklung in Sri Lanka.

D-5195/2019 8.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz (auch in das „Vanni-Gebiet“) zumutbar, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 sowie D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 insb. E. 9.5.9.). 8.3.2 Gestützt auf das Referenzurteil E-1866/2015 hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach E._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz), wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise hauptsächlich gelebt hat, zutreffend bejaht. Daran vermögen weder die diesjährigen Gewaltvorfälle in der Region Colombo am 21. April 2019 noch der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte (und im Juni 2019) verlängerte Ausnahmezustand oder die anstehenden Wahlen etwas zu ändern. 8.3.3 Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen eine Wegweisung sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, (…)-jährigen Mann. In seiner Heimat leben nach wie vor seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind sowie seine Mutter. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung sowie über langjährige Arbeitserfahrung in der (…). Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer mit dieser Tätigkeit gut verdient und es zu Wohlstand gebracht. Zwar habe seine Ehefrau nach seiner Ausreise einen Teil des

D-5195/2019 Vermögens verkauft, dennoch sei ein Teil davon noch vorhanden. Verwandte würden zudem in H._______ mehrere Häuser besitzen. Begünstigende Zumutbarkeitsfaktoren sind somit klarerweise zu bejahen. 8.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu beurteilen. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-5195/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

D-5195/2019 — Bundesverwaltungsgericht 11.11.2019 D-5195/2019 — Swissrulings