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Bundesverwaltungsgericht 20.08.2009 D-5194/2009

20. August 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,800 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-5194/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . August 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5194/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B.________ (Provinz Ninawa), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 7. April 2009 in Richtung Türkei verliess und am 13. Juli 2009 von ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz gelangte, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte und dort am 15.Juli 2009 summarisch befragt wurde, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer am 3. August 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in D._______ geboren und aufgewachsen, dass es jedoch im Jahr 2007 wegen Ländereien zu einem Streit zwischen seiner Familie und dem Stamm der Miziri gekommen sei, dass sein Vater beziehungsweise sein Bruder N. im Juni 2007 eine Person dieses Stammes getötet habe, dass N. danach nach Grossbritannien geflohen sei, während er und sein Vater ins Dorf E._______ umgezogen seien, dass nach ungefähr 6-7 Monaten eines Tages auf sie geschossen worden sei, worauf sie das Dorf verlassen hätten und nach F._______ gegangen seien, dass sie von dort im Dezember 2008 nach B.________ gezogen seien, dass arabische Terroristen im März oder April 2009 seinen Vater getötet hätten, worauf eine seiner in D._______ lebenden Tanten ihm geraten habe, ins Ausland zu flüchten, dass er sein Heimatland aus diesen Gründen im April 2009 verlassen habe, D-5194/2009 dass er nach dem Tod seines Vaters mehrmals Briefe erhalten habe, jedoch weder deren Inhalt noch deren Absender oder Adressat genau kenne, da er die Briefe jeweils seiner Tante gegeben habe, dass die Sicherheitslage in B.________ prekär sei, dass er auch nicht in die Region D._______ zurückkehren könne, da er dort Übergriffe seitens des verfeindeten Stammes der Miziri befürchte, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. August 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vor, dass die Asylvorbringen widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen und teilweise nachgeschoben worden seien, dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und auch keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich seien, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, D-5194/2009 dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass ausserdem beantragt wurde, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum definitiven Verfahrensabschluss zu unterlassen, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-5194/2009 dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 21 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten Kontaktaufnahme mit dem respektive Datenweitergabe an den Heimatstaat angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), D-5194/2009 dass das BFM in seinen Erwägungen zu den fehlenden Reise- oder Identitätspapieren teilweise unzutreffende Aussagen machte, was in der Beschwerde denn auch gerügt wurde, dass das BFM indessen im Ergebnis zu Recht davon ausging, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vor, dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, dass er geltend machte, er sei mit seinem Reisepass ausgereist, habe diesen jedoch in der Türkei dem Schlepper abgegeben (vgl. A1, S. 4), dass es sich dabei um ein stereotypes und wenig glaubhaftes Vorbringen handelt, dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer dem Schlepper seinen Reisepass aushändigte, obwohl er damals noch nicht im Zielland angekommen war, dass der Beschwerdeführer im Weiteren erklärte, seine Identitätskarte sei bei seiner Tante in D._______ geblieben, dass er jedoch bis heute keine ersichtlichen Anstrengungen unternommen hat, um diese Identitätskarte zu beschaffen, dass der Beschwerdeführer ausserdem unsubstanziierte Angaben zu seiner Reise von der Türkei in die Schweiz machte, indem er die weiteren Transitländer nicht nennen konnte, dass das Vorbringen, wonach er von der Türkei aus ohne Reisepapiere und ohne je kontrolliert worden zu sein in die Schweiz gereist sei, realitätsfremd ist, dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von wei- D-5194/2009 teren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, zu bestätigen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen sind und teilweise nachgeschoben wurden, dass seine Aussagen im Zusammenhang mit der angeblichen Stammesfehde unsubstanziiert blieben, dass er beispielsweise keine näheren Angaben zu deren Hintergründe machen konnte (vgl. A1, S. 6 und A8, S. 8 - 10), dass er sich hinsichtlich der Frage, wer den Angehörigen des Miziri- Stammes umgebracht habe, widersprochen hat, dass er zunächst aussagte, sein Bruder N. habe diese Person umgebracht (vgl. A1, S. 5), in der Direktanhörung hingegen erklärte, sein Vater habe die Tat begangen (vgl. A8, S. 9), dass er diesen Widerspruch auf entsprechenden Vorhalt hin nicht plausibel aufzulösen vermochte (vgl. A8, S. 9), dass er ausserdem widersprüchliche Aussagen darüber machte, ob sein Bruder deswegen ins Gefängnis verbracht worden oder geflüchtet sei (vgl. A8, S. 9), dass er nicht wusste, wie der verstorbene Angehörige des Miziri-Stammes hiess (vgl. A1, S. 6), dass er in der Erstbefragung geltend machte, sein Vater sei im März 2009 ungefähr um 16 Uhr in B.________ umgebracht worden (vgl. A1, S. 5 und 6), dass er in der Direktanhörung im Widerspruch dazu ausführte, sein Vater sei im April 2009 umgebracht worden, und zwar vormittags (vgl. A8, S. 12 und 14), D-5194/2009 dass er die Zeitangabe "16 Uhr" in der Direktanhörung nicht mit der Tötung seines Vaters in B.________, sondern mit dem angeblichen Übergriff in G._______ in Verbindung brachte (vgl. A8, S. 11), dass sein Einwand in der Beschwerde, er habe infolge seiner geringen Schulbildung und seiner Lebensweise Mühe, strukturierte Antworten zu geben, nicht zu erklären vermag, weshalb er auf einfache und klare Fragen jeweils unterschiedliche Antworten gab, dass der Beschwerdeführer im Weiteren erst gegen Ende der Direktanhörung erwähnte, er habe Drohbriefe erhalten (vgl. A8, S. 16), dass dieses grundsätzlich wesentliche Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund nachgeschoben wurde, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Drohbriefe weder in der Erstbefragung noch zu Beginn der Direktanhörung (vgl. A8, S. 8) erwähnte, dass seine Angaben zu den angeblichen Drohbriefen überdies äusserst vage geblieben sind (vgl. A8, S. 16) und er bezeichnenderweise auch keinen dieser Briefe als Beweismittel einreichte, dass schliesslich das Vorbringen, wonach er lieber gleich sein Heimatland verlassen habe, anstatt zunächst lokale Behörden und Organisationen um Schutz zu ersuchen (vgl. A8, S. 17), wenig plausibel erscheint, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aus diesen Gründen insgesamt als offensichtlich unglaubhaft zu erachten sind, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers daher ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend), dass darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, D-5194/2009 dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 D-5194/2009 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Nordirak droht, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak in BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und E. 6.6 umfassend analysiert wurde, wobei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kam, der Wegweisungsvollzug sei im heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasste, dass es dabei zum Schluss gelangte, in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, dass der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar sei für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammten und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder über Parteibeziehungen verfügten, dass diese Lageanalyse nach wie vor Gültigkeit hat, dass der heute 22-jährige Beschwerdeführer ethnischer Kurde ist und ursprünglich aus der Provinz D._______ stammt, wo er von Geburt bis ins Jahr 2007 lebte, dass der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht hat, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, dass den Akten zufolge zumindest mehrere Tanten und Onkel des Beschwerdeführers in der Provinz D._______ leben (vgl. A8, S. 6), unter anderem auch seine Tante väterlicherseits, zu welcher er eigenen Angaben zufolge einen engen Kontakt pflegte, D-5194/2009 dass diese Tante ihm bei der Ausreise geholfen hat (vgl. A8, S. 4), weshalb entgegen seinen diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde davon auszugehen ist, er habe mit ihr zumindest im Zeitpunkt seiner Ausreise im April 2009 noch Kontakt gehabt, dass der Beschwerdeführer zwanzig Jahre lang in D._______ gelebt hat, weshalb er dort zudem über ein ausserfamiliäres Beziehungsnetz verfügen dürfte, dass somit davon auszugehen ist, er werde bei seiner Rückkehr in die Provinz D._______ dort ein soziales Netz vorfinden, welches ihn bei Bedarf insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie bei der Stellensuche und der sozialen Reintegration unterstützen könnte, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Heimatland vorübergehend als Bauschreiner arbeitete, dass es ihm nach dem Gesagten voraussichtlich gelingen wird, sich in seiner Heimatregion innert nützlicher Frist erneut eine Existenzgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung somit im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-5194/2009 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5194/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums C._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Anna Dürmüller Versand: Seite 13

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