Abtei lung IV D-5192/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . August 2008 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren (...), Nigeria, wohnhaft (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juli 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5192/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz in U._______ (O._______, A._______ State), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 2. Februar 2008 verliess und am 20. Februar 2008 von ihm unbekannten Ländern herkommend in die Schweiz einreiste, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte und dort am 27. Februar 2008 summarisch befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 5. März 2008 ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte und ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zuwies, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er sei homosexuell, dass er im Jahr 2004 erstmals homosexuelle Kontakte gehabt habe, und zwar mit dem Pastor respektive Assistenz-Pastor, und in der Folge homosexuelle Beziehungen zu einem Bekannten des Pastors gepflegt habe, dass er im Dezember 2007 auf dem Fussballplatz einen Jungen namens I._______ getroffen und diesen dazu überredet habe, mit ihm eine homosexuelle Beziehung einzugehen, dass er sich in der Folge drei- bis viermal mit I._______ getroffen habe, dieser jedoch nach dem 25. Dezember 2007 nicht mehr vorbeigekommen sei und er ihn seither nicht mehr gesehen habe, dass er später erfahren habe, I._______ sei an einer Krankheit gestorben und habe vor seinem Tod seinem Vater, einem muslimischen Soldaten, von seiner homosexuellen Aktivität erzählt, dass am 24. Januar 2008 mehrere Männer, darunter Polizisten, ihn in der Kirche gesucht hätten, dass sie ein Foto von ihm dabei gehabt hätten, welches er zusammen mit I._______ am 25. Dezember 2007 aufgenommen habe, D-5192/2008 dass sie dem Pastor gesagt hätten, sie wollten ihn - den Beschwerdeführer - tot oder lebendig, dass der Pastor ihn später darüber aufgeklärt habe, Homosexualität sei in Nigeria illegal, und ihm mitgeteilt habe, er werde sowohl von der Polizei als auch von dem Soldaten gesucht, dass der Pastor, welcher selbst auch homosexuelle Beziehungen unterhalten habe, um den Ruf seiner Kirche sowie um seine Stelle besorgt gewesen sei und ihm geraten habe, sich nicht der Polizei zu stellen, sondern sich vorerst in der Kirche zu verstecken, dass der Soldat ein oder zwei Tage später erneut mit mehreren Personen zur Kirche gekommen und nach ihm gesucht habe, dass er daraufhin auf Anraten des Pastors am 29. Januar 2008 nach L._______ gegangen sei, dass der Pastor sowie dessen Freunde seine Ausreise per Schiff organisiert hätten, worauf er sein Heimatland am 2. Februar 2008 verlassen habe, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria damit rechnen müsse, von der Polizei an den Vater von I._______ ausgeliefert und danach von diesem umgebracht zu werden, dass die Polizei ein Foto von ihm habe und er daher nirgends in Nigeria in Sicherheit wäre, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Juli 2008 - eröffnet am 4. August 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, D-5192/2008 dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vor, zumal die geltend gemachte Reise ohne jegliche Identitätspapiere realitätsfremd sei und im Übrigen keine konkreten Hinweise bestünden, wonach sich der Beschwerdeführer tatsächlich um die Beschaffung von Identitätspapieren bemüht hätte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angebliche Verfolgung im Heimatland unrealistisch und widersprüchlich ausgefallen seien, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung lediglich von zwei Sexualpartnern gesprochen habe, in der Direktanhörung dagegen drei Personen erwähnt habe, dass er sich ausserdem insofern widersprochen habe, als er zunächst erklärt habe, er habe mit dem Pastor wiederholt sexuell verkehrt, später hingegen geltend gemacht habe, es habe sich nur um ein einziges Mal gehandelt, dass der Beschwerdeführer überdies realitätsfremde und unsubstanziierte Angaben zum Reiseweg gemacht habe, dass seine Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft seien, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und Asyl zu gewähren, eventuell sei ihm infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme zu gewähren, D-5192/2008 dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie um Aussetzung aller Vollzugsmassnahmen ersuchte und überdies die Durchführung von weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 41 AsylG verlangte, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-5192/2008 dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 21 S. 240 f.), dass daher auf das Begehren, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf das Gesuch, es seien alle Vollzugshandlungen auszusetzen, nicht einzutreten ist, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), D-5192/2008 dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, dass er im Verlauf der Anhörungen erklärte, er besitze weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte und sei ohne jegliche Papiere mit einem Schiff aus Nigeria ausgereist, dass diese Aussage stereotyp und realitätsfremd erscheint, dass der Beschwerdeführer im Weiteren zu seiner Reise in die Schweiz keine substanziierten Angaben machen konnte und insbesondere nicht in der Lage war anzugeben, durch welche Länder er gereist sei, dass er in der Beschwerde - im Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der Anhörungen - ausführte, er habe auf seiner Reise in die Schweiz ein Reisedokument gehabt, dass er in der Direktanhörung überdies einen Taufschein erwähnte, dass er jedoch bis heute weder den Taufschein noch das in der Beschwerde erwähnte Reisedokument zu den Akten reichte und auch keine ersichtlichen Anstrengungen unternahm, um die besagten Dokumente zu beschaffen, dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, zu bestätigen ist, dass er seinen Angaben zufolge von einem Tag auf den anderen homosexuell wurde (vgl. A7, S. 5 ff.), diese Neigung jedoch wiederum problemlos von einem Tag auf den anderen ablegen konnte (vgl. A7, S. 11), was völlig lebensfremd erscheint, D-5192/2008 dass die geltend gemachten homosexuellen Erlebnisse des Beschwerdeführers bereits deshalb zu bezweifeln sind, dass er sich den Akten zufolge trotz anfänglichem Widerstrebens sehr schnell zu homosexuellen Handlungen mit dem Pastor überreden liess, was realitätsfremd erscheint, zumal er den Pastor am fraglichen Tag zum ersten Mal sah und es überdies für ihn angeblich der erste sexuelle Kontakt überhaupt war (vgl. A7, S. 5 und 7), dass die Schilderung, wie er I._______, welchen er zuvor nicht gekannt und welcher bisher keine homosexuellen Kontakte gehabt habe, dazu überredet habe, mit ihm eine homosexuelle Beziehung einzugehen, ebenso realitätsfremd erscheint (vgl. A7, S. 10), dass sich der Beschwerdeführer widersprüchlich zur Anzahl der sexuellen Begegnungen mit dem Pastor äusserte, dass seinen Angaben in der Erstbefragung zu entnehmen ist, er habe mehrmals mit diesem Sex gehabt (vgl. A1, S. 5), dass er demgegenüber in der Direktanhörung geltend machte, er habe nur einmal mit dem Pastor Sex gehabt, danach jedoch nur noch mit dessen Partner (vgl. A7, S. 8 und 12), dass er in der Erstbefragung allerdings mit keinem Wort erwähnt hatte, er habe auch noch mit dem Partner des Pastors eine homosexuelle Beziehung geführt, dass er schliesslich in der Beschwerde geltend macht, jedes Mal, wenn er mit dem Pastor Sex gehabt habe, sei auch dessen Partner anwesend gewesen und umgekehrt, wobei jeweils nur der eine aktiv gewesen sei, dass diese widersprüchlichen Aussagen in Bezug auf seine angeblichen Sexualpartner weitere Zweifel an den geltend gemachten homosexuellen Beziehungen des Beschwerdeführers aufkommen lassen, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei von der Polizei sowie vom Vater von I._______ gesucht worden, dass seine Schilderungen im Zusammenhang mit der Suche nach ihm indessen unsubstanziiert und realitätsfremd erscheinen, D-5192/2008 dass den Akten zufolge weder die Polizei noch der Vater von I._______ einen ernsthaften Versuch unternahmen, den Beschwerdeführer auf dem Kirchengelände respektive in der Wohnung des Pastors ausfindig zu machen, dass dieses Vorgehen äusserst unplausibel ist, dass im Weiteren die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen landesweit gesucht respektive in Gefahr sei, aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde ohne nähere Begründung ausführte, er werde nicht nur von der nigerianischen Polizei, sondern auch von den Bakassy Boys verfolgt, dass dieses Sachverhaltselement anlässlich der Anhörungen nicht vorgebracht wurde, jeglicher Grundlage entbehrt und somit als offensichtlich haltlos zu qualifizieren ist, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers gestützt auf die vorstehenden Erwägungen offensichtlich unglaubhaft sind, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen, dass demnach dem in der Beschwerde gestellten Gesuch um Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne von Art. 41 AsylG nicht stattzugeben ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend D-5192/2008 der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, D-5192/2008 dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, welcher den Akten zufolge keine gesundheitlichen Probleme hat, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, dass er im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, eine genügende Schulbildung absolviert und vor der Ausreise zusammen mit seiner Mutter auf dem Markt mit Yamswurzeln gehandelt hat, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-5192/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Anna Dürmüller Seite 12