Abtei lung IV D-5188/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Januar 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, Kosovo, alle vertreten durch Dr. Stephane Laederich, Rroma Foundation, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5188/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer, Angehörige der Volksgruppe der Roma und Staatsangehörige des Kosovo mit letztem Wohnsitz in E._______, Gemeinde F._______, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. beziehungsweise am 11. Juli 2004 verliessen und am 19. Juli 2004 in die Schweiz einreisten, dass sie gleichentags in der Empfangsstelle G._______ (seit dem 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______) um Asyl nachsuchten und dort am 23. Juli 2004 summarisch befragt wurden, dass das BFM die Beschwerdeführer am 30. Juli 2004 ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei passives Mitglied der Partei der Roma gewesen; die Roma seien in E._______ von der Bevölkerung beleidigt worden, weitere Probleme seien ihnen jedoch nicht entstanden, am 6. Juli 2004, als die Beschwerdeführer im Bett gelegen hätten, seien sie von zwei bewaffnete Männer mitten in der Nacht überfallen worden, die den Beschwerdeführer gefesselt, bewusstlos geschlagen und anschliessend in ein anderes Zimmer gebracht hätten, dass er diesbezüglich bei der Befragung in der Empfangsstelle erklärte, die beiden Männer seien in sein Haus eingedrungen (vgl. A2/S.3), währenddem er bei der Anhörung durch das BFM zu Protokoll gab, er und seine Ehefrau hätten sich in jener Nacht im Haus seines Onkels aufgehalten (vgl. A9/S. 3), dass er bei der Erstbefragung zu Protokoll gab, er habe sich noch im Bett befunden, als ihn die zwei Männer geschlagen hätten (vgl. A2/S. 4), und bei der Anhörung durch das BFM erklärte, er sei, als die Männer eingedrungen seien, wach geworden und aufgestanden; kaum sei er aufgestanden gewesen, sei er bereits von den Männern zusammengeschlagen worden (vgl. A9/S. 3), dass er bei der direkten Anhörung im Rahmen des rechtlichen Gehörs angab, er sei bei der Erstbefragung nicht gefragt worden, wo sich der D-5188/2008 Überfall ereignet habe (vgl. A9/S. 3), beziehungsweise seine bei der Anhörung durch das BFM gemachte Aussage bestätigte (vgl. a.a.O), dass ihm die Männer, nachdem er wieder zu sich gekommen sei, mit dem Tod gedroht hätten, falls er die Behörden über den Überfall unterrichten würde, dass ihm seine Ehefrau am nächsten Morgen mitgeteilt habe, sie sei von den zwei Männern vergewaltigt worden, dass die Beschwerdeführer aus Angst vor einem weiteren Überfall ihr Heimatland verlassen hätten, dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei in der Nacht vom 6. Juli 2004 von zwei bewaffneten und maskierten Männern vergewaltigt worden; die Männer hätten ihren Sohn gepackt und hinter die Tür geworfen und ihren ganzen Schmuck gestohlen, dass sie diesbezüglich bei der Erstbefragung erklärte, die beiden Männer hätten sie und ihren Ehemann im Bett überrascht; ihr Ehemann sei gefesselt und aus dem Bett getragen worden (vgl. A1/S. 4), dass sie demgegenüber bei der Anhörung durch das BFM erklärte, ihr Ehemann sei aufgestanden, um nachzusehen, dann sei er von den Männern angegriffen worden, dabei sei er auf den Boden gestürzt, wo er dann gefesselt worden sei (vgl. A8/S. 5), dass sie auf entsprechenden Vorhalt hin erklärte, sie habe bei der Erstbefragung ebenfalls erwähnt, ihr Ehemann sei aufgestanden (vgl. A8/S. 5), dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Reisepass bei der Erstbefragung erklärte, er habe einen Reisepass besessen, der im Jahre 1992 ausgestellt worden sei (vgl. A2/S. 3), währenddem er bei der Anhörung durch das BFM geltend machte, nie einen Reisepass besessen zu haben (vgl. A9/S. 6) und auf entsprechenden Vorhalt hin erklärte, er habe einen Reisepass besessen, wisse aber nicht, wo sich dieser befinde (vgl. A9/S. 7), dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung erklärte, sie habe einen Reisepass besessen, an dessen Ausstellungsdatum sie sich D-5188/2008 nicht mehr erinnern könne, und den sie zu Hause gelassen habe (vgl. A1/S.3), dass sie bei der Anhörung durch das BFM geltend machte, sie habe sich nach dem Überfall einen Reisepass ausstellen lassen, den sie innerhalb von vier Tagen erhalten habe, dass sie mit diesem Reisepass ausgereist sei und ihr der Schlepper den Reisepass abgenommen habe (vgl. A8/S. 3), dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Januar 2005 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 21. Februar 2005 mit Urteil vom 27. März 2007 im Sinne der Erwägungen guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung, namentlich zur Durchführung von weiteren Abklärungen vor Ort, an die Vorinstanz zurückwies, dass die Vorinstanz das Verfahren in der Folge wieder aufnahm und das Schweizerische Verbindungsbüro in H._______ am 3. Dezember 2007 um die Vornahme von Abklärungen ersuchte, dass den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 14. Februar 2008 unter Beilage der Anfrage das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt des Berichts des Verbindungsbüros in H._______ vom 20. Januar 2008 gewährt wurde und die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2008 eine entsprechende Stellungnahme einreichen liessen, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juli 2008 - eröffnet am 21. Juli 2008 - festhielt, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 11. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten, und dabei beantragen liessen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren und es sei die D-5188/2008 Fremdenpolizei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen während der Behandlung des vorliegenden Gesuchs zu verzichten, dass des Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Akteneinsicht in die Abklärungen des Verbindungsbüros in H._______ ersucht wurde, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 19. August 2008 unter anderem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert wurden, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht abgewiesen wurde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 29. August 2008 fristgerecht einbezahlt wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-5188/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen begründete, dass das BFM diesbezüglich unter anderem festhielt, die Beschwerdeführer hätten widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gegeben, und hätten diese auf entsprechenden Vorhalt hin nicht aufzulösen vermocht, dass in Kosovo seit der Beendung des bewaffneten Konflikts zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und den Mitgliedstaaten der NATO D-5188/2008 und dem Einmarsch der KFOR-Truppen am 12. Juni 1999 teilweise schwer wiegende Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Roma zu verzeichnen gewesen seien, aber bis heute kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten festgestellt werden könne, dass die seit Mitte 1999 einer internationalen Polizei übertragenen Polizeiaufgaben heute zusehends von den über 7'000 Angehörigen des seit Herbst 1999 neu gebildeten Kosovo Police Service (KPS) wahr genommen würden, und in dieser Polizeitruppe auch die Angehörigen der verschiedenen Minderheiten tätig seien, dass die United Nations Interim Administration (UNMIK) die zivilen Verwaltungsaufgaben in Kosovo übernommen habe und die Verantwortung auf Bezirksstufe sukzessive auf die gewählten Vertreter der Kosovo-Albaner und der Minderheiten übertragen habe, dass das frühere serbische Rechts- und Justizsystem von der internationalen Gemeinschaft von Grund auf erneuert und insgesamt effektiver geworden sei, dass den diesbezüglich zutreffenden Erwägungen des BFM nichts hinzuzufügen ist, und an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass im Übrigen die KPS gesicherten Erkenntnissen zufolge insbesondere auch in der Lage ist, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu beschützen, dass die Sicherheitskräfte bei Übergriffen regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten geahndet werden, dass die Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, eine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken, zumal die Beschwerdeführer im Wesentlichen erklären, die Lage der ethnischen Minderheiten in Kosovo habe sich nicht verbessert und sie an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen festhalten, dass ihre Erklärungsversuche, die festgestellten Widersprüche betreffend, unbehelflich sind, D-5188/2008 dass sie beispielsweise bezüglich der festgestellten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit ihren Reisepässe lediglich festhielten, sie seien mit Reisepässen aus dem Kosovo ausgereist, die sie den Schleppern übergeben hätten, dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes- D-5188/2008 halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführer noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo gestützt auf die dort herrschende allgemeine (Sicherheits-)Lage als in der Regel zumutbar erachtet, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung bestimmte Reintegrationskriterien (namentlich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo) als gegeben erachtet werden können (vgl. dazu letztmals BVGE 2007/10, mit weiteren Hinweisen), dass die genannten Reintegrationskriterien aufgrund der Aktenlage, namentlich mit Blick auf die inzwischen vorgenommene Einzelfallabklärung (vgl. Bericht des Verbindungsbüros in H._______ vom 20. Januar 2008, dessen wesentlicher Inhalt den Beschwerdeführern unter Beilage der Anfrage vom 3. Dezember 2007 mit Schreiben vom 14. Februar 2008 mitgeteilt worden ist), als erfüllt zu erachten sind, dass der Abklärungsbericht insgesamt als zuverlässig zu erachten ist, zumal die in der Beschwerde erhobene Kritik, wonach es Fälle gegeben haben soll, in denen die Untersuchung höchst fragwürdig gewesen sein soll, nicht näher begründet oder mit entsprechenden Fakten belegt worden ist, dass der seitens der Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, wonach die Untersuchungen des Verbindungsbüros zwar korrekt seien, aber eine Verifikation der Fakten trotzdem nötig und relevant sei, unbegründet erscheint, da mangels gegenteiliger, konkreter Hinweise davon auszu- D-5188/2008 gehen ist, die Abklärungen vor Ort seien seriös und objektiv vorgenommen worden, dass die Wohnsituation der Beschwerdeführer im Kosovo als gesichert anzusehen ist, zumal die Eltern des Beschwerdeführers in E._______ ein eigenes Haus besitzen, dass in der Heimat der Beschwerdeführer die gesamte Bevölkerung unter den dort herrschenden schwierigen Lebensbedingungen leidet, nicht nur die Angehörigen der Minderheiten, dass dort ein sparsamer Umgang mit Heizmaterial, Lücken in der Stromversorgung, Wohnen in stark zerstören Häusern oder Wohnungen beziehungsweise in noch nicht vollständig wieder aufgebauten Häusern und Wohnungen zum Alltag gehört, und sich die Menschen gewohnt sind, auf engem Raum miteinander zu leben, dass der Einwand in der Beschwerde, wonach sich das BFM im angefochtenen Entscheid, die Frage der Rückführung eines Opfers sexueller Gewalt überhaupt nicht gestellt habe, ins Leere stösst, dass nämlich das BFM die geltend gemachte Vergewaltigung als unglaubhaft erachtet hat, und daran – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – auch die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern vermögen, weshalb sich diesbezügliche Erwägungen von vornherein erübrigten, dass die Beschwerdeführer in ihrer Heimat ihren protokollierten Aussagen zufolge sowie entsprechend den Abklärungen des Schweizerischen Vertretungsbüro in H._______ über ein soziales Netz verfügen, dass die Beschwerdeführer daher bei einer Rückkehr nach Kosovo nicht völlig auf sich alleine gestellt sind, dass der knapp 27-jährigen Beschwerdeführer über Berufserfahrung verfügt und es ihm zuzumuten ist, in Kosovo erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um für sich und seine Familie ein Auskommen zu finden, dass eine Rückkehr in den Kosovo auch unter dem Aspekt des Kindswohls zumutbar erscheint, da die gemeinsamen Kinder der Beschwer- D-5188/2008 deführer mit ihren Eltern nach Kosovo zurückkehren und auch dort eine angemessenen Schulbildung erlangen können, dass bei den zwei- und fünfjährigen Kindern der Beschwerdeführer entgegen den anderslautenden Aussagen in der Beschwerdeschrift noch nicht von einer guten Integration in der Schweiz gesprochen werden kann, dass Kinder in diesem Alter erfahrensgemäss noch in einer sehr engen Bindung zu ihren Eltern stehen und noch nicht die Fähigkeit haben, sich eigenständig ein soziales Netz aufzubauen, dass darüber hinaus die in der Beschwerde geltend gemachte „gute Integration“ in der Schweiz nicht geeignet ist, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen, da dieser Umstand keinen Bezug zu einer allfälligen existenziellen Gefährdung im Heimatland aufweist, dass gestützt auf diese Erwägungen insgesamt nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug als zumutbar zu erachten ist, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-5188/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens deren Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 29. August 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-5188/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem am 29. August 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 13