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Bundesverwaltungsgericht 18.10.2019 D-5187/2019

18. Oktober 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,332 Wörter·~22 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 25. September 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5187/2019

Urteil v o m 1 8 . Oktober 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch MLaw Davide Loss, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 25. September 2019 / N (…).

D-5187/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zugewiesen. A.a Am 26. Juni 2019 wurde er zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]) und am 19. August 2019 sowie 16. September 2019 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Ethnie und orthodoxen Glaubens. Er habe in B._______ (Region C._______) gelebt und in der (…) km entfernten Stadt D._______ bis zur (…) Klasse die Schule besucht. Vier bis fünf Jahre habe er in der (…) und ansonsten mit seinem Vater, der im grossen Stil mit (…) gehandelt habe, gearbeitet. Er sei ein Einzelkind respektive habe eine Schwester gehabt, die (…) E. C. (Anmerkung Gericht: die Jahreszählung nach dem äthiopischen Kalender [E. C.] läuft dem gregorianischen Kalender 7 Jahre und 8 Monate hinterher) gestorben sei. Er sei Vater von (…) Kindern, mit deren Mutter er aber nicht verheiratet sei und auch nie zusammengelebt habe. Sie habe in E._______ gewohnt, aber ihren jetzigen Wohnort kenne er nicht. Vielleicht sei sie nach F._______ gezogen oder habe zwischenzeitlich geheiratet und die Kinder bei ihrer Mutter gelassen. Rund um die Wahlen 2018 habe es im Land Kundgebungen für und gegen den neuen Regierungschef Abiy Ahmed gegeben. Er habe sich nicht politisch engagiert und sei nur einmal – im Monat Senee des Jahres 2010 E. C. (Juni 2018) – in B._______ bei einer grossen Kundgebung mit 5000 bis 6000 Teilnehmern dabei gewesen. Bei dieser sei es zu Zusammenstössen zwischen Amharen und Qeerroo, einer Gruppe jugendlicher Oromo, gekommen. Die Amharen hätten sich für die Regierung eingesetzt und die äthiopische Nationalfahne geschwenkt, die Qeerroo hingegen eine Fahne der ONEG (Oromo Netsanet Genbar, amharisch für Oromo Liberation Front [OLF]). Als Qeerroo von Amharen verlangt hätten, die Nationalfahne zu entfernen, sei es zu schweren Unruhen gekommen. Der lokalen Polizei sei es zunächst zwar gelungen, wieder für Ruhe zu sorgen, aber als die Unruhen in der Nacht wieder aufgeflammt seien, habe sie Unterstützung von Polizisten aus anderen Gebieten aufgeboten. Am nächsten Morgen habe die Polizei aus den anderen Regionen wissen wollen, wer die nächtlichen Unruhen angestiftet habe. Da die lokale Polizei die verantwortlichen Oromo nicht habe verraten wollen, habe sein Vater, der nicht politisch aktiv gewesen sei, aber als Quartierältester bei

D-5187/2019 Unstimmigkeiten für Schlichtung gesorgt und ein entsprechendes Sicherheitskomitee geleitet habe, erzählt, wo die Unruhen wieder begonnen hätten. Als die überregionale Polizei dann einige Personen habe festnehmen wollen, sei es zu Schusswechseln gekommen, in deren Verlauf etwa zwanzig Anhänger der Qeerroo umgekommen seien. Danach sei es zwar wieder friedlich gewesen, aber sein Vater sei von Qeerroo beschimpft worden, sie verraten zu haben. Die fremden Polizisten seien noch einige Monate vor Ort geblieben und dann in ihre Gebiete zurückgekehrt. Am (…) 2011 E. C. ([…] 2018) habe er, als er bei der Arbeit gewesen sei, erfahren, dass sein Vater von Unbekannten zuhause umgebracht und seine Mutter vergewaltigt worden sei. In der Folge seien zwar mehrere verdächtige Personen festgenommen, aber später mangels Beweisen wieder freigelassen worden. Als er am (…) 2011 E. C. ([…] 2019) abends auf dem Rückweg von dem ausserhalb der Stadt liegenden Grab seines Vaters gewesen sei, seien drei Personen, Qeerroo, aus dem Wald gekommen und auf ihn losgegangen. Sie hätten ihm ein Gewand, das auch Moslems tragen würden, zum Anziehen gegeben und ihn aufgefordert, mitzukommen. Sie seien mit ihm in einer Pferdekutsche nach G._______ gefahren. Dort hätten sie ihn in einen kleinen Raum mit Tieren gesperrt und seien weggegangen. Am nächsten Mittag seien sie zurückgekommen und hätten ihn gezwungen, ihren Urin zu trinken und ihren Kot zu essen. Er sei auch mit Gewehren und einer Axt bedroht und dabei fotografiert und danach eine Weile kopfüber aufgehängt worden. Schliesslich hätten sie ihn aus der Hütte geholt und er habe für diese Leute, die Bauern gewesen seien, einen Pflug ziehen müssen. Als gegen Abend in der Nähe einer Moschee das Knallen von Gewehren zu hören gewesen sei, hätten sie ihn in den Stall zurückgebracht und seien zur Moschee gegangen. Da die Stalltür nicht richtig verschlossen gewesen sei, habe er fliehen können. Um zu verhindern, dass sie ihn finden würden, sei er nicht nachhause, sondern in Richtung des Dorfes H._______ gelaufen. Dort habe er in einer Kirche um Hilfe gebeten. Er habe Essen und neue Kleider erhalten und die Leute hätten Geld für ihn gesammelt, so dass er am nächsten Tag mit einem Bus zu einem Freund nach D._______ habe fahren können. Bei diesem habe er die nächsten vier Monat verbracht. Als seine Mutter ihn dort besucht habe, habe sie gemeint, dass er in seinem Dorf keine Zukunft mehr habe, und ihm geraten, das Land zu verlassen. Nachdem ein Schlepper die Reise organisiert habe, sei er am (…) 2011 E. C. ([…] 2019) von F._______ nach I._______ geflogen und danach via J._______ illegal in die Schweiz gelangt. Die Reise habe 400'000 äthiopische Birr gekostet. Sein Vater sei reich gewesen und habe dafür genügend Geld gehabt. Identitätsdokumente könne er nicht einreichen. Sein Pass, der ihm vor zehn Jahren ausgestellt worden sei, sei

D-5187/2019 beim Schlepper verblieben und seine Identitätskarte habe er in Äthiopien zurückgelassen respektive dort verloren. Er leide an einer (…) und habe (…) gehabt, wobei es ihm dank medikamentöser Behandlung nun viel bessergehe. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien befürchte er, von Qeerroo umgebracht zu werden. Diese seien in ganz Äthiopien, ja der ganzen Welt verteilt. Zur Mutter habe er zurzeit keinen Kontakt; sie habe keinen Telefonanschluss. Er wolle auch mit niemandem im Heimatland Kontakt aufnehmen, um zu vermeiden, dass sein Aufenthaltsort bekannt werde. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und das eingereichte Beweismittel (Arztbericht vom 25. Juli 2019) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten). B. Am 23. September 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer respektive der damaligen Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids. Der Beschwerdeführer zeigte sich in seiner Stellungnahme vom 24. September 2019 mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. Er wandte ein, er könne aufgrund seiner geschilderten Probleme und der allgemeinen Unruhen nicht nach Äthiopien zurück. Die Qeerroo seien im ganzen Land präsent und nicht zu unterschätzen. Der äthiopische Staat sei mit der Situation auch überfordert und könne nicht für adäquaten Schutz der Bevölkerung sorgen, da sich täglich neue Spannungen und Gewaltakte abzeichnen würden. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. September 2019 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Weiter stellte es fest, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt worden seien. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Die geltend gemachten Nachteile würden sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten, denen sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in einen anderen Teil Äthiopiens entziehen könne. Zudem kämen die äthiopischen Behörden ihrer Schutzpflicht grundsätzlich

D-5187/2019 nach und dem Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit offen gestanden, sich wegen des geschilderten Vorfalls an die Behörden zu wenden. Bei fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen, auch wenn anzumerken sei, dass die Angaben des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unsubstanziiert ausgefallen seien. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. D. Am 25. September 2019 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten, von ihm am 27. September 2019 mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde, unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 3. Oktober 2019, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. Auf die Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel (Zeitungsartikel vom 13. März 2018, Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 26. September 2018 ["Äthiopien: Exilpolitische Aktivitäten, staatliche Überwachung, neuere Entwicklungen"]) ist – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 7. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Am 7. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-5187/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-5187/2019 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). Zudem sind Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaats angewiesen. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-

D-5187/2019 tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. 4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er könne wegen Verfolgung durch Anhänger der Qeerroo und wegen allgemeiner, ethnisch motivierter Unruhen nicht nach Äthiopien zurückkehren. 4.2.1 Der Auffassung des Beschwerdeführers, in Äthiopien herrsche angesichts ethnisch motivierter Unruhen eine Situation allgemeiner Gewalt kann nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 die Analyse der politischen Lage in Äthiopien aufdatiert. Demzufolge hat sich die Lage in Äthiopien seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister im April 2018 grundlegend zum Positiven verändert. Dessen Ziel ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorging (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Zwar herrschen weiterhin ethnisch motivierte Spannungen, aber die allgemeine Situation ist seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler und nicht von allgemeiner Gewalt geprägt (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2.). Der Hinweis des Beschwerdeführers, er sei als Angehöriger der Amhara generell einer hohen Gefahr von Übergriffen durch Oromo ausgesetzt, genügt somit nicht, um von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen, selbst wenn die Spannungen zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen Äthiopiens eine Herausforderung für den im Frühjahr 2018 gewählten Abiy Ahmed bedeuten. 4.2.2 Der Beschwerdeführer machte keine behördlichen Verfolgungsmassnahmen, sondern einen Übergriff durch Dritte geltend; er sei am (…) 2019 von drei Personen, mutmasslichen Anhängern der Qeerroo, mitgenommen, festgehalten und misshandelt worden. Es ist unbestritten, dass es insbesondere in den ländlichen Gebieten Äthiopiens nach wie vor unge-

D-5187/2019 löste ethnische Konflikte gibt, die teilweise zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Hinsichtlich der Struktur der Qeerroo (lose organisierte Gruppen junger oromo-nationalistischer Oromo) und deren Ausbreitung respektive Aktionsradien ist auf die entsprechenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3-4) zu verweisen. Auch wenn die Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers volatil ist und die Qeerroo dort als lokaler Machtfaktor präsent sind, üben sie nicht im Sinne einer faktischen Herrschaft die Kontrolle aus. Die staatlichen Aufgaben werden von den äthiopischen Behörden wahrgenommen und entsprechende Institutionen sind vorhanden, wie auch die Angaben des Beschwerdeführers zeigen (Beizug anderer Polizeikorps nach den Unruhen im Juni 2018, Ermittlung und Festnahme von Verdächtigen nach der Tötung des Vaters im […] 2018). Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren und in der Rechtsmitteleingabe vom 4. Oktober 2019 sowie die der Beschwerde beiliegenden Berichte (Zeitungsartikel vom 13. März 2018, Bericht der SFH vom 26. September 2018 ["Äthiopien: Exilpolitische Aktivitäten, staatliche Überwachung, neuere Entwicklungen"]) vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Allein dadurch, dass der Beschwerdeführer den betreffenden Vorfall nicht bei den staatlichen Behörden gemeldet und um Schutz ersucht habe, vermag er nicht darzutun, den äthiopischen Behörden würde es an der Schutzfähigkeit und –willigkeit fehlen. Im Übrigen ist dem SEM auch dahingehend zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer lokalen Verfolgungsmassnahmen auch durch Niederlassung in einem anderen Landesteil entziehen könnte, sollte er sich vor weiterer Verfolgung durch Anhänger der Qeerroo fürchten, auch wenn konkrete Anhaltspunkte für ein anhaltendes (Reflex- )Verfolgungsinteresse aufgrund der Aktenlage grundsätzlich nicht erkennbar sind. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Qeerroo seien in ganz Äthiopien, ja der ganzen Welt verteilt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Mutter des Beschwerdeführers offenbar an ihrem Wohnort verblieben ist und sie keinen weiteren Behelligungen ausgesetzt war. 4.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt unvollständig festgestellt hätte. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber fest-

D-5187/2019 zuhalten, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausdrücklich offengelassen hat. Im Ergebnis hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt. 5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.) 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

D-5187/2019 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 4. Oktober 2019 geäusserten Auffassung liegt in Äthiopien keine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die Situation seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler und

D-5187/2019 das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen des Landes aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). 6.3.2 Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus einer wohlhabenden Familie und es bestehen im Heimatstaat soziale Kontakte. Er verfügt über eine (…)jährige Schulbildung, Fremdsprachenkenntnisse ([…]) sowie mehrjährige Arbeitserfahrung in der (…) und im (…). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass er auch künftig in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Sollte er nicht an seinen bisherigen Wohnort zurückkehren wollen, ist es ihm auch zuzumuten, sich in einem anderen Landesteil (bspw. in der Hauptstadt Addis Abeba) niederzulassen. Die gesundheitlichen Beschwerden ([…]) wurden medikamentös behandelt und lassen nicht auf eine akute, lebensgefährdende und im Heimatland schlicht nicht therapierbare Erkrankung schliessen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Im Übrigen ist auch in dieser Hinsicht auf das Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 zu verweisen, wonach sich die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren verbessert hat und der Zugang zum Gesundheitssystem grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.3.4). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf Zugang zu erforderlicher medizinischer Behandlung hat. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE

D-5187/2019 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, zumal von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 3. Oktober 2019). Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Damit ist auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 4 AsylG) und der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des amtlichen Honorars wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1400.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-5187/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Davide Loss wird dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 4. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1400.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

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