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Bundesverwaltungsgericht 16.10.2019 D-5186/2017

16. Oktober 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,200 Wörter·~26 min·7

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. August 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5186/2017

Urteil v o m 1 6 . Oktober 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. August 2017 / N (…).

D-5186/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juni 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 9. Juli 2015 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]), am darauffolgenden Tag fand eine ergänzende Befragung statt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 22. März 2017 wurde er durch einen Mitarbeiter des SEM in Bern-Wabern vertieft angehört.

A.b Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und in D._______ im Grenzgebiet zu Israel geboren. Er sei ein Abkömmling des (…) Herrschaftshauses und Prinz eines rund 100'000 Menschen zählenden Stammes. Im Jahr 1967 sei sein Stamm aus dem E._______ vertrieben worden. In der Folge habe er zuerst in F._______ und danach im Libanon gelebt, bevor er wieder nach F._______ zurückgekehrt sei und bis zur Ausreise im Quartier G._______ gewohnt habe. Sechs Jahre lang sei er in H._______ zur Schule gegangen, danach habe er Schulen in F._______ besucht. Nach der Matura habe er (…) studiert, das Studium aber wegen der schwierigen Situation seiner Familie beziehungsweise seines Stammes nach drei Jahren abbrechen müssen. Ab seinem (…), Lebensjahr sei er freiwillig bei der syrischen Armee gewesen, nach einer im Krieg gegen Israel im Jahr (…) erlittenen Verletzung aber demobilisiert worden. Als Emir eines (…) -Stammes sei er nie einer regulären Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern habe sich um die Verwaltung des Stammes gekümmert, sei für die traditionellen Eheschliessungen zuständig gewesen und habe bei Streitigkeiten vermittelt. Sein Stamm besitze immer noch Land im E._______ und in den palästinensischen Gebieten. Er habe viermal geheiratet, das letzte Mal im Jahr 1990, und aus diesen Ehen seien 12 Kinder hervorgegangen.

Anfangs oder Mitte März 2011 sei er in F._______ zufällig in eine Demonstration gegen das Regime, an der auch Verwandte und Angehörige seines Stammes teilgenommen hätten, geraten. Als Anführer des Stammes habe er sich verpflichtet gefühlt, ebenfalls teilzunehmen und zu versuchen, die Lage zu beruhigen. Die Regierung sei aber mit Panzern und Artillerie gewaltsam gegen die Demonstranten vorgegangen, wobei er am Fuss verletzt worden sei und eine Woche lang im Spital habe behandelt werden

D-5186/2017 müssen. Während seines Spitalaufenthalts hätten Angehörige des syrischen Regimes sein Haus durchsucht und dabei die autorisierten antiken Waffen seiner Vorfahren beschlagnahmt. In der Folge habe er Scheich I._______, einen syrischen Scheich mit saudi-arabischer Staatsbürgerschaft und Wohnsitz in J._______, angerufen und ihn gebeten, ihm eine Einladung nach Saudi-Arabien zu schicken. Scheich I._______ habe sich bereit erklärt, für ihn zu bürgen und ihn bei sich aufzunehmen. Er – der Beschwerdeführer – sei dann Ende Mai 2011 mit dem Bus via Jordanien nach Saudi-Arabien gereist. Einige Monate später habe er seine Familie nachkommen lassen. Er und zwei seiner Söhne hätten in Saudi-Arabien zwar einen Aufenthaltsstatus erhalten, sie hätten aber damit weder arbeiten noch studieren dürfen. Wegen einer Krankheit habe er während sieben Monaten liegen müssen. Nach einem Streit habe er sich in Saudi-Arabien von seiner (letzten) Ehefrau scheiden lassen, worauf diese zusammen mit einem Teil der Kinder anfangs oder Mitte 2013 das Land verlassen habe und nach Syrien zurückgekehrt sei. Sein syrischer Pass sei ihm in Saudi- Arabien gestohlen worden, weshalb er sich im Jahr 2014 einen neuen habe ausstellen lassen müssen. Im November 2014 habe er einen Visumsantrag für Schweden gestellt, welcher abgelehnt worden sei.

Als syrischer Prinz sei er vom UNO-Gesandten für Syrien zusammen mit anderen Stammesführern zu einem Konsultationstreffen zur Syrienkrise am 25. Juni 2015 in Genf eingeladen worden. Für die Teilnahme an diesem Treffen habe ihm die Schweizer Botschaft in J._______ ein Visum ausgestellt. Da ihm der Flug via K._______ in die Schweiz erst nach Kauf eines Rückflug-Tickets bewilligt worden sei, habe er erst am 26. Juni 2015 in die Schweiz einreisen können und somit das Treffen verpasst. Den auf den 27. Juni 2015 gebuchten Rückflug nach J._______ habe er nicht angetreten und stattdessen in der Schweiz um Asyl nachgesucht.

A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer nebst verschiedener Identitäts- und Reisepapiere (unter anderem ein syrischer Pass und eine syrische Identitätskarte im Original, ein saudi-arabischer Führerausweis und eine saudi-arabische Aufenthaltsbewilligung im Original sowie – in Kopie – eine Heiratsurkunde und ein Familienbüchlein) Landbesitzurkunden, Unterlagen betreffend die Reise in die Schweiz und zwei Adressbüchlein im Original sowie – in Kopie – eine Einladung des UNO-Sondergesandten für Syrien und ein Schreiben des saudi-arabischen Aussenministeriums betreffend Ablehnung des Familiennachzugs der Schwester zu den Akten.

D-5186/2017 B. Mit Verfügung vom 7. August 2017 – eröffnet am 14. August 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 13. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 7. August 2017, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; alternativ dazu sei die besagte Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – wurden ein Eintrag in der Online-Enzyklopädie "Wikipedia" betreffend den arabischen L._______ -Stamm sowie eine am 16. August 2017 von der Sozialhilfe C._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gegeben. D. Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. September 2017 mit, er dürfe – ungeachtet der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme – den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. E. E.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 4. Februar 2019 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

D-5186/2017 E.b Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2019 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.

E.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am 4. März 2019 ein Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen.

Der Beschwerdeführer nahm zu den Ausführungen in der Vernehmlassung keine Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-5186/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage

D-5186/2017 nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1 Das SEM stellte in seiner angefochtenen Verfügung vorab fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen in Syrien hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.

4.1.1 So sei die vom Beschwerdeführer als massgeblicher Ausreisegrund genannte, anlässlich einer Demonstration erlittene Verletzung auf die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien zurückzuführen und weise kein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG auf. Aufgrund der Aktenlage sei aber zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls aufgrund seiner Position und Rolle als Emir in den Augen des syrischen Regimes als persönlicher Staatsfeind im Sinne eines Oppositionellen gegolten habe und deshalb eine asylrelevante Bedrohung zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, gegen die syrische Regierung eingestellt zu sein, weil diese den Menschen Unrecht tue. Jedoch habe er erklärt, selber nie politisch aktiv gewesen zu sein und nie mit den syrischen Behörden Probleme gehabt zu haben. Als Emir sei er hauptsächlich für die Verwaltung des Stammes, aber auch als Vermittler, Betreuer und Richter tätig und für die Eheschliessungen verantwortlich gewesen. Er habe sich möglichst unauffällig verhalten, damit er und seine Stammesangehörigen ihre Geschäfte mit der Regierung hätten machen können und bei den Amtsgängen nicht schikaniert worden seien. Dabei habe er alles unterlassen, was die Regierung hätte stören können; insbesondere habe er auch seine Meinung nicht geäussert. Ab März 2011 habe er seinen Stamm aber nicht mehr unter Kontrolle gehabt, und viele Angehörige seien bei Massakern ums Leben gekommen. Aufgrund seiner Position als Emir aus dem Herrschaftshaus der (…) und der persönlichen Einladung an ein Konsultationstreffen zu Syrien in Genf könne zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine gesellschaftlich und kulturell relevante Person sei. Nach Prüfung der Akten

D-5186/2017 lägen aber keine Hinweise vor, dass er politisch aktiv gegen das Regime tätig oder persönlich aufgrund einer Haltung oder Einstellung staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Vielmehr liessen die Aussagen des Beschwerdeführers darauf schliessen, dass er Mittel und Wege gefunden habe, sich gegenüber dem Regime nicht zu exponieren und sich so zu verhalten, dass er nicht in dessen Fokus gerückt beziehungsweise nicht gefährdet gewesen sei. Es lägen auch keine Indizien vor, dass diese Strategie des unauffälligen Verhaltens gegenüber der Regierung nicht erfolgreich gewesen wäre. Bis zu seiner Ausreise habe er Behördenkontakte gehabt, letztmals anlässlich der Kontrollen bei der Ausreise selbst. Ausserdem habe die einmalige und zufällige Demonstrationsteilnahme gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers nicht auf freiwilliger Basis oder auf dem Bedürfnis, seine politische Überzeugung kund zu tun, beruht; vielmehr sei er vor Ort gewesen, weil er zufälligerweise geschäftlich in der Gegend gewesen sei und sich als Stammesführer der Situation verpflichtet gefühlt habe. Jedenfalls sei aus seinen Tätigkeiten als Emir keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich. Anhand der Aussagen des Beschwerdeführers sei auch keine Oppositionellen-Haltung erkennbar, aufgrund derer er eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätte haben müssen; seine Aussagen liessen den Schluss zu, dass er sich selber auch nicht als Oppositioneller verstanden habe. Das Treffen in Genf, zu dem er von der UNO eingeladen worden sei, sei Teil eines grösseren Konsultationsprozesses zur Bewältigung der Syrien-Krise gewesen. Der Prozess habe vorgesehen, nebst einem breiten Spektrum an Vertretern der syrischen Bevölkerung, worunter auch Stammesführer fielen, auch Regierungsvertreter und die Opposition zu konsultieren. Aus der Einladung beziehungsweise Teilnahme könne indessen kein eindeutiges Profil eines Oppositionellen oder einer politisch exponierten Person abgeleitet werden. Zudem lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass das syrische Regime ihn als staatsfeindlich eingestuft haben könnte und ihn verfolge. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer als Ausreisegründe denn auch in erster Linie seine Verletzung und die allgemein schlechte Lage in Syrien angegeben. Sodann wies die Vorinstanz darauf hin, der Beschwerdeführer habe einerseits anlässlich der BzP erklärt, das syrische Regime habe im Zusammenhang mit den Aufständen von 2011 Stammesführer wie ihn wegen ihres Landbesitzes als feudalistisch, rückständig und kapitalistisch bezeichnet, andererseits in Bezug auf sein persönliches Verhältnis zur Regierung aber

D-5186/2017 sowohl in der BzP als auch in der Anhörung angegeben, in Syrien nie politisch tätig gewesen zu sein und keine Probleme mit der syrischen Regierung gehabt zu haben. Im Mai 2011, einige Zeit nach dem Spitalaufenthalt, habe er sich (erstmals) überlegt, das Land zu verlassen, weil die allgemeine Situation so schlimm geworden sei. Demnach habe er sich offensichtlich nicht in einer Situation gezielter Verfolgung befunden. Bei den Ereignissen im Zusammenhang mit der Demonstration und der Hausdurchsuchung handle es sich nicht um asylrechtlich relevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern um Probleme, die auf die allgemein schwierige Sicherheitslage zu Beginn des Bürgerkriegs in Syrien zurückzuführen seien. Den Aussagen des Beschwerdeführers sei zudem zu entnehmen, dass er sich mit der Ausreise habe Zeit lassen können, weshalb auch nicht von einer Furcht vor einer unmittelbaren Gefahr ernsthafter Nachteile auszugehen sei. Was die geltend gemachte Hausdurchsuchung und Waffenbeschlagnahmung betreffe, so habe die Durchsuchung gemäss den Angaben des Beschwerdeführers willkürlich durch die syrischen Sicherheitskräfte stattgefunden, wobei ihn die syrischen Behörden danach nie mehr kontaktiert hätten. Es lägen somit keine Hinweise vor, dass die Hausdurchsuchung, abgesehen von materiellem und erbschaftlich relevantem Verlust, für den Beschwerdeführer oder seine Familie negative Konsequenzen im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt hätte. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer angegeben, wegen seiner Ausreise aus Syrien habe niemand Probleme bekommen. Wäre er aber tatsächlich im Visier der Behörden gestanden, so wäre davon auszugehen, dass seine Kinder und seine Ex-Frau, welche im Jahr 2013 nach Syrien zurückgekehrt seien und noch in F._______ lebten, von den syrischen Behörden aufgesucht und befragt worden wären. 4.2 Zu den Vorbringen des Beschwerdeführer betreffend die Gründe für seine Ausreise aus Saudi-Arabien und für seine Einreise in die Schweiz hielt die Vorinstanz fest, da diese bei der Einschätzung des politischen Profils und der Gefährdung bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien berücksichtigt werden müssten, seien diese – obschon in einem Drittstaat vorgefallen und damit grundsätzlich nicht asylrelevant – zu prüfen. 4.2.1 Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung erklärt, er habe in Saudi-Arabien keine Probleme gehabt und sein Gaststatus sei auf unbestimmte Zeit gültig gewesen. Sein Gastgeber, Scheich I._______, habe

D-5186/2017 ihn unterstützt und ihm alles finanziert. Er habe Saudi-Arabien verlassen, weil er sich für die Grosszügigkeit seines Gastgebers geschämt habe, und in der Schweiz Asyl beantragt, damit seine Kinder zu ihm kommen könnten. Ausserdem habe sich die Lage in Saudi-Arabien nach Ausbruch des Krieges im Jemen deutlich verschlechtert; ein Visum beziehungsweise eine Arbeit zu bekommen, sei heute fast unmöglich. Diese Erklärung erscheine indessen unstimmig und teilweise auch schwer nachvollziehbar. Auch wenn es unangenehm sein könne, finanziell von der Gunst anderer abhängig zu sein, kämen doch gewisse Zweifel am genannten Ausreisegrund auf, zumal der Beschwerdeführer keinerlei persönliche Schwierigkeiten in Saudi-Arabien geltend gemacht habe und gemäss seinen Aussagen grosszügig unterstützt worden sei. Es stelle sich daher die Frage, wieso er trotz privilegiertem und unproblematischem Leben in Saudi-Arabien die Reise in die Schweiz auf sich genommen und damit seine Söhne, sein privates wie kulturelles Umfeld sowie seine Vorzüge als Gast und Emir zurückgelassen habe. 4.2.2 Zudem erschienen seine Aussagen bezüglich der verspäteten Anreise an die Konferenz in Genf nicht glaubhaft. Anlässlich der BzP habe er die Visumsausstellung aufgrund der Teilnahme an einer UNO-Konferenz noch mit keinem Wort erwähnt; vielmehr habe er angegeben, für die Einreise in die Schweiz ein Geschäfts-Visum erhalten zu haben. Erst anlässlich der ergänzenden Kurzbefragung vom 10. Juli 2015 – und nur auf entsprechende Nachfrage hin – habe er bejaht, davon Kenntnis gehabt zu haben, dass sein Visum im Zusammenhang mit einer UNO-Konferenzeinladung ausgestellt worden sei. Seine Erklärung, diese Tatsache zuvor vergessen zu haben, vermöge nicht zu überzeugen. Zudem habe er angegeben, für die Visumsausstellung die Konferenz-Einladung vorgewiesen zu haben, diese Einladung aber zu spät erhalten zu haben und deshalb erst am 26. Juni 2015 statt am 25. Juni 2015 angereist zu sein. Zu einem späteren Zeitpunkt, anlässlich der Anhörung, habe er dann gesagt, bereits in Saudi-Arabien daran gedacht zu haben, in der Schweiz zu bleiben. Nach Erhalt des Visums habe er lange auf das Flugticket warten müssen; das Ticket sei nicht rechtzeitig gekommen, weshalb er sich das Geld dafür selber besorgt habe und dann erst einen Tag nach der Konferenz in der Schweiz angekommen sei. 4.2.3 Die Vorinstanz wies im Weiteren darauf hin, gemäss Aufdruck auf dem Visum sei dieses am 23. Juni 2015 in J._______ ausgestellt worden, was in Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers stehe, erst am 24. Juni 2015 dafür seine Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Im

D-5186/2017 Übrigen erstaune es, dass es möglich gewesen sein solle, ohne Vorweisung eines Retour-Flugtickets ein Visum ausgestellt zu erhalten. Gemäss den dem SEM vorliegenden Informationen aus der Visumsbeschaffung des Beschwerdeführers habe er am 23. Juni 2015 auf der Schweizer Vertretung in J._______ eine an ihn persönlich gerichtete und auf den 12. Juni 2015 datierte Einladung zur Konsultationsrunde in Genf vorgewiesen. In Widerspruch dazu habe er jedoch in der ergänzenden Kurzbefragung vom 10. Juli 2015 erklärt, lediglich von anderen Scheichen in Saudi-Arabien über die Einladung zur Konsultation in Genf informiert worden zu sein. 4.2.4 Vor diesem Hintergrund erscheine auch die Erklärung des Beschwerdeführers, das Verpassen der UNO-Konferenz sei ihm eigentlich recht gewesen, da er nicht in den Medien habe erscheinen wollen, damit das syrische Regime seine Haltung nicht erfahre und sich nicht an seinen Kindern räche, wenig glaubhaft. Dies umso mehr, als er anlässlich der BzP erwähnt habe, sich nur um seine Kinder in Syrien zu sorgen, weil es in F._______ im Stadtteil G._______ gefährlich sei und das Risiko bestehe, vor Hunger zu sterben. 4.3 4.3.1 In der Beschwerde (vgl. S. 2–4) werden vorab im Wesentlichen die anlässlich der BzP und der Anhörung gemachten Angaben und Vorbringen wiederholt, und es wird auf die (…) Abstammung des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen – mittels Einreichung eines Eintrages in der Online-Enzyklopädie "Wikipedia" illustrierter – Zugehörigkeit zum L._______ Stamm hingewiesen. Die gesellschaftliche Position des Beschwerdeführers, die Verfolgungen, denen sein Stamm ausgesetzt gewesen sei, sowie seine persönlichen Erlebnisse führten zu einem Profil, aufgrund dessen er im Fall einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Unter Hinweis auf die im "Update IV" des UNHCR zum Thema "International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic" vom November 2015 enthaltenen Ausführungen wird weiter allgemein auf verschiedene Punkte Bezug genommen, aus welchen sich Faktoren ergeben würden, aufgrund welcher gewisse Personen besonders und ins flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet seien (vgl. Beschwerde S. 5– 8).

D-5186/2017 4.3.2 In Bezug auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers wird im Besonderen dargelegt, dieser sei als Emir des L._______ -Stammes zum Konsultationstreffen in Genf eingeladen worden, was öffentlich – und mit Namensnennung – dokumentiert werde und woraus sich ergebe, dass er als prominente Persönlichkeit, die sehr leicht als pro-Regime oder pro-Opposition oder zumindest als Person, die über Mittel und Einfluss verfüge, eingeschätzt werden könne. Des Weiteren sei er Sunnite, habe mehrere Jahre als Gast in Saudi-Arabien gelebt (weshalb er als geachteter Freund des saudi-arabischen Staates bezeichnet werden müsse, der das Assad-Regime stürzen möchte und dafür die Rebellen mit Waffen beliefere), sei Asylsuchender, der sich während mehrerer Jahre im Ausland aufgehalten habe, sei in eine Demonstration gegen das Assad-Regime geraten und dabei am Fuss verletzt worden, und schliesslich sei sein Haus durchsucht worden, wobei Waffen beschlagnahmt worden seien. Zudem seien schon zahlreiche Mitglieder des L._______ -Stammes in F._______ und Umgebung umgebracht worden. Es sei davon auszugehen, dass die Gesamtheit der aufgeführten Faktoren den Beschwerdeführer zu einer Person mache, die im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit grosser Wahrscheinlichkeit als regierungsfeindlich oder zumindest als einflussreich und bemittelt wahrgenommen würde, wodurch er erhebliche Gefahr laufe, asylrelevante Nachteile zu erfahren. Eine zumutbare Aufenthaltsalternative in Syrien sei für ihn ebenfalls nicht vorhanden (vgl. Beschwerde S. 8–10). 5. Die Einwendungen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu überzeugen, und auch der "Wikipedia"-Eintrag betreffend den L._______ -Stamm sowie die Ausführungen im erwähnten "Update IV" des UNHCR sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung des Sachverhalts zu führen. 5.1 Was die vom Beschwerdeführer für die Zeit vor seiner Ausreise aus Syrien im Mai 2011 geltend gemachten Probleme (insbesondere die anlässlich einer [zufälligen] Teilnahme an einer Demonstration erlittene Fussverletzung, die Hausdurchsuchung und die in deren Verlauf erfolgte Beschlagnahmung von Waffen sowie die allgemein schwierige Lage im Land) betrifft, so kann der Auffassung des SEM gefolgt werden, diese Vorbringen seien auf die allgemeine Bürgerkriegssituation Syrien zurückzuführen und wiesen daher kein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG auf. Auf die entsprechenden, zutreffenden Erwägungen auf S. 4–6 der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden.

D-5186/2017 5.2 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer ein politisches oder gesellschaftliches Profil aufweist, das ihn in den Augen des syrischen Regimes als Oppositioneller beziehungsweise als Staatsfeind erscheinen lassen würde und aufgrund dessen er eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 5.2.1 Das Gericht stellt – wie das SEM – nicht grundsätzlich in Frage, dass der Beschwerdeführer Abkömmling des abbasidischen Herrschaftshauses und Angehöriger beziehungsweise ein Oberhaupt des L._______ -Stammes ist. Das Kalifat der (…) ging indessen bereits vor über 500 Jahren zu Ende, wobei deren Macht faktisch bis anfangs des 19. Jahrhunderts von den (…) weitergeführt wurde, welche ihrerseits dem arabischen L._______ -Stamm die Kontrolle über weite Gebiete des Südens des heutigen Syrien und des Ostens des Libanon übertrug. Aus öffentlich zugänglichen Quellen ist auch ersichtlich, dass heute noch mehrere Tausend Angehörige des L._______ -Stammes in Syrien leben und dort über einen relativ weitreichenden gesellschaftlichen Einfluss verfügen, welche Annahme durch den – ebenfalls nicht bestrittenen – Umstand erhärtet wird, dass der Beschwerdeführer zum Konsultationstreffen zu Syrien in Genf eingeladen wurde. Wie indessen in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 4 f.) eingehend dargelegt und in der Vernehmlassung vom 25. Februar 2019 (vgl. S. 1) bekräftigt wurde, ergeben sich aus den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers beziehungsweise aus seiner Stellung innerhalb des L._______ -Stammes und aus dem Umstand, dass er vom damaligen UN- Sondergesandten für Syrien, Staffan de Mistura, zusammen mit anderen Stammesführern zu einem Konsultationstreffen zur Syrienkrise nach Genf eingeladen worden ist, keine Hinweise, dass er vom syrischen Regime als oppositionell beziehungsweise als staatsfeindlich eingestuft worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden und sehr einlässlichen Ausführungen des SEM verwiesen werden, wobei auch der Auffassung der Vorinstanz, die Aussagen des Beschwerdeführers liessen den Schluss zu, dass er sich selber auch nicht als Oppositioneller verstanden habe (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 Mitte), im Übrigen sei auch die Glaubhaftigkeit seiner vermeintlichen Intention für besagte Konferenzteilnahme in Frage zu stellen (vgl. Vernehmlassung S. 1 unten), gefolgt werden kann. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es in der Tat befremdend anmutet (vgl. Vernehmlassung S. 2 oben), dass sich in der Internetveröffentlichung über die UNO-Konsultationsrunde vom 25. Juni 2015

D-5186/2017 ein Gruppenfoto mit Nennung der Namen der am Treffen teilnehmenden Stammesführer, darunter auch desjenigen des Beschwerdeführers (vgl. […][zuletzt abgerufen am 24. September 2019]), findet, was auf seine tatsächliche Teilnahme hindeutet, der Beschwerdeführer aber gemäss der Aktenlage gar nicht an der Konferenz teilgenommen hat. Da sich der Beschwerdeführer zu den Darlegungen in der Vernehmlassung nicht geäussert hat, bleibt auch unklar, wie die Aufführung seines Namens in der Publikation zustande gekommen ist. 5.2.2 Des Weiteren ergeben sich – entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 8–10) vertretenen Auffassung – aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer über ein Risikoprofil verfügt, aufgrund dessen ihm im Fall einer Rückkehr nach Syrien Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben im März 2011 zufällig in eine Demonstration geraten, wobei – wie bereits vorstehend (vgl. E. 4.4.1) festgestellt wurde – die dabei erlittene Verletzung, die Hausdurchsuchung und auch der Tod von Mitgliedern des L._______ -Stammes auf die allgemeine Bürgerkriegssituation im Land zurückzuführen sind und nicht auf eine gezielte Verfolgung oder Benachteiligung schliessen lassen. Sodann gehört die Familie des syrischen Präsidenten Baschar al-Assad zwar der alawitischen Religionsgemeinschaft an. Fast 75 % der syrischen Bevölkerung sind aber sunnitische Muslime, weshalb die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Sunnite ist, kein eigenes Gefährdungskriterium darstellt. Auch aus der mittlerweile achtjährigen Landesabwesenheit und insbesondere aus dem vierjährigen Aufenthalt in Saudi-Arabien lassen sich keine besonderen Gefährdungsmerkmale erkennen. Das SEM hat in seiner angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, wieso es die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für seine Ausreise aus Saudi-Arabien und für seine – für die Teilnahme an der UNO-Konsultationsrunde vom 25. Juni 2015 verspätete – Einreise in die Schweiz als nicht glaubhaft erachtete. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auch diesbezüglich auf die sehr eingehenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 7 f. sowie die Darstellung unter E. 4.2 vorstehend) verwiesen werden.

D-5186/2017 Die Feststellung, der Beschwerdeführer weise kein Risikoprofil auf, das ihn in den Augen des syrischen Regimes als oppositionelle beziehungsweise staatsfeindliche Person erscheinen lassen und aufgrund dessen er bei einer Rückkehr in seine Heimat einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, wird dadurch bestätigt, dass ihm – nachdem ihm während seines Aufenthalts in Saudi-Arabien sein alter Pass gestohlen worden war – am 24. November 2014 im M._______ (in F._______) ein neuer syrischer Pass ausgestellt, via DHL seiner Ex-Frau in F._______ geschickt und von dieser ebenfalls via DHL an ihn weitergeleitet wurde (vgl. A4 zu F4.02). 5.2.3 Die im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gegebenen Dokumente sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen, da diese lediglich die Identität und Abstammung des Beschwerdeführers, dessen Aufenthalt in Saudi-Arabien und die Einladung an die UNO-Konferenz in Genf, mithin nicht grundsätzlich in Frage gestellte Sachverhaltselemente, zum Gegenstand haben. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder Verfolgungsfurcht ergeben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Im Übrigen ist auch der erhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende "Alternativantrag" ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-5186/2017 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 7. August 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2017 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5186/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

Versand:

D-5186/2017 — Bundesverwaltungsgericht 16.10.2019 D-5186/2017 — Swissrulings