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Bundesverwaltungsgericht 20.08.2009 D-5183/2009

20. August 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,069 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-5183/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . August 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. August 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5183/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein kosovarischer Staatsangehöriger und ethnischer Ashkali aus B._______ – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge an einem ihm unbekannten Datum verliess und durch ihm unbekannte Länder am 14. Juni 2009 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 15. Juni 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte, dass er dort am 22. Juni 2009 summarisch befragt und das BFM den Beschwerdeführer am 30. Juli 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er leide seit zwei Jahren an Epilepsie und müsse regelmässig Medikamente einnehmen, dass er seinen Heimatstaat verlassen habe, um sich in der Schweiz medizinisch behandeln zu lassen, dass das BFM mit Verfügung vom 10. August 2009 – am gleichen Tag eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer sei in die Schweiz gekommen, um sich medizinisch untersuchen zu lassen, dass er damit in keiner Weise zu erkennen gebe, dass er um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersuche, mithin kein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG vorliege, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, gestützt auf Art. 32 Abs. lit. c AsylG auf das Asylgesuch einzutreten, der negative Entscheid des BFM vom 10. August 2009 sei teilweise aufzu- D-5183/2009 heben und es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, dass der Beschwerdeführer überdies in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten per Fax am 18. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-5183/2009 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass deshalb auf die Beschwerde, soweit die Gewährung von Asyl beantragt wird, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird, dass jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt (Art. 18 AsylG), dass das Bundesamt zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK geltend, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens vielmehr unmissverständlich angab, allein deshalb in die Schweiz gekommen zu sein, um sich medizinisch untersuchen zu lassen und überdies bestätigte, in seiner Heimat nicht verfolgt zu sein (A16, S. 6), dass das Bundesamt somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-5183/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung geltend machte, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-5183/2009 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo gestützt auf die dort herrschende allgemeine (Sicherheits-) Lage als in der Regel zumutbar erachtet, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung bestimmte Reintegrationskriterien (namentlich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo) als gegeben erachtet werden können (vgl. dazu letztmals Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/10, mit weiteren Hinweisen), dass die genannten Reintegrationskriterien aufgrund der Aktenlage als erfüllt zu erachten sind, dass der Beschwerdeführer die Mittelschule für Bauarbeiten besucht hat und somit über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung verfügt, die es ihm ermöglichen wird, ein genügendes wirtschaftliches Auskommen zu generieren, dass er an einer Krankheit, namentlich Epilepsie, leidet, jedoch aus dem Arztbericht vom 8. Juli 2009 hervorgeht, dass diese mit Medikamenten behandelt werden kann (vgl. A15) und aus den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer könne in seiner Heimat nicht adäquat medizinisch behandelt werden, zumal er auch vor der Ausreise offenbar medizinisch betreut worden war, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten reichte und deshalb zur Bestimmung seines Alters eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchgeführt wurde, dass das Knochenalter des Beschwerdeführers einem Alter von 18 Jahren entsprechen soll (vgl. A10), dass sich indes gemäss EMARK 2001 Nr. 23 E. 4b S. 186 mit der Methode der Knochenaltersanalyse das Alter einer Person nicht genau, sondern nur innerhalb einer bestimmten Bandbreite bestimmen lässt D-5183/2009 und die Abweichungen je nach Rasse, Geschlecht und Alter unterschiedlich sind und bis zu drei Jahren betragen können, dass in casu die Altersangabe des Beschwerdeführers innerhalb der oben erwähnten Bandbreite liegt, weshalb die Knochenaltersanalyse den Beweis der Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht zu erbringen vermag, dass der Grundsatz, wonach die asylsuchende Person nach Art. 8 ZGB die Beweislast für die von ihr behauptete, von den Asylbehörden jedoch in Zweifel gezogene Minderjährigkeit trägt, wirkt sich allerdings erst dann zu Ungunsten der betreffenden Person aus, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt – das heisst weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass jene Person mehr als 18jährig ist, – weil sich andernfalls die Frage der Beweislastverteilung gar nicht stellt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2 S. 208 f.), dass aufgrund der glaubhaften Aussagen von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, wobei festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2009 die Volljährigkeit erreichen wird, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) stützt, welcher besage, dass bei allen Massnahmen, welche die Behörden träfen, das Wohl des Kindes zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer sein ganzes bisheriges Leben (vor seiner Ausreise) im Kosovo gelebt hat, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise mit seiner Mutter bei einem Onkel väterlicherseits gelebt hat und auch noch weitere Verwandte im Kosovo leben, dass er deshalb über ein familiäres Beziehungsnetz im Kosovo verfügt, dass er insbesondere zu seiner im Kosovo lebenden Mutter zurückkehren kann, dass sich deshalb Abklärungen vor Ort erübrigen, D-5183/2009 dass somit dem Kindswohl Rechnung getragen wird, zumal es sich um einen Jugendlichen kurz vor der Schwelle des Erwachsenenalters handelt, dass der Beschwerdeführer von Verwandten aus der Schweiz finanziell unterstützt wurde, dass er überdies die Möglichkeit hat, bei der Vorinstanz eine medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass deshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5183/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier, in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 9

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