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Bundesverwaltungsgericht 15.08.2008 D-5181/2008

15. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,680 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-5181/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . August 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), ohne Nationalität, Palästinenser aus dem Libanon, vertreten durch lic. iur. Anita Hug, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juli 2008 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5181/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 25. März 2008 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Entscheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. Juni 2008 abwies, dass der Beschwerdeführer mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe vom 17. Juli 2008 durch seine Rechtsvertreterin beantragen liess, ihm sei Asyl zu gewähren und es sei von einer Wegweisung abzusehen, dass der Beschwerdeführer als Begründung ausführen liess, er habe im ersten Asylverfahren aus Angst vor Repressalien seitens des Heimatlandes nicht die wahren Asylgründe angegeben, dass er den Libanon tatsächlich deshalb verlassen habe, weil er dort fälschlicherweise für ein Mitglied der Gruppe (...) gehalten werde, dass das Bundesamt die Eingabe des Beschwerdeführers als zweites Asylgesuch entgegennahm, dass das BFM auf das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 29. Juli 2008 – eröffnet am 4. August 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 D-5181/2008 Bst. e AsylG nicht eintrat und erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im ersten Verfahren nicht seine wahre Geschichte hätte erzählen sollen, dass eine wirklich verfolgte Person keinen Grund habe, anstatt der wahren Geschehnisse eine Fantasiegeschichte zu erzählen, dass der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen worden sei, dass alle Beteiligten der Schweigepflicht unterstünden und demnach nichts zur Kenntnis der heimatlichen Behörden gelange, dass sich somit keine Hinweise dafür ergäben, nach dem Abschluss des letzten Asylverfahrens seien Ereignisse eingetreten, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass auf die Begründung im Einzelnen, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten und von einer Wegweisung sei abzusehen, dass der Beschwerde die Kopie eines fremdsprachigen Dokuments, dessen deutsche Übersetzung sowie ein Internetauszug beilag, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-5181/2008 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen wurden, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die angefochtene Verfügung bei Begründetheit der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, D-5181/2008 die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass vorab festzustellen ist, dass das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis in Form der ersten Tatbestandsvariante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens als gegeben zu betrachten ist, dass im Weiteren, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass darüber hinaus mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, die vom Beschwerdeführer eingereichte UNRWA Registration Card stelle kein Identitätsdokument dar, welches geeignet ist, die Identität des Beschwerdeführers nachzuweisen (vgl. BVGE 2007/7), weshalb die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor unbelegt ist, dass die eingereichten Unterlagen demzufolge – selbst wenn sie im Original vorlägen – nicht zweifelsfrei dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können, weshalb sie nicht geeignet sind, die Darstellung des Beschwerdeführers zu stützen, dass - abgesehen davon - es sich bei dem eingereichten fremdsprachigen Dokument gemäss Übersetzung dem Sinn nach um die Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung handelt und nicht - wie in der Rechtsmittelschrift erwähnt - um einen Haftbefehl oder ein Gerichtsurteil, dass diese Vorladung vom 8. März 2008 datiert und der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb er das Dokument nicht früher und im Original vorlegen kann, und somit auch aus diesem Grund dem Dokument keinen Beweiswert zuzumessen ist, dass sich nach dem Gesagten auch aus dem eingereichten Auszug aus einem Internetforum nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt, dass sich somit aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf neue, für die Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevante Ereignisse ergeben, und das BFM daher zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdefüh- D-5181/2008 rers nicht eingetreten ist, zumal die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass aufgrund der Aktenlage der Vollzug der Wegweisung in den Libanon auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, dass im Übrigen auch in Bezug auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen ist, D-5181/2008 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5181/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - den Migrationsdienst des Kantons (...) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 8

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