Abtei lung IV D-5173/2007 wet/frr {T 0/2} Urteil vom 6. August 2007 Mitwirkung: Richter Wespi, Richter Tellenbach, Richterin Hirsig-Vouilloz Gerichtsschreiberin Frey A._______, geboren _______, Nigeria, vertreten durch David Ventura, B._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 24. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / C._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 3. Juni 2007 verliess, auf dem Luftweg an einen ihm unbekannten Ort gelangte und am 5. Juni 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im D._______ vom 8. Juni 2007 sowie der direkten Anhörung vom 6. Juli 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe zuletzt in E._______ gelebt, sei Angehöriger der F._______ und habe seiner Mutter in der Landwirtschaft geholfen, dass ihn am 5. Januar 2006 ein Freund überzeugt habe, dem G._______ beizutreten, dass er zuerst nur wenig gemacht und lediglich an Zusammenkünften der G._______ teilgenommen habe, sich aber nach dem Tod seiner Mutter am 2. April 2007 mehr engagiert habe, weil er habe erleben müssen, dass aufgrund ihrer Armut die Mutter nicht habe hospitalisiert werden können, obwohl dieses Gebiet reich an Erdöl sei, dass er an einem Angriff auf den Sitz des Gouverneurs und gleichzeitigen Präsidentschaftskandidaten in der Stadt H._______ teilgenommen habe, dabei die Nachhut gebildet habe und allfällige gegnerische Angriffe aus dem Hinterhalt habe abwehren beziehungsweise weitermelden müssen, dass es keine Angriffe gegeben habe und der Präsidentschaftskandidat habe flüchten können, dass nach diesem Angriff die Regierung erklärt habe, alle Verdächtigen sollten umgebracht werden, weshalb er sich danach abwechselnd an verschiedenen geheimen Orten aufgehalten habe und ihm geraten worden sei, das Land zu verlassen, dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere abgab, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juli 2007 - eröffnet am gleichen Tag - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, wie aus den Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft hervorgehe, seien die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich unglaubhaft, weshalb davon auszugehen sei, er werde nicht verfolgt und könne sein Heimatland wie ein gewöhnlicher Reisender verlassen, der eine Auslandreise unternehme, dass er als solcher deshalb zwingend über Reise- und Identitätspapiere verfügen müsse, die er hätte abgeben können, dass der Umstand, dass er dies nicht getan habe, durch das BFM als absichtliche Verheimlichung der Identität gewertet werde, dass die stereotype Beschreibung der Reise, zu der er fast keine Angaben habe machen können, die aber ohne eigene Reisepapiere ohne nennenswerte Probleme erfolgt sei, nicht glaubhaft sei,
3 dass die Erläuterungen des Beschwerdeführers derart vage, ausweichend und unlogisch erscheinen würden, dass seine Teilnahme am behaupteten Angriff nicht glaubhaft sei, dass weiter nicht glaubhaft sei, der Beschwerdeführer werde gesucht, weil er nicht habe erklären können, weswegen er annehme, seine Teilnahme sei bekannt, dass seine Begründung, lokale Dorfherrscher könnten dies wissen, nicht nachvollziehbar sei, weil er nicht habe angeben können, wie und warum und welcher Dorfherrscher dies wisse, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 24. Juli 2007 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, seine Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unterlassen, und vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass auf die Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet das Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) , dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
4 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer rügt, das BFM habe entschuldbare Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren nicht pflichtgemäss geprüft, sondern lediglich auf die eigene Darlegung der angeblich fehlenden Verfolgungssituation abgestellt und die in dieser Allge-
5 meingültigkeit nicht haltbare Behauptung angeführt, die Reise in die Schweiz mit einem gefälschten Reisepass sei nicht möglich, dass vorerst festzustellen ist, dass - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - die Vorinstanz es nicht als unmöglich hielt, ohne eigene Reisepapiere ohne nennenswerte Probleme zu reisen, sondern dies als unglaubhaft bezeichnete, dass dieser vorinstanzlichen Erwägung zuzustimmen ist, umso mehr als der Beschwerdeführer angab, er wisse nicht, auf welchen Namen der Pass ausgestellt gewesen sei (vgl. A6/13, S. 9), dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der strengen Kontrollen auf Interkontinentalflughäfen zumindest die im angeblich mitgeführten Pass enthaltenen Einträge zur Person hätte kennen müssen und seine Behauptung, er sei wegen der Vorfälle zu verwirrt gewesen, nicht nachvollziehbar ist, ging es doch darum, diese Kontrollen ohne Schwierigkeiten zu passieren, dass er zudem zu Protokoll gab, ein Geschäftsmann und Mitglied der G._______ habe bei den Kontrollen jeweils einen Pass vorgewiesen und auf ihn gezeigt (vgl. A6/13, S. 9), dass dieses Vorgehen aufgrund der erwähnten strengen Kontrollen und der Pflicht zur persönlichen Vorweisung der Reisepapiere nicht glaubhaft ist, dass somit die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Dokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, weshalb auf diese verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der vagen, ausweichenden und unlogischen Schilderungen insgesamt zu Recht als unglaubhaft qualifizierte, dass in der Beschwerde unter Hinweis auf die Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gerügt wird, die Vorinstanz habe eine materielle Prüfung vorgenommen, was eine Verletzung der bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften darstelle, da eine materielle Prüfung des Asylgesuchs erst im ordentlichen Verfahren zu erfolgen habe und bei einem Nichteintretensentscheid unzulässig sei, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage eingehend im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 äusserte und darin unter anderem festhielt, der Gesetzgeber habe mit Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen oder das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell entschieden werde, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich sei (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5), dass weiter festgehalten wurde, auf das Asylgesuch sei nicht einzutreten, wenn bereits
6 auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben könne (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.4 und 5.6.5), dass das BFM in Übereinstimmung mit der aktuellsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes eine nicht zu beanstandende summarische materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft vorgenommen hat und keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM hätte zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen, und sich die entsprechende Rüge deshalb als unbegründet erweist (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.6), dass bei dieser Sachlage das Vorbringen, die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG sei völkerrechtswidrig, nicht zutreffend ist (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 6), dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vollumfänglich zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), zumal in der Rechtsmitteleingabe in Bezug auf den vorliegenden Fall lediglich der Sachverhalt wiederholt wird, ohne auf die in der vorinstanzlichen Verfügung enthaltenen Erwägungen konkret einzugehen, dass aufgrund der mangelnden Substanziierung der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen nicht selbst erlebt, dass daran der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf Menschenrechtsverletzungen in Nigeria nichts ändert, weil der Beschwerdeführer eine eigene Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, dass er beispielsweise auf konkrete Fragen zur Kommunikation während des angeblichen Angriffs ausweichend antwortete, indem er darauf verwies, es handle sich um ein Geheimnis, dass er überdies keine überzeugende Antwort geben konnte, wie Angehörige der Regierung beziehungsweise Dorfvorsteher seine Teilnahme am angeblichen Angriff hätten feststellen können, dass nicht weiter auf die übrigen Beschwerdevorbringen einzugehen ist, da sie keine Änderung der vorinstanzlichen Erwägungen bewirken können, dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung und kann er auch nicht einen Anspruch auf eine solche geltend machen, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder über eine derartige Bewilligung noch einen Anspruch darauf verfügt, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
7 dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatoder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und - soweit aus den Akten ersichtlich gesunden Beschwerdeführers, welcher in der Landwirtschaft tätig war und über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, sprechen, dass sich die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Sachlage mit einer knappen, aber rechtsgenüglichen Begründung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begnügen durfte und mithin - entgegen der Rüge in der Beschwerde - keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt (vgl. EMARK 1994 Nr. 3 E. 4 S. 25 ff.), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist, dass sodann der Antrag, es sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unterlassen, abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil die Beschwerde in Bezug auf die Frage des Nichteintretens, der Wegweisung und des Vollzuges abgewiesen wird, weshalb der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - welche ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam wären - gegenstandslos geworden ist, dass zudem in Bezug auf eine allfällige Kontaktaufnahme mit den nigerianischen Behörden weder anlässlich der Befragungen noch in der Beschwerde eine Gefährdung des Beschwerdeführers oder seiner Angehörigen substanziiert wurde, dass aus den Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe bereits Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb der Antrag auf Offenlegung eines solchen Kontaktes und auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der un-
8 entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, D._______, ad C._______ (vorab per Telefax) - I._______ (vorab per Telefax) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand am: