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Bundesverwaltungsgericht 11.12.2021 D-5171/2021

11. Dezember 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,033 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. November 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5171/2021 law/fes

Urteil v o m 11 . Dezember 2021 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ohne Nationalität, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. November 2021 / N (…).

D-5171/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. September 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei hinsichtlich seines Alters angab, er sei am (…) geboren (vgl. SEM-act. […]-1/2 und […]-17/2 Ziff. 1.06), dass der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Datenbank «Eurodac» ergab, dass dieser am 15. Februar 2021 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM am 8. September 2021 die französischen Behörden um Informationen bezüglich seines Alters, seiner Reisedokumente, der Registrierung und des Standes seines Asylverfahrens im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass am 30. September 2021 in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung die Erstbefragung UMA des Beschwerdeführers stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei erklärte, er stamme aus Myanmar und sei am (…) geboren, er habe beim SEM eine Kopie einer National Verification Card (NVC) eingereicht, woraus sein Geburtsdatum hervorgehe, er sei nicht berechtigt gewesen, einen Pass zu beantragen, das Original der NVC-Karte sei verbrannt, als das Militär sein Dorf in Brand gesetzt habe (vgl. SEM-act. […]-17/11 Ziff. 1.06 und 4.01), dass er weiter angab, er habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten, wo er nie in einem Camp, sondern auf der Strasse gelebt habe und er nicht gewusst habe, dass man dort ein Asylgesuch stellen könne (vgl. SEM-act. […]-17/11 Ziff. 5.02), dass er anlässlich der gleichen Befragung im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes ausführte, es spiele keine Rolle, ob er in Frankreich oder in der Schweiz sei, aber in Frankreich gebe es viele Personen aus Bangladesch, die ihn auslachen würden, weil er Rohingya sei (vgl. SEM-act. […]-17/11 Ziff. 8.01),

D-5171/2021 dass die französischen Behörden am 8. Oktober 2021 auf das Informationsersuchen des SEM antworteten, der Beschwerdeführer habe am 15. Februar 2021 in Frankreich unter den Personalien, B._______, geboren am (…), Bangladesch, um Asyl ersucht und sein Gesuch sei noch hängig, dass am 27. Oktober 2021 das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals C._______ entsprechend dem Auftrag des SEM vom 20. Oktober 2021 über die Ergebnisse der forensischen Altersdiagnostik ein rechtsmedizinisches Gutachten erstellte, worin es zum Schluss gelangte, es ergebe sich bei Zugrundelegung der erhobenen Befunde ein durchschnittliches Lebensalter des Beschwerdeführers von 18 bis 29 Jahren und in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ein Mindestalter von (…) Jahren, weshalb das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter (…) Jahre und 10 Monate) gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen könne, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2021 über seine zugewiesene Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen, zu den Zweifeln des SEM an der vorgebrachten Identität und zur beabsichtigten Anpassung der Daten im ZEMIS gewährte, dass sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 2. November 2021 mit der Änderung seines Geburtsdatums nicht einverstanden erklärte, und das SEM darum ersuchte, das angegebene Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen, andernfalls neben dem Bestreitungsvermerk im ZEMIS der Erlass einer anfechtbaren Ziffer im Dispositiv des Asylentscheids beantragte, dass das SEM folglich das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) (mit Bestreitungsvermerk) änderte, dass das SEM die französischen Behörden am 3. November 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die Rechtsvertretung am 5. November 2021 einen Arztbericht vom 3. November 2021 mit den Diagnosen einer Binnenschädigung des Kniegelenks, einer Verletzung der Streckmuskeln und -sehnen des Daumens und eines Vitamin-D-Mangels einreichte,

D-5171/2021 dass die zuständige französische Behörde dem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 17. November 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmte, dass weitere Arztberichte zu den Folgeuntersuchungen in der Radiologie und Orthopädie (…) sowie das Überweisungsschreiben des (…) eingereicht wurden, dass das SEM mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 18. November 2021 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 4. September 2021 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass er ferner beantragte, es sei eine angemessene Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung zu gewähren, dass weiter beantragt wurde, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien (recte: Frankreich; Anmerkung des Gerichts) abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden hat, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 aufforderte, innert 3 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende, in einer Amtssprache des

D-5171/2021 Bundes verfasste Begründung seiner Beschwerde einzureichen, die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss einzuzahlen, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2021 eine Beschwerdebegründung nachreichte und erneut um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht der Kostenvorschusserhebung ersuchte, dass am 10. Dezember 2021 beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung vom 9. Dezember 2021 einging,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem die Beschwerdebegründung fristgerecht eingereichte wurde, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-5171/2021 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass eine geltend gemachte Minderjährigkeit von der asylsuchenden Person zu beweisen ist, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen ist, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM angab, er sei am (…) geboren, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Kopie einer National Verification Card eingereicht hat, dass diesem als Kopie eingereichten Dokument keine hinreichende Beweiskraft hinsichtlich der behaupteten Identität des Beschwerdeführers zukommt, zumal die darin enthaltenen Angaben zur Person – wie das SEM zutreffend festhält – handschriftlich angebracht sind, wodurch eine Manipulation von Vornherein nicht ausgeschlossen werden kann, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung zunächst angegeben, in Frankreich unter den gleichen Personalien wie in der Schweiz registriert worden zu sein (vgl. Akte A17/11 Ziff. 8.01), er in Frankreich tatsächlich aber unter den Personalien, B._______, geboren am (…), Bangladesch, registriert worden sei, was nicht mit den in der Schweiz gemachten Angaben übereinstimme, dass seine Erklärung hierzu, die Schlepper hätten in Frankreich ein Formular für ihn ausgefüllt, was zu den widersprüchlichen Angaben geführt habe, übereinstimmend mit der Einschätzung des SEM als nicht plausibel zu bewerten ist, zumal nach dem herkömmlichen Verlauf der Dinge davon auszugehen wäre, die Schlepper hätten seine Personalien von ihm erfragt, und nicht erklärbar ist, warum sie auf dem Formular sowohl hinsichtlich seiner Nationalität als auch seines Alters absichtlich andere Angaben als von ihm ihnen gegenüber angegeben hätten machen sollen, dass das SEM in der Verfügung zudem ausführlich dargelegt hat, warum aufgrund des Asylprozederes in Frankreich seine Angaben nicht zutreffen

D-5171/2021 können, und diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass bereits aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum Geburtsdatum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig ist, dass daran die widerspruchsfreien Angaben zum Alter, zur Schule oder seinem Lebenslauf nichts ändern, zumal diese – wie schon vom SEM festgehalten – nicht sonderlich substantiiert ausgefallen sind (vgl. SEM-act. […]- 17/11 Ziff. 1.17.04), dass auch das Gutachten zur forensischen Altersdiagnostik zum Ergebnis gelangte, die Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde beim Beschwerdeführer ergebe ein Mindestalter von (…) Jahren, dass insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM bestreite nicht, dass zwei der gemessenen Alter (Skelettalter und Zahnalter) unter 18 Jahren liegen würden, dies so nicht zutrifft, dass es sich dabei nämlich um Mindestalter handelt, dies zudem beim Skelettalter nur auf den radiologischen Befund der Hand zutrifft, nicht aber beim Schlüsselbein, bei dem ein Mindestalter von (…) Jahren und sechs Monate festgestellt worden ist, dass beim Zahnalter zwar ein Mindestalter von (…) Jahren festgehalten wurde, an den Weisheitszähnen das Mineralisationsstadium jedoch auf ein Durchschnittsalter von (…) Jahren hinwies, dass bis auf die zwei Mindestaltersangaben, alle anderen Befunde, welche auf das Alter hinweisen, auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers schliessen lassen, dass zudem auch die Feststellung der Gutachter, das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (…) Jahren und 10 Monaten könne gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen, offensichtlich gegen die Glaubhaftigkeit der Altersangaben des Beschwerdeführers spricht, dass im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und es sich erübrigt, auf die

D-5171/2021 weiteren Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der geltend gemachten Minderjährigkeit im Einzelnen näher einzugehen, da diese an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass das SEM mithin zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 15. Februar 2021 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die französischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 3. November 2021 am 17. November 2021 zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

D-5171/2021 dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer in Frankreich ein Asylgesuch einreichen konnte, welches registriert worden ist (vgl. SEM-act. […]-22/2), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung geltend machte, er habe in keinem Camp, sondern auf der Strasse gelebt, dass Frankreich jedoch, wie erwähnt, die Aufnahmerichtlinie umgesetzt hat und er sich daher an die zuständigen Behörden wenden könnte, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdung durch in Frankreich anwesende Personen aus Bangladesch geltend machte und Frankreich über funktionierende polizeiliche Behörden verfügt, an die er sich

D-5171/2021 wenden kann, falls er als Rohingya ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte, dass er zudem anlässlich der Erstbefragung angab, er sei mit einer Person in Frankreich in Kontakt, welche die gleiche Ethnie habe und genau so sei, wie sein älterer Bruder, aber aus einem anderen Dorf stamme als er, womit er bereits in kurzer Zeit soziale Kontakte in Frankreich zu anderen Rohingya hat knüpfen können (vgl. SEM-act. […]-17/11 Ziff. 3.03), dass beim Beschwerdeführer eine Binnenschädigung des Kniegelenks, eine Verletzung der Streckmuskeln und -sehnen des Daumens und ein Vitamin-D-Mangel diagnostiziert worden sind, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Frankreich zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, um die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers gegebenenfalls behandeln zu können, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die französischen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass insgesamt keine Gründe für die Anwendung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen,

D-5171/2021 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um wiedererwägungsweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5171/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

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