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Bundesverwaltungsgericht 02.12.2021 D-5169/2021

2. Dezember 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,433 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. November 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5169/2021

Urteil v o m 2 . Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. November 2021 / N (…).

D-5169/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am 31. März 2017 in Spanien und am 16. September 2019 in den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass am 5. November 2021 – im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung – das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen erklärte, er könne nicht konkret sagen, ob über das Asylgesuch in Spanien entschieden worden sei, dass er dort einen roten Ausweis erhalten habe und auch mit einem Arbeitsvertrag habe arbeiten können, dass er (nicht standesamtlich) geheiratet habe und in der Folge von seinem Schwager angeschossen worden sei, weshalb er Spanien verlassen habe, dass das Asylgesuch in den Niederlanden entschieden worden sei und die niederländischen Behörden ihn nach Spanien hätten überstellen wollen, dass er aber nicht nach Spanien habe gehen wollen und daher nach Frankreich gegangen sei, von wo aus er nach einem etwa zweijährigen Aufenthalt in die Schweiz eingereist sei, dass sein Aufenthaltstitel in Spanien abgelaufen sei, eine Rechtsanwältin ihm jedoch gesagt habe, er könne nach Spanien zurückkehren und die Aufenthaltsbewilligung verlängern, dass eine Rückkehr nach Spanien für ihn wegen der Ereignisse mit seinem Schwager nicht in Frage komme, er aber mit der Wegweisung in die Niederlande kein Problem habe, wenn Holland ihn akzeptiere und er Unterstützung bekomme,

D-5169/2021 dass das SEM die niederländischen Behörden am 10. November 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte und sie dabei über den früheren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Spanien in Kenntnis setzte, dass die niederländischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM am 18. November 2021 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten, dass das SEM sich am 19. November 2021 bei der Pflege des Bundesasylzentrums (BAZ) B._______ erkundigte, ob medizinische Datenblätter respektive Arztberichte betreffend den Beschwerdeführer existieren würden, dass diese dem SEM mit E-Mail vom gleichen Tag mitteilte, dass der Beschwerdeführer einmal wegen Kopfschmerzen und zweimal wegen Zahnschmerzen vorgesprochen und am (…) 2021 einen Termin beim Zahnarzt habe, dass es ausserdem am (…) 2021 zu einer eskalierenden Situation gekommen sei und der Beschwerdeführer sich (…) habe, dass er daraufhin in die (…) verlegt, dort aber bereits wieder entlassen worden sei, dass sie davon noch keinen ärztlichen Bericht erhalten habe, dass das SEM mit Verfügung vom 22. November 2021 – tags darauf eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande anordnete, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM mit Schreiben vom 24. November 2021 die Mandatsniederlegung anzeigte,

D-5169/2021 dass der Beschwerdeführer die vorgenannte Verfügung des SEM mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 26. November 2021 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um amtliche Verbeiständung ersuchte, dass ferner der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass er in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen seinen Wunsch äusserte, nicht in die Niederlande, wo er einen Wegweisungsentscheid erhalten habe, sondern nach Spanien, wo ihm Asyl gewährt worden sei, überstellt zu werden, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 29. November 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,

D-5169/2021 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

D-5169/2021 dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.), dass vorliegend die Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf den entsprechenden "Eurodac"-Treffer und die ausdrückliche Zustimmung der niederländischen Behörden zur Übernahme des Beschwerdeführers grundsätzlich gegeben ist, dass daran die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, wonach er in Spanien Asyl erhalten habe sowie sein Hinweis auf die Nummer der dort angeblich erhaltenen Asylkarte ("carte azile") nichts zu ändern vermag, dass mithin – wie in der Beschwerdeschrift implizit verlangt – auch kein Anlass besteht, bei den spanischen Behörden nachzufragen, ob sie den Beschwerdeführer (noch) akzeptieren würden, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in den Niederlanden würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III- VO aufweisen, weshalb ein Übergang der Zuständigkeit von den Niederlanden auf die Schweiz gestützt auf diese Bestimmung nicht in Betracht fällt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert

D-5169/2021 wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sind und ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen sind und vom Beschwerdeführer auch nicht (hinreichend) dargelegt werden, sein Asylverfahren in den Niederlanden sei mangelhaft gewesen und die niederländischen Asylbehörden hätten in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachtet und würden ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass er anlässlich des Dublin-Gesprächs vielmehr vorbrachte, kein Problem damit zu haben, in die Niederlande zurückzukehren, falls diese ihn akzeptieren würden, dass die niederländischen Behörden ihn aber nach Spanien hätten überstellen wollen, was er nicht gewollt habe, dass er gemäss seinen Beschwerdevorbringen mit einer Rückkehr nach Spanien nunmehr aber offenbar einverstanden ist, sofern Spanien ihn noch akzeptiere,

D-5169/2021 dass es ihm obliegt, seine implizite Befürchtung, wonach Spanien ihn (mittlerweile) nicht mehr akzeptiere, bei den niederländischen Behörden geltend zu machen, dass auch sein aktenkundiger gesundheitlicher Zustand (vgl. Akten SEM 1113123-20/2 und im Übrigen auch 1113123-13/2 S. 2) einer Überstellung in die Niederlande offensichtlich nicht entgegensteht, dass angesichts seines (…) festzuhalten ist, dass allfälligen suizidalen Tendenzen bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug bei der Ausgestaltung der Überstellungsmodalitäten beziehungsweise durch geeignete Massnahmen, die im Zeitpunkt der Überstellung notwendig erscheinen (beispielsweise dem Heranziehen medizinischen Fachpersonals bei der Rückführung), gebührend Rechnung getragen werden kann, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers denn auch entsprechend Rechnung tragen und die niederländischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass die niederländischen Behörden in der Lage sein werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Niederlande angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das

D-5169/2021 Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wie auch derjenige auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5169/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Bisig

Versand:

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