Abtei lung IV D-5169/2006 sch/bah {T 0/2} Urteil vom 3. August 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Robert Galliker, Bendicht Tellenbach Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Edith Hofmann, c/o Zürcher Freiplatzaktion für Asylsuchende, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 17. Oktober 2006 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde alevitischen Glaubens aus der Provinz Z._______, stellte am 1. Juli 2003 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, welches vom BFM mit Verfügung vom 23. Mai 2005 abgelehnt wurde. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) trat auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 23. Juni 2005 mit Urteil vom 26. Juli 2005 nicht ein. Gemäss einer Mitteilung (der kantonalen Behörde) vom 26. Oktober 2005 galt der Beschwerdeführer seit dem 22. September 2005 als "verschwunden". Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 6. September 2006 erneut und gelangte 12. September 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags ein zweites Asylgesuch stellte. Anlässlich der Empfangszentrenbefragung, die am 19. September 2006 in A._______ stattfand, sagte er, er habe die Schweiz am 24. September 2005 verlassen und sei in die Türkei zurückgekehrt. Von Istanbul aus sei er nach B._______ und von dort im November 2005 wieder nach Istanbul gereist, wo er bis in der ersten Juliwoche des Jahres 2006 in einer Druckerei gearbeitet habe. Zu seinen Ausreisegründen befragt, machte er geltend, dass am 27. August 2006 in Antalya und in Marmaris Bombenanschläge verübt worden seien. Einer seiner Kameraden, mit denen er statistische Studien durchgeführt habe, die sie der Organisation TAK ("Tayre Azadi Kurdistan", Kurdische Freiheitsfalken) hätten zukommen lassen, sei festgenommen worden und habe möglicherweise ihre Namen preisgegeben. Auf Anweisung der Organisation hin, hätten sie die Türkei verlassen müssen. Die TAK habe sie, eine Studiengruppe von sechs Personen, beauftragt, eine statistische Untersuchung über die Anzahl der Touristen und deren Herkunft in den Gebieten von Antalya, Marmaris und Mugla zu machen. Er sei seit dem 8. November 2005 Mitglied der TAK. Er befürchte, dass ihm bei einer Festnahme etwas zustossen könnte. Sein Bruder A._______ sei seit sechs Tagen im Gewahrsam der Behörden. Das BFM führte am 9. Oktober 2006 eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers durch, der im Wesentlichen geltend machte, dass er im Vorfeld eines Bombenanschlags zusammen mit Kameraden eine statistische Untersuchung durchgeführt habe. Einer der Kameraden sei erwischt worden und er habe befürchtet, dieser könne Aussagen über ihn machen. Die TAK habe ihnen diesen Auftrag erteilt, weil sie beabsichtigt habe, den Tourismus zu sabotieren. Der Anschlag hätte eine Warnung an Grossbritannien, welches die TAK auf die Liste der Terrororganisationen gesetzt habe, und an die Türkische Regierung sein sollen. Nach Abschluss der Untersuchung habe er sich für den Militärdienst melden und anschliessend ins Zivilleben zurückkehren wollen. Sein Bruder sei von den türkischen Behörden festgenommen worden, weil man seinen Aufenthaltsort habe erfahren wollen; mittlerweile sei er wieder freigelassen worden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2006 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst.
3 e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. D. Mit Eingabe an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 24. Oktober 2006 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Wegweisungsentscheid zu überprüfen und festzustellen, dass deren Vollzug unzulässig und unzumutbar sei und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Verfahrensmässig wurde beantragt, es seien der Rechtsvertreterin die Akten des ersten Asylgesuches zuzustellen und ihr eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu diesen Akten anzusetzen. Der Eingabe lagen drei Internetauszüge bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2006 hiess der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Zur Einreichung von Beweismitteln wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt. Die Vorinstanz wurde angewiesen, das Akteneinsichtsgesuch zu behandeln und dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. F. Am 29. November 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum ersten Asylverfahren ein. Dieser lag eine undatierte Bestätigung des Quartiervorstehers von C._______ bei. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 2006 die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
4 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM beschränkt sich die Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist somit darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Lediglich betreffend die verfügte Wegweisung und deren Vollzugs hat das Bundesverwaltungsgericht volle Kognition, weil diese Punkte vom BFM bereits materiell geprüft wurden. 2.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108a AsylG i.V.m. Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, wurde bereits mit Zwischenverfügung der ARK vom 27. Oktober 2006 nicht eingetreten. 3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 4. 4.1 Das BFM begründet seine Verfügung damit, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er Mitglied der Freiheitsfalken geworden sei, da er dazu keine fundierten Angaben habe machen können. Es sei auch nicht glaubhaft, dass er eine Studie durchgeführt habe. Die Tourismusorte in der Türkei seien bekannt und es sei nicht nachvollziehbar, dass es einer solchen Untersuchung bedurft hätte. Seine Angaben dazu seien unsubstanziiert gewesen. Er habe auch nicht beschreiben können, wie er auf die beschriebene Weise zu schlüssigen Ergebnissen hätte kommen können. Zudem falle auf, dass die Motive für die Studie völlig entgegengesetzte Beweggründe darstellten, was keinen Sinn ergebe. Somit bestünden massive Vorbehalte, dass ihm aufgrund der Verhaftung eines Kameraden eine Verfolgung erwachsen sei. Er habe angegeben, sie hätten sich untereinander nur mit Codenamen gekannt, auf Vorhalt habe er hingegen erklärt, die höher gestellten Mitglieder hätten die richtigen Namen gewusst. Dieses Vorgehen mache keinen Sinn, da die höher Gestellten so bei einer Festnahme zur Preisgabe der Namen
5 hätten gezwungen werden können. Da sich die Vorbringen im zweiten Asylgesuch als offensichtlich unglaubhaft erwiesen, sei auf dieses nicht einzutreten. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe erfahren, dass gegen ihn Anklage erhoben worden sei. Entsprechende Akten werde er nachreichen. Die TAK habe sich von der PKK abgespalten und sei der Auffassung, Vergeltungsschläge gegen den türkischen Staat seien notwendig. Im Jahr 2005 sei beschlossen worden, Anschläge im Westen der Türkei zu verüben. Man habe den Tourismussektor ausgewählt, weil dies ein altes Anliegen der Opposition sei. Der Beschwerdeführer sei aktives Mitglied der Jugendgruppe der HADEP gewesen und habe zusammen mit Kollegen an Protestaktionen teilgenommen. Somit sei es glaubhaft, dass er Kollegen gehabt habe, die ihn von früher gekannt und der TAK empfohlen hätten. Es habe kein Aufnahmeverfahren gegeben. Die türkischen Behörden hätten die europäischen Regierungen mehrmals aufgefordert, die PKK und die TAK auf die Terroristenliste zu setzen. Grossbritannien habe dies ohne zu zögern getan. Tourismusorganisationen in Ländern, die der Aufforderung der Türkei Folge geleistet hätten, hätten gewarnt werden sollen, damit sie keine Touristen mehr geschickt hätten. An den Tourismusorten würden Einheimische streng kontrolliert, die Studie hätte auch zeigen sollen, wie und wann Kontrollen durchgeführt würden. Da Geheimhaltung oberstes Gebot sei, habe er selbstverständlich keine Hotels genannt, in denen Mitglieder der TAK arbeiteten, die Auskunft gegeben hätten. Der Sinn der Erhebung sei gewesen, möglichst wenig Schaden anzurichten, indem die Touristen weggeblieben wären. Aus seinen Vorbringen gehe hervor, dass die Anschläge sorgfältig hätten geplant werden sollen. Als Yasar Büyükanit Militärchef geworden sei, hätten sich einige Jugendliche nicht mehr zurückhalten können und hätten Anschläge verübt. Es sei klar, dass leitende Personen die Namen ihrer Untergebenen kennen würden. Er habe den Verhafteten an Versammlungen der Organisation getroffen, dieser habe ihn also gekannt und gewusst, welche Aufgaben er übernommen habe. Sicherheit über den Verrat habe er gehabt, als sein Bruder festgenommen und über ihn befragt worden sei. Der Beschwerdeführer hätte sich schon längst zur sanitarischen Musterung melden und einrücken sollen; er sei demzufolge Refraktär. Obwohl er den bevorstehenden Militärdienst nicht als Asylgrund genannt habe, habe er mehrere gewichtige Argumente, den Militärdienst zu verweigern. Die Türkei führe seit Jahren Krieg gegen die kurdische Bevölkerung und der Armeechef habe versprochen, mit äusserster Härte gegen die PKK und deren Unterstützer vorzugehen. Kurdische Soldaten würden diskriminiert und misshandelt. Zudem sei notorisch, dass sich die türkische Armee Vergehen gegen Art. 3 der Genfer Konvention schuldig mache; unter diesen Umständen erscheine die Verweigerung des Kriegsdienstes in der Türkei als generelle Pflicht jedes türkischen Soldaten. 4.3 In der Beschwerdeergänzung wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe anlässlich des ersten Asylverfahrens in der Schweiz eine Identitätskarte und einen Berufsausweis nachgereicht. Mit letzterem könne er beweisen, dass er für Radio Tempo gearbeitet habe. Er habe mehrere Festnahmen geltend gemacht und in einer Radiosendung über das gesprochen, was er während der letzten Haft erlebt habe. Danach sei bei ihm die Türe aufgebrochen und ein Buchmanuskript
6 beschlagnahmt worden. Es sei davon auszugehen, dass er bei allen Inhaftierungen misshandelt worden sei. Sogar seine Mutter sei festgenommen und belästigt worden, weil sie sich nach ihm erkundigt habe. Es müsse als sicher gelten, dass er traumatische Gewalterfahrungen gemacht habe, weshalb er begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung habe. Im Dossier des ersten Asylverfahrens seien zwei Referenzen von DEHAP-Funktionären, die nicht als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden könnten. Der zuständige Quartiervorsteher von C._______ bestätige, dass die Gendarmerie nach dem Beschwerdeführer frage und seine Familie deshalb unter ständigem Druck stehe. Aus all diesen Gründen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Gendarmerie gesucht werde, weil er Radiosendungen mit politischem Inhalt gemacht habe und den Militärdienst absolvieren müsste. Damit sei seine Furcht vor Verfolgung begründet. 4.4 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, das erste Asylgesuch sei abgeschlossen. Das im zweiten Asylverfahren eingereichte Dokument sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Bei einem Muhtar handle es sich um einen von der lokalen Bevölkerung gewählten Vertreter. Bestätigungen von Muhtars seien keine offiziellen amtlichen Beweismittel für das Bestehen einer Verfolgung. 4.5 In der Stellungnahme wird entgegnet, es treffe zu, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Dennoch dürfe eine Person nicht menschenrechtswidriger Behandlung ausgeliefert werden. Es sei eine Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus Gründen, die er bereits im ersten Asylverfahren erwähnt habe, bei seiner Familie gesucht werde. Beim Schreiben des Quartiervorstehers von C._______ handle es sich nicht um ein Gefälligkeitsdokument. Da auch der Stadtpräsident von C._______ ein entsprechendes Schreiben ausgestellt habe, sei die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft.
5. 5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat. Seine im ersten Verfahren vorgebrachten Asylgründe wurden vom BFM als unglaubhaft gewertet, eine Würdigung, der sich der Instruktionsrichter der ARK in seiner Zwischenverfügung vom 1. Juli 2005 anschloss. In der Beschwerde beziehungsweise der Stellungnahme wird argumentiert, das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sei wohl als Prioritätsfall eingestuft worden, weil er zuerst keine Identitätspapiere abgegeben habe. Zudem sei die Beschwerde im ersten Asylverfahren von unzureichender Qualität gewesen, weshalb sie als aussichtslos erachtet worden sein dürfte. Es trifft zwar zu, dass auf dem Empfangsstellenprotokoll vom 3. Juli 2003 der Stempel "Prioritätsfall" angebracht wurde, indessen erliess das BFM seine Verfügung erst am 23. Mai 2005, weshalb kaum von einer prioritären Behandlung des Asylgesuchs gesprochen werden kann. Aus der Verfügung geht zudem nicht hervor, dass das BFM an der Identität des Beschwerdeführers zweifelte. Die Folgerung, der Instruktionsrichter der ARK habe die Beschwerde aufgrund deren mangelnder Qualität als aussichtslos eingestuft, kann zudem nicht gefolgt werden. Die Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde hängen nicht hauptsächlich von deren Qualität, sondern von der Aktenlage ab. Der Zwischenverfügung vom 1. Juli 2005 ist denn auch zu
7 entnehmen, dass die Beschwerde aufgrund der vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen gemachten, wesentlich voneinander abweichenden Aussagen als aussichtslos gewertet wurde. Von dieser Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers ist Vormerk zu nehmen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Feststellungen des BFM, wonach die Vorbringen, die der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren machte, nicht glaubhaft seien, zutreffend sind. Im ersten Asylverfahren führte er bei der Empfangsstellenbefragung aus, er sei Mitglied der DEHAP gewesen und habe diese bereits unterstützt, bevor er Mitglied gewesen sei. Er sei unter der falschen Beschuldigung, die PKK zu unterstützen, festgenommen worden. Bei der Direktanhörung im zweiten Asylverfahren deponierte er indessen, er sei ja früher bei der PKK gewesen, weshalb es für ihn ein Leichtes gewesen sei, von der TAK aufgenommen zu werden. Diese Aussagen sind offensichtlich widersprüchlich, so dass die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an den Verbindungen des Beschwerdeführers zur TAK berechtigt sind. Diese Zweifel werden dadurch bestärkt, dass er zur Studie, an der er beteiligt gewesen sei, mehrfach ausweichende und im Wesentlichen substanzlose Angaben machte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Aussagen des Beschwerdeführers zum angeblichen Fluchtgrund im ersten Asylverfahren (Aussagen während einer Radiosendung), als auch diejenigen zum angeblichen Fluchtgrund im zweiten Asylverfahren (Durchführung einer Studie) teilweise widersprüchlich, unsubstanziiert und ausweichend ausgefallen sind. Angesichts der Ausbildung des Beschwerdeführers, der in der Stellungnahme als gebildeter Kurde, der sprachlich und intellektuell fähig sei, sich für die Rechte seines Volkes einzusetzen, bezeichnet wird, darf indessen erwartet werden, dass er fundierte Angaben über seine Aktivitäten und den ihm daraus erwachsenen Problemen machen kann. Gegen die im ersten Asylverfahren behauptete Verfolgung spricht auch die von ihm bei der Bundesanhörung gemachte Aussage, er habe sich nach Abschluss der Studie dem Militärdienst stellen wollen, um anschliessend wieder ins normale Leben zurückkehren zu können. Diese Aussage zeigt, dass er selbst seine Situation wesentlich weniger dramatisch einschätzte, als im Beschwerdeverfahren ausgeführt wird. Insofern auf die im ersten Asylverfahren eingereichten Bestätigungsschreiben verwiesen wird, ist festzustellen, dass der Gemeindepräsident von C._______ und der ehemalige HADEP-Präsident von D._______ lediglich bestätigen, dass der Beschwerdeführer die HADEP/DEHAP unterstützt habe. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, eine ihm daraus erwachsene asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Angesichts der vorstehenden Erwägungen vermag auch das im zweiten Asylverfahren eingereichte Schreiben des Quartiervorstehers von C._______, wonach sich die Gendarmerie von Zeit zu Zeit nach dem Beschwerdeführer erkundige, die von ihm geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, es sei gegen ihn Anklage erhoben worden. Die in Aussicht gestellten Beweismittel wurden indessen nicht eingereicht, so dass auf die Behauptung, es sei Anklage erhoben worden, nicht weiter einzugehen ist.
8 5.3 In der Beschwerde wird erstmals geltend gemacht, der bevorstehende Militärdienst sei als weiterer Asylgrund zu sehen. Der Beschwerdeführer hielt sowohl im ersten als auch im zweiten Asylverfahren fest, der bevorstehende Militärdienst sei für ihn kein Grund gewesen, die Türkei zu verlassen. Er habe diesen zwar nicht leisten wollen, aber eingesehen, dass er dies tun müsse, um ein normales Leben führen zu können. Gemäss konstanter Praxis wäre eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu werten, da es zu den legitimen Rechten jedes Staates gehört, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen gegen Refraktäre oder Deserteure zu verhängen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die geltend gemachte politische Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb nicht davon auszugehen ist, er müsste im Falle eines Verfahrens wegen Nichtantretens des Militärdienstes mit einem so genannten Politmalus rechnen, oder er würde im Militärdienst aus diesem Grund erheblichen Nachteilen ausgesetzt (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.). 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich den vorstehenden Erwägungen gemäss aus der Anhörung des Beschwerdeführers keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM ist gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
9 schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen); dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen indessen nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei sowie der ihm bevorstehende Militärdienst lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht erhältlichen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
10 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, in die Provinz Z._______ zurückzukehren, wo er gemäss eigenen Angaben bis im Juni 2003 gelebt hat und wo sich seine Eltern und die meisten seiner Geschwister aufhalten. Zudem verfügt er auch an anderen Orten der Türkei über ein Beziehungsnetz. Sollte er nicht in in seine Heimatprovinz zurückkehren wollen, ist es ihm aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit in der Türkei unbenommen, sich in einem anderen Teil des Landes niederzulassen, um sich dort eine Existenz aufzubauen, zumal er über eine gute schulische Bildung und einige Berufserfahrung verfügt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Vertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand am: