Abtei lung IV D-5166/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Juli 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), die Ehefrau B._______, geboren (...), sowie die gemeinsamen Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Serbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5166/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, ethnische Roma aus E._______, eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 12. Juni 2010 verliessen und am 13. Juni 2010 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten, dass die Ehegatten (nachfolgend als Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerin bezeichnet) sowie beide Kinder am 21. Juni 2010 im G._______ summarisch befragt und am 1. Juli 2010 einlässlich angehört wurden, dass sie zusammengefasst geltend machten, sie seien in ihrem Heimatstaat aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Belästigungen und Schikanen ausgesetzt gewesen, dass ihnen insbesondere ein serbischer Nachbar, ein (...), und dessen Sohn Schwierigkeiten bereitet hätten, welche eskaliert seien, als es zu einem Streit zwischen dem Sohn des Nachbarn und dem Sohn der Beschwerdeführenden gekommen sei, dass sich der Nachbar in den Streit eingemischt und den Sohn der Beschwerdeführenden geschlagen habe, worauf es auch zu Handgreiflichkeiten zwischen dem Nachbarn und dem Beschwerdeführer gekommen sei, dass der Nachbar und weitere Personen in der Folge das Haus der Beschwerdeführenden mit Steinen und Stöcken angegriffen hätten und sie (die Beschwerdeführenden) zu anderen Nachbarn geflohen seien, dass sie sich bis zu ihrer Ausreise dort versteckt gehalten hätten, dass im Übrigen die Kinder aufgrund ihrer Ethnie auch in der Schule belästigt worden seien, indem andere Kinder ihnen die Schulhefte und -bücher zerrissen und sie beschimpft oder auch geschlagen hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2010 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, D-5166/2010 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, dass deshalb auf das Asylgesuch serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass sich die Beschwerdeführenden in zentralen Punkten der vorgebrachten Asylgründe derart widersprüchlich geäussert hätten, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, dass es den Beschwerdeführenden entsprechend nicht gelungen sei, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, dass die Beschwerdeführenden mit undatierter Eingabe (Poststempel: 16. Juli 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, eine materielle Prüfung der Asylgesuche vorzunehmen, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-5166/2010 dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten der Beschwerdeführenden auf die insoweit form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country- Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), D-5166/2010 dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, dass deshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind, zumal das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Aktenlage und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erachtet, dass sich die Beschwerdeführenden darauf berufen, ihre Schwierigkeiten seien auf ihre Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma zurückzuführen, dass das BFM im angefochtenen Entscheid zu Recht auf eine gewisse Entspannung der Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien hinweist, dass gewisse vorgesehene Verbesserungen zwar offenbar nur bedingt praktisch umgesetzt werden können und das BFM nach wie vor von vereinzelten Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma in Serbien ausgeht, dass vor diesem Hintergrund gewisse Diskriminierungen und Anpöbeleien der Beschwerdeführenden durchaus stattgefunden haben könnten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend dargelegt hat, aus welchen Gründen die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden können, weshalb auf diese Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerde keine konkreten Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, entnommen werden können, dass sich das zusammen mit der Beschwerde eingereichte Beweismittel bereits in den vorinstanzlichen Akten befindet (vgl. A 11/1) und vom BFM in der angefochtenen Verfügung (S. 3) auch berücksichtigt wurde, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen, D-5166/2010 dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-5166/2010 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Vermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer sowie die Kinder – soweit aus den Akten ersichtlich ist – gesund sind und das BFM hinsichtlich der Beschwerdeführerin zutreffend darauf hinwies, es bestünden keine Hinweise auf akute gesundheitliche Probleme und dass sie in Serbien eine hinlängliche Versorgung erfahren habe, dass auch den Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen in der angefochtenen Verfügung zuzustimmen ist und zudem bei den Kindern aufgrund des nur kurzen Aufenthaltes in der Schweiz auch keine Entwurzelung befürchtet werden muss, dass der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-5166/2010 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5166/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden durch Vermittlung des G._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, G._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das (...) des Kantons H._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 9