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Bundesverwaltungsgericht 18.08.2008 D-5165/2006

18. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,328 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung (Revision); Urteil der Schw...

Volltext

Abtei lung IV D-5165/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . August 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Syrien, dessen Ehefrau B._______, Russland bzw. Ukraine, sowie deren Kinder C._______, D._______. E._______, und F._______, alle Syrien, alle vertreten durch Fürsprecher Marcus Andreas Sartorius, (Adresse), Gesuchsteller, Vollzug der Wegweisung (Revision); Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 12. September 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-5165/2006 Sachverhalt: A. Die Gesuchsteller suchten mit ihren - damals drei - Kindern am 29. Juni 2003 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 verneinte das Bundesamt für Migration (BFM) die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchsteller, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. B. Mit Eingabe vom 11. Januar 2006 erhoben die Gesuchsteller Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2005. Mit Eingabe vom 10. April 2006 zogen sie die Beschwerde im Asyl- und Flüchtlingspunkt zurück. Am 29. April 2006 wurde die gemeinsame Tochter F._______ der Gesuchsteller geboren und in das Asylverfahren der Eltern einbezogen. Mit Urteil vom 12. September 2006 wies die ARK die Beschwerde - Prüfungsgegenstand bildete lediglich noch der Vollzug der Wegweisung - ab. Zur Begründung wurde in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen ausgeführt, der Gesuchsteller sei nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger; in den Akten befänden sich diesbezüglich zwei im Jahr 2006 vom Zollinspektorat (Ort) sichergestellte, auf ihn ausgestellte abgelaufene syrische Pässe. Die Gesuchstellerin habe sich demgegenüber nach ursprünglichen Angaben als Tschetschenin ausgegeben, dies jedoch in einem Brief vom 22. März 2006 widerrufen, ohne genauere Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit zu machen. In einer im Mai 2006 sichergestellten Postsendung habe sich jedoch eine auf den Namen der Gesuchstellerin ausgestellte ukrainische Identitätskarte befunden. Die Gesuchstellerin habe denn auch gestanden, dass sie ihr gehöre, dass sie aber nicht ukrainische Staatsangehörige, sondern staatenlos sei. Für den ukrainischen Ausweis habe sie zahlen müssen, da sie sonst aus der Ukraine ausgewiesen worden wäre. Ausserdem hätten sich eine ukrainische temporäre Aufenthaltsbewilligung und ein ukrainisches Arbeitsbüchlein in der Postsendung befunden; beide seien auf den Namen des Gesuchstellers ausgestellt. Dagegen habe dieser eingewendet, die Aufenthaltsbewilligung nur durch Bestechung erhalten zu haben, da seine Frau nicht Ukrainerin sei; das Arbeitsbüchlein habe er auf dem Flohmarkt gekauft. Demgegenüber habe die Fachstelle Dokumente des Grenzwachtkorps bei einer Untersuchung der Dokumente keine objek- D-5165/2006 tiven Fälschungsmerkmale feststellen können. Aufgrund der durchgehend falschen oder irreführenden Angaben der Gesuchsteller zu ihrer Identität und Herkunft während des gesamten Asylverfahrens seien die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und ihre persönliche Glaubwürdigkeit nachhaltig erschüttert. Daher könne der Gesuchstellerin auch nicht geglaubt werden, sie sei staatenlos und den ukrainischen Ausweis habe sie nur durch Bestechung erhalten. Aufgrund der verschiedenen echten Dokumente sei vielmehr davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin ukrainische Staatsangehörige sei. Insgesamt erhelle sich, dass der Vollzug der Wegweisung in die beiden Heimatstaaten der Gesuchsteller, Syrien und Ukraine, zulässig, zumutbar und möglich sei. Daran vermöchten insbesondere die unter dem Namen des Gesuchstellers veröffentlichten Onlinepublikationen, in welchen der syrische Staat kritisiert würde, nichts zu ändern. C. Am 3. November 2006 (Datum des Poststempels) reichten die Gesuchsteller durch ihren Vertreter eine als „Revisionsgesuch eventuell Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete, an das BFM gerichtete Eingabe bei der ARK ein und beantragten, es sei die Fristsetzung zum Verlassen der Schweiz aufzuheben und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren; eventualiter sei der Kanton zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Gleichzeitig reichten sie 18 Dokumente gemäss einem Spezialverzeichnis zu den Akten. D. Am 6. November 2006 verfügte der Instruktionsrichter im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges bis zum definitiven Entscheid über das sinngemässe diesbezügliche Gesuch. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2006 trat der Instruktionsrichter auf die Eingabe, soweit er diese als Revisionsgesuch qualifizierte, teilweise ein. Das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges für die Dauer des Revisionsverfahrens wurde abgewiesen und den Gesuchstellern je eine Frist bis zum 27. November 2006 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'200.-- und Einreichung von in Aussicht gestellten Beweismitteln gesetzt. D-5165/2006 Im Einzelnen führte der Instruktionsrichter dabei das Folgende aus: Die Gesuchtsteller würden zur Begründung des Revisionsgesuchs geltend machen, die Wegweisung aus der Schweiz sei völlig unzumutbar und stelle zudem eine Verletzung von Art. 7 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar; in diesem Zusammenhang würden die Gesuchsteller ihre persönliche Situation und Fluchtgründe schildern und zudem ausführen, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der ihnen drohenden Folter und unmenschlichen Behandlung sowie wegen der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Religionsfreiheit und der Eheführung unzulässig; sodann würden die Gesuchsteller geltend machen, sie hätten sich zwischenzeitlich erfolglos um die Ausstellung von Reisepapieren bemüht, wobei sie im Einzelnen die konsularischen Behörden von Russland, Belarus und der Ukraine zwecks Papierbeschaffung aufgesucht hätten, doch habe sie keines dieser Länder aufnehmen wollen; schliesslich würden die Gesuchsteller ausführen, die syrische Botschaft wegen der bekannten Verfolgungssituation nicht kontaktiert zu haben, zumal sich eine Ausweisung nach Syrien als völkerrechtswidrig erweise und überdies die Gesuchstellerin und ihre Kinder als Staatenlose gelten würden. Diesen Ausführungen sei – so der Instruktionsrichter – entgegen zu halten, dass die ARK sich im Beschwerdeurteil mit der Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs eingehend und abschliessend auseinandergesetzt habe. Bei ihrer Beurteilung habe sie sich sowohl auf die Vorbringen der Gesuchsteller als auch auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Aktenlage gestützt. Dabei habe sie ausgeführt, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen und die persönliche Glaubwürdigkeit der Gesuchsteller aufgrund der durchgehend falschen und irreführenden Angaben zu ihrer Identität und Herkunft während des gesamten Asylverfahrens nachhaltig erschüttert seien. Aufgrund der in einer an die Gesuchsteller adressierten und durch die Zollbehörden sichergestellten Postsendung enthaltenen Dokumente, die keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen würden, sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin ukrainische Staatsangehörige und nicht, wie von ihr geltend gemacht, staatenlos sei. In der Folge habe die ARK in ihrem Urteil den Vollzug der Wegweisung in die Staaten Syrien und Ukraine geprüft und die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung bejaht. Sofern im nun vorliegenden Gesuch im Hinblick auf diese Beurteilung von den Gesuchstellern eine andere Auffassung vertreten würde, D-5165/2006 handle es sich um inhaltliche Kritik, ohne dass veränderte Umstände materieller Natur geltend gemacht würden. Lediglich inhaltliche Kritik am Beschwerdeurteil sei jedoch einer Revision nicht zugänglich. Diesbezüglich würden offensichtlich keine Revisionsgründe dargetan. Soweit ausgeführt werde, der Vollzug erweise sich als unmöglich, da trotz Bemühungen der Gesuchsteller um eine freiwillige Ausreise eine Papierbeschaffung nicht möglich gewesen sei, könnte dieser Umstand allenfalls im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens als veränderte Sachlage vor dem BFM geltend gemacht werden. Auf eine Überweisung der Akten werde indes verzichtet, nachdem sich zum jetzigen Zeitpunkt weder aus den Vorbringen der Gesuchsteller noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine objektive Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Rechtsprechungspraxis ergeben würden. Die allenfalls revisionsrechtlich relevanten Beweismittel, bei welchen es sich den Gesuchstellern zufolge insbesondere um Arbeitsbestätigungen und Bittschreiben handeln soll, vermöchten an der Einschätzung des Gesuchs nichts zu ändern. Daraus folge, dass das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet und aussichtslos erscheinend gewürdigt werden müsse. Mithin sei ein überwiegendes privates Interesse gegenüber dem grundsätzlich grossen öffentlichen Interesse am Vollzug eines rechtskräftigen Urteils zu verneinen. F. Mit Eingabe vom 13. November 2006 reichten die Gesuchsteller ein ihre Wegweisung betreffendes Schreiben von Amnesty International vom 8. November 2006 zu den Akten und ersuchten sinngemäss um eine wiedererwägungsweise Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2006 wies der Instruktionsrichter das sinngemässe Gesuch um wiedererwägungsweise Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab, hielt an der fristgerechten Bezahlung des Kostenvorschusses fest und setzte den Gesuchstellern eine Notfrist zur Leistung desselben; dieser wurde am 22. November 2006 bezahlt. In seiner Begründung führte der Instruktionsrichter aus, die Gesuchsteller hätten bei der Vorinstanz ebenfalls eine als „Wiedererwägungsund Revisionsgesuch“ bezeichnete Eingabe gleichen Wortlauts samt Beweismitteln eingereicht. Das BFM könne dieses Gesuch erst nach Abschluss des vor der ARK hängigen Revisionsgesuches unter dem D-5165/2006 Titel der Wiedererwägung an die Hand nehmen. Die Akten würden daher nach Abschluss des Revisionsverfahrens an das BFM überwiesen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Eingabe vom 13. November 2006 und der nunmehr bei den Akten befindlichen Beweismittel würde festgestellt, dass weder die Ausführungen der Gesuchsteller noch die eingereichten Beweismittel geeignet seien, die Erwägungen in der Instruktionsverfügung vom 10. November 2006 in Frage zu stellen. Die unter Beilage 13 und 14 eingereichten Schreiben dürften nicht beweisgeeignet für das Revisionsvorbringen sein, wonach die Beschwerdeinstanz zu Unrecht von der ukrainischen Staatsangehörigkeit der Gesuchstellerin ausgegangen sei. So liege gar kein als amtliches Dokument erkennbares Dokument mit Beweiswert vor, auf welches sich die in Beilage 13 abgedruckte Übersetzung beziehen soll. Zum anderen ergebe sich auch aus der Übersetzung selbst kein revisionsrechtlich erheblicher Sachverhalt. Bei Beilage 14 handelt es sich offensichtlich um eine vom Gesuchsteller selbstverfasste E-Mail, in welcher er eine Übersetzungskorrektur vornehme. Diese dürfte aber ebenfalls nicht geeignet sein, die Ausführungen der Beschwerdeinstanz, weshalb diese auf die ukrainische Staatsangehörigkeit der Gesuchstellerin geschlossen habe, in Frage zu stellen. Soweit darüber hinaus Ausdrucke der vom Gesuchsteller in der Zeit von Mai bis Juni 2005 verfassten Internetberichte sowie deren englische Übersetzungen eingereicht worden seien, und die Gesuchsteller in diesem Zusammenhang ausführten, aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit des Gesuchstellers erweise sich ein Vollzug der Wegweisung als unzulässig beziehungsweise unzumutbar, dürften auch diese Ausdrucke nicht beweiserheblich sein. Die exilpolitische Tätigkeit des Gesuchstellers und die von ihm im Internet veröffentlichten Texte hätten bereits Betrachtungsgegenstand im ordentlichen Verfahren gebildet. Die Beschwerdeinstanz habe in diesem Zusammenhang im Urteil vom 12. September 2006 ausgeführt, es sei zwar anzuerkennen, dass die syrischen Nachrichtendienste die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger beobachten würden; es sei jedoch auch davon auszugehen, dass vor allem führende Exilpolitiker ins Visier der Behörden geraten würden und insbesondere vorgängige politische Aktivitäten in Syrien das Risiko erhöhen könnten. Aufgrund der mangelhaften Glaubwürdigkeit der Gesuchsteller und ihres Eingeständnisses, wonach ihre Fluchtgeschichte sich anders als vorgetragen darstelle, seien auch die geltend gemachten politischen Aktivitäten des Gesuchstellers in Syrien in Zweifel zu ziehen und nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller mit Behelligungen der syrischen Behörden zu rechnen habe. Die Urteilserwägungen seien D-5165/2006 rechtskräftig und auf dem Weg des ausserordentlichen Rechtsmittels lediglich anfechtbar, soweit Revisionsgründe geltend gemacht würden. Im vorliegenden Fall seien solche jedoch nicht vorgetragen worden, sondern handle es sich vielmehr um eine inhaltliche Kritik an den Erwägungen und der Würdigung der Beschwerdeinstanz, welche gemäss Praxis und Doktrin keinen Revisionsgrund darzustellen vermöchte. Auch der eingereichte Bericht von Amnesty International sowie die weiteren Berichte zur Situation in Syrien dürften sich ungeachtet der Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Einreichung - als nicht revisionsrechtlich relevant erweisen, da die Beschwerdeinstanz sich bei der konkreten Beurteilung der Frage des Wegweisungsvollzuges auf ihre eigenen Erkenntnisse zur allgemeinen und politischen Lage im Herkunftsstaat der Gesuchsteller gestützt und praxisgemäss weder aus dem Umstand einer Asylgesuchstellung im Ausland noch einer exilpolitischen Tätigkeit an sich bereits auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen habe. Als revisionsrechtlich unerheblich würden sich sodann die auf Revisionsebene eingereichten Referenz- und Bittschreiben erweisen, denen im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges keine Relevanz zukomme. Dies gelte ebenfalls für die eingereichten Arbeitszeugnisse beziehungsweise Arbeitsbestätigungen. Den Beilagen 15 und 16 komme sodann allenfalls Beweisqualität für die Frage zu, ob sich ein Vollzug der Wegweisung als möglich im Sinne der Rechtsprechung und Praxis erweise. Dieser Frage könnte indes lediglich im Rahmen des vor dem BFM anhängig gemachten Wiedererwägungsverfahrens Bedeutung zukommen, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit diesen Beweismitteln erübrige. Aufgrund dieser Erwägungen erscheine das Revisionsgesuch weiterhin offensichtlich unbegründet und zum Vornherein aussichtslos. H. Mit Eingabe vom 22. November 2006 ersuchten die Gesuchsteller erneut sinngemäss um wiedererwägungsweise Aussetzung des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise um Aufhebung der diesbezüglichen gegenteiligen Dispositivziffer der Zwischenverfügung vom 21. November 2006. Zudem führten sie aus, sie hätten sich mit ihrem „Revisionseventuell Wiedererwägungsgesuch“ an das BFM gewandt und die ARK darüber lediglich mittels einer Orientierungskopie in Kenntnis gesetzt. D-5165/2006 I. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2006 wies der Instruktionsrichter auch das zuletzt gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab. Zudem führte er in Bezug auf das Schreiben vom 22. November 2006 aus, die Behörde habe gestützt auf Art. 7 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Eine Prüfung der von den Gesuchstellern als „Revision- eventuell Wiedererwägungsgesuch“ bezeichneten Eingabe habe ergeben, dass darin Revisionsgründe vorgetragen würden, welche in der vorliegenden Konstellation lediglich vor der ARK geltend gemacht werden könnten, wobei diesbezüglich auf die Zwischenverfügung vom 10. November 2006 verwiesen wurde. Nach erfolgter Bezahlung des Kostenvorschusses werde davon ausgegangen, dass die Gesuchsteller an der Weiterführung des Revisionsgesuchs interessiert seien; es bliebe ihnen jedoch unbenommen, dieses zurückzuziehen. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens würden die Akten an das BFM zur allfälligen Überprüfung unter dem Titel der Wiedererwägung überwiesen. J. Mit einer weiteren, der ARK am 27. November 2006 zugegangenen Eingabe vom 24. November 2006 reichten die Gesuchsteller weitere elf Beilagen gemäss einem separaten Verzeichnis zu den Akten. Darauf wird in den Erwägungen eingegangen. K. K. Am 20. Dezember 2006 (Datum des Poststempels) wurde vom Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern eine weitere Kopie des bereits am 24. November 2006 als Beilage 4 eingereichten Dokuments (Schreiben des Gesuchstellers vom 13. Oktober 2006 an den Konsul von Belarus) an die ARK weitergeleitet (vgl. Sachverhalt Bst. J). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über D-5165/2006 Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die durch eine seiner Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die ehemalige ARK, gefällt wurden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, 2007/21 E. 3). 1.2 Gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK richten, die entsprechenden Art. 66 ff. VwVG (vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 f., 2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Die Revision eines Entscheids der ARK kann aus den in Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen; zudem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG). 2.2 Die Gesuchsteller machen sinngemäss den Revisionsgrund des Beibringens neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) geltend. Diesbezüglich ist auf das Revisionsgesuch einzutreten. 3. 3.1 Eine weitere Überprüfung der Akten bis zur Eingabe der Gesuchsteller vom 22. November 2006 und die darauf Bezug nehmende Zwischenverfügung vom 27. November 2006 ergibt, dass sich die bisher D-5165/2006 vorgenommene Würdigung der Vorbringen und Beweismittel als zutreffend erweist. Diesbezüglich wird - mit Ausnahme von Bst. J (bei der ARK am 27. November 2006 eingegangene, vom 24. November 2006 datierende Eingabe; vgl. nachstehend E. 3.2) - auf die vorangegangene Darstellung des Sachverhalts verwiesen. Demnach ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, soweit dieses eine inhaltliche Kritik an den Erwägungen und der Würdigung der Beschwerdeinstanz zum Gegenstand hat. Sodann haben sich die geltend gemachten Revisionsgründe nicht verwirklicht. Im Übrigen ist das Revisionsgesuch - wie im Rahmen des Instruktionsverfahrens in Aussicht gestellt - an die Vorinstanz zur Prüfung als allfälliges Wiedererwägungsgesuch zu überweisen. 3.2 In ihrer Eingabe vom 24. November 2006 führten die Gesuchsteller aus, es sei ihnen weder möglich noch zumutbar, die Schweiz zu verlassen. Das Urteil vom 12. September 2006 äussere sich sehr pauschal zur Frage des Vollzugs der Wegweisung. Es bestünden ernsthafte Hindernisse, die es ihnen verunmöglichten, sich gültige Ausweispapiere für eine Rückkehr nach Syrien oder in die Ukraine zu beschaffen. Auch die Rückkehrhilfeberatungsstelle (Ort) habe den Gesuchstellern keine Beratung gewähren können. Nachdem feststehe, dass keine ukrainische Staatsangehörigkeit bestünde, bestehe auch keine Möglichkeit dorthin auszureisen. In dem am 13. November 2006 zu den Akten gereichten Schreiben von Amnesty International sei die Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit einer Ausreise nach Syrien glaubwürdig und umfassend dargelegt worden. Gestützt auf dieses neue Dokument wie auch auf weitere Dokumente hätten sich die Gesuchsteller entschlossen, beim BFM ein ergänzendes Wiedererwägungsgesuch einzureichen. Aus den Dokumenten gehe hervor, dass keine Möglichkeit bestehe, in die Ukraine oder nach Syrien zurückzukehren, und es auch nicht zumutbar sei, den Entscheid im Ausland abzuwarten. 3.2.1 Soweit die Eingabe vom 24. November 2006 erneut eine inhaltliche Kritik an den Erwägungen und der Würdigung der Beschwerdeinstanz zum Gegenstand hat, wird darauf nicht eingetreten (vgl. Sachverhalt Bst. B und E. 3.1). 3.2.2 Das Schreiben von Amnesty International wurde bereits gewürdigt. Diesbezüglich wird auf Sachverhalt Bst. F und G sowie E. 3.1 verwiesen. D-5165/2006 3.2.3 Bei den zusammen mit der Eingabe vom 24. November 2006 in Kopie zu den Akten gereichten Beilagen handelt es sich gemäss dem diesbezüglichen Spezialverzeichnis um folgende Dokumente: - Beilage 1: Postalischer Empfangsschein für einen vom Gesuchsteller am 20. Oktober 2006 zuhanden der Ukrainischen Botschaft in Bern überwiesenen Betrag von Fr. 50.--; - Beilage 2: Rechnung vom 26. Mai 2006 für den vorherigen Rechtsvertreter der Gesuchsteller über einen Betrag von Fr. 50.-- bezüglich einer Übersetzung (Russisch beziehungsweise Ukrainisch-Deutsch); - Beilage 3: Bestätigung und Übersetzung des Innenministeriums der Ukraine vom 11. Mai 2006; - Beilage 4: Schreiben des Gesuchstellers vom 13. Oktober 2006 an das Konsulat von Belarus; - Beilage 5: Schulabschlussfotos der Gesuchstellerin in (Ort), Russland, betreffend die Jahre 1988 bis 1990; - Beilage 6: Eine den Vater der Gesuchstellerin, G._______, betreffende Bestätigung mit Namen und Geburtsdatum der Gesuchstellerin, ausgestellt am 10. August 1995 in (Ort); - Beilage 7: Militärausweis von G._______; - Beilage 8: Belarussischer Reisepass der Mutter der Gesuchstellerin, H._______, ausgestellt am 29. Oktober 2004; - Beilage 9: Todesbescheinigung des Vaters der Gesuchstellerin (bestattet in [Ort], Belarus); - Beilage 10: Zustellcouvert; - Beilage 11: Brief des Gesuchstellers vom 15. November 2006 an die Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation in Bern. Zu diesen Dokumenten ist festzuhalten, dass sie nichts enthalten, das einen Wegweisungsvollzug nach Syrien oder in die Ukraine unzumutbar oder unmöglich erscheinen liesse. Bei Beilage 3 handelt es sich im Übrigen um eine weitere Kopie eines bereits zusammen mit der Eingabe vom 3. November 2006 als Beilage 14 zu den Akten gereichten Dokuments. Nach dem Gesagten erweisen sich die erwähnten Dokumente als nicht erheblich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan wurden. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 12. September 2006 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Im Übrigen sind die Akten - wie im Rahmen des D-5165/2006 Instruktionsverfahrens in Aussicht gestellt - an das BFM zur gutscheinenden Prüfung zu überweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 22. November 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-5165/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen zur gutscheinenden Prüfung an das BFM überwiesen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 13

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