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Bundesverwaltungsgericht 12.09.2017 D-5164/2015

12. September 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,357 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juli 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5164/2015

Urteil v o m 1 2 . September 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______, geboren am (…), unbekannter Staatsangehörigkeit, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juli 2015 / N (…).

D-5164/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______ – stellte am 31. August 2011 ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 8. September 2011 wurde er von der Vorinstanz zu seiner Person, zum Verbleib seiner Identitätspapiere und summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am 23. Januar 2014 fand die einlässliche Anhörung statt. Zu den Gründen seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe am 10. März 2010 in E._______ gegen die Chinesen demonstriert, wobei viele Demonstranten festgenommen worden seien. Ihm und seinem Freund sei jedoch die Flucht gelungen. In der gleichen Nacht habe er erfahren, dass ein Onkel seines Freundes festgenommen worden sei. Am 12. März 2010 habe er mit seinem Freund in den umliegenden Dörfern tibetische Nationalfahnen aufgehängt. Danach habe er erfahren, dass die Geheimpolizei nach den Verantwortlichen gesucht habe. Daraufhin sei er aus Angst vor einer Festnahme geflüchtet. Er legte keine Identitätsdokumente vor. B. Am 27. Oktober 2014 wurde im Auftrag des SEM ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer zur Beantwortung der Frage durchgeführt, ob er im Bezirk C._______, Tibet, China, sozialisiert worden sei. Im anschliessenden LINGUA-Bericht vom 6. Januar 2015 gelangte die beauftragte Person zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht im von ihm behaupteten geografischen Raum sozialisiert worden sei. C. Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 wurde ihm das rechtliche Gehör zum oben genannten Bericht und zur Qualifikation beziehungsweise zum Werdegang der beauftragten Person gewährt. Das SEM gab dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Berichts bekannt und hielt fest, er könne insgesamt keine hinreichenden Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich nachweisen, um eine Sozialisation im Kreis C._______ annehmen zu können. Seine Angaben, er sei über einen bestimmten Ort nach Lhasa gereist, sei zwar möglich, würde jedoch einen Umweg von 800 Kilometern bedeuten. Er habe auch nicht den Dialekt seines Heimatkreises gesprochen, wobei seine Sprechweise überwiegend Übereinstimmungen mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise mit der exiltibetischen Koine

D-5164/2015 aufweise. Die wenigen (…) Elemente seien wahrscheinlich auf einen familiären Hintergrund oder auf andere Gründe als eine Sozialisation im Kreis C._______ zurückzuführen, denn seine Chinesisch-Kenntnisse seien für sein angebliches Profil zu gering. D. In seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 (Poststempel: 28. Januar 2015) machte der Beschwerdeführer geltend, ihm sei nur der chinesische Name seiner Provinz D._______ bekannt, ausserdem sei dem Namen – anders als bei Dörfern oder Ortschaften – keine grosse Bedeutung geschenkt worden, weshalb er ihn nicht auf Tibetisch kenne. Auch sei er – entgegen der Angaben im Schreiben des SEM – während des Interviews nicht nach einer berühmten geografischen Gegebenheit seiner Heimatregion gefragt worden; selbstverständlich wäre er dazu in der Lage, eine solche zu benennen. Zu den gefragten chinesischen Bezeichnungen verschiedener Siedlungen und Gemeinden sei festzuhalten, dass er die chinesische Sprache nicht beherrsche und zudem nie die Schule besucht habe. Als Nomade habe er stets die traditionellen tibetischen Ortsnamen verwendet. Zudem habe er bei seiner Ausreise zum ersten Mal seinen Heimatbezirk verlassen, wobei die Flucht von seinem Bruder organisiert worden sei. Es sei möglich, dass sie einen Umweg gemacht hätten, aber er sei auch nicht als normaler Reisender unterwegs gewesen, weshalb nicht erwartet werden könne, dass er den kürzesten Weg nehmen würde. Zudem bleibe er dabei, dass es in seiner Region zwei Flughäfen gebe, wobei einer der ältere sei und nicht mehr benutzt werde. Zwar habe er bei den Angaben zu den Distanzen teilweise zutreffende und unzutreffende Angaben gemacht, jedoch habe er sie so erlebt, auch wenn eine andere Person viel schneller oder langsamer unterwegs gewesen sein könnte, wobei er einzelne Ortschaften auch nicht so oft besucht habe, was die Abweichungen erklären würde. Zum Schulwesen könne er keine Angaben machen, da er nicht in der Schule gewesen sei. Auch wenn der Schulbesuch obligatorisch sei, sehe die Praxis anders aus. Da sie als Nomaden Selbstversorger gewesen seien, seien sie auch selten einkaufen gewesen, dies sei von seinem Bruder übernommen worden. Er habe deshalb nur jene Preise wiedergeben können, die er von seinem Bruder gehört habe. Schliesslich habe er sich tatsächlich im Alter von 18 Jahren in F._______ einen Personalausweis ausstellen lassen. Zudem seien ihm hierzu keine detaillierten Fragen gestellt worden. Er habe auch nie Musik gehört und interessiere sich bis heute nicht dafür, weshalb von ihm nicht erwartet werden könne, eine bekannte Sängerin zu kennen. Seit seiner Flucht aus Tibet seien beinahe fünf Jahre verstrichen, davon habe er über ein Jahr in Nepal gelebt und sich

D-5164/2015 somit ausschliesslich im Lhasa-Dialekt unterhalten beziehungsweise seinen Dialekt nicht mehr oft gebraucht. Es sei möglich, dass dies auf seine Sprechweise abgefärbt habe. E. Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 – eröffnet am 28. Juli 2015 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug – unter Ausschluss in die Volksrepublik China – an. F. Mit Eingabe vom 25. August 2015 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung und der Verzicht auf Kostenvorschusserhebung beantragt. Gleichzeitig reichte er einen Brief in einer Fremdsprache ein. G. Mit Verfügung vom 28. August 2015 hielt der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und forderte ihn auf, das fremdsprachige Beweismittel innert Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. H. Mit Eingabe vom 9. September 2015 wurde eine Übersetzung des fremdsprachigen Briefs zu den Akten gereicht. I. Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 wurden zwei weitere fremdsprachige Beweismittel zu den Akten gereicht. J. Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die fremdsprachigen Beweismittel innert Frist zu benennen, sie in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, sie im Original nachzureichen und anzugeben, welcher Sachverhalt mit diesen Beweismitteln belegt werden soll.

D-5164/2015 K. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass es sich bei den Beweismitteln um Quittungen aus Klöstern seiner Heimat handle. L. Am 25. Januar 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher

D-5164/2015 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben des Beschwerdeführers kommt eine wesentliche Bedeutung zu. Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 ist auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gilt, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter präzisiert worden (BVGE 2014/12 E. 5). Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden (BVGE 2014/12 E. 5.10). Die

D-5164/2015 Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9). 6. 6.1 Das SEM stützt sich im angefochtenen Entscheid massgeblich auf die sprach- und länderkundliche Herkunftsanalyse (sogenannte LINGUA-Analyse). Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Telefoninterview sei der Experte zum Schluss gekommen, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht im von ihm angegebenen Herkunftsraum sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Seine landeskundlich-kulturellen Kenntnisse würden nicht dem entsprechen, was von einer einheimischen Person in seinem Alter mit seinem sozialen und ethnischen Profil sowie Tätigkeitshintergrund zu erwarten wäre. Zudem entspreche seine Sprache nicht dem Dialekt seines Heimatkreises, sondern weise eine überwiegende Übereinstimmung mit dem Dialekt aus Lhasa oder der exiltibetischen Koine auf. Die Argumente in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vermöchten das Ergebnis der LINGUA-Analyse nicht umzustossen (angeblich keine Chinesisch- Kenntnisse wegen fehlenden Schulbesuchs; Selbstversorgerdasein als Nomade, mangelnde Kenntnis der Preise, da er nie eingekauft habe). Hingegen sei es nur schwer nachvollziehbar, dass eine Person seines Alters noch nie eingekauft habe, beziehungsweise – trotz anzunehmender Gelegenheiten fernzusehen beziehungsweise Radio zu hören – sich überhaupt nicht für Musik interessiert habe. Auch sei die Erklärung, sein fünfjähriger Auslandaufenthalt könnte zu einer Veränderung des Dialekts geführt haben, in Anbetracht des gegenteiligen Ergebnisses der Herkunftsanalyse unbehelflich. Im Weiteren seien seine Asylvorbringen widersprüchlich ausgefallen (Schilderung von Festnahmen anlässlich einer Demonstration in E._______ als Hauptausreisegrund anlässlich der BzP, die an der Anhörung mit keinem Wort mehr erwähnt worden sei, was auf Vorhalt hin mit einem unbehelflichen Erklärungsversuch quittiert worden sei; Schilderung einer konkreten Bedrohung durch die Polizei anlässlich der Anhörung, was an der BzP nicht erwähnt worden sei, ohne ausreichende Erklärung für den

D-5164/2015 Nachschub). Der Wegweisungsvollzug sei – unter Ausschluss der Volksrepublik China – zulässig, zumutbar und möglich. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen, weshalb – unter Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung – davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 6.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend, er habe immer die Wahrheit gesagt und mit dem Brief vom 27. Januar 2015 zusätzliche Belege für seine Bedrohung vorlegen können. Nach vielen Jahren ohne Kontakt zu seiner Familie habe er über WeChat eine Person aus seinem Dorf gefunden, die seine Familie informiert habe. Es gebe jedoch kein Dokument, das seine Eltern schicken könnten, um seine Herkunft zu belegen. Der Hukou sei ihnen von den Behörden weggenommen worden und seine Identitätskarte, welche ihm sein Fluchthelfer abgenommen habe, sei nie zurückgegeben worden. Der Brief seiner Eltern erkläre, welche Probleme er in seiner Heimat habe, und dem Briefumschlag sei zu entnehmen, dass dieser in C._______ abgeschickt worden sei. 7. 7.1 Bei Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA handelt es sich zwar praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern lediglich um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden Lingua-Analysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1 [zweiter Absatz], je m.w.H.). 7.2 Die vorliegende Herkunftsanalyse lässt in nachvollziehbarer Weise auf die fehlende Sozialisation des Beschwerdeführers im behaupteten Herkunftsraum schliessen. Auch bestehen in Bezug auf die Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten keine Zweifel. Hingegen vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei seit einigen Jahren landesabwesend, das sprachwissenschaftlich belegte Ergebnis, wonach er

D-5164/2015 mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht im Bezirk C._______ sozialisiert worden sei, nicht zu entkräften. Der Bericht kommt schlüssig zum Ergebnis, dass er den Lhasa-Dialekt beziehungsweise die exiltibetische Koine benützt und auf mehreren Analyseebenen – lexikalisch, phonetisch und morphologisch – keine ausreichende sprachliche Sozialisation im angegebenen Herkunftsraum erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund erscheinen die vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Punkte, wie etwa die Information, dass es einen stillgelegten Flughafen gebe, nebensächlich. Auch erscheinen die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, er habe als Nomade immer nur die traditionellen Ortsbezeichnungen benutzt und keine Schule besucht und interessiere sich nicht für Musik beziehungsweise sei nie einkaufen gegangen, unbehelflich. So ist es angesichts der in seinem Herkunftsraum existierenden Radio- und Fernsehgeräte nicht nachvollziehbar, dass er noch nie etwas von einer Sängerin, die in seiner Nähe gelebt hat und eine landesweite Berühmtheit darstellt, gehört hat. Auch ist es kaum vorstellbar, dass er noch nie in seinem Leben einkaufen gewesen ist, beziehungsweise nicht nachvollziehbar, weshalb sein Bruder, von dem er eigenen Angaben zufolge die Preise kenne, falsche Informationen gegeben haben soll. Insbesondere ist durch die Sprachanalyse schlüssig dargelegt, dass sehr schwer wiegende Indizien für eine Hauptsozialisation ausserhalb Tibets vorliegen. Ein weiteres Indiz sind seine mangelnden Kenntnisse der chinesischen Sprache, obwohl er aus einem Gebiet kommt, das sich durch eine tibetisch-chinesische Bilingualität auszeichnet. Unter diesen Umständen kann seine geltend gemachte Ausreise aus China als solche nicht geglaubt werden. Im Weiteren hat das SEM unter Angabe der entsprechenden Fundstellen in den Protokollen hinreichend ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angeblich fluchtauslösende Demonstration respektive das Aufhängen von Fahnen und die darauffolgende Suche nach ihm unglaubhaft sind. In diesem Punkt kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift keine hinreichende Erklärung für die Ungereimtheiten, die das SEM aufgezeigt hat, anbietet. Der auf Beschwerdeebene eingereichte Brief seiner Angehörigen kann zu keiner anderen Einschätzung führen, ebenso wie die Kopien der Quittungen von Klöstern, in denen für ihn Gebete gesprochen würden. Wie das SEM insgesamt zu Recht festgestellt und zutreffend begründet hat, ist durch die Verschleierung der Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf sein effektives Herkunftsland verunmöglicht worden, weshalb sowohl Vorfluchtgründe als auch subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen sind. Bei diesem Ergebnis ist auch die Argumentation des Beschwerdeführers, er

D-5164/2015 komme aus Tibet, das er aus politischen Gründen verlassen habe, weshalb er auf Schutz in der Schweiz angewiesen sei, nicht weiterführend. 7.3 Bei dieser Sachlage konnte die Vorinstanz mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht zutreffen und dass auf eine Verschleierung der tatsächlichen Herkunft zu schliessen ist. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Es ist von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. 9.2.1 Der Vollzug ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind. 9.2.2 Zwar sind die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Insofern hat er die Folgen der Verheimlichung seiner tatsächlichen Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es

D-5164/2015 spreche nichts gegen eine Rückkehr an seinen tatsächlichen Herkunftsort (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2; vgl. ferner BVGE 2014/12 E. 6 [zweiter und dritter Absatz]). 9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtlos zu werten ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-5164/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Anna Wildt

Versand:

D-5164/2015 — Bundesverwaltungsgericht 12.09.2017 D-5164/2015 — Swissrulings