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Bundesverwaltungsgericht 26.07.2010 D-5164/2010

26. Juli 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,568 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juli...

Volltext

Abtei lung IV D-5164/2010 law/rep/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Juli 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A.__________, geboren (...), Kamerun, vertreten durch Alain Michel Tchuente, Swiss Migration, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 9. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5164/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine kamerunische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Yaoundé, verliess ihren Heimatstaat am 20. Juni 2010 per Flugzeug und flog von Yaoundé direkt nach Zürich, wo sie am 21. Juni 2010 ankam. Noch am selben Tag stellte sie im Flughafen Zürich ein Asylgesuch. Die Beschwerdeführerin reichte bei den Asylbehörden ihren Reisepass, ihre Identitätskarte sowie weitere auf sie persönlich ausgestellte Dokumente (Geburtsschein, Führer-, Personalund Schülerausweis) ein. Die vorgenannten Dokumente weisen nach den Erkenntnissen der mit der Ausweisprüfung betrauten Fachstelle (Kantonspolizei Zürich, Fachdienst Grenzkontrolle/Ausweisprüfung) keine objektiven Fälschungsmerkmale auf. B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2010 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies sie für den weiteren Aufenthalt dem Transitbereich des Flughafens Zürich zu. C. Am 27. Juni 2010 erhob das BFM die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe, nachdem die Firma, in der sie gearbeitet habe, im Jahre 1999 bankrott gegangen sei, keine Arbeit mehr gehabt. Im Jahre 2000 habe sie B.__________ kennengelernt, mit der sie eine lesbische Beziehung angeknüpft habe. Im Jahre 2005 habe der Ehemann ihrer Freundin von dieser Beziehung erfahren, woraufhin er sie verfolgt habe. Dies habe sie dazu bewogen, im selben Jahr nach Gabun zu ziehen, wo sie eine vierjährige Ausbildung in Massage, Coiffure und Schneiderei absolviert habe. Diese Ausbildung habe ihr ihre Freundin B.__________ finanziert. Trotz dieser Ausbildung sei es ihr indessen zufolge ihres „turbulenten Lebens” und weil sie sich stets habe verstecken müssen, nie möglich gewesen, ein eigenes Geschäft zu eröffnen. Im Jahre 2008 sei sie schliesslich nach Kamerun zurückgekehrt, wo sie mangels einer Anstellung weiterhin von ihrer Freundin B.__________ unterstützt worden sei, welche ihr sowohl die Miete bezahlt als auch Geld für den Kauf von Lebensmitteln gegeben habe. D-5164/2010 Nachdem der eifersüchtige Ehemann ihrer Freundin sie heftig geschlagen habe, habe letztere ihr den Rat erteilt, einen Pass zu besorgen und Kamerun baldmöglichst zu verlassen. Sie habe um die Gefährlichkeit und den weitreichenden Einflusses des Ehemannes ihrer Freundin gewusst und deshalb auf eine polizeiliche Anzeige verzichtet. In der Folge habe sie sich Ende Oktober 2009 einen Reisepass ausstellen lassen. Kamerun selbst habe sie schliesslich am 20. Juni 2010 verlassen. Die zwei letzten Tage vor ihrer Ausreise habe sie im Hotel C.__________ verbracht. D. Am 2. Juli 2010 hörte das BFM die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, sie habe bis 1999 bei einer Firma als Sekretärin gearbeitet. Nach deren Bankrott habe sie beschlossen, sich mit Hilfe ihrer Ersparnisse beruf lich selbständig zu machen. Zu diesem Zweck habe sie im Jahre 2000 in Kamerun eine einjährige Ausbildung in Massage, Coiffure und Schnei derei durchlaufen. Noch im selben Jahr habe sie ihr eigenes Schönheitsinstitut mit Namen „D.__________” eröffnet. Da sie schon immer eine starke Neigung zu Frauen verspürt habe, habe sie noch im Jahr 2000 eine lesbische Beziehung mit einer Kundin (B.__________) begonnen. Im Jahre 2005 habe sie sich für ein halbes Jahr nach Gabun begeben, um sich beruflich weiterzubilden beziehungsweise zu spezialisieren. Nach ihrer Rückkehr nach Kamerun habe sie sich weiterhin heimlich mit B.__________ getroffen. Zwischenzeitlich habe B.__________ in Erfahrung gebracht, dass ihr Mann nicht bloss ein einfacher Militärangehöriger sei, sondern in seiner Charge verschiedentlich geheime Operationen durchgeführt und dabei auch Menschen umgebracht habe, einen gefährlichen Charakter habe und überdies ein einflussreicher Mann sei. Am 3. März 2008 habe ihre Freundin sie besucht und ihr erzählt, dass ihr Ehemann Verdacht geschöpft habe. Daraufhin hätten sie beide versucht, ihre Beziehung noch heimlicher zu leben. Dieses Versteckspiel habe bis ungefähr im Juni 2009 gedauert. Eines Nachts seien zwei bewaffnete Männer in ihre Wohnung eingedrungen und hätten sie gefesselt, geschlagen und vergewaltigt. Anschliessend seien die unbekannten Männer verschwunden, ohne irgendwelche Wertgegenstände aus der Wohnung mitzunehmen. Am folgenden Tag habe B.__________ sie gefesselt am Boden in ihrer Wohnung gefunden und ins Spital gebracht, wo sie bis Oktober 2009 geblieben sei. Auf Anraten ihres Sohnes habe sie bei der Polizei eine Anzeige gegen Unbekannt eingereicht. Ihre Freundin D-5164/2010 habe ihr noch während des Spitalaufenthalts mitgeteilt, sie sei sicher, dass ihr Mann hinter diesem Überfall stecke. Nach ihrer Spitalentlassung habe sie sich sogleich ins Hotel C.__________ begeben, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise im Juni 2010 versteckt habe. Sie habe indessen ihre Angestellten angewiesen, das Schönheitsinstitut weiterzuführen und ihr jeweils Geld zur Bestreitung ihres Unterhalts auf ihr Konto zu überweisen. Im Dezember 2009 habe sie sich einen Pass ausfertigen lassen. Ergänzend fügte die Beschwerdeführerin an, ihre Freundin und sie hätten beide ihre eigenen Geschäfte geführt und seien jeweils finanziell unabhängig gewesen. Sie hätten sich jedoch gegenseitig Geschenke gemacht, wobei sie ihrer Freundin beispielsweise Schmuck gekauft habe, während diese ihr Kleider geschenkt habe. E. Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Wegweisungsvollzug. Zur Begründung führte das BFM namentlich aus, die Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin seien zufolge erheblicher Widersprüche, Unsubstanziiertheiten und Ungereimtheiten nicht glaubhaft. F. Am 13. Juli 2010 führte das Airport Medical Center bei der Beschwerdeführerin wegen anhaltender starker Bauchschmerzen eine Ultraschalluntersuchung durch, welche ergab, dass sie über eine sehr grosse Gebärmutter (Uterus myomatosus) verfügt, die früher oder später, indessen nicht dringlich, entfernt werden müsse. G. Mit am 16. Juli 2010 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eingereichter und am 19. Juli 2010 im Original nachgereichter Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters, die Verfügung des BFM vom 9. Juli 2010 sei aufzuheben, die Beschwerdevorbringen einlässlich zu prüfen und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks Sachverhaltsergänzung und Ausfällung eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines D-5164/2010 Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin zwei Bestätigungen über abgeschlossene Berufsausbildung beziehungsweise Weiterbildungen, einen ärztlichen Bericht von Dr. med. E.__________ vom 19. Juli 2009, drei ärztliche Rezeptzeugnisse desselben Arztes vom 19. Juli 2009, 3. August 2009 und vom 9. September 2009, einen summarischen Austrittsbericht von Dr. E.__________ vom 9. September 2009, einen Internetbericht über die Strafbarkeit homosexueller Handlungen in Kamerun, eine Bestätigung des Hotels C.__________ in Yaoundé vom 20. Juni 2010 sowie Untersuchungsunterlagen des Airport Medical Centers vom Juli 2010 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist mithin einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige D-5164/2010 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren („annuler la décision de l’ODM” und „examiner le recours au fond“) sind aufgrund der Begründung, in der unter anderem auch die Stichhaltigkeit der vom BFM gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation angeführten Argumente zu entkräften versucht wird, dahingehend zu interpretieren, dass sich die Beschwerde vom 9. Juli 2010 im Ergebnis auch gegen die vorinstanzlich verweigerte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise Asylgewährung richtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich D-5164/2010 widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie sei aufgrund ihrer lesbischen Beziehung vom Ehemann ihrer Freundin verfolgt worden. Darüber hinaus sei Homosexualität in Kamerun strafbar. 6.1 Wie das BFM in seiner Verfügung vom 9. Juli 2010 indessen zutreffend festgestellt hat, weisen die Vorbringen der Beschwerdeführerin derart viele Widersprüche auf, dass ihr die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann. 6.1.1 So erklärte sie beispielsweise anlässlich ihrer ersten Anhörung, der Ehemann ihrer Freundin habe bereits im Jahre 2005 von ihrer lesbischen Beziehung mit seiner Ehefrau erfahren und sie deswegen verfolgt, weshalb sie im selben Jahr auch nach Gabun geflohen sei (vgl. act. A8 S. 4 f.). Demgegenüber behauptete die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer zweiten Anhörung, der Ehemann ihrer Freundin habe erst am 3. März 2008 Verdacht geschöpft; sie sei im Jahre 2005 nach Gabun gegangen, um dort eine Zusatzausbildung zu machen (vgl. act. A13 S. 3). 6.1.2 Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Erstanhörung zu Protokoll, sie sei nach Aufgabe ihrer Arbeit als Sekretärin im Jahre 1999 keiner weiteren Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Im Jahre 2005 habe sie nach ihrer Flucht nach Gabun indessen eine vierjährige Ausbildung in Massage, Frisieren und Schneidern absolvieren können, wobei ihre Freundin diese Ausbildung finanziert habe (vgl. act. A8 S. 4). Ihre Freundin habe sie auch nach ihrer Rückkehr nach Kamerun im Jahre 2008 finanziell unterstützt und dabei ihre Miete bezahlt und ihr Geld zum Essen gegeben (vgl. act. A8 S. 5). Bei der Zweitanhörung behauptete sie demgegenüber, sie habe nach dem Bankrott ihres früheren Arbeitgebers im Jahre 1999 eine einjährige Ausbildung in Massage, Coiffure und Schneiderei durchlaufen und alsdann ein eigenes Institut eröffnet. Für ihren finanziellen Unterhalt sei sie selber aufgekommen und dabei auch ihre sechsmonatige Zusatzausbildung in Gabun aus den Einkünften ihres Institutes finanziert (vgl. act. A13, S. 3, 4 und 5 Ziff. 6). D-5164/2010 6.1.3 Weiter führte die Beschwerdeführerin bei der Erstanhörung an, sie habe sich noch in der Nacht vom 18. auf den 19. Juni 2010 in ihrer Wohnung aufgehalten und sei erst danach ins Hotel C.__________ gezogen (vgl. act. A8 S. 12). Ihren Angaben bei der Zweitanhörung zufolge will sie bereits nach ihrer Entlassung aus dem Spital im Oktober 2009 ins besagte Hotel gezogen sein und sich dort bis zu ihrer Ausreise am 20. Juni 2010 versteckt haben (vgl. act. A13 S. 4 und S. 9 Ziff. 48). 6.1.4 Weiter fällt auf, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung vom 27. Juni 2010 erklärte, dass der Ehemann ihrer Freundin sie selbst geschlagen habe, nachdem er ihr Verhältnis entdeckt habe (vgl. act. A8 S. 8), ohne eine Vergewaltigung durch Unbekannte geltend zu machen, wogegen sie anlässlich ihrer späteren Anhörung vom 2. Juli 2010 behauptete, ungefähr im Juni 2009 von zwei unbekannten Männern auf mutmassliche Anweisung des Ehemannes ihrer Freundin hin vergewaltigt worden zu sein (vgl. act. A13 S. 3/ 4), ohne zu erwähnen, sie sei auch einmal vom Ehemann ihrer Freundin persönlich angegriffen worden. 6.1.5 Schliesslich behauptete die Beschwerdeführerin bei der Erstanhörung, keine Anzeige gegen den Ehemann ihrer Freundin gemacht zu haben, da sie um dessen Einfluss und Gefährlichkeit gewusst habe (vgl. act. A8 S. 11), während sie bei der Zweitanhörung angab, sie habe nach ihrer Vergewaltigung auf Anraten ihres Sohnes eine Anzeige gegen Unbekannt gemacht (vgl. act. A13 S. 4). 6.2 Die Beschwerdeführerin hat bereits im Rahmen ihrer einlässlichen Anhörung durch das BFM am 2. Juli 2010 zu ihren Asylgründen versucht, die in der angefochtenen Verfügung erwähnten, durchwegs erheblichen Widersprüche zwischen den beiden Befragungsprotokollen durch die Behauptung zu entkräften, sie sei anlässlich ihrer ersten Anhörung immer noch traumatisiert gewesen, weil sie sich in den Händen von Polizisten befunden habe, Männer bei ihrer Befragung anwesend gewesen seien und sie deshalb grosse Angst gehabt habe (vgl. act. A13 S. 5 und 9). Aus diesem Grunde habe sie nicht frei sprechen (vgl. act. A13 S. 5 Ziff. 5) beziehungsweise alles sagen können, was sie wisse (vgl. act. A13 S. 5 Ziff. 7). 6.2.1 Diese Einwände vermögen indessen bei näherer Durchsicht des Erstprotokolls allein schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Beschwerdeführerin dort auf die Frage hin, weshalb sie bereits einen D-5164/2010 Anwalt gesucht habe, bevor sie überhaupt ein Asylgesuch gestellt habe, antwortete, sie habe sich einfach jemandem anvertrauen wollen, weil sie nicht die Möglichkeit gehabt habe, alles zu erklären, wie sie es nun hier (sic!) könne (vgl. act. A8 S. 8 Ziff. 12). Darüber hinaus bestätigte sie nach Rückübersetzung des Befragungsprotokolls vom 27. Juni 2010 unterschriftlich, dass die darin protokollierten Aussagen der Wahrheit entsprächen (vgl. act. A8 S. 16), nachdem sie auch die vorgängig gestellte Frage, wie sie den Dolmetscher verstanden habe, mit „Gut” beantwortet hatte (vgl. act. A8 S. 16 Ziff. 23). Dabei muss sie sich behaften lassen. Der Hinweis in der Beschwerde, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während beider Anhörungen unablässig geweint habe, weise auf ihre seelischen Qualen während der Anhörungen hin (vgl. Beschwerde S. 4/IV/Ziff. 1), vermag hieran nichts zu ändern. 6.2.2 Selbst wenn das Konzentrationsvermögen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer ersten Anhörung aus wie auch immer gearteten Gründen beeinträchtigt gewesen wäre, würde dieser Umstand allein nicht erklären, weshalb die Beschwerdeführerin nicht einmal in der Lage gewesen wäre, konzise Aussagen im Kontext mit ihrer gesellschaftlichen Situierung zu machen, da es sehr wohl einen Unterschied macht, ob sie seit zehn Jahren Inhaberin eines Schönheitsinstituts und finanziell unabhängig ist oder aber seit Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeit als Sekretärin im Jahre 1999 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und finanziell von ihrer Freundin B.__________ abhängig ist. Aufgrund ihrer diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen drängt sich der Schluss auf, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem beruflichen Werdegang als Geschäftsbesitzerin nicht den Tatsachen entsprechen. Darüber hinaus fällt es auch schwer zu glauben, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein könnte, übereinstimmende Angaben zum Zeitpunkt, seit dem der Ehemann ihrer Freundin von ihrem lesbischen Verhältnis gewusst habe oder hinsichtlich der Frage, ob sie während mehrerer Monate oder bloss zwei Tage lang Zuflucht im Hotel C.__________ gesucht habe, zu machen. Bereits vor diesem Hintergrund bestehen, selbst bei Annahme einer gewissen Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer ersten Anhörung, erhebliche Zweifel an der angeblichen Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin. Zu keiner anderen Einschätzung vermögen auch die beiden mit der Beschwerde eingereichten Berufsausbildungsbestätigungen sowie die Bestätigung des Hotels C.__________ zu führen. Diese Dokumente liegen lediglich D-5164/2010 in Form von Farbkopien vor, deren Beweiswert als gering einzustufen ist. 6.3 Hinzu tritt der Umstand, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Asylgründen im Kern auch erhebliche Ungereimtheiten enthalten. 6.3.1 So fällt vorab auf, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, die Beziehung mit ihrer Partnerin sowie deren Lebensumstände nuanciert zu beschreiben. Ihre auf entsprechenden Vorhalt hin abgegebene Erklärung, sie und ihre Partnerin hätten nur über ihre Liebe und Sexualität gesprochen (vgl. act. A13 S. 6 Ziff. 11), vermag mit Blick auf ein angeblich zehnjähriges Intimverhältnis in keiner Weise zu überzeugen. Auch die Erklärung, sie habe sich nicht in die Partnerschaft ihrer Freundin einmischen wollen (vgl. act. A13 S. 6 Ziff. 10), mutet im Gesamtzusammenhang als reine Schutzbehauptung an. Bereits deshalb sind auch Zweifel daran angebracht, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich ein lesbisches Verhältnis mit B.__________ unterhalten hat. 6.3.2 Wenig nachvollziehbar bleibt sodann, weshalb sich der Ehemann der Freundin der Beschwerdeführerin nicht veranlasst sah, deren Aufenthaltsort nach ihrer Spitalentlassung im Oktober 2009 ausfindig zu machen. Der entsprechende sinngemässe Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, dieser sei nach den inszenierten gewalttätigen Übergriffen auf ihre Person davon ausgegangen, dass sie seine Ehefrau in Ruhe lassen werde (wörtlich: „Der Ehemann von C. hat ihr gesagt, er habe ihre Coiffeuse zurechtgewiesen, sie solle C. nicht mehr belästigen.” [vgl. act. A13 S. 6 Ziff. 18]), mutet allein schon deshalb wenig überzeugend an, als Letzterer ja hätte annehmen müssen, dass sich die beiden Frauen – wie von ihnen denn auch bestätigt wurde – weiterhin treffen könnten. Dass er dabei allem Anschein nicht einmal Anstalten machte, dies herauszufinden, mutet mit Blick auf die angebliche Vorgeschichte höchst unglaubhaft an. 6.4 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass es ebenfalls nicht für die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spricht, auf die Frage hin, was die beiden Stempeleinträge vom 15. November 2009 (Ausreisestempel aus Kamerun) und vom 18. April 2010 (Einreisestempel nach Kamerun) in ihrem Reisepass vom 30. Oktober 2009 bedeuten würden, in fadenscheiniger Manier zu erklären, sie selbst sei unmittelbar nach dessen Ausstellung nicht mehr in dessen Besitz ge- D-5164/2010 wesen, sondern habe diesen erst am 20. Juni 2010 von ihrer Freundin ausgehändigt erhalten (vgl. act. A8 S. 8 f.). 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag. An dieser Einschätzung vermögen weder die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-5164/2010 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der D-5164/2010 Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene geltend, ein Wegweisungsvollzug sei aufgrund der gravierenden gesundheitlichen Probleme seiner Mandantin nicht opportun. Er behalte sich diesbezüglich das Recht vor, die entsprechenden künftigen medizinischen Unterlagen der medizinischen Dienste des Flughafens Zürich beziehungsweise der seine Mandantin betreuenden Ärzte nachzureichen. Letztlich würde es auch reine Willkür bedeuten, wenn das BFM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht die vorliegende gesundheitliche Situation seiner Mandantin nicht zum Anlass nehmen sollten, weitergehende Abklärungen zu treffen (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 6 und 7). Einleitend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sind. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, ausser es sei mit einer drastischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen, welche eine menschenunwürdige Existenz nicht mehr gewährleistet, weil die erforderliche Behandlung zur Abwendung dieser Folgen im Heimatland nicht erhältlich ist. Dabei vermag ein qualitativ tieferer Standard der medizinischen Infrastruktur sowie der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland keinen Aufenthalt in der Schweiz zu begründen (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 52, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157). Wie den vom Rechtsvertreter auf Rechtsmittelebene eingereichten Unterlagen des Airport Medical Center (Beschwerdebeilagen 6) zu entnehmen ist, leidet die Beschwerdeführerin zur Hauptsache an einer D-5164/2010 sehr grossen Gebärmutter („Uterus myomatosus”). Es handelt sich hierbei um einen der häufigsten gutartigen Tumore bei Frauen. So weisen ungefähr 25 Prozent der Frauen nach dem 30. Lebensjahr Uterusmyome auf, etwa 25 Prozent von ihnen haben Beschwerden. Myome können einzeln vorkommen (solitäre Myome), oft aber sind sie in grösserer Zahl in der Gebärmutter verteilt, die man dann als Uterus myomatosus bezeichnet. Aufgrund der Aktenlage ist festzuhalten, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht ausreichen, um die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der obgenannten Rechtsprechung zu begründen. So ist insbesondere den von der Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene eingereichten medizinischen Unterlagen zu entnehmen, dass sie bereits in ihrer Heimat an dem entsprechenden Krankheitsbild litt und deswegen auch schon medizinisch behandelt wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall auch künftig auf die medizinische Infrastruktur in ihrem Heimatland zurückgreifen kann, zumal zumindest in grossen Städten wie Douala und Yaoundé die notwendigen medizinischen Institutionen vorhanden sind, um eine adäquate Behandlung des Uterus myomatosus zu gewährleisten. Es ist unter diesen Umständen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356, EMARK 2003 Nr. 13, E. 4a S. 84, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165) davon auszugehen, dass weitergehende Abklärungen im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu Tage fördern würden. Die in der Beschwerde diesbezüglich formulierten verfahrensrechtlichen Anträge sind deshalb abzuweisen. 8.4.2 Der Beschwerdeführerin, die bis zu ihrer Ausreise am 20. Juni 2010 in Kamerun gelebt hat, ist es ferner zuzumuten, dort wieder eine Lebensexistenz aufzubauen. Dabei kann sie in ihrer Heimatstadt Yaoundé auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen, leben doch dort ihre Mutter, ihr Sohn sowie zwei ihrer Geschwister (vgl. act. A8 S. 6 Ziff. 11 i.V.m. S. 7 Ziff. 12). Ausserdem verfügt sie mit einer abgeschlossenen Matura über eine gute Schulbildung (vgl. act. A8 S. 2 unten). 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. D-5164/2010 8.5 Die Beschwerdeführerin hat den Asylbehörden eine gültige Identitätskarte und einen gültigen Reisepass zu den Akten gereicht (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Da sich die Rechtsbegehren – wie aus den vorstehenden Erwägungen ersichtlich – als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag, auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten, ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) D-5164/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...)) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 16

D-5164/2010 — Bundesverwaltungsgericht 26.07.2010 D-5164/2010 — Swissrulings