Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.08.2008 D-5160/2008

14. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,492 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-5160/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . August 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Nigeria, vertreten durch Felicity Oliver, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Juli 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5160/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer Nigeria gemäss eigenen Angaben am 12. Juni 2008 auf dem Luftweg verliess und am 13. Juni 2008 von _______ her kommend in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er am 9. Juli 2008 in _______ summarisch befragt wurde, dass die Vorinstanz am 18. Juli 2008 in _______ eine Anhörung durchführte, dass er dabei geltend machte, der Ethnie der Igbo anzugehören und seit der Sekundarschulzeit in _______ bei seinen Eltern gewohnt zu haben, dass er der Pfingstgemeinde angehöre, dass er sich an seinem Arbeitsplatz aus finanziellen Gründen auf eine sexuelle Beziehung mit einem Vorgesetzten eingelassen habe, dass er nach dem Weggang dieser Person mit einem männlichen Arbeitskollegen sexuell verkehrt habe, dass dessen Bruder davon erfahren und den Arbeitskollegen des Beschwerdeführers in einen anderen Gliedstaat gebracht habe, dass der Beschwerdeführer später einen Dorfjungen zum Beischlaf gezwungen habe, dass sie durch dessen Familie in flagranti überrascht worden seien, dass der Dorfrat aufgrund des Vorgefallenen eine Versammlung einberufen habe, dass er mit seiner Tötung habe rechnen müssen, weshalb er einen Tag vor besagter Versammlung beziehungsweise der Vollstreckung des Todesurteils mit Hilfe seiner Mutter nach _______ und von dort aus wenig später ausser Landes geflohen sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ferner erklärte, den englischsprachigen Dolmetscher gut zu verstehen (A 7/14, D-5160/2008 Antwort 2; vgl. auch A 1/10, Antwort 9), dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten gab, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 31. Juli 2008 - gleichentags eröffnet - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, aufgrund von unglaubhaften und ausweichenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu Identitätsbelegen und zu den Kontrollmodalitäten der Flugreise müsse davon ausgegangen werden, er habe seine Identität nicht offengelegt, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass es in diesem Zusammenhang erwog, die geltend gemachten homoerotischen Betätigungen des Beschwerdeführers und die geschilderten angeblichen Konsequenzen seien durch Substanzlosigkeit und Detailarmut geprägt, dass er die Höhe seines Entgelts für Liebesdienste nicht anzugeben in der Lage gewesen sei und auch den Ort, wo diese angeblich stattgefunden hätten, erst auf Nachfragen genauer bezeichnet habe, dass er ausser Stand gewesen sei, die Umstände des angeblich folgenschweren Beischlafs mit dem Jungen im Dorf angemessen zu substanziieren, dass im Ergebnis auch nicht von seiner Homosexualität ausgegangen werden könne, D-5160/2008 dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass in Nigeria aktuell nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 8. August 2008 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug und entsprechend die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess, dass er zur Begründung ausführte, wegen seiner sexuellen Orientierung im Heimatland mit der Tötung rechnen zu müssen, dass die nigerianischen Behörden weder willens noch fähig seien, den erforderlichen Schutz zu gewähren, dass demnach auch ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstosse, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-5160/2008 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), D-5160/2008 dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass entsprechend auf die materiellen Anträge des Beschwerdeführers, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass unter den Begriff „Reise und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdokumente einreichte, dass er dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen konnte, dass seine Behauptung, ihm sei durch die Behörde keine Identitätskarte ausgestellt worden, bereits anlässlich der Summarbefragung in vager und stereotyper Form erfolgte, und die Begründung, weshalb er nicht in der Lage sei, einen Beleg für die Identität einzureichen, kaum Substanz aufwies (A 1/10, S. 3 f.), dass er demgegenüber im Rahmen der Anhörung vorerst angab, seine Identitätskarte im Heimatland zurückgelassen zu haben, dass er auf den Vorhalt, wonach diese Aussage nicht mit derjenigen anlässlich der Summarbefragung übereinstimme, das ihm ausgestellte Dokument als blosse Studentenkarte bezeichnete (A 7/14, Antworten 16 ff.), dass diese ungereimten Aussagen in keiner Weise überzeugen, dass er ferner die angeblichen Umstände der Flugreise vom Heimatland nach _______ bezüglich Kontrollen am Flughafen realitätsfremd schilderte (A 7/14, Antworten 21 ff.), weshalb davon D-5160/2008 auszugehen ist, der Beschwerdeführer enthalte den Behörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor, dass die auffallend rudimentären Kenntnisse des Beschwerdeführers hinsichtlich des Ankunftorts in _______ generell die Vermutung aufkommen lassen, er versuche, den Schweizer Asylbehörden seine Reiseroute zu verheimlichen, um seine wahre Identität nicht preisgeben zu müssen (vgl. A 7/14, Antworten 131 und 136), dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, dass - wie bereits erwähnt - bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich nicht glaubhaft qualifiziert hat, dass die von ihm angebliche eingegangene sexuelle Beziehung zu einem Vorgesetzten in der geschilderten Art ausgesprochen konstruiert wirkt und keine Realkennzeichen aufweist, weshalb die entsprechenden Vorbringen offensichtlich haltlos erscheinen, dass dies auch auf die ferner geltend gemachte Beziehung zu einem Arbeitskollegen zutrifft (A 7/14, Antworten 44 ff.), D-5160/2008 dass er die angeblichen Konsequenzen, welche ihm wegen der sexuellen Nötigung eines Dorfjungen gedroht hätten, wiederum sehr stereotyp schilderte (A 7/14, Anworten 82 ff.), weshalb auch diese Sachverhaltselemente als haltlos erscheinen, dass sich die Beschwerdeargumentation darauf beschränkt, die Homosexualität des Beschwerdeführers zu behaupten, und auf die detaillierten Erwägungen des BFM zur Papierlosigkeit sowie zur offensichtlichen Haltlosigkeit der Vorbringen nicht eingeht, dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 18. Juli 2008 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits nach dem Gesagten gleichermassen offensichtlich waren, dass sich insbesondere auch Erwägungen zur allfälligen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nigerianischen Behörden vorliegend erübrigen, dass auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.), dass der Beschwerdeschrift insgesamt keine Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, zu entnehmen sind, dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG angewendet hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, D-5160/2008 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Nigeria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit zahlreichen Hinweisen), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt und einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Nigeria ausgegangen werden kann, dass der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer über ein soziales Netz vor Ort, Sprachkenntnisse, eine gewisse Schuldbildung und Arbeitserfahrung verfügt, weshalb er nach seiner Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten dürfte (A 1/10, S. 1 ff.), D-5160/2008 dass sich aus den Akten mithin auch keine Hinweise auf individuelle Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzulehnen und die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5160/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein und angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 11

D-5160/2008 — Bundesverwaltungsgericht 14.08.2008 D-5160/2008 — Swissrulings