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Bundesverwaltungsgericht 09.10.2012 D-5159/2012

9. Oktober 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,343 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. September 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5159/2012

Urteil v o m 9 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, Mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. September 2012 / N_______.

D-5159/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Jahr 2010 verliess und über den B._______ und die C._______ nach D._______ reiste, dass er D._______ nach sechs Monaten wieder verlassen habe und auf dem Seeweg nach E._______ gelangt, durch F._______ und G._______ weitergereist und schliesslich in den Niederlanden angekommen sei, wo er sich nach eigenen Angaben ungefähr ein Jahr aufgehalten habe, dass er in der Folge die Niederlande verlassen habe und am 16. August 2012 von H._______ herkommend über I._______ und J._______ illegal in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass eine Überprüfung des BFM vom 17. August 2012 in der Eurodac- Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 29. März 2011 und am 3. Juli 2011 in den Niederlanden unter anderer Identität (K._______) sowie am 26. April 2012 in H._______ um Asyl ersucht hatte, dass am 31. August 2012 im EVZ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer unter anderem zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er aus Afghanistan geflüchtet sei, nachdem sein Stiefvater, ein angeblicher Sympathisant der Taliban, ihn zum Test mit einer weissen Sprengstoffjacke bekleidet habe, welche er zu einem späteren Zeitpunkt im Zentrum von L._______ zünden und mit welcher er so viele Menschen wie möglich in den Tod reissen sollte, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung in die Niederlande gewährt wurde, dass er dabei geltend machte, er könne sich eine Rückführung in die Niederlande nicht vorstellen, aus Angst, von den niederländischen Behörden inhaftiert und nach Afghanistan deportiert zu werden, dass das BFM die niederländischen Behörden am 10. September 2012 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des

D-5159/2012 Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittstaates in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), ersuchte, dass die niederländischen Behörden das Gesuch am 20. September 2012 guthiessen, dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2012 – eröffnet am 28. September 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das BFM zur Begründung anführte, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am 29. März 2011 sowie 3. Juli 2011 in den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht habe, dass die Niederlande am 20. September 2012 einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt hätten und mithin für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs zuständig seien, und die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 20. März 2013 zu erfolgen habe, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Gründe die Zuständigkeit der Niederlande nicht zu widerlegen vermöchten und keine Hindernisse für eine Wegweisung in die Niederlande darstellen würden, dass keine Hinweise auf drohende Menschenrechtsverletzungen im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Niederlande bestünden, dass weder die in den Niederlanden herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden,

D-5159/2012 dass der Wegweisungsvollzug in die Niederlande technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach E._______ (recte: in die Niederlande) abzusehen, bis über die Beschwerde entschieden werde, ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-5159/2012 dass die Beschwerdebegründung nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend verständlich sind, dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden am 29. März 2011 sowie 3. Juli 2011 um Asyl ersuchte,

D-5159/2012 dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch in seiner Rechtsmittelschrift die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlande bestreitet, dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68], Dublin-II-Verordnung und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) die Niederlande als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten sind, dass die niederländischen Behörden das am 10. September 2012 vom BFM übermittelte Gesuch mit Schreiben vom 20. September 2012 beantworteten, die Zuständigkeit der Niederlande anerkannten und einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vorbrachte, die Schweiz solle im vorliegenden Fall ihr Recht auf Selbsteintritt ausüben und ein nationales Asylverfahren eröffnen, da ihm in den Niederlanden eine Inhaftierung drohe und die niederländischen Behörden ihn nach der Überstellung nach Afghanistan zurückschicken würden, dass er damit einwendet, die Niederlande würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement-Gebotes missachten, dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdeführer obliegt, darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die niederländischen Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),

D-5159/2012 dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall weder im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch in seiner Beschwerdeschrift konkrete Anhaltspunkte geltend machte, wonach die Niederlande, bei welchen es sich um einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würden, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher die Niederlande ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5 S. 637-639), dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine Einwände gegen eine allfällige Überstellung nach Afghanistan bei den niederländischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen, dass der Beschwerdeführer keine substantiierten Gründe vorbringen kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegenstünden, dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der Verhältnisse in den Niederlanden noch zufolge der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung besteht, dass das BFM aufgrund dieser Sachlage – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – richtig folgerte, die Niederlande hätten den Beschwerdeführer zurück zu übernehmen, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

D-5159/2012 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bleibt, dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in die Niederlande zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Anweisung an die Vollzugsbehörden mit vorliegendem Urteil gegenstandslos werden, dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-5159/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

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