Abtei lung IV D-5159/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Oktober 2007 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Gregor Geisser. A._______, Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther, (...), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 28. Juni 2007 i.S. Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5159/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 26. Juni 2000 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, welches das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) mit Verfügung vom 6. März 2001 ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz anordnete. Dagegen erhob der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in allen Punkten Beschwerde, wobei er auf Beschwerdeebene neu subjektive Nachfluchtgründe geltend machte, welche durch seine in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten entstanden seien. Als Beleg seiner exilpolitischen Tätigkeiten reichte der Beschwerdeführer Fotomaterial zur Bestätigung seiner Teilnahme an verschiedenen in der Schweiz ausgeführten, gegen das iranische Regime gerichtete Demonstrationen ein (vgl. Rekursakte, Nr. 14). Die ARK wies die Beschwerde mit Urteil vom 23. April 2004 vollumfänglich ab und stellte mit Bezug auf den Beschwerdeführer namentlich das Fehlen von Vor- wie Nachfluchtgründen fest. Mit Blick auf die geltend gemachte Verfolgung im Iran zog die Kommission zu ihrem so lautenden Urteil im Wesentlichen die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte, als gefälscht erkannte Gerichtsvorladung an. Subjektive Nachfluchtgründe verneinte sie ihrerseits mit der Begründung fehlender Exponierung des Beschwerdeführers durch seine exilpolitischen Aktivitäten. Für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Der Beschwerdeführer stellte bei der Vorinstanz am 3. November 2005 ein Wiedererwägungsgesuch, worin er in materieller Hinsicht unter anderem die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragte und hierin im Wesentlichen seine fortgesetzten exilpolitischen Tätigkeiten geltend machte. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 16. Januar 2006 ab, wogegen der Beschwerdeführer bei der ARK Beschwerde einreichte, welche von der Kommission mit Urteil vom 1. März 2006 abgewiesen wurde. Der ARK lagen zum Entscheidzeitpunkt betreffend die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten diverse Beweismittel in Form von Fotomaterial der Beteiligung des Beschwerdeführers an verschiedenen Demonstrationen vor, eine Bewilligungsbestätigung zur Durchführung einer Standaktion sowie D-5159/2007 eine Bestätigung der "International Federation of Iranian Refugees" (IFIR) betreffend die Aktivitäten des Beschwerdeführers je aus den Jahren 2005 (vgl. vorinstanzliche Akten, B 3); ferner - auf Beschwerdeebene zusätzlich - zwei vom Beschwerdeführer verfasste und auf dem Internet veröffentlichte Artikel (vgl. Rekursakte, Nr. 1). Für den Inhalt des Wiedererwägungsverfahrens wird auf die Akten verwiesen. C. Mit einer als "zweites Asylgesuch" betitelten Eingabe vom 22. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. D. Das BFM nahm die Eingabe antragsgemäss als Asylgesuch entgegen und führte am 29. Januar 2007 eine direkte Anhörung zu den neuen Asylgründen durch. E. Im Rahmen des schriftlich gestellten Asylgesuchs sowie der Anhörung begründete der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch im Wesentlichen mit subjektiven Nachfluchtgründen. Dazu führte er aus, er sei Mitglied bei den als äusserst regierungsfeindlich bekannten Organisationen "Worker-Communist Party of Iran � Hekmatist" (WPI-Hekmatist) und IFIR. Letztere sei eine Abzweigung der WPI. Er sei bei beiden Organisationen zuständig für Logistik und Propaganda, ohne aber im Vorstand Einsitz zu haben. Seine Aufgabe bestehe darin, bei jeder Aktion die Mitteilungen per Post zuzustellen, Aufrufe an die "Flüchtlinge" zu verteilen, die noch im Durchgangszentrum seien, und bei Bücheraktionen die Bücher zu beschaffen. Sein Profil, welches insbesondere durch die aktive Mitgliedschaft bei der WPI und der IFIR entstehe, unterscheide ihn von der Masse der exilpolitisch aktiven Iraner in Westeuropa. Er habe seit dem Jahre 2002 an rund zwanzig exilpolitischen Kundgebungen teilgenommen. Sämtliche Aufnahmen der Demonstrationen seien auf diversen iranischen Internetseiten veröffentlicht. Er habe seit Erlass des ARK-Urteils einen regimekritischen Artikel verfasst, welcher am B._______ auf der C._______ sowie unter D._______ in persischer Sprache erschienen sei. Die jüngsten Provokationen des iranischen "Regierungspräsidenten" in Bezug auf D-5159/2007 Israel, die Unterdrückung ethnischer Minderheiten, die gezielte Bekämpfung musikalischer westlicher Einflüsse und die Personalentscheide betreffend nicht regimetreuer Botschafter im Ausland � all dies seien Beispiele für eine Erhöhung der Gefahr für Oppositionelle in politischer und kultureller Hinsicht. Er habe nach wie vor Kontakt zu den Angehörigen im Iran, welche ihm über die katastrophale Lage in seiner Heimat berichteten. Zur Stützung seines Asylgesuchs legte der Beschwerdeführer an neuen Beweismitteln im Wesentlichen Fotomaterial seiner Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen respektive Standaktionen aus dem Jahre 2006 (vgl. C 1, Nrn. 9 bis 16 sowie 19 bis 20), die jeweiligen Bewilligungen zu zwei Standaktionen vom E._______ und F._______ (a.a.O., Nr. 9 und 12), Mitgliedschaftsbestätigungen der WPI und IFIR (a.a.O., Nr. 2 und 3) sowie zwei Internetartikel (a.a.O. Nr. 4 vom B._______, mit deutscher Übersetzung und Nr. 18) zu den Akten. F. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 28. Juni 2007 - gleichentags eröffnet - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung ihres so lautenden Entscheides führte die Vorinstanz im Kern aus, bei den nun geltend gemachten Teilnahmen an exilpolitischen Aktionen und den verfassten Internetartikeln zugunsten der beiden erwähnten Organisationen sei festzustellen, dass sich diese nach wie vor im selben Umfang wie die bereits zuvor vom BFM und der ARK beurteilten Aktivitäten bewegten. Sie stellten gewissermassen die Weiterführung seines vorherigen Engagements dar. Allein der Umstand, dass dieselben Aktivitäten fortgeführt würden und sich deren Umfang dadurch anzahlmässig kumuliert habe, bedeute indessen nicht eine Zunahme der Gefährdung im selben Ausmass. Vielmehr habe sich dadurch das Profil des Beschwerdeführers als exilpolitischer Aktivist nicht wesentlich verändert. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung gesagt, er sei nicht Vorstandsmitglied bei den erwähnten Organisationen. Die Zuständigkeit für Logistik, die er als Kadertätigkeit bezeichne, bedeute deshalb nicht eine Mitgliedschaft im Vorstand der Organisationen. Aktivitäten wie die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen, das Verteilen von Flugblättern, das Mittragen von Plakaten oder eine gelegentliche Publikation im Internet vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Ferner D-5159/2007 fehle es in den Akten nach wie vor an einem Beleg dafür, dass im Iran gegen den Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Juli 2007 focht der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz an und beantragte in materieller Hinsicht, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dabei hielt er der vorinstanzlichen Verfügung im Wesentlichen entgegen, es sei zu betonen, dass er seine exilpolitische Tätigkeit nicht erst nach rechtskräftiger Ablehnung seines ersten Asylgesuches begonnen habe und nun bereits seit fünf Jahren exilpolitisch tätig sei. Die beträchtliche Länge seines politischen Engagements erhöhe die Wahrscheinlichkeit deutlich, dass er von den iranischen Behörden registriert worden sei. Auch lasse die zweimalige Verneinung des Vorliegens von Nachfluchtgründen seitens der ARK nicht zwingend den Schluss zu, dass er sich im heutigen Zeitpunkt politisch immer noch zu wenig exponiert habe. Seit letztem Urteil der ARK seien beinahe anderthalb Jahre vergangen. In diesem Zeitraum habe der Beschwerdeführer seine exilpolitische Tätigkeit entgegen der Ansicht des BFM nochmals intensiviert, wie aus den zahlreichen Unterlagen hervorgehe, welche er im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch vom 22. Dezember 2006 eingereicht habe. Entgegen der Auffassung des BFM dürfte er als Verantwortlicher für Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit, mithin als operativ tätiges Kadermitglied, mindestens ebenso gefährdet sein wie ein Vorstandsmitglied der erwähnten Organisationen. Ferner verkenne die Vorinstanz, dass der Bekanntheitsgrad der WPI und der IFIR in jüngster Zeit markant zugenommen habe. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer an zusätzlichen Beweismitteln Fotomaterial zu weiteren Kundgebungen und einer Standaktion aus dem Jahre 2007 (Beschwerdebeilagen 4 bis 7) sowie einen weiteren Internetartikel mit deutscher Übersetzung (vgl. Beilage 3) zu den Akten. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun- D-5159/2007 desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. H. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte mit Schreiben vom 22. August 2007 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). D-5159/2007 3. 3.1 Die Prüfung der vorliegenden Beschwerde kann in materieller Hinsicht im Wesentlichen auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe beschränkt werden. Dabei erfolgt im Rahmen des vorliegenden zweiten Asylverfahrens eine Konzentration auf die Frage, ob die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft eine ausreichende Relevanz aufweisen beziehungsweise ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten seit dem Urteil der ARK vom 23. April 2004 einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK EMARK 1998 Nr. 1 E. 5b). Dabei gilt es für den vorliegenden Fall ebenso zu berücksichtigen, dass mit Urteil der ARK vom 1. März 2006 die Flüchtlingsrelevanz der vom Beschwerdeführer bis dahin geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe erneut verneint wurde (dazumal im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens). 3.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die iranischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 3.3 Der Beschwerdeführer hat gestützt auf die Akten seine exilpolitische Tätigkeit in den Jahren 2006 und 2007 fortgesetzt. Dabei ist er gemäss bei den Akten liegender Bestätigungen namentlich Mitglied bei der IFIR, welche sich in der Schweiz durch gewaltlose öffentliche Auftritte gegen die politischen Zustände im Iran bemerkbar D-5159/2007 macht. In seiner Eigenschaft als Mitglied der Organisation ist er ausgewiesenermassen Bewilligungsinhaber von Standaktionen. Des Weiteren ist er als Verfasser von Internetartikeln im Internet in Erscheinung getreten. Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht weiterhin festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen intensiv und weitgehend. 3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz dieser für die Annahme einer Gefährdung sprechenden Tätigkeiten - wie nachfolgend ausgeführt wird - davon aus, dass mit Blick auf die Zeit nach Ergehen des ARK Urteils vom 23. April 2004 respektive 1. März 2006 keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen, weshalb die so lautende vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. 3.3.2 Im Einzelnen ist allgemein weiterhin davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste, wie vom BFM im Wesentlichen zutreffend festgestellt, auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen � Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Auswahl europäischer Länder). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Der soeben dargelegte Exponierungsgrad kann dem Beschwer- D-5159/2007 deführer - wie schon in den vorhergehenden (Asyl)verfahren so festgestellt - auch unter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht beigemessen werden, weshalb eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran nach wie vor auszuschliessen ist. 3.3.3 Vorliegend - und mit Blick auf die durch die Schweizer Asylbehörden bereits mehrfach festgestellte fehlende Flüchtlingsrelevanz exilpolitischer Tätigkeiten des Beschwerdeführers - erscheint zunächst die allgemeine Feststellung angezeigt, dass die Erhöhung niedrig profilierter exilpolitischer Tätigkeiten allein nicht zu einer Qualitätsänderung ihrer Gesamtaktivität führt. Insoweit der Beschwerdeführer die geltend gemachte Intensivierung seiner exilpolitischen Aktivitäten vorliegend auf die im Vergleich zu früheren Asylverfahren gehäufte Teilnahme an entsprechenden Kundgebungen sowie auf den längeren Zeitraum seiner Aktivitäten stützt, vermag er daraus somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Was im Weiteren die im vorliegenden Verfahren neuerdings aktenkundige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der WPI respektive IFIR betrifft, so lässt auch diese die frühere Einschätzung der fehlenden Flüchtlingsrelevanz geltend gemachter Nachfluchtgründe nicht in einem neuen Lichte erscheinen. Denn zum einen bleibt der Beschwerdeführer darin widersprüchlich, wie weit seine jeweilige Mitgliedschaft tatsächlich zurückreicht (vgl. schriftliches "zweites Asylgesuch" vom 22. Dezember 2006, S. 3 und Beschwerdeschrift, S. 3 mit C 6, S. 2 und 3). Zum anderen lassen die aktenkundigen Vorbringen des Beschwerdeführers auch Eindeutigkeit darüber vermissen, was seine Funktion innerhalb der IFIR ist. Die zu den Akten gereichte Bestätigung der IFIR vom 26. September 2006 weist ihn zwar als "Verantwortlichen für Herausgaben und Veröffentlichung der IFIR Zweig Schweiz" aus (vgl. C 1, Nr. 3). Demgegenüber hat sich der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Anhörung vom 29. Januar 2007 ungleich bescheidener als Logistiker und ohne Einsitz im Vorstand - zuständig für den Postversand, das Verteilen von Aufrufen für die "Flüchtlinge" in den Durchgangszentren sowie für die Beschaffung von Büchern bei Bücheraktionen - beschrieben (vgl. C 6, S. 3), worunter offenbar auch das aktenkundige Einholen von Bewilligungen für Standaktionen fällt. Angesichts dieser ungereimten Aktenlage erlangen für das Bundesverwaltungsgericht die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 29. Januar 2007 D-5159/2007 zentrale Bedeutung, woraus sich jedenfalls keine über das Jahr 2005 zurückreichende Mitgliedschaft sowie keine hohe und in der Öffentlichkeit exponierte Kaderstelle des Beschwerdeführers innerhalb der IFIR oder WPI lesen lässt. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in den Iran als exponierter Funktionsträger einer der genannte Exilgruppierungen von heimatlichen Behörden behelligt zu werden, bleibt demnach unbegründet. Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren durch zusätzliche Beweismittel dokumentierte Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten - sei es als Bewilligungsinhaber von Standaktionen, als Teilnehmer an Kundgebungen oder als Autor von Internetartikeln - von vornherein nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches der Beschwerdeführer daraus zu ziehen versucht. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer publizierten und zusammen mit einer deutschen Übersetzung zu den Akten gereichten Internetartikel ist darüber hinaus festzuhalten, dass der jeweilige Inhalt unter dem Namen des Verfassers nicht über eine allgemeine Kritik am iranischen Regime sowie einen - ebenfalls sehr allgemein gehaltenen - Aufruf, sich "gegen das unmenschliche islamische Regime" zu stellen, hinausgeht (vgl. C 1 Nr. 4 und Beschwerdebeilage 3). Auch die ins Recht gelegten Internetartikel vermögen damit nicht den Eindruck zu vermitteln, hinter diesen stehe eine Person, die über klar definierte oppositionspolitische Vorstellungen und über ein persönliches Agitationspotenzial verfügt, welches zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte. Es muss daher vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass auch die iranischen Behörden - sollten sie von jenen Artikeln überhaupt Notiz genommen haben - über das Differenzierungsvermögen verfügen, dies zu erkennen. Im Sinne einer Klarstellung scheint sodann die Anmerkung angebracht, dass friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dokumentiert sind, von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des - ebenso evidenten wie unpolitischen - Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erwerben. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass - auch unter Berücksichtigung der neuen Vorbringen und neu eingereichten Beweismittel - die Einschätzung in den vorhergehenden Verfahren bezüglich einer in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht fehlenden politischen Exponiertheit des D-5159/2007 Beschwerdeführers nach wie vor Gültigkeit hat. So reicht seine blosse Identifizierbarkeit als exilpolitischer Aktivist nicht aus, um daraus abzuleiten, er werde deswegen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt. Vor allem sind unverändert keine Hinweise aktenkundig, wonach er in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Zudem fehlt es an einem Beleg, wonach gegen den Beschwerdeführer aufgrund der genannten Publikationen oder seiner sonstigen Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären (vgl. zur Möglichkeit der Eröffnung von Strafverfahren in Abwesenheit im Iran vgl. SFH, a.a.O., S.10 m.w.H.). In letzter Konsequenz ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und ist der Beschwerdeführer auf seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen. 3.3.4 Der Vollständigkeit halber und soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zur jüngsten Verschärfung der politischen Lage im Iran sinngemäss objektive Nachfluchtgründe geltend macht, bleibt zu erwägen, dass die Wahl des als fundamentalistisch bekannten Mahmud Ahmadinedschad zum Staatspräsidenten in einer derzeitigen Lageeinschätzung nicht erkennbar zu einer stärkeren Fokussierung auf politisch aktive, iranische Exilgruppierungen geführt hat. Ebenso wenig lässt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers belegen, der Bekanntheitsgrad der WPI und IFIR habe in jüngster Zeit markant zugenommen. 3.3.5 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in der Frage der Flüchtlingseigenschaft herbeizuführen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend ermittelt, und es ist demgemäss absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Aus demselben Grund kann auf weitergehende Erörterungen zu den übrigen Beweismitteln verzichtet werden. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt für die Zeit nach erfolg- D-5159/2007 los durchlaufenem ersten Asylverfahren weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt unverändert weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 4.3 Was den Wegweisungsvollzug betrifft, so hat die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN- D-5159/2007 Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen zu den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen indes nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 14a Abs. 3 ANAG). 4.5 Zur Frage der Zumutbarkeit hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nichts Substanzielles vorgebracht. Demnach ist der Vollzug unverändert als zumutbar zu erachten, zumal keine Hinweise in den Akten dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus allgemeinen oder individuellen Umständen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG). 4.6 Schliesslich stehen dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch keine praktischen Hindernisse entgegen, weshalb dieser als möglich zu bezeichnen ist (vgl. Art. 14a Abs. 2 ANAG). 4.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Mit der nachfolgenden Auferlegung und Bezifferung der Verfahrenskosten im vorliegenden Endurteil stellt sich die Frage der Bevorschussung nicht mehr, weshalb das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos zu betrachten ist. D-5159/2007 7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Rügen des Beschwerdeführers sich als offensichtlich unbegründet erwiesen und die Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien. Ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind damit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 5 VwVG). Somit sind ihm entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5159/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel (diverse Fotos), Einzahlungsschein; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet das BFM auf Anfrage) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. [...]) - das G._______ des Kantons H._______ ad (...) (Beilage: Identitätsausweis) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand: Seite 15