Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5156/2020
Urteil v o m 9 . März 2021 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Nadja Zink, Rechtsanwältin, Advokaturbüro Kernstrasse, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. September 2020 / N (…).
D-5156/2020 Sachverhalt: A. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen iranischen Staatsangehörigen, der gemäss seinen Angaben in den letzten fünf Jahren vor seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern in B._______ (Provinz C._______) gelebt hat. B. Am 19. Juni 2017 suchte der Vater des Beschwerdeführers in der Schweiz um Asyl nach. C. Am 24. August 2017 suchte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in D._______ um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde er der Testphase des Verfahrenszentrums E._______ zugewiesen. Am 30. August 2017 erfolgte die Personalienaufnahme und am 3. Oktober 2017 wurde die Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 aTestV (SR 142.318.1) durchgeführt. Am 13. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 21. August 2020 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu den Asylgründen angehört. D. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe den Iran am 3. August 2017 verlassen, um seiner Mutter ins Ausland zu folgen. Wenn er zurückkehre, befürchte er, dass er Schwierigkeiten bei der Fortsetzung seines Studiums haben werde, weil er vor seiner Ausreise Probleme in der Schule gehabt habe. Ausserdem befürchte er eine Bestrafung, falls die Behörden herausfinden würden, dass er keine Religion habe. Schliesslich habe er Angst davor, inhaftiert zu werden, weil er sich drei Jahre im Ausland aufgehalten habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass und seine Geburtsurkunde im Original zu den Akten. E. E.a Mit Verfügung vom 18. September 2020 stellte die Vorinstanz fest, dass die Eltern des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllten und dass der jüngere Bruder in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern einbezogen werde. Ferner lehnte
D-5156/2020 sie die Asylgesuche der Eltern und des Bruders ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E.b Da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich volljährig geworden war, erliess die Vorinstanz für ihn gleichentags eine separate Verfügung (eröffnet am 21. September 2020), mit welcher sie feststellte, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und ihn infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs, Anordnung der Wegweisung) aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er in die Flüchtlingseigenschaft seiner Eltern miteinzubeziehen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Verbeiständung durch seine Rechtsvertreterin. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde F._______ vom 28. September 2020 zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung gut und bestellte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers antragsgemäss zum amtlichen Rechtsbeistand. Ferner lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
D-5156/2020 I. Am 25. November 2020 zog die Vorinstanz ihre Verfügung teilweise in Wiedererwägung, hob die Dispositivziffern 1 und 4 der angefochtenen Verfügung auf, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. J. Mit Instruktionsverfügung vom 30. November 2020 wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung angefragt, ob er an seiner Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylgewährung festhalten wolle, wobei im Falle der Unterlassung einer Rückzugserklärung davon ausgegangen werde, er halte an seinen Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur Verfügung der Vorinstanz vom 25. November 2020 Stellung zu nehmen. K. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass er an seiner Beschwerde in Bezug auf die noch offenen Anträge der Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl festhalte, und äusserte sich zu den Erwägungen der Vorinstanz in der neuen Verfügung. L. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015.). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
D-5156/2020 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Zwar ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheides massgebend, indessen kann das Verfahren in einer anderen Amtssprache geführt werden, wenn die Parteien eine solche verwenden (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). In Übereinstimmung mit der Beschwerdeschrift wird das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb in deutscher Sprache geführt. 2. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. November 2020 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Eltern miteinbezogen. Infolgedessen besteht hinsichtlich der Beschwerdebegehren im Hinblick auf Feststellung der derivativen Flüchtlingseigenschaft kein Rechtsschutzinteresse mehr, weshalb die Beschwerde in diesen Punkt gegenstandslos geworden ist. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
D-5156/2020 bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; Entscheide und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission 2005 Nr. 21 E. 7). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In ihrer Verfügung vom 18. September 2020 stellte die Vorinstanz fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, weshalb von einer Prüfung der Asylrelevanz abgesehen werden könne. Er habe geltend gemacht, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran Schwierigkeiten bei der Fortsetzung seines Studiums und eine Bestrafung befürchte, wenn die Behörden rausfinden würden, dass er an keine Religion glaube. Tatsächlich habe er bei der Erstbefragung erklärt, dass ihm einmal in der (…) Klasse ein Schulverbot angedroht worden sei, weil er infolge Krankheit nicht an einer religiösen Zeremonie teilgenommen habe. Ferner habe er angefügt, dass das Problem gelöst worden sei, nachdem er mit dem Schulleiter habe sprechen können. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch angegeben, dass ihm zweimal mit dem Ausschluss von der Schule gedroht worden sei, dass er nicht an der (…) -Zeremonie teilgenommen habe, weil er nicht daran interessiert gewesen sei und dass er ausserdem dem Schuldirektor offenbart habe, dass er nicht an (…) glaube. Er habe weiter zu Protokoll gegeben, dass der Direktor ihm als Folge seiner Offenbarung gesagt habe, er könne veranlassen, dass er von der Schule ausgeschlossen werde, und in Zukunft verhindern, dass er an der Universität studiere. Der Schuldirektor habe seinen Worten jedoch keine Taten folgen lassen, denn die einzige Konsequenz sei gewesen, dass er während des Besuchs der (…) Klasse nicht an der (…) habe teilnehmen können. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass er trotz der Drohung des Schuldirektors die Schule ohne Unterbrechung bis zu seiner Ausreise habe fortsetzen können und
D-5156/2020 ordnungsgemäss einen Abschluss der (…) Klasse erhalten habe. Aus seinen widersprüchlichen Aussagen gehe daher nicht hervor, dass er bei einer Rückkehr in den Iran mit ernsthaften Problemen bei der Fortsetzung seines Studiums konfrontiert werden könnte. Was den Umstand betreffe, dass er keine Religion habe und dafür bestraft werden könne, habe er keine Anhaltspunkte dafür liefern können, wie die iranischen Behörden darauf aufmerksam geworden seien oder werden könnten. Ausserdem habe er trotz dieses Umstandes unbehelligt leben können. Er habe zwar ausgesagt, dass er sich nicht für religiöse Zeremonien interessiere, weil er nicht an diese glaube und dass er sogar dem Schuldirektor während der (…) Klasse gestanden habe, dass er nicht an (…) glaube. Wie bereits erwähnt, seien ihm jedoch diesbezüglich während mehrerer Jahre, von der (…) bis zur (…) Klasse, bis zur Ausreise keine schwerwiegenden Konsequenzen widerfahren. Deswegen sei es unwahrscheinlich, dass er nun im Falle einer Rückkehr deswegen Probleme bekommen würde. Sodann habe er für seine Befürchtung, bei seiner Rückkehr aufgrund seines dreijährigen Auslandaufenthaltes für einige Zeit inhaftiert zu werden, keinen Grund oder eine Erklärung angegeben. Er habe zwar erwähnt, dass er einen Twitter-Account habe und nach seiner Ausreise manchmal "Tweets" gegen das iranische Regime gepostet habe, aber, ungeachtet des Wahrheitsgehalts, habe er keinen Hinweis darauf geben können, dass die iranischen Behörden oder irgendjemand anderes davon gewusst hätten. Mithin habe er nicht glaubhaft machen können, dass er gegenüber den iranischen Behörden über ein politisches Profil verfüge und dass er bei seiner Rückkehr in den Iran Probleme bekommen könnte. Nach dem Gesagten habe er seine Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in den Iran nicht glaubhaft machen können, da sie auf unbegründeten Tatsachen, blossen Hypothesen und Widersprüchen beruhten. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Vorinstanz sein Vorbringen, er habe den Iran verlassen, um seiner Mutter zu folgen, in keiner Weise im Zusammenhang mit den Vorbringen seiner Eltern beurteilt und es unterlassen habe, den Fluchtgrund der Reflexverfolgung zu prüfen. Es sei bekannt und werde vom Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung auch angenommen, dass die iranischen Behörden ihre Staatsangehörigen im In- und Ausland überwachten. Angesichts der Tatsache, dass seine Eltern aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas als Flüchtlinge anerkannt worden seien und das Missionieren beziehungsweise die aktive Werbung für diese Religionsgemeinschaft untrennbar zu diesem Glauben gehöre, wäre er als Sohn seiner Eltern bei einer Rückkehr in den Iran potentiell ebenfalls direkt gefährdet.
D-5156/2020 Dies umso mehr als er einen Twitter-Account betreibe, auf welchem er selber regimekritische Posts veröffentliche. Er habe bis zur Ausreise zwar keine konkreten Probleme gehabt, habe aber in der Anhörung betont, dass er keiner Religion angehöre und deswegen schon während seiner Schulzeit mit den Schulbehörden in Konflikt geraten sei. Es liege deshalb nahe, dass er auch selber flüchtlingsrelevanter Reflexverfolgung ausgesetzt wäre, wenn er in den Iran zurückkehren würde 5.3 In ihrer Verfügung vom 25. November 2020 führt die Vorinstanz aus, dass die Prüfung seiner Beschwerde ergeben habe, dass er die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfülle. Hinsichtlich seiner Befürchtungen im Zusammenhang mit seinen "Tweets" gegen das Regime und dem Umstand, dass er sich als religionslos betrachte, sei bereits in der Verfügung vom 18. September 2020 die Unwahrscheinlichkeit festgestellt worden. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer Reflexverfolgung sei eine solche nicht glaubhaft, weil es keine diesbezüglichen Vorfälle vor seiner Ausreise gegeben habe. Ausserdem habe er den Iran nicht verlassen, weil er durch den Umstand, dass sein Vater im Iran an Versammlungen der Zeugen Jehovas teilgenommen habe, in Gefahr gewesen wäre, sondern um seinen Vater in der Schweiz wieder zu treffen. In den sechs Monaten seit der Ausreise seines Vaters und seiner eigenen hätten weder er noch seine Familie irgendwelche Probleme in Zusammenhang mit dem Vater gehabt. Ausserdem habe er in der Anhörung mit keinem Wort erwähnt, dass er im Zusammenhang mit den Asylgründen seiner Eltern vom iranischen Staat verfolgt werden könnte. Auch sei er volljährig und könne ein von seinen Eltern unabhängiges Leben führen. Da seine Beschwerde im Vergleich zu dem, was er in den Befragungen vorgetragen habe, keine neuen Tatsachen enthalte, sei es nicht erforderlich, die Ablehnung seines Asylgesuchs weiter zu begründen. 5.4 In der Eingabe vom 14. Dezember 2020 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen daran fest, dass er im Falle einer Rückkehr einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei, und führt weiter aus, dass aufgrund der Zugehörigkeit seiner Eltern zu den Zeugen Jehovas davon ausgegangen werden müsse, dass sie den iranischen Behörden bekannt seien und das Regime deshalb auch bereits im Besitze von Informationen über ihre Verwandten, insbesondere deren Söhne, sei. Er sei im Zeitpunkt seiner Flucht mindestens den Schulbehörden bereits bekannt gewesen im Zusammenhang mit der Weigerung religiösen Geboten respektive Pflichten nachzukommen. Sodann sei auf seinen Twitter-Account zu verweisen, auf welchem er sich
D-5156/2020 kritisch gegen das iranische Regime äussere. Diesen Account habe er bereits im Jahr 2016, also noch vor seiner Ausreise eröffnet. Allerdings habe ihm sein Vater nach kurzer Zeit verboten, weiter zu "twittern", da ihm bewusst gewesen sei, wie gefährlich dies sei. Er habe seinen Account deaktiviert und ihn erst wieder in der Schweiz geöffnet. Er führe den Account nicht unter seinem richtigen Namen, um sich nicht einer zusätzlichen Gefahr auszusetzen. Allerdings lasse sich dem Account durchaus entnehmen, dass er sich im Ausland befinde. Falls er identifiziert würde, müsste er bei einer Rückkehr in den Iran auch aufgrund dieses Twitter-Accounts mit Repressalien im Iran rechnen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die (originäre) Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgewiesen hat. 6.2 Betreffend die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Religion gehabt respektive er sei deswegen mit den Schulbehörden in Konflikt geraten, und er betreibe ein Twitter-Konto auf welchem er sich regimekritisch äussere, kann zwecks der Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer deswegen eine Verfolgung zu befürchten hat (E. 5.1). Die diesbezüglichen Ausführungen auf Rechtsmittelebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. 6.3 Insofern in der Rechtsmitteleingabe gerügt wird, das SEM habe es unterlassen, den Fluchtgrund der Reflexverfolgung zu prüfen, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat weder anlässlich der Erstbefragung noch während der Anhörung Probleme mit den iranischen Behörden geltend gemacht, die auf seine Eltern zurückzuführen gewesen wären. So legte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung lediglich dar, dass er aufgrund der Lebenssituation des Vaters ausgereist sei ([…]). Eigene Probleme machte er, mit Ausnahme des ihm angedrohten Schulverbots, welches offensichtlich nicht im Zusammenhang mit den Eltern stand ([…]), nicht geltend. Auch in der Anhörung führte der Beschwerdeführer, nach den Ausreisegründen gefragt, lediglich aus, dass Kinder natürlich mitgehen würden, wenn die Eltern das Land verliessen ([…]). Darüber hinaus gab er an, keine besondere Gründe für die Ausreise gehabt zu haben ([…]). Sodann machte auch nie geltend, bei einer Rückkehr wegen seiner Eltern Behelligungen durch die staatlichen Behörden befürchten zu müssen
D-5156/2020 ([…]). Das SEM durfte demnach – wie in dessen Verfügung 25. November 2020 zu Recht festgehalten – davon ausgehen, dass keine erlittene oder zu befürchtende Reflexverfolgung vorliegt. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Gefährdungslage im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) von sich aus dem SEM gegenüber angesprochen hätte, was – wie dargelegt – nicht der Fall war. Von einer Verletzung der Untersuchungsmaxime durch das SEM, wie in der Beschwerde gerügt, kann daher nicht die Rede sein. Nachdem die Vorinstanz die Vorfluchtgründe der Eltern rechtskräftig für unglaubhaft befunden hat (vgl. die entsprechende Verfügung vom 18. September 2020, […]), ist einer diesbezüglichen Reflexverfolgung ohnehin die Grundlage entzogen. Sodann liegen keine Hinweise vor, welche auf eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Eltern in der Schweiz schliessen liessen, zumal der Beschwerdeführer eine solche Befürchtung im Rahmen der Befragungen – wie bereits ausgeführt – zu keinem Zeitpunkt geäussert hat, obwohl er sich offensichtlich der Aktivitäten der Eltern in der Schweiz vollkommen bewusst war ([…]). 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung soweit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Hauptanträge auf Feststellung der (originären) Flüchtlingseigenschaft
D-5156/2020 und der Asylgewährung unterlegen. Hinsichtlich der Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft hat er zufolge der teilweisen Wiedererwägung der Verfügung durch das SEM obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 9.2 Die Verfahrenskosten wären somit entsprechend anzupassen. Indessen ist aufgrund der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in der Zwischenverfügung vom 10. November 2020 und weil eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse nicht ersichtlich ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.3 Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 10. November 2020 ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin amtlich beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb – soweit der Beschwerdeführer zur Hälfte unterlegen ist – durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent mit einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis 220.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom 15. Februar 2021 eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher ein Zeitaufwand von 7.75 Stunden und Auslagen von Fr. 26.60 ausgewiesen werden. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint überhöht und ist auf 5 Stunden zu kürzen. In Anbetracht des für amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent zu berücksichtigenden Stundenansatzes von Fr. 220.– ist die anteilsmässige Entschädigung nach dem Gesagten auf Fr. 607.– (inkl. hälftige Auslagen und MWST-Zuschlag) festzusetzen. Der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin ist zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar in dieser Höhe zuzusprechen. 9.4 Soweit der Beschwerdeführer hälftig obsiegt hat, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. VGKE) zuzusprechen. Entsprechend den vorgängigen Erwägungen und unter Berücksichtigung des von der Rechtsvertreterin geltend gemachten und für die Parteientschädigung zu berücksichtigenden Stundenansatzes von Fr. 300.– (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) beläuft sich die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 823.– (inkl. hälftige Auslagen und MWST-Zuschlag).
D-5156/2020 (Dispositiv nächste Seite)
D-5156/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 823.– auszurichten. 4. Der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Nadja Zink, wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 607.– ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: