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Bundesverwaltungsgericht 03.12.2019 D-5152/2019

3. Dezember 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,964 Wörter·~20 min·7

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 5. September 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5152/2019

Urteil v o m 3 . Dezember 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 5. September 2019 / N (…).

D-5152/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe Angst davor gehabt, mit Erreichen der Volljährigkeit ins Militär eingezogen und bei einem allfälligen Versuch, dem Dienst zu entkommen, verhaftet zu werden. Er habe Eritrea deshalb im Dezember 2015 illegal verlassen. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es im damaligen Zeitpunkt jedoch als unzumutbar und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers auf. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7219/2016 vom 24. April 2017 ab. B. Mit gleichentags verschicktem Schreiben vom 26. Juni 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer unter Verweis auf das zwischenzeitlich ergangene Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017, wonach der Wegweisungsvollzug nach Eritrea vorbehältlich einzelfallspezifischer Umstände grundsätzlich zumutbar sei, mit, es beabsichtige die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Es räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich dazu bis zum 17. Juli 2019 zu äussern. Zudem verwies es auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. C. Mit Verfügung vom 5. September 2019 hob das SEM die am 20. Oktober 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme auf. Es forderte den Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 31. Oktober 2019 zu verlassen, und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, nach aktueller Einschätzung der Lage in Eritrea sei weiterhin nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder

D-5152/2019 einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründen würde. In Abkehr von der früheren Praxis werde für die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs auch nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Umstände vorliegen würden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017). Die Voraussetzung, die zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers geführt habe, sei demnach nicht mehr gegeben. Andere Gründe, die dem Vollzug im heutigen Zeitpunkt entgegenstehen würden, lägen nicht vor. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig. Es würden keine konkreten Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK zu rechnen hätte. Eine allenfalls drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst stehe der Zulässigkeit des Vollzugs nicht entgegen (vgl. BVGE 2018 VI/4). Der Wegweisungsvollzug sei im heutigen Zeitpunkt auch als zumutbar zu bezeichnen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen (…) jungen Mann, der alleinstehend, gesund und arbeitsfähig sei. Er habe die ersten (…) Jahre seines Lebens in Eritrea verbracht, dort die Schule bis zur (…) Klasse absolviert und verfüge über ein breites familiäres Beziehungsnetz im Heimatland. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Vollzug sei schliesslich auch als möglich zu bezeichnen. Auch wenn eine zwangsweise Rückführung derzeit nicht möglich sei, sei eine freiwillige Rückkehr jederzeit möglich. Während seines rund dreijährigen Aufenthalts sei es dem Beschwerdeführer zudem nicht gelungen, sich hierzulande zu integrieren. Er habe weder eine Berufslehre absolviert noch gehe er eine Erwerbstätigkeit nach. Er müsse durchgehend von der öffentlichen Hand unterstützt werden. Auch habe er sich nicht tadellos verhalten wie ein Strafbefehl vom (…) zeige (Verurteilung wegen […] zu […]). D. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer durch die von ihm am 1. Oktober 2019 mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. September 2019 und um Feststellung des Fortbestands der vorläufigen Aufnahme, eventualiter um Rückweisung der Sache an das das SEM zur Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 3. Oktober 2019 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

D-5152/2019 Der Beschwerdeführer setzte dem SEM im Wesentlichen entgegen, aus der Verfügung vom 5. September 2019 sei nicht ersichtlich, welche Umstände am 20. Oktober 2016 für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme gesprochen hätten. Dadurch habe das SEM die Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es ihm so nicht möglich sei, sich zum Wegfall der individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse zu äussern. Das Schreiben des SEM vom 26. Juni 2019, mit dem ihm offenbar Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplante Aufhebung der vorläufigen Aufnahme geboten worden sei, habe er nicht erhalten. In seiner Unterkunft komme es immer wieder vor, dass Abholscheine verloren gehen oder Briefe von anderen Bewohnern entgegengenommen würden. Da er davon ausgehe, dass das SEM die Gründe, die 2016 zu seiner vorläufigen Aufnahme geführt hätten, auch in dem Schreiben vom 26. Juni 2019 nicht genannt habe, beantrage er die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Erfolge keine Rückweisung, sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar zu erachten. Er weise ein Profil auf, mit dem er bei einer Rückkehr nach Eritrea besonderer Aufmerksamkeit der Behörden ausgesetzt wäre. Sein Vater sei seit vielen Jahren zwangsweise im Militär. Bei einer Rückkehr drohe auch ihm der Einzug ins Militär. Zudem dürfte eine Bestrafung aufgrund der illegal erfolgten Ausreise wahrscheinlich sein. Es lägen keine begünstigenden Faktoren vor, die den Vollzug heute zumutbar erscheinen lassen würden. Seine Familie lebe von (…) und sei wirtschaftlich nicht gut gestellt. Er könne seine Angehörigen überdies nur selten kontaktieren. Schliesslich sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auch nicht verhältnismässig. Er habe mehrere Deutschkurse besucht und absolviere derzeit eine Ausbildung im Bereich (…). Er möchte sich hierzulande beruflich etablieren, es könne aber nicht von ihm erwartet werden, sich vor der Absolvierung der Sprachkurse und Praktika gänzlich von der Sozialhilfe zu lösen. Der strafrechtlich sanktionierte Bagatellfall habe sich zugetragen als er noch minderjährig gewesen sei. Weiteres habe er sich nicht zuschulden kommen lassen. Seit über zwei Jahren verhalte er sich tadellos. Der Eingabe lagen drei Sprachkurs-Zertifikate vom 30. April 2018, 25. Mai 2018 und 20. Juli 2018 sowie Referenzschreiben eines Deutschlehrers vom 23. September 2019 und einer Bekannten des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2019 (nicht unterzeichnet) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der

D-5152/2019 Schweiz abwarten dürfe. Über die Verfahrens- und Beschwerdeanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. F. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Zwischenzeugnis des Arbeitgebers vom 4. Oktober 2019 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Nachfolgend wird daher die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AIG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2014/26 E. 5).

D-5152/2019 3. Wie nachtstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine von vornherein unbegründete Beschwerde, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde. 4. 4.1 Vorab ist die verfahrensrechtliche Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe die Begründungspflicht und damit sein rechtliches Gehör verletzt, zu prüfen. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 4.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem das SEM in der angefochtenen Verfügung die Umstände, die am 20. Oktober 2016 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründet hätten, nicht dargelegt habe, ist nicht stichhaltig. Das SEM führte in der Verfügung vom 5. September 2019 an, dass der Vollzug der Wegweisung am 20. Oktober 2016 in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage zum damaligen Zeitpunkt als unzumutbar qualifiziert worden sei. Es stellte unter Verweis auf das zwischenzeitlich am 17. August 2017 ergangene Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016, gemäss welchem in Abkehr von der früheren Praxis für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea das Vorliegen begünstigender individueller Umstände nicht mehr Bedingung sei, fest, dass die Voraussetzung, die zur vorläufigen Aufnahme

D-5152/2019 des Beschwerdeführers geführt habe, nämlich das Vorliegen begünstigender individueller Umstände, heute nicht mehr gegeben sei. Das SEM hat damit in der angefochtenen Verfügung aufgezeigt, weshalb der Vollzug am 20. Oktober 2016 für unzumutbar befunden wurde (Fehlen begünstigender individueller Umstände im Sinne der damaligen Rechtsprechung beim damals noch minderjährigen Beschwerdeführer), und ausführlich dargelegt, weshalb es den Vollzug im heutigen Zeitpunkt als zumutbar sowie zulässig und möglich erachtet. Dem Beschwerdeführer war eine sachgerechte Anfechtung der verfügten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme möglich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. Es erübrigt sich, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er gehe davon aus, dass auch in dem Schreiben des SEM vom 26. Juni 2019, das er nicht erhalten habe, die Gründe, die 2016 zu seiner vorläufigen Aufnahme geführt hätten, nicht genannt würden, näher einzugehen, zumal das SEM auch in dem besagten Schreiben auf die neue Rechtsprechung verwies. 4.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag um Rückweisung an das SEM ist daher abzuweisen. 5. Gemäss Art. 84 AIG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2–4 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der ihm drohenden Einziehung in den Nationaldienst sowie zu befürchtender Bestrafung wegen illegal erfolgter Ausreise als unzulässig und unzumutbar zu erachten.

D-5152/2019 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem im Asylverfahren rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK), 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüfte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass diese drohende Einziehung nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche dies jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5).

D-5152/2019 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grundsatzurteils BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren würden, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst. Seinen Angaben im Asylverfahren zufolge war der Beschwerdeführer bei der Ausreise aus Eritrea minderjährig, mithin noch nicht im dienstpflichtigen Alter, und hat vor der Ausreise auch noch kein militärisches Aufgebot erhalten. Er hat sich somit vor der Ausreise nicht der Dienstpflicht entzogen. Eine künftig drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst steht der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – wie vorstehend ausgeführt – nicht entgegen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). In Bezug auf die illegale Ausreise ist ebenfalls auf die aktuelle Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise objektiv nicht begründet ist. Deswegen droht dem Beschwerdeführer bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 und BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.8). 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach als zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-5152/2019 6.3.1 In BVGE 2018 VI/4 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3- 6.2.5). Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.3.2 Soweit der Beschwerdeführer auf die angespannte finanzielle Situation seiner Familie und seltene Kontaktmöglichkeiten von der Schweiz aus hinweist, ist erneut auf das bereits erwähnte Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verweisen. Demnach ist in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Eine konkrete Gefährdung liege nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Entsprechend ist es möglich, dass die Gründe, die einst zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs geführt haben, durch die neue Lagebeurteilung, wonach für die Bejahung der Zu-

D-5152/2019 mutbarkeit des Vollzugs nicht mehr das Vorliegen besonders begünstigender Umstände Bedingung sei, weggefallen sind. Die Kritik des Beschwerdeführers an der neuen Rechtsprechung in der Rechtsmitteleingabe vom 3. Oktober 2019 vermag daran nichts zu ändern. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde ist demnach nicht weiter einzugehen. 6.3.3 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen nunmehr volljährigen jungen, alleinstehenden Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Beschwerden. Zwar hält er sich seit mittlerweile rund drei Jahren hierzulande auf, seine prägenden Jahre hat er aber in Eritrea verbracht. Er hat dort die Schule besucht und verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz. Soziale Anknüpfungspunkte sind somit gegeben und die Wohnsituation vor Ort scheint gesichert. Der Einwand, seine Familie lebe in finanziell bescheidenen Verhältnissen, vermag nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs zu sprechen. Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Zudem kann der Beschwerdeführer nebst der in Eritrea absolvierten Schulbildung die in der Schweiz erworbenen Sprachkenntnisse und Arbeitserfahrungen vorweisen. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Integrationsbemühungen und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel ist deshalb nicht näher einzugehen.

D-5152/2019 6.3.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit im heutigen Zeitpunkt als zumutbar. 6.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist damit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Andere Gründe, welche die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als unverhältnismässig erscheinen liessen (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.5), sind nicht ersichtlich. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme damit zu Recht aufgehoben hat. Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, womit der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. c AsylG ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit) nicht gegeben ist.

D-5152/2019 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-5152/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

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