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Bundesverwaltungsgericht 17.09.2008 D-5150/2006

17. September 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,990 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Okt...

Volltext

Abtei lung IV D-5150/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . September 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Nepal, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2006; N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5150/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. April 2003 unter der Identität A._______, geboren (...), Nepal, in der Schweiz um Asyl nach, ohne ein Reisepapier oder ein anderes Dokument zu seiner Identifikation abzugeben. Anlässlich der Erhebung seiner Personalien am 7. Mai 2003 in der Empfangsstelle Basel bestätigte er seine Angaben zur Identität und fügte hinzu, er sei in der Ortschaft B._______ (Distrikt C._______, Zone D._______) geboren worden und dort im Kreis seiner Familie wohnhaft geblieben, ehe er sein Heimatland am 29. Januar 2002 verlassen und in der Folge während 16 Monaten in Indien gelebt habe. Am 18. Juli 2003 hörte ihn das (...) zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sein Heimatland verlassen, da er sowohl seitens der königlichen Truppen wie auch von den aufständischen Maoisten Übergriffe zu befürchten gehabt habe. Die Armee würde ihn für ein Mitglied der Maoisten halten und diese wiederum würden von ihm Unterstützung verlangen. Sein Bruder habe in der Armee des ehemaligen Königs gedient und sei bei der Machtübernahme durch den neuen König getötet worden. Sein Vater und seine Schwägerin seien durch die Armee getötet worden. Da die Armee immer wieder ins Dorf gekommen sei und alles durchsucht habe, habe er mit seiner Familie das Land verlassen und in Indien gelebt, bis er seine Reise in die Schweiz habe organisieren können. Seine Frau und die Kinder würden sich immer noch in Indien aufhalten. B. Mit Verfügung vom 19. August 2003 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bestandteil des BFM) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig verfügte es den sofortigen Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Mit Urteil vom 18. November 2003 hiess die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 27. August 2003 gut, soweit sie auf diese eintrat, hob D-5150/2006 die angefochtene Verfügung vom 19. August 2003 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFF zurück. D. Das BFM trat mit Verfügung vom 13. Januar 2005 auf das Asylgesuch vom 28. April 2003 erneut nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. E. Mit Urteil vom 10. Juli 2006 hiess die ARK die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 19. Januar 2005 abermals gut, hob die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2005 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück. F. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2006 - eröffnet am 23. Oktober 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. G. Mit Beschwerde an die ARK vom 15. November 2006 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des BFM vom 12. Oktober 2006 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm von Amtes wegen Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihn als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. H. Die ARK bestätigte dem Beschwerdeführer am 16. November 2006 den Eingang seiner Beschwerde. D-5150/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder D-5150/2006 Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, angesichts der aktuellen Lage in Nepal sei zu betonen, dass sich die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers seit dessen Ausreise massgeblich verändert habe. Die Maoisten würden seit dem Waffenstillstand Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet und seien mit dieser an den Friedensgesprächen mitbeteiligt. Diese Entwicklung habe insgesamt zu einer Entspannung und zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtssituation im ganzen Land geführt. Anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung nie politisch aktiv gewesen sei. Für Personen, welche trotz der veränderten Situation weiterhin Bedrängungen durch die Maoisten befürchteten, bestehe die Möglichkeit, sich diesen befürchteten Massnahmen - gestützt auf die in Nepal gewährte Niederlassungsfreiheit durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil Nepals zu entziehen. Sie seien demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber unter Hinweis auf diverse Presseberichte im Wesentlichen geltend, er könne in Nepal nicht in Ruhe leben. Angehörige der Maoisten seien mehrere Male in sein Dorf gekommen und hätten ihn aufgefordert, für sie aktiv zu werden. Andererseits habe die Armee ihm vorgeworfen, er gehöre zu den Maoisten. Wäre er in seinem Dorf geblieben, wäre er von der Armee oder den Maoisten umgebracht worden. Er erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Er werde von den nepalesischen Sicherheitsbehörden gezielt verfolgt, weil sie ihn verdächtigten, D-5150/2006 ein Maoist zu sein. Das BFM spreche verfrüht von einer deutlich verbesserten Menschenrechtssituation in Nepal. Es sei immer noch unklar, wie der Machtkampf zwischen dem Monarchen, den Demokraten und den Rebellen entschieden werde. Aus diesem Grund könne noch nicht von einer massgeblichen Verbesserung der Lage in Nepal ausgegangen werden. Er könne wegen der geschilderten Probleme mit der Regierungsseite wie auch mit den Maoisten im jetzigen Zeitpunkt nicht in Sicherheit in sein Land zurückkehren. 4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 4.3.1 Die allgemeine Lage in Nepal hat sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers im April 2003 bzw. seit Einreichung der vorliegenden Beschwerde im November 2006 wesentlich verändert. Bereits die ARK hat als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung bzw. der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 332 ff.) Seither hat sich die politische Lage weiter verbessert. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Rebellen begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Con- D-5150/2006 gress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008 schuf die verfassungsgebende Versammlung an ihrer konstituierenden Sitzung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab, NZZ Online, International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu (vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ Online, International, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008) und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-Chef neuer Ministerpräsident in Nepal, NZZ Online, International, 15. August 2008). 4.3.2 In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer jedenfalls im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftiger Verfolgung besteht, soweit er diese damit begründete, die Armee suche nach ihm, weil sie ihn für ein Mitglied der Maoisten gehalten bzw. die Maoisten von ihm Unterstützung verlangt hätten. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). D-5150/2006 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-5150/2006 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Wie bereits vorstehend unter Erwägung 4.3.1 dargelegt, hat sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Aktuell präsentiert sich die Situation in Nepal nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal nicht generell als unzumutbar bezeichnet werden kann. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der heute 44-jährige und - soweit ersichtlich - gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seine Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der Beschwerdeführer verfügt über eine 8-jährige Schuldbildung. Ungeachtet dessen, dass er seinen Angaben zufolge keinen Beruf erlernt hat, kann ihm ohne weiteres zugemutet werden, sich in Nepal eine wirt- D-5150/2006 schaftliche Existenz aufzubauen, hat er in der Vergangenheit doch zumindest gelegentlich in der Landwirtschaft bzw. im Laden der Schwiegereltern geholfen und in Indien als Gelegenheitsarbeiter gar "alles Mögliche" gemacht (vgl. act. A8/22, S. 8 ff.). Gemäss seinen Angaben sollen seine Eltern und sein Bruder verstorben sein und nur noch seine Schwester in der Heimat leben (vgl. act. A1/8, S. 2; A8/22, S. 9 f.). Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass er bei der Reintegration in Nepal nach wie vor auf die Unterstützung von Freunden und Bekannten sowie von Verwandten wie etwa einen Onkel (vgl. act. A1/8, S. 5) bzw. die Familie seiner sich angeblich mit den Kindern in Indien aufhaltenden Frau rechnen kann. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein ohnehin keine konkrete Gefährdung zu begründen vermag (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Der Vollzug der Wegweisung kann mithin in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 87 Abs. 4 AuG bezeichnet werden. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach ohne Einholung einer Vernehmlassung (Art. 111a Abs. 1 AsylG) abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar D-5150/2006 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5150/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 12

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