Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-515/2017
Urteil v o m 2 0 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Aleksandar Rusev, Rechtsanwalt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016 / N (…).
D-515/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 21. Juli 2015 und der einlässlichen Anhörung vom 14. Dezember 2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei wegen drohender Einberufung in den Militärdienst aus Eritrea ausgereist. B. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2016 (Eröffnung am 23. Dezember 2016) wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2015 ab, ordnete dessen Wegweisung an und bezeichnete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Januar 2017 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern vier und fünf (Wegweisungsvollzug) aufzuheben und ihm sei in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Wegen unbekannten Aufenthalts wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2017 eine siebentägige Frist zur Einreichung einer Erklärung über sein fortbestehendes Rechtschutzinteresse und über die Bekanntgabe seines Wohnortes angesetzt. E. Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 deklarierte der Beschwerdeführer sein fortbestehendes Rechtschutzinteresse und reichte eine Bescheinigung der kantonalen Migrationsbehörde über seinen aktuellen Wohnort zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der Änderung der finanziellen Verhältnisse
D-515/2017 des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 19. August 2017 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Entlassung aus seiner Funktion als amtlichem Rechtsbeistand. Gleichzeitig wurde beantragt, die ebenfalls bei der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not tätige Juristin, Raffaella Massara, als neue amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Sollte indessen das Gericht der Ansicht sein, die Sache sei spruchreif und von weiteren Verfahrenshandlungen sei abzusehen, werde darum gebeten, das vorliegende Gesuch als gegenstandslos zu betrachten. Ausserdem sei ein allfälliges, dem Unterzeichnenden zustehendes amtliches Honorar dessen bisherigen Arbeitgeberin, der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, auszurichten. H. Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Mitteilung zum Verfahrensstand, welche vom Gericht am 26. Februar 2018 erteilt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich
D-515/2017 um ein Rechtsmittel, das durch den kürzlich ausgefällten Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Februar 2018). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Damit ist praxisgemäss auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz beurteilt den Wegweisungsvollzug in ihrer angefochtenen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich. 6.2 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Er macht insbesondere geltend, der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug verletze Art. 3 und 4 Abs. 1 und 2 EMRK.
D-515/2017 6.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, nicht als unplausibel (vgl. das Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2- 13.4 [als Referenzurteil publiziert]). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangsoder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 7.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es sich beim Beschwerdeführer, wie rechtskräftig festgestellt, nicht um einen Flüchtling handelt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.4 Gemäss dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8 stehen
D-515/2017 das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Sodann ist gemäss dem erwähnten Koordinationsentscheid auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK. 7.5 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 7.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 8. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.1 Gemäss dem zitierten Koordinationsentscheid (E. 6.2) vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 8.2 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), sei nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
D-515/2017 von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann (vgl. A3/13, Ziff. 8.02), mit einem breiten Netz an verwandtschaftlichen Beziehungen in Eritrea (Geschwister, Halbgeschwister, Grossmutter, Onkel, Tante, Cousin; vgl. A3/13, Ziff. 3.01; A17/16, F37 ff.) und der Möglichkeit, wie die Familie (…) und (…) zu betreiben und damit selbständig den Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. A17/16, F32 ff.). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. 8.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG. 9. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Dass zurzeit eine zwangsweise Rückschaffung nach Eritrea nicht zu Gebote steht, steht der Feststellung der Möglichkeit des Vollzugs nicht entgegen, zumal eine freiwillige Rückkehr möglich ist. 10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Eine Gehörsverletzung liegt nach dem Gesagten ebenso wenig vor. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-515/2017 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 20. März 2017 gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 20. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst a AsylG zugesprochen und sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand eingesetzt. Zwar hat der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. August 2017 ein Gesuch um Entlassung aus dem Mandat als amtlichem Rechtsbeistand gestellt, indessen nur unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit weiterer Verfahrenshandlungen. Da nach Einreichung des Gesuches keine solchen notwendig waren, ist dieses als gegenstandslos zu betrachten. Der in der Kostennote vom 19. August 2018 aufgeführte Stundenansatz von Fr. 250.– ist als zu hoch zu betrachten, beträgt der Stundenansatz für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter vielmehr, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 20. März 2017 festgehalten, in der Regel Fr. 200.– bis Fr. 220.–. In Anlehnung an andere ähnlich gelagerte Fälle ist auch der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 7 Stunden als zu hoch zu bezeichnen und entsprechend auf insgesamt 5 Stunden zu kürzen. Die Spesenpauschale kann zudem praxisgemäss nicht vergütet werden. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.– bemessen sich das Honorar auf Fr. 1‘100.– und die Mehrwertsteuer auf Fr. 88.–. Somit ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1188.– festzulegen (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Gemäss Schreiben des Rechtsvertreters vom 19. August 2017 ist dieses der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-515/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das amtliche Honorar von Fr. 1‘188.– wird der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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