Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 30.01.2009 D-515/2009

30. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,929 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung ...

Volltext

Abtei lung IV D-515/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Januar 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-515/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – katholischen Glaubens und Angehöriger der Ethnie der Igbo – eigenen Angaben zufolge Nigeria am 22. Juli 2008 verliess und über die Türkei am 23. Juli 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichtags um Asyl ersuchte, dass am 4. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ die summarische Erstbefragung stattfand, der Beschwerdeführer am 5. August 2008 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen und am 18. November 2008 einlässlich angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machte, er gehöre zu den Ausgestossenen seines Dorfes und sein Vater sei dort Hauptpriester des Orakels, dass er der Tradition, wonach er nach dem Tod des Vaters dessen Nachfolger hätte werden müssen, nicht habe Folge leisten wollen, dass er in die Kirche gegangen sei, um mit dem Priester über dieses Problem zu reden, und nach dem Kirchgang in seinem Dorf vom König und seinen Mitarbeitern befragt, gebrandmarkt und bedroht worden sei, er werde getötet, wenn er nochmals in die Kirche gehe, dass er danach eine Woche beziehungsweise eine Nacht beim Priester geblieben sei und dann in sein Dorf zurückgekehrt sei, wo er bis zum Alter von 15 beziehungsweise 17 Jahren, als sein Vater gestorben sei und ihm mitgeteilt wurde, dass er ab seinem 22. Altersjahr dessen Amt übernehmen müsse, unbehelligt habe leben können, dass er mit 21 Jahren zum König zitiert worden sei, welchem er mitgeteilt habe, dass er das Amt des Vaters nicht übernehmen wolle, woraufhin dieser ihm gedroht habe, er werde ansonsten getötet oder aus dem Dorf verjagt, dass er danach nicht mehr nach Hause gegangen sei und sich in der Kirche versteckt gehalten habe, dass er im Laufe des Jahres 2006 mit dem Priester zum König gegangen sei, diesem mitgeteilt habe, er wolle beim Priester bleiben und der D-515/2009 König geantwortet habe, er könne sich nicht verstecken, woraufhin er unter dem Vorwand, auf die Toilette zu gehen, geflüchtet sei und sich danach zwei Jahre in der Kirche versteckt habe, dass der Beschwerdeführer diesen Angaben bei der einlässlichen Anhörung jedoch widersprach, indem er angab, bei seiner letzten Begegnung mit dem König sei er nach dem Gespräch einfach hinausgelaufen, von den Mitarbeitern des Königs jedoch festgenommen und zu einem erneuten Gespräch zu diesem gebracht worden, wonach er den Palast verlassen habe, um nach Hause zu gehen, wo er bis einen Tag vor seiner Abreise aus dem Dorf gelebt habe, dass er im Jahre 2008 mit einem Freund des Priesters, welcher ihm die Reise finanziert habe, über Lagos, wo er einen Monat beziehungsweise zwei Tage geblieben sei, mit einem fremdem Pass mit fremdem Foto, ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten gab und auf diesbezügliche Fragen des BFM angab, er könne keine Identitätskarte beschaffen, da er im Jahre 2000/2001 zwar eine beantragt, aber nie erhalten habe und er werde versuchen, sich seinen Taufschein über den Priester schicken zu lassen, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Januar 2009 – eröffnet am 21. Januar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass seine Behauptung, er habe in seinem Heimatland trotz entsprechender Bemühungen seit dem Jahr 2000 und 2001 nie Ausweise erhalten, erfahrungswidrig sei, da die nigerianischen Behörden ihren Staatsangehörigen Identitätsausweise ausstellten und diese ihren Identitätsausweis, ihren Führerschein oder ihren Pass in der Regel benützten, um sich in Nigeria ausweisen zu können, dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht erklären könne, warum er keine Ausweise erhalten habe, D-515/2009 dass ferner nicht nachvollzogen werden könne, warum es ihm nicht möglich sein sollte, zumindest den sich angeblich zu Hause befindlichen Taufschein zustellen zu lassen, dass im Übrigen seine Reiseschilderungen unglaubwürdig seien, da es erfahrungswidrig sei, dass er nicht wisse, mit welcher Airline er in die Schweiz geflogen sei, und dass ihm ein unbekannter Mann lediglich aufgrund des Umstands, dass dieser mit dem Priester seines Dorfes befreundet gewesen sei und mit ihm Mitleid gehabt habe, die Reise finanziert haben solle, dass somit keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG aufgrund der nachfolgend, nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht nötig seien, dass es bezüglich der Flüchtlingseigenschaft erwog, der Beschwerdeführer habe sich in unglaubwürdige Aussagen verstrickt, indem er an der Empfangsstelle und bei der einlässlichen Anhörung widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass er an der Empfangsstelle gesagt habe, er habe vor der Ausreise vom 22. Juli 2008 einen Monat lang in Lagos gelebt, während er an der einlässlichen Anhörung gesagt habe, er sei damals zirka zwei Tage lang in Lagos gewesen, dass er ferner an der Empfangsstelle gesagt habe, er habe vor der Ausreise rund zwei Jahre lang in seinem Dorf im Haus des Priesters gelebt, ohne dieses zu verlassen, während er bei der einlässlichen Anhörung ausgeführt habe, er sei bis einen Tag vor dem definitiven Verlassen seines Dorfes allein in seinem Haus gewesen, dass er sich bezüglich des Todeszeitpunktes des Vaters widersprochen habe (als er 15 beziehungsweise 17 Jahre alt gewesen sei), dass er ferner an der Empfangsstelle zu den Fluchtumständen nach dem letzten Besuch beim König gesagt habe, er habe das Gespräch D-515/2009 mit dem König unterbrochen, um auf die Toilette zu gehen und den Toilettengang zur Flucht benutzt, während er an der einlässlichen Anhörung angegeben habe, er habe sich vom König entfernt, sei festgenommen und zu diesem zurückgebracht worden und habe sich nach einem letzten Wortwechsel mit dem König rennend zum Priester begeben, dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass er dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das Tragen nigerianischer Identitätskarten sei im ganzen Nigerdeltagebiet nicht üblich, dass es ferner sein möge, dass er bei der Anhörung Fehler gemacht habe, dass er sein Land nicht habe verlassen wollen, aber aufgrund seines Glaubens gefährdet sei, dass es zudem für ihn keine Garantie auf eine Rückkehr in Sicherheit und Würde gäbe, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-515/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent- D-515/2009 scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – das offenkundige Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass unter den Begriff "Reise- und Identitätspapiere" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58ff.), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdokumente einreichte, D-515/2009 dass das BFM zu Recht und mit überzeugender und ausführlicher Begründung zum Schluss gekommen ist, es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, ohne näher auf die Einzelheiten einzugehen, dass an dieser Beurteilung das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern vermag, zumal die Behauptung, das Tragen der nigerianischen Identitätskarte sei im ganzen Nigerdeltagebiet nicht üblich, als reine Schutzbehauptung zu werten ist, dass insgesamt der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer enthalte den Behörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor, dass diese Einschätzung – wie das BFM richtigerweise feststellte – durch seine unrealistischen Angaben zur Finanzierung der Reise, wonach ihm ein unbekannter Mann lediglich aufgrund des Umstands, dass dieser mit dem Priester seines Dorfes befreundet gewesen sei und mit ihm Mitleid gehabt habe, die Reise finanziert habe, zur Reiseroute – mit einer unbekannten Airline – sowie zu den benutzten Reisedokumenten – fremder Pass mit fremdem Foto – bestätigt wird, da diese den Verdacht aufkommen lassen, er versuche seine Reiseroute zu verheimlichen, um seine wahre Identität nicht preisgeben zu müssen, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass das BFM im Weiteren zu Recht und mit überzeugender und ausführlicher Begründung von der offenkundigen Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ausging, weshalb auch diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass es zudem festzuhalten gilt, dass – wie die Vorinstanz richtigerweise feststellte – neben den in der Verfügung aufgeführten Widersprüche noch zahlreiche andere Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers auftauchen, auf welche hier nicht näher eingegangen werden soll, da die wichtigsten in der Verfügung genannt wurden, D-515/2009 dass ferner auffällt, dass der Beschwerdeführer auf viele Fragen ausweichend geantwortet hat und auf die erwähnten Widersprüche aufmerksam gemacht, keine Erklärung zu geben wusste, dass auch die Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal der Beschwerdeführer sich nicht in substanziierter und detaillierter Weise mit den Ausführungen des BFM auseinandersetzte, dass er sich stattdessen auf den Einwand beschränkte, er möge an der Anhörung Fehler gemacht haben, was indessen als unbehelflicher Erklärungsversuch zu werten ist, da vom Beschwerdeführer, trotzt der psychischen Belastung, unter der er insbesondere während der Befragung verständlicherweise stand, hätte erwartet werden können, dass er eigene Lebensumstände sowie selbst erlebte und markante – somit für eine Ausreise bestimmende – Ereignisse im wesentlichen widerspruchsfrei, folgerichtig, substantiiert und den Tatsachen entsprechend vortragen kann, weil er bloss auf wirklich Geschehenes abzustellen brauchte, dass zufolge offenkundiger Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen auf Erwägungen über deren allfällige Asylrelevanz verzichtet werden kann, dass der Beschwerdeführer im Resultat keinerlei Gefährdungslage nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich und aufgrund der Akten keine weiteren Abklärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei- D-515/2009 sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, D-515/2009 dass zudem auch keine individuellen Gründe dagegen sprechen, da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen ein Haus in seinem Dorf besitzt und von der Kirche bei einer allfälligen Heimkehr unterstützt werden könnte oder auch seine Mutter um Hilfe bitten könnte, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-515/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein, Original der angefochtenen Verfügung) - das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - B._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 12

D-515/2009 — Bundesverwaltungsgericht 30.01.2009 D-515/2009 — Swissrulings