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Bundesverwaltungsgericht 29.01.2015 D-5149/2013

29. Januar 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,321 Wörter·~22 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. August 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5149/2013

Urteil v o m 2 9 . Januar 2015 Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Somalia, alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. August 2013 / N (…).

D-5149/2013 Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe vom 21. Mai 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden, handelnd durch den damaligen Rechtsvertreter (…) das BFM, es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Dabei wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich der Ehegatte beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden, D._______ (…) seit dem (…) in der Schweiz aufhalte und vorläufig aufgenommen sei. Zur Begründung des Gesuchs wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin A._______ werde mit im (…) von der al-Shabaab wegen angeblicher Spionage getöteten Mädchen in Verbindung gebracht und aufgrund der Landesabwesenheit ihres Ehegatten regelmässig zur Zwangsheirat gedrängt. Ausserdem sei sie wegen ihres Bruders E._______, welcher für die Regierung arbeite, wiederholt bedroht und wegen Missachtung von Kleiderregeln geschlagen worden. Die Schutzsuche in einem anderen Land komme für sie nicht in Frage, da sie ausser in der Schweiz über keine engen Beziehungen verfüge. A.b Mit Faxschreiben vom 6. September 2011 machte der damalige Rechtsvertreter beim BFM geltend, dass Shafii Abdulle von seinem Bruder aus Somalia eine schlimme Nachricht erhalten habe. So hätten al- Shabaab-Kämpfer um ca. (…) Uhr den einzigen Bruder der Beschwerdeführerin getötet. Der Beschwerdeführer C._______ habe dabei eine Schussverletzung am Bein erlitten und sei mit grossem Blutverlust ins Spital gebracht worden. Von den Beschwerdeführerinnen fehle jede Spur. Es gebe Gerüchte, wonach sie in ein Fahrzeug gezwungen worden seien, vielleicht seien sie auch geflohen. Angesichts der grossen Gefahr werde um möglichst schnelle Entscheidung bezüglich des eingereichten Gesuchs gebeten. Die Beschwerdeführenden würden in akuter Lebensgefahr schweben. A.c Mit Schreiben vom 7. September 2011 führte das BFM aus, dass die Einreise bewilligt werde, sobald bekannt sei, ob die Beschwerdeführenden von F._______ oder G._______ aus in die Schweiz zu reisen gedenken. A.d Mit Faxschreiben vom 15. September 2011 informierte der Rechtsvertreter das BFM im Wesentlichen dahingehend, dass D._______ am 9. September 2011 von seinem Bruder erfahren habe, seine Frau und die Tochter seien mit Wunden an den Füssen, ansonsten jedoch unverletzt gefunden worden und der Sohn müsse noch länger im Spital bleiben. Eine Einreise nach G._______ sei wegen der Flüchtlingsströme einfach, auch liege das

D-5149/2013 Dorf, in welchem sich die Beschwerdeführerinnen befänden, ca. (…) km von der Grenze entfernt. A.e Am 19. September 2011 bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens und übernahm mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 die Einreisekosten. B. B.a Am 25. November 2011 reisten die Beschwerdeführenden in die Schweiz ein, worauf die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen am 16. Dezember 2011 summarisch zur Person (BzP) befragt und am 11. Juli 2013 eingehend angehört wurde. B.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin an der BzP im Wesentlichen geltend, seit der Ausreise ihres Ehemannes immer wieder Probleme mit der al-Shabaab gehabt zu haben, worauf sie geflüchtet sei und ihre Kinder bei ihrer Schwiegermutter in H._______ zurückgelassen habe. Die al-Shabaab sei daraufhin zwei Mal zu ihr nach Hause (H._______) gekommen, wobei die Kinder dabei nur einmal anwesend gewesen seien. Telefonisch sei sie ebenfalls bedroht worden, da ihr Ehegatte landesabwesend und ihr Bruder "für die Übergangsregierung" sei. Auch ihren Bruder hätten sie gesucht und am (…) zusammen mit drei Männern getötet, als er mit diesen zu ihr nach Hause in I._______ gekommen sei. Dies sei um (…) Uhr gewesen, als sie mit B._______ zu einem in der Nähe ihres Hauses gelegenen Wasserloch gegangen sei. Sie habe die Schüsse gehört und sei daraufhin geflüchtet. Ihr Sohn habe einen gebrochenen Arm gehabt und sei mit den Toten im Haus geblieben. Das Haus sei nach dem Überfall angezündet worden und der Bruder ihres Ehemannes habe ihren Sohn nach H._______ in Behandlung gebracht, da er gedacht habe, dieser sei verletzt. B.c An der Anhörung vom 11. Juli 2013 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, jeweils mit ihrer Freundin zusammen nach K._______ gegangen zu sein, wo eine Hilfsorganisation Lebensmittel verteilt habe. Ihre Freundin und sie seien im (…) von Angehörigen der al-Shabaab auf dem Weg dorthin angehalten, jedoch kurz darauf gehen gelassen worden. Diese Freundin sowie eine weitere Freundin seien einen Tag später von Angehörigen der al-Shabaab umgebracht worden, da sie als Spioninnen gegolten hätten. Sie selber sei danach auch von der al-Shabaab gesucht worden. Diese bringe jeden um, der in die Ortschaft gehe, wo Essen verteilt

D-5149/2013 werde, da sich dort auch Regierungssoldaten befänden. Am (…) eines nicht mehr eruierbaren Jahres (vgl. act. C17/14 Antwort zu F7 und F24) beziehungsweise am (…) (vgl. act. C17/14 F26 ff.) seien ihr Bruder sowie zwei Männer zu ihr zu Besuch gekommen und von vermummten Angehörigen der al-Shabaab umgebracht worden, als sie selbst einige Meter entfernt an einem Wasserloch gestanden habe. Sie hätten das Haus niedergebrannt und ihrem Sohn die Hand gebrochen. Sie sei zusammen mit ihrer Tochter in den Wald geflüchtet. Dort sei sie (…) Tage geblieben, bis sie einen Nomaden getroffen habe, der ihr ein Telefon geliehen habe, mit welchem sie ihren Bruder habe anrufen können. Ihr Schwager habe abgenommen und ihr erzählt, dass er ihren Sohn mitgenommen habe, welchem die Hand gebrochen worden sei. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, die al-Shabaab habe an jenem (…) jedoch nicht ihren Bruder, der zufällig bei ihr zuhause gewesen sei, sondern sie gesucht, da sie als Spionin gegolten habe. Betreffend die Schilderung ihres Mannes, wonach sie mit einem der al-Shabaab nahestehenden Mann hätte zwangsverheiratet werden sollen, sei es so, dass diese Bewegung alle Frauen zwangsverheiraten oder vergewaltigen wolle, ihr selber sei so etwas aber nie passiert, da sie die al- Shabaab Männer auch nur einmal getroffen habe. Wie es zum Bruch des Armes beziehungsweise der Hand ihres Sohnes gekommen sei, könne sie sich nicht erklären, es könne sein, dass die al-Shabaab-Männer ihm dies zugefügt hätten, es könne aber auch sein, dass er irgendwo gesprungen sei. Ihr Schwager habe nur gesagt, dass er überall blutverschmiert gewesen sei, sonst aber keine andere Verletzung gehabt habe. Die Aussage, wonach der Sohn Schussverletzungen gehabt habe und sie allenfalls mitgenommen worden sei, habe ihr Mann von sich aus gemacht, da er diese Information von seinem Bruder bekommen habe. Er habe nicht einmal gewusst, wo sie sei, und auch gesagt, dass sie eventuell mitgenommen worden sei. Auch habe es sich bei ihrem umgebrachten Bruder nicht (wie im Faxschreiben vom 6. September 2011 geltend gemacht) um ihren einzigen Bruder gehandelt, vielmehr habe sie noch einen Bruder, welcher in I._______ lebe. Ihre Mutter sei nach L._______, ein von der al-Shabaab kontrolliertes Gebiet umgezogen, da dort die Schwester der Beschwerdeführerin lebe und die Mutter ansonsten alleine in I._______ wäre. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Internetausdrucke in somalischer Sprache ein.

C.

D-5149/2013 C.a Mit Verfügung vom 7. August 2013 – gemäss Aktenlage frühestens eröffnet am 23. August 2013 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz, wobei der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme infolge derzeitiger Unzumutbarkeit aufgeschoben wurde. C.b Das BFM führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreter im Auslandgesuch geltend gemachten habe, beim Überfall der al-Shabaab habe ihr Sohn Schussverletzungen am Bein mit grossem Blutverlust erlitten. Anlässlich der BzP sowie der Anhörung habe sie hingegen ausgesagt, dem Sohn sei der Arm gebrochen worden. Weiter sei im Botschaftsgesuch geltend gemacht worden, die Beschwerdeführerin sei von der al-Shabaab wiederholt zur Zwangsheirat gedrängt worden, wobei sie sich von dieser Behauptung an der Anhörung distanziert habe. Ferner vermöchten die eingereichten Internetauszüge betreffend die Hinrichtung der Frauen die Verbindung zur Beschwerdeführerin nicht zu belegen. Die Schilderungen der Ereignisse rund um den Überfall, bei dem ihr Bruder getötet worden sei, seien nicht nachvollziehbar. Die Geschichte wirke konstruiert, zumal der Überfall, der sich ausgerechnet während des Wasserholens zugetragen haben solle, grosse Zweifel erwecke, sei doch das Wasserloch nicht weit vom Haus entfernt, womit die Abwesenheit während des Überfalls einen zeitlich extrem grossen Zufall darstelle. Im gegenwärtigen Zeitpunkt werde allerdings ein Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts-beziehungsweise Heimatstaat nicht als zumutbar eingestuft, weshalb die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien. D. D.a Gegen diese Verfügung des BFM vom 7. August 2013 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

D-5149/2013 D.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Angaben im Auslandgesuch würden vom Ehemann der Beschwerdeführerin stammen. Im Auslandgesuch sei darauf verwiesen worden, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin vorgehen sollten, da die Angaben wegen der schwierigen Kommunikation nicht genügend präzise sein könnten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe offenbar angenommen, der Sohn sei auch angeschossen worden, da immerhin Schüsse zu hören gewesen seien und der Sohn nach dem Vorfall blutverschmiert gewesen sei. Das BFM habe die Beschwerdeführerin, nachdem sie von dem gebrochenen Arm erzählt habe, nicht gefragt, ob der Sohn denn auch angeschossen worden sei, was es aber hätte tun müssen. Die Beschwerdeführerin habe die Unklarheit an der Anhörung jedoch aufgeklärt, indem sie gesagt habe, dass ihr Mann die Aussage bezüglich der Schussverletzung von sich aus gemacht habe, da er diese Information von seinem Bruder erfahren habe. Damals habe er nicht einmal gewusst, wo sie gewesen sei, und habe auch gesagt, sie sei eventuell mitgenommen worden. Die Falschauskunft ihres Mannes dürfe der Beschwerdeführerin nicht zur Last gelegt werden; sie selber habe während allen Befragungen immer nur von einem gebrochenen Arm gesprochen. Gleiches gelte auch hinsichtlich der Aussage ihres Mannes zur Zwangsverheiratung. Auch hier seien die persönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin höher zu gewichten, da die Kommunikation sehr schwierig gewesen sei und er nicht über genügend präzise Informationen verfügt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich in diesem Punkt nie widersprochen. Ihr sei es derzeit nicht möglich, einen unwiderlegbaren Beweis für die Freundschaft zu den ermordeten Frauen zu erbringen. Im vorliegenden Fall habe sie die eine Freundin gekannt, weil diese eine Nachbarin gewesen sei, und die andere, weil sie jeweils mit ihr Essen holen gegangen sei. Mit der zweiten Freundin sei sie auf dem Weg zur Essensausgabe von der al-Shabaab aufgehalten und kontrolliert worden mit der Anweisung, nicht wiederherzukommen, was sie auch befolgt habe, da sie gehört habe, dass es einen neuen Kontrollposten gebe. Als ihre beiden Freundinnen trotzdem wieder hergekommen seien, seien sie verhaftet und umgebracht worden. Diese Vorbringen würden Sinn machen und seien logisch. Auch würden sie realitätsnah vorgebracht (Anhörung, Antwort auf Frage 22). Im Weiteren spreche nichts dagegen, dass die Beschwerdeführerin genau während des Überfalls an der Wasserstelle in der Nähe des Hauses gewesen sein soll. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

D-5149/2013 E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2013 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 9. Oktober 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten. E.b Der Kostenvorschuss ging am 3. Oktober 2013 bei der Gerichtskasse ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

D-5149/2013 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – vorbehältlich der nachstehenden Ausführungen – einzutreten. 1.5 In der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2013 verfügte das BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf den Eventualantrag, es sei "die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen", ist mangels Rechtsschutzinteresses somit nicht einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 4. In der Beschwerde wird vom Rechtsvertreter gerügt, das BFM wäre (anlässlich der BzP) gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin, nachdem sie ihre Schilderung zum gebrochenen Arm ihres Sohnes gemacht habe, zu fragen, ob dieser auch Schussverletzungen erlitten habe. Dabei macht der Rechtsvertreter sinngemäss geltend, der Sachverhalt sei unrichtig beziehungsweise ungenügend erstellt worden. Dieser Vorwurf ist vorab zu prüfen, da er im Bejahungsfall geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen,

D-5149/2013 dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substantiierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Die Beschwerdeführerin wurde auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen im Falle der Unterlassung hingewiesen (vgl. act. C7/11, S. 2; act. C17/14, S. 2). Im Übrigen befragte das BFM die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung detailliert zu den Verletzungen ihres Sohnes und erkundigt sich auch, ob dieser Schussverletzungen erlitten habe, was die Beschwerdeführerin verneinte. Sie führte vielmehr an, dass diese Angaben von ihrem Ehemann stammen würden (vgl. act. C17/14, Frage 64 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass das BFM somit den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt hat und die Beschwerdeführerin in zureichender Weise angehört wurde. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet, womit keine Veranlassung besteht, die bereits vollständig abgeklärte Sache an das SEM zu weiteren Erhebungen zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die

D-5149/2013 Gesuchstellerin persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3; E- MARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des BFM, sind doch die für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG geltenden Kriterien (vgl. etwa EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa sowie EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a) nicht als erfüllt zu erachten. Eine wahrheitsgemässe Schilderung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhalts, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, etc.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaftigkeit setzt dabei ein Überwiegen der positiven Elemente voraus. Es genügt daher nicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, die Gesamtbeurteilung aber wesentlich und überwiegend gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spricht (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 6.2 In ihrem Asylgesuch aus dem Ausland, welches die Beschwerdeführerin durch ihren in der Schweiz lebenden Ehemann beziehungsweise durch die vormals zuständige Rechtsvertretung einreichen liess, wurde festgehalten, dass die Angaben in diesem Gesuch auf den Aussagen des Ehegatten in der Schweiz basierten, welche angesichts der schwierigen Kommunikation nicht genügend präzis für ein Asylgesuch sein könnten und die Aussagen in einer Anhörung diesen Angaben vorgehen würden. Dieser Vorbehalt ist indessen nicht wesentlich, wurden doch aufgrund dieser Angaben im Asylgesuch aus dem Ausland die Einreisebewilligungen erteilt. Die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen weichen beträchtlich von den geltend gemachten Ausführungen im Auslandgesuch ab. So erlitt ihr Sohn weder eine Schussverletzung noch einen hohen Blutverlust. Auch handelt es sich beim getöteten Bruder nicht – wie mit

D-5149/2013 Fax vom 6. September 2011 der damaligen Rechtsvertretung geltend gemacht – um den einzigen, da die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen noch einen in Somalia lebenden Bruder hat. Die Beschwerdeführerin führt diametral abweichend von ihrem Auslandgesuch in den Befragungen aus, sie selber sei nie direkt von einer Zwangsheirat oder Vergewaltigung betroffen gewesen. Diese unterschiedlichen Darstellungen liess sie durch ihre Rechtsvertretung dahingehend begründen, dass sich die Version bezüglich der Verletzung des Sohnes aus Kommunikationsschwierigkeiten ergeben habe. Diesem Einwand kann indessen nicht gefolgt werden, da die von ihrem Ehemann beziehungsweise dessen damaligem Rechtsvertreter vorgebrachte Schilderung aufgrund der Erzählungen des Bruders (bzw. Onkels und Schwagers der Beschwerdeführenden), der Sohn sei angeschossen worden und habe infolge des grossen Blutverlusts hospitalisiert werden müssen, von der Darlegung der Beschwerdeführerin, ihr Sohn habe den Arm beziehungsweise die Hand gebrochen, in beträchtlicher Weise abweicht. Auch wurden die behaupteten Kommunikationsschwierigkeiten nicht weiter konkretisiert. Vielmehr erstaunt es, dass mit Fax vom 15. September 2011 der früheren Rechtsvertretung detailliert über den damaligen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen berichtet werden konnte (unverletzt, lediglich Wunden an den Füssen) und die Ausreiseroute sowie Einzelheiten wie die Passfrage kommuniziert werden konnten, über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedoch lediglich angemerkt wurde, dass sich dieser noch länger im Spital aufhalten müsse. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe der Schwager beziehungsweise Onkel nach dem Überfall vom (…) den Beschwerdeführer zur Grossmutter gebracht, wo dieser geduscht worden sei. Erst später habe man ihn aufgrund von Schmerzen im Arm ins Krankenhaus gebracht (vgl. act. C17/14, S. 10). Aus diesen Angaben ist zu schliessen, dass bereits kurze Zeit nach dem geltend gemachten Überfall, als sich die Beschwerdeführerinnen eigenen Angaben zufolge noch auf der Flucht befanden, festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer keine Schussverletzungen beziehungsweise keinen hohen Blutverlust aufwies und sich "lediglich" aufgrund des Bruchs der Hand oder des Armes ins Krankenhaus einweisen liess. 6.3 Die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der in der Schweiz durchgeführten Befragungen sind wenig konkret und nachvollziehbar und vermitteln nicht den Eindruck, dass sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen hat. Im Weiteren entbehren sie vielfach der Logik und sind teilweise widersprüchlich. So sprach die Beschwerdeführerin in der BzP von drei Männern, welche ihren Bruder begleitet hätten (vgl. act. C7/11, S. 8),

D-5149/2013 in der Anhörung sollen es jedoch deren zwei gewesen sein (vgl. act. C17/14, S. 9). Auf diesen Widerspruch angesprochen führte die Beschwerdeführerin lediglich aus, sie habe in der BzP gesagt, sie seien zu dritt gekommen, habe jedoch nie dargelegt, ihr Bruder und drei Männer seien gekommen (vgl. act. C17/14, S. 9). Im Weiteren sollen Angehörige der al- Shabaab dem Beschwerdeführer beim Überfall die Hand gebrochen haben beziehungsweise er habe mit einem gebrochenen Arm unter den Toten gelegen. Im Verlauf der Anhörung gab die Beschwerdeführerin jedoch an, dass man es doch nicht genau wisse, ob Angehörige der al-Shabaab ihm die Hand gebrochen hätten oder ob diese Verletzung aus einem Sprung resultiere. Ihr, eigenen Angaben zufolge damals (…)-jähriger Sohn könne es selber auch nicht erklären (vgl. act. C7/11, S. 8; act. C17/14, S. 3 und 9). Insbesondere bezüglich des Kernelements der angeblichen Verfolgung durch die al-Shabaab vermochte die Beschwerdeführerin nicht den Eindruck erwecken, gezielt durch diese bedroht gewesen zu sein. Ihre Einschätzung, bei der al-Shabaab als Spionin gegolten zu haben, beruht vermutungsweise auf dem Umstand, in K._______ Essen geholt zu haben und nach der Anhaltung und Freilassung geflüchtet zu sein (vgl. act. C17/14, S. 8). Anderen Angaben zufolge wurde ihr aber lediglich untersagt, nicht mehr zur Essensausgabe durch die Hilfsorganisation zu erscheinen, worauf sie freigelassen wurde und sich dieser Anweisung denn auch fügte (vgl. C17/14, S. 5, F22 und F23, F28). Hätte sie nur wegen des Erscheinens an der Essensausgabe oder aufgrund der dort anwesenden Regierungssoldaten als Spionin gegolten, wäre sie kaum von den Angehörigen der al- Shabaab freigelassen worden. Die teilweise auf Vermutungen basierenden Ausführungen zur angeblichen Verfolgung erweisen sich insgesamt als weder schlüssig noch substantiiert und vermitteln nicht den Eindruck, die Beschwerdeführerin habe diese Ereignisse selbst erlebt. Vollständigkeitshalber gilt es anzumerken, dass die eingereichten Internetauszüge – wie von der Vorinstanz bereits festgestellt – die Verbindung der Beschwerdeführerin zu den darin erwähnten Ereignissen nicht zu belegen vermögen. 6.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht haben, weshalb die Vorinstanz ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 7.

D-5149/2013 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7.3 Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM vom 7. August 2013 vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– den Beschwerdeführerenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG: Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. Oktober 2013 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5149/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Christa Grünig

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