Abtei lung IV D-5149/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . August 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], Côte d'Ivoire, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. August 2009 / N [...] Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5149/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland auf dem Seeweg am 19. Februar 2009 verliess und am 29. März 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer nach einer Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) [...] vom 2. April 2008 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton [...] zugewiesen wurde, dass ein Fingerabdruckvergleich mit der Datenbank EURODAC ergeben habt, dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2008 illegal in Las Palmas (Spanien) eingereist ist, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 5. Mai 2009 zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2009 im Wesentlichen ausführte, bei seiner Ankunft in Las Palmas sofort verhaftet und für einen Monat ins Gefängnis gebracht worden zu sein, dass er anschliessend mit Hilfe Dritter über Marokko wieder in sein Heimatland gelangt sei, das er am 19. Februar 2009 "sofort wieder" verlassen habe und in die Schweiz gereist sei, dass das BFM den Beschwerdeführer am 16. Juni 2009 direkt zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen im Wesentlichen geltend machte, seit 2002 bei einem Freund seines Vaters (I.C.), der sich auch um seine Bedürfnisse (Nahrung, Kleider, Unterkunft) gekümmert habe, in Abidjan gelebt zu haben, dass der Bruder von I.C. mit seinem im Dezember 2006 an einer Krankheit verstorbenen Vater im gleichen Kakao-Handelsunternehmen zusammen gearbeitet habe, dass er von I.C. im August 2008 informiert worden sei, in der Firma seines verstorbenen Vaters sei die Summe von 105 Millionen CFA gestohlen worden, D-5149/2009 dass die Behörden über einen Radiosender in Y. sämtliche Familienmitglieder von Angestellten der Firma suchen würden, dass er von I.C. in der Folge in einem Haus in der Nähe des Friedhofes seines Herkunftsorts bis zur Ausreise versteckt worden sei, dass er vor diesem Hintergrund und mit der Hilfe von I.C., der seine Ausreise organisiert und finanziert habe, sein Heimatland verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 6. August 2009 – eröffnet am 10. August 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass insbesondere die zahlreichen widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Vorbringen (Angaben zum Zeitpunkt der Mitteilung über die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer durch I.C.; Angaben zur Dauer des Aufenthalts im Versteck beim Friedhof; Angaben zum angeblich gesuchten Personenkreis; Angaben zum Verbleib von I.C.) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, dass aufgrund dieser Feststellungen das angebliche Fehlen eines familiären Netzes in Abidjan unglaubhaft sei, dass – da ohnehin starke Zweifel am Alter des Beschwerdeführers bestünden – der Vollzug der Wegweisung in dessen Heimatland zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2009 (gemäss Track&Trace der Schweizerischen Post) gegen diesen Entscheid D-5149/2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gewährung eines Bleiberechts in der Schweiz beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesamt trotz der bereits erwähnten Zweifel von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausging, dass das Einreichen eines Asylgesuchs sowie das Ergreifen von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln höchstpersönliche Rechte im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) darstellen, welche ein urteilsfähiger Unmündiger auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters auszuüben vermag, dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche Anlass zu Zweifeln an seiner Urteilsfähigkeit geben würden, weshalb von seiner Prozessfähigkeit auszugehen ist, dass das vorliegende Verfahren auch im Einklang mit den von der Rechtsprechung entwickelten Verfahrensgrundsätzen hinsichtlich unbegleiteter Minderjährigen steht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-5149/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-5149/2009 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ [...] bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter anderem angab, weder jemals einen Pass noch eine Identitätskarte in Côte d'Ivoire gehabt zu haben, dass das Bundesamt unter Hinweis auf die Rechtsprechung (vgl. EMARK 2001 Nr. 22) und das Abklärungsergebnis der Datenbank EURODAC respektive den vom Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung verschwiegenen Aufenthalt auf Las Palmas die Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffend als stereotype Vorbringen von Beschwerdeführern bezeichnet, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen und daraus zu Recht den Schluss gezogen hat, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vor, dass ferner der Hafen von Abidjan streng bewacht werde und es daher nicht glaubhaft sei, der Beschwerdeführer habe Côte d'Ivoire ohne Reisepapiere auf dem Seeweg verlassen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/2 S. 6), D-5149/2009 dass die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Identitätspapiere keinerlei Einwendungen oder substanziierte Ausführungen enthält, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dargelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist, dass in der Beschwerde bloss rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt wird und eine Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen gänzlich unterbleibt, dass insbesondere die nunmehr in der Rechtsmitteleingabe aufgestellte Behauptung in den Akten keine Stütze findet, wonach I.C., dessen momentaner Aufenthaltsort dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei, nur zwischenzeitlich in Côte d'Ivoire gelebt habe, um seinen Bruder und dessen Kinder zu besuchen (vgl. A21 S. 4 Q13), dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar D-5149/2009 oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesamt – wie bereits festgehalten – von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausging, dass im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mitzuberücksichtigen ist, woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb), D-5149/2009 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung jedoch zu Recht feststellte, an der geltend gemachten Minderjährigkeit seien starke Zweifel angebracht, dass es ferner festzuhalten gilt, dass sich das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers zwar nicht mit Bestimmtheit ermitteln lässt, jedoch grundsätzlich er die Beweislast für seine angebliche Minderjährigkeit zu tragen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 6c S. 186 f., vgl. auch EMARK 2001 Nr. 22 E. 3b S. 182 f.), dass mithin der Beschwerdeführer allfällige aus der Beweislosigkeit dieses Umstandes resultierende Folgen zu tragen hat, dass, wie oben festgestellt, keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Identitätspapiere gegeben sind und es somit in der Verantwortung des Beschwerdeführers liegt, dass seine wahre Identität nicht feststeht, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass die vorinstanzliche Schlussfolgerung – die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und zum Aufenthaltsort von I.C. seien auf der ganzen Linie haltlos und liessen daher das angebliche Fehlen eines Beziehungsnetzes in Abidjan als unglaubhaft erscheinen – nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführer im Übrigen in der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich nichts einwendet beziehungsweise darüber kein Wort verliert, dass das Bundesverwaltungsgericht sodann im Urteil BVGE 2008/12 eine umfassende Analyse der Lage in Côte d'Ivoire vorgenommen hat und zur Auffassung gelangt ist, dass dort zum heutigen Zeitpunkt kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt herrscht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre (vgl. E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.), D-5149/2009 dass insbesondere das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar erachtet (vgl. E. 8.3 S. 15), dass darüberhinaus der Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden stets verneinende Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – keine gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend macht, dass in Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanter Umstände der Vollzug der Wegweisung als nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5149/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] ad [...] (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 11