Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5148/2024
Urteil v o m 1 9 . Juni 2026 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juli 2024 / N (…).
D-5148/2024 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend : Beschwerdeführer oder Vater) suchte gemeinsam mit seiner Tochter D._______ sowie dem volljährigen Sohn F._______ (N […]) und der volljährigen Tochter G._______ (N […]) am 23. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Das SEM hörte den Beschwerdeführer sowie D._______ am 14. Oktober 2022 jeweils einzeln und im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung vertieft zu ihren Asylgründen an (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). B.a.a Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zu Protokoll, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz H._______. Er habe die Schule bis zur vierten Klasse besucht, später im (…) gearbeitet und den Militärdienst absolviert. Er sei verheiratet und Vater von sechs Kindern. Ab dem Jahr 2000 habe er in I._______ in der (…) gearbeitet und seither in der Kreisstadt J._______ gewohnt. 2006 habe er seine Familie aus H._______ zu sich nach J._______ geholt. Im Juni 2020 hätten die Behörden versucht, ihn als Spitzel zu rekrutieren, er sei auf das Angebot aber nicht eingegangen. Am (…) 2020 hätten ihn dann drei maskierte Polizisten beim Verlassen des Gebäudes der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) festgenommen. Die Polizisten hätten erneut verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Als er sich wieder geweigert habe, sei er zusammengeschlagen und ihm dabei das Nasenbein gebrochen worden. Die Polizisten hätten gedroht, ihn umzubringen, sollte er Anzeige erstatten. Trotz dieses Vorfalls, sei er weiterhin für die HDP tätig gewesen. Im Jahr 2022 sei er offizielles Parteimitglied geworden. Er habe aber schon zuvor an öffentlichen Versammlungen teilgenommen und manchmal Chauffeurdienste geleistet. Am (…) 2022 habe er gemeinsam mit F._______, G._______ und D._______ seinen Bruder in einem anderen Stadtteil von I._______ besucht. Seine Frau und die anderen Kinder seien in den Ferien gewesen. Während des Besuchs habe eine Antiterroreinheit der Polizei in seiner Wohnung eine Razzia durchführen wollen. Die Nachbarin habe seine Frau telefonisch darüber informiert, und seine Frau habe dann ihn angerufen, worauf er nicht in die Wohnung zurückgekehrt, sondern beim Bruder geblieben sei. Einen Tag nach dem Vorfall habe er seinen Schwager gebeten, sich bei der Sicherheitsdirektion über den Hintergrund zu erkundigen. Dem Schwager sei gesagt worden, dass eine Straftat im Zusammenhang mit Terrordelikten vorliegen würde, ihm aber
D-5148/2024 keine weiteren Informationen gegeben werden könnten, weil das Dossier der Geheimhaltung unterliegen würde. Daraufhin habe er die Türkei am (…) 2022 in einem LKW verlassen und sei auf einer ihm unbekannten Route in die Schweiz gelangt. Nach der Ausreise habe er von den Nachbarn erfahren, dass die Polizei am (…) 2022 erneut zuhause nach ihm gefragt habe. Von seiner Familie sei zu dem Zeitpunkt niemand dort gewesen. B.a.b D._______ machte im Rahmen ihrer Anhörung keine eigenen Asylgründe geltend. B.b Am 21. Oktober 2022 verwies das SEM die Behandlung der Asylgesuche in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG, und teilte den Beschwerdeführer und D._______ dem Kanton K._______ zu. B.c Der Beschwerdeführer und D._______ reichten folgende Dokumente ein: Identitätskarten im Original, Führerschein des Beschwerdeführers, Auszug aus Parteien-Register, Fotos von Newroz-Feiern, Auszug aus Gesundheits-App und Foto von Gesichtsverletzung, Schreiben eines türkischen Anwalts vom 29. Dezember 2022, Anzeige einer Privatperson wegen Aktivitäten in den sozialen Medien vom (…) 2022, Auftrag der Staatsanwaltschaft an die Polizei bezüglich Recherchen im Zusammenhang mit Präsidentenbeleidigung vom (…) 2022, Printscreens von Beiträgen des Beschwerdeführers sowie von F._______ und G._______ in sozialen Medien, Vorladung zur Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom (…) 2022, Auftrag an die Polizei zur Vorführung zwecks Einvernahme vom (…) 2022, E-Mail bezüglich Anzeige vom (…) 2022, Ermittlungsberichte vom (…) 2022, Vorführbefehl vom (…) 2023, Beschluss in sonstiger Sache vom (…) 2023, Screenshot WhatsApp-Konversation, Fotos, die ihn an einer Demonstration in L._______ zeigten. B.d Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer und D._______ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. Ferner händigte es ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. B.e Mit separaten Verfügungen gleichen Datums lehnte das SEM auch die Asylgesuche von F._______ und G._______ ab. C. C.a Am 19. Februar 2024 stellten die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder Mutter), mit ihren
D-5148/2024 beiden Töchtern C._______ und E._______ (alle N […]) sowie ihr volljähriger Sohn M._______ (N […]) ebenfalls hierzulande Asylgesuche. C.b Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim SEM, dass den besagten Familienangehörigen erlaubt werde zusammenzuwohnen. C.c Mit Verfügung vom 7. März 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Sohnes M._______ nicht ein, ordnete seine Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. M._______ ist seither unbekannten Aufenthalts. D. Mit Urteil D-1348/2024 vom 19. März 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers und D._______ vom 1. März 2024 gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, hob die Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024 auf und wies die Sache zur koordinierten Behandlung mit dem erstinstanzlich hängigen Asylverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers respektive Mutter von D._______ an die Vorinstanz zurück. E. E.a Das SEM hörte die Beschwerdeführerin sowie C._______ am 22. April 2024 jeweils einzeln und im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung vertieft zu ihren Asylgründen an (Art. 29 AsylG). E.a.a Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz N._______. Ab ihrem zehnten Altersjahr habe sie in O._______ gelebt. Sie habe keine Schule absolviert und sei Analphabetin. Nach ihrer Heirat sei sie nach J._______, I._______, zu ihrem Ehemann gezogen. Sie führte weiter aus, sie habe die Türkei wegen den Problemen ihres Ehemanns verlassen. Die türkischen Behörden seien nach seiner Ausreise mindestens einmal wöchentlich bei ihnen zuhause vorbeigekommen, hätten Razzien durchgeführt, nach dem Beschwerdeführer gefragt und verlangt, dass er sich bei ihnen melde. Sie könne kein Türkisch und habe den Polizisten jeweils versucht zu erklären, dass der Beschwerdeführer geflüchtet sei und sie nicht wisse, wo er sich befinde. Nachdem sie erfahren habe, dass ihr Ehemann und ein Teil ihrer Kinder sich in der Schweiz aufhalten würden, habe sie dies den türkischen Behörden mitgeteilt. Zweimal
D-5148/2024 hätten die Behörden auch das Haus durchsucht. Die Polizei habe so viel Druck ausgeübt, dass es den Kindern «nicht so gut» gegangen sei. E.a.b C._______ machte keine eigenen Asylgründe geltend. E.a.c Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführerin und ihre Töchter C._______ und E._______ die Identitätskarten im Original ein. Im Weiteren reichte die Beschwerdeführerin zwei Vorladungen zur Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft P._______, datierend vom (…) 2022 und vom (…) 2023, betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. E.b Am 24. April 2024 verwies das SEM die Behandlung der Asylgesuche in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG, und teilte die Beschwerdeführerin und ihre beiden Töchter dem Kanton K._______ zu. F. F.a Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 – eröffnet am 20. Juli 2024 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. F.b Mit separaten Verfügungen gleichen Datums lehnte das SEM auch die Asylgesuche von F._______ und G._______ ab (Beschwerdeverfahren D-5141/2024 und D-5153/2024). G. Mit Eingabe vom 19. August 2024 des rubrizierten Rechtsvertreters liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Juli 2024 und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sowie Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie Gewährung der vorläufigen Aufnahme, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 15. August 2024 – um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Nebst der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht der Rechtsvertretung lagen der Beschwerde die folgenden Dokumente betreffend den Beschwerdeführer bei (jeweils in Kopie, inklusive Übersetzung): Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft P._______ vom (…) 2023 wegen
D-5148/2024 Beleidigung des Präsidenten, Vorführbefehl vom (…) 2023, Schreiben des Justizministeriums vom (…) 2023, wonach sich der Beschwerdeführer möglicherweise in der Schweiz aufhalte, Schreiben des Leiters der Interpol-Europol Abteilung der Generaldirektion Sicherheit des Innenministeriums vom (…) 2022, Trennungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft vom (…) 2022 betreffend Propaganda für eine Terrororganisation, Beschluss in sonstiger Sache des (…) Strafgerichts P._______ vom (…) 2023. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Des Weiteren forderte sie die Beschwerdeführenden auf, einen Bericht betreffend den in der Beschwerde erwähnten Termin des Beschwerdeführers bei einem Psychologen einzureichen. I. Mit Eingabe vom 30. August 2024 liess der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Gericht die Terminvereinbarung des Beschwerdeführers bei einer Psychotherapeutin zukommen und stellte die Einreichung eines Arztberichts in Aussicht. J. Die Vorinstanz liess sich innert erstreckter Frist – am 9. Oktober 2024 – vernehmen. K. Mit Eingabe 4. November 2024 liessen die Beschwerdeführenden mittels ihres Rechtsvertreters eine Replik einreichen sowie dem Gericht weitere Terminvereinbarungen des Beschwerdeführers bei seiner behandelnden Psychotherapeutin, Q._______, R._______, (nachfolgend: R._______), zu den Akten reichen. L. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 liess der Rechtsvertreter dem Gericht eine psychologische Stellungnahme vom 16. Januar 2025 der behandelnden Psychotherapeutin des Beschwerdeführers zukommen. M. Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 übermittelte der Rechtsvertreter dem
D-5148/2024 Gericht ein Schreiben vom 30. Juli 2024 betreffend den Erwerb eines Sprachzertifikats durch D._______. N. Mit Eingaben vom 22. Mai 2025, vom 22. Dezember 2025 sowie vom 20. April 2026 reichte der Rechtsvertreter jeweils ein Verhandlungsprotokoll (datierend vom […] 2025, vom […]2025 respektive vom […] 2026) des (…) Strafgerichts (…) Instanz P._______ ein, wonach die Verhandlung betreffend den Beschwerdeführer zunächst auf den (…) 2025 beziehungsweise im Folgenden auf den (…) 2026 respektive den (…) 2026 verschoben wurde (in türkischer Sprache, ohne Übersetzung). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 reichte er zudem ein Pressebericht vom 4. Dezember 2025 zu den Akten. O. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Juni 2026 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-5148/2024 2. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen C._______ und D._______ sind beide mittlerweile volljährig. Ihre Verfahren werden aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit dem Verfahren ihrer Eltern und der jüngeren Schwester E._______ weiterhin unter der Verfahrensnummer D-5148/2024 geführt. 2.2 Ebenfalls aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs ist das vorliegende Verfahren mit den Beschwerdeverfahren von F._______ und G._______ (D-5141/2024 und D-5153/2024) zu koordinieren. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Im Beschwerdeverfahren wird sinngemäss eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht gerügt (vgl. Beschwerdeschrift, S. 7; vgl. auch Replik, S. 2). Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Aus den Akten ergeben sich vorliegend keinerlei Hinweise, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt, die eingereichten Beweismittel sowie die allgemeine Lage in der Türkei nicht ausreichend gewürdigt und dadurch auch ihre Begründungspflicht verletzt haben könnte. Sie hat in ihrer Verfügung in nachvollziehbarer und differenzierter Art und Weise aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Insbesondere hat sie sich entgegen den Behauptungen in der Beschwerde auch mit der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien auseinandergesetzt. Sie ist dabei zum Schluss gekommen, dass eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung aufgrund des Ermittlungsverfahrens nicht vorliege (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/3). Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilen, lässt nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage, welche nachfolgend zu prüfen ist.
D-5148/2024 4.3 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. 6.1.1 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Razzia im (…) 2022 seien auffallend oberflächlich und vage. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er über die angebliche Razzia nicht allzu viel zu berichten gewusst habe, da er zu diesem Zeitpunkt mit seinem Sohn F._______ und seinen Töchtern G._______ und D._______
D-5148/2024 bei seinem Bruder zu Besuch gewesen sei, während die Beschwerdeführerin mit den anderen Kindern in N._______ in den Ferien geweilt habe. Es erstaune jedoch, dass die Behörden eine Antiterroreinheit losgeschickt haben sollen, ohne sich vorgängig zu informieren, ob sich die gesuchten Personen tatsächlich zuhause befinden würden. Gänzlich realitätsfern wirke, dass sich die Polizeibeamten bei den Nachbarn hätten versichern wollen, dass die Familie tatsächlich in der besagten Wohnung lebe, während sie mit dem Aufbrechen der Wohnungstüre beschäftig gewesen seien. Zudem wirke realitätsfern, dass die Antiterroreinheit unverrichteter Dinge wieder abgezogen sei. Bezeichnenderweise hätten die Beschwerdeführenden keinerlei Belege, namentlich von der beschädigten Wohnungstüre, eingereicht. Der Beschwerdeführer sei auch hinsichtlich seines Engagements für die HDP erstaunlich vage geblieben. Seine Erklärungen erschöpften sich in banalen Aussagen wie, dass er an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen oder bei Bedarf als Chauffeur ausgeholfen hätte. In diesem Zusammenhang erstaune seine Aussage, wonach ihn maskierte bewaffnete Polizisten vor dem HDP-Gebäude festgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht hätten, wo er geschlagen worden sei. Es erscheine wenig plausibel, dass die Polizei ihn ausgerechnet vor einem Büro der HDP in I._______ «gekidnappt» haben solle, wo dies von Passanten beobachtet werden könnte. Es scheine auch wirklichkeitsfremd, dass die Beamten ihn nochmals als Spitzel hätten rekrutieren wollen, indem man ihn vor einem HDP- Gebäude mit Sturmmasken und unter Vorhaltung von Waffen mitgenommen habe. Den türkischen Beamten müsse klar gewesen sein, dass jemand, der zu diesem Zeitpunkt weder HDP-Mitglied gewesen sei noch sonst eine wichtige Funktion in der HDP innegehabt habe, für die Informationsbeschaffung kaum von Wert sein dürfte. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Entführung seien äusserst knapp, unpersönlich und keineswegs erlebnisgeprägt ausgefallen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Besuchen der Behörden sei sodann selbst auf wiederholtes Nachfragen oberflächlich und berichthaft geblieben. Zu den geführten Gesprächen habe sie nur knappe Aussagen gemacht und sei nicht in der Lage gewesen, Interaktionen beziehungsweise Sequenzen von Aktionen und darauffolgenden Reaktionen wiederzugeben. Sie habe dies damit begründet, dass sie die türkische Sprache nicht beherrsche. Dies sei wenig glaubhaft, da sie fast 20 Jahre lang in I._______ gelebt habe. Überdies scheine wirklichkeitsfremd, dass die Behörden wöchentlich bei ihr vorbeigekommen seien,
D-5148/2024 ohne jemals jemanden dabei gehabt zu haben, der Kurdisch gesprochen hätte. Insgesamt seien die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin zwar grösstenteils in sich konsistent, teilweise aber wirklichkeitsfremd und es würden sich kaum Realkennzeichen erkennen lassen, was auf einen gut vorbereiteten, letztlich aber auswendig gelernten Sachverhalt hinweisen würde. Es seien daher erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen angezeigt. 6.1.2 Sodann habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er seinen Schwager gebeten habe, sich bei den Behörden zu erkundigen. Die Behörden hätten seinem Schwager gesagt, dass eine Straftat im Zusammenhang mit Terrordelikten vorliegen und das Dossier der Geheimhaltung unterliegen würde. Demgegenüber habe F._______ berichtet, dass die Familie nach einem Anwalt gesucht habe, weil der Schwager keine Informationen bekommen habe. Als dann der Rechtsanwalt zur Polizeiwache gegangen sei, habe man diesen informiert, dass eine politische Straftat sowie eine Straftat um Zusammenhang mit Terrorismus vorliegen würde, weshalb ihre Familie gesucht würde. Er habe auch erfahren, dass ein Festnahmebefehl vorliege. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer solche relevanten Informationen zu einem zentralen Punkt der Asylvorbringen nicht erwähnt habe. Dies verstärke die Zweifel an der Glaubhaftigkeit zusätzlich. 6.1.3 Zu den Strafverfahren führt das SEM aus, die eingereichten Vorführbefehle würden über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen. Diese Dokumente hätten lediglich einen geringen Beweiswert, weshalb darauf verzichtet werden könne, zu prüfen, ob die eingereichten Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. 6.1.4 Gemäss den eingereichten Beweismitteln sei ein Ermittlungsverfahren wegen möglicher Terrorpropaganda sowie Präsidentenbeleidigung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden. Es würden zwei Vorführbefehle vom (…) 2023 gegen ihn und F._______ und G._______ vorliegen. Die eingereichten Dokumente zeigten, dass zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Ermittlungsverfahren würden oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Schliesslich handle es sich um einen Vorführbefehl, und formell nicht um
D-5148/2024 einen Haftbefehl, der Zweck dieses Vorführbefehl sei es, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und anschliessend wieder freizulassen. 6.1.5 Sodann sei aufgrund seiner Einträge auf Facebook in den meisten Fällen nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer diese Beiträge veröffentlicht habe. Angaben wie «1g» (vor 1 Tag) würden aber darauf schliessen lassen, dass diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen gegen ihn stünden. Sämtliche Ermittlungsakten stammten ab der Zeit vom (…) 2022. Als Zeitpunkt der Strafanzeige durch eine Privatperson werde in den Ermittlungsakten der (…) 2022 genannt. Die Ausreise sei gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers am (…) 2022 erfolgt. Eine Verfolgung vor der Ausreise könne somit ausgeschlossen werden. Angesichts der bezweifelten Ausreiseumstände sowie des unglaubhaft dargelegten Konnexes zwischen angeblichen Vorfluchtgründen und der Beweismittellage, halte es das SEM für erstellt, dass der Beschwerdeführer die hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten und verdiene keinen Schutz, weshalb in ihrem Fall nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe. Hierdurch nehme er offenkundig bewusst in Kauf, bei einer Rückkehr in die Türkei mit gewissen Unannehmlichkeiten (wie einer vorübergehenden Festnahme zwecks Einvernahme aufgrund des Vorführbefehls) konfrontiert zu werden. Das SEM gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer auch in der Lage wäre, allfällig drohende weitergehende Nachteile, wie etwa eine mögliche Anklageerhebung/Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder eine – kaum wahrscheinliche – allfällige Verurteilung zu einer längerdauernden und unbedingten Freiheitsstrafe, auf geeignetem Wege abzuwenden. 6.1.6 Schliesslich sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt seien. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar machen würden. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schikanen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten.
D-5148/2024 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen der Sachverhalt wiederholt und – nebst allgemeinen Ausführungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation in der Türkei – geltend gemacht, dass das von den Beschwerdeführenden Vorgebrachte sowohl den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) wie auch von Art. 3 AsylG an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermöge. 6.2.1 Zur Begründung wird zusammengefasst vorgebracht, der Beschwerdeführer sei vor seiner Flucht ein aktives Mitglied der HDP gewesen. Er habe Demonstrationen organisiert, an Parteiversammlungen teilgenommen, Flugblätter verteilt, bei Wahlen mitgeholfen und versucht neue Mitglieder anzuwerben. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten zugunsten der HDP, welche seitens der türkischen Behörden als die rechte Hand der PKK und somit als «eine terroristische Partei» angesehen werde, sei er ins Visier der türkischen Polizei geraten. Er sei «jedes Mal» durch die Polizei schikaniert, behelligt und bedroht worden. Die Polizei habe ihn gezwungen mit ihr zu kooperieren. Der Beschwerdeführer habe eine solche Zusammenarbeit abgelehnt, weshalb er am (…) 2020 durch die Polizei beim Verlassen des HDP-Gebäudes unter Zwang mitgenommen worden sei. Als er die Agententätigkeit nochmals abgelehnt habe, habe ihn die Polizei geschlagen und ihm das Nasenbein gebrochen. 6.2.2 Nach der Razzia am (…) 2022 seien er und seine Kinder F._______ und G._______ aus Angst festgenommen zu werden nicht mehr nach Hause gegangen. Am Anfang hätten sie nicht daran gedacht, ins Ausland zu flüchten, weshalb sie auch gar nicht auf die Idee gekommen seien, die durch die Polizei aufgebrochene Türe zu fotografieren. Dieses Vorgehen mache deutlich, dass sie sich erst nach der vom Anwalt erhaltenen Auskunft entschieden hätten ins Ausland zu flüchten. Hätte die Razzia nicht stattgefunden und würden die Aussagen des Beschwerdeführers auf einem konstruierten Sachverhalt beruhen, hätte er mit Sicherheit Fotos von der aufgebrochenen Wohnungstüre und der Wohnung gemacht. Dies zeige, dass seine Angaben der Tatsache entspreche. 6.2.3 Er sei während langer Zeit durch die türkische Polizei mehrmals belästigt, behelligt, eingeschüchtert und mit dem Tode bedroht worden. Dieser entstandenen unerträglichen psychischen Zwangslage, aufgrund deren er depressiv geworden sei, habe er sich nur noch durch die Flucht ins Ausland entziehen können.
D-5148/2024 6.2.4 Es gäbe zurzeit mehrere Mitglieder oder Unterstützer der HDP gegen die aufgrund eines durch die Polizei konstruierten Sachverhalts ein Strafverfahren wegen der Unterstützung, Propagandabetreibung oder Mitgliedschaft bei der PKK laufe. Genau dies sei vorliegend auch dem Beschwerdeführer passiert. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach die eingereichten Beweismittel «gefälscht» seien, treffe nicht zu und ihre Echtheit könne im Zweifelsfall über die Schweizer Botschaft überprüft werden. Er würde im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit verhaftet und zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt. Aufgrund der beiden Verfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung sei mit Sicherheit davon auszugehen sei, dass er auch fichiert sei. 6.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung ergänzend aus, sie habe in ihren Erwägungen lediglich aufgezeigt, auf welche Weise «offizielle» Verfahrensunterlagen beschafft werden könnten, und dass diese, insbesondere mit Blick auf die unsubstantiierten, realitätsfernen und teilweise widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführenden, zu berechtigten Zweifel an deren Glaubhaftigkeit geführt hätte. Im Weiteren werde in der Beschwerdeschrift weder erläutert, wie die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers konkret ausgesehen hätten, noch in welchem Zeitraum er solche ausgeführt habe. Es fehlten auch jegliche Belege für die aufgeführten politischen Tätigkeiten. Aus einem Auszug aus einem Register für politische Parteien sei lediglich zu erfahren, dass er seit (…) 2022 Mitglied der HDP sei, was allerdings seiner Aussage, er sei 2023 offizielles Mitglied geworden, widerspreche. 6.4 In der Replik wird vollumfänglich an den Beschwerdevorbringen festgehalten und ergänzend geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei mehrere Jahre lang ein aktiver Anhänger der HDP gewesen. Aus Angst, dass er immer wieder mit den türkischen Behörden Schwierigkeiten haben würde, habe er keine «offizielle Mitgliedschaft» gewollt. Erst als er durch Parteifreunde ermutigt worden sei, habe er eine offizielle Mitgliedschaft akzeptiert. Der Beschwerdeführer verfüge über ein sehr geringes Bildungsniveau, weshalb er sich nicht genau an Daten erinnere. 7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Sie hat ausführlich und mit grösstenteils zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereig-
D-5148/2024 nisse sowie Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II; E. 6.1 hiervor). 7.1 Zunächst ist betreffend den Vorfall vom (…) 2020 (vgl. SEM act. […]/21 [nachfolgend: A21], F45) der Vorinstanz zuzustimmen, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Insbesondere erscheint das Vorgehen der Polizei angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt weder Mitglied der HDP war noch seit längerem in intensivem Kontakt mit deren Mitgliedern stand (vgl. a.a.O. F46, F50 ff.) oder sich anderweitig politisch engagierte hatte, nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer ist es im Beschwerdeverfahren nicht gelungen zu erklären, weshalb die Polizei gerade ihn zwecks Informationsbeschaffung auf offener Strasse hätte entführen sollen. Darüber hinaus hatte der Vorfall bei Wahrunterstellung – abgesehen vom Nasenbeinbruch, der nicht zu verharmlosen ist – offenbar keine Konsequenz für den Beschwerdeführer. Er berichtete insbesondere weder über weitere Anwerbeversuche noch über anderweitige Behelligungen durch die Polizei bis zur Razzia im (…) 2022. Folglich war der Vorfall vom (…) 2020 – bei Wahrunterstellung – offensichtlich nicht kausal für seine Ausreise und es ist im Weiteren davon auszugehen, dass es sich um einen isolierten Vorfall gehandelt hatte, zumal der Beschwerdeführer danach über zwei Jahre lang mehrheitlich unbehelligt in I._______ gelebt hat (vgl. auch a.a.O. F76 ff.). 7.2 7.2.1 Im Weiteren bestehen auch hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des auslösenden Ereignisses der Ausreise des Beschwerdeführers, der Razzia vom (…) 2022 durch die türkische Polizei in dessen Abwesenheit, gewisse Zweifel. So ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Durchführung einer Razzia im damaligen Zeitpunkt nicht stimmig erscheint. Dies einerseits vor dem Hintergrund der fehlenden politischen Profile des Beschwerdeführers und seiner Kinder F._______ und G._______ (vgl. E. 7.3 hiernach), anderseits angesichts der Behauptung der angeblich behördlicherseits gewollten Geheimhaltung eines hängigen Verfahrens (vgl. SEM-act. A21, F36, F65 sowie Anmerkung zu F65, S. 12). Die Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer mit Sicherheit Fotos von der aufgebrochenen Wohnungstüre gemacht hätte, falls die Razzia tatsächlich nicht stattgefunden hätte und seine Angaben auf einem konstruierten Sachverhalt beruhen würden, entbehrt jeglicher Logik: Aus dem Fehlen von Beweismitteln kann keinesfalls auf die Authentizität der Vorbringen
D-5148/2024 geschlossen werden. Im Übrigen erreichte dieser Vorfall selbst bei Wahrunterstellung nicht die für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG. 7.2.2 Aus dem Anhörungsprotokoll geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Rückübersetzung anmerkte, nach dem Verlassen der Antiterrorsektion sei sein Schwager zum Anwalt gegangen und habe diesen beauftragt herauszufinden, ob gegen ihn (den Beschwerdeführer) etwas vorliege oder nicht. Daraufhin sei der Anwalt zur Antiterrorsektion gegangen, ihm seien jedoch auch keine Informationen herausgegeben und gesagt worden, es stehe unter Geheimhaltung. Der Anwalt habe seinem Schwager ausgerichtet, dass er sowie G._______ und F._______ «zum Verhör kommen» sollen. Der Anwalt habe zu seinem Schwager gesagt, er (der Beschwerdeführer) sowie G._______ und F._______ sollten das Land verlassen, weil er wegen Terrorangelegenheiten gesucht werde (vgl. SEMact. A21, Anmerkung zu F65, S. 12). Damit liegt entgegen den Ausführungen des SEM kein Widerspruch zu den Aussagen seines Sohnes F._______ vor (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/). Indessen erschliesst sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer dieses wichtige Sachverhaltselement zu einem zentralen Asylpunkt erst im Rahmen der Rückübersetzung vorbrachte und den Anwalt während der Befragung auch auf Rückfrage unerwähnt liess (vgl. a.a.O. F65). Dies verstärkt den Eindruck eines auswendig gelernten Sachverhalts und folglich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen. 7.2.3 Was die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen und den angeblich anhaltenden, mindestens wöchentlichen Besuchen der türkischen Behörden betrifft (vgl. SEM-act. 1315487/25 [nachfolgend: A25], F74-F102), kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dortige Ziff. II/1, S. 6 f.), zumal diese im Beschwerdeverfahren nicht bestritten werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass weder der Beschwerdeführer noch F._______ und G._______ das SEM über die angeblichen, anhaltenden Hausbesuche der Polizei – mit Ausnahme desjenigen vom (…) 2022 – informierten, obschon davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau über solche Vorkommnisse in Kenntnis gesetzt worden wäre. Angesichts der Bedeutung einer anhaltenden Verfolgungssituation für ihre Asylverfahren erstaunt diese Tatsache doch sehr. 7.2.4 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten im Heimatstaat nicht über ein
D-5148/2024 asylrelevantes politisches Profil verfügt. Er wurde erst im (…) 2022 – und damit nur wenige Monate vor seiner Ausreise – Mitglied der HDP. Gemäss seinen Angaben sei er jedoch bereits «zwei, drei Jahre» davor in Kontakt mit der HDP und deren Mitglieder gestanden. Allerdings beschränkte sich sein politisches Engagement darauf an Versammlungen und Newroz-Feierlichkeiten teilzunehmen, bei Newroz-Feiern oder Kundgebungen für die Sicherheit zu sorgen oder Chauffeurdienste zu leisten, wobei er letzteres auch nicht regelmässig gemacht habe (vgl. SEM-act. A1/21, F46-F55; BM 8). Er gab zu Protokoll: «Sonst habe ich nichts gemacht, da ich gearbeitet habe» (vgl. a.a.O. F59). Auch seine Beiträge in den sozialen Medien sind nur auf sehr geringe Resonanz gestossen und vermögen nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten zu erwecken (vgl. BM 9 und 15). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann folglich weder von einer langjährigen noch einer exponierten politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers für die legale Partei HDP ausgegangen werden. 7.2.5 Nach dem Gesagten sowie aufgrund der Akten kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass eine unmittelbar drohende Verfolgungssituation vorlag, welche den Beschwerdeführenden ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht hätte (vgl. zum unerträglichen psychischen Druck BVGE 2013/11 E. 5.4.2). Schliesslich sind auch keine konkreten Anzeichen dafür ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde geltend gemacht – in absehbarer Zeit eine Inhaftierung gedroht hätte (zu den Strafverfahren vgl. E. 7.4 sogleich). 7.3 Es ist im Weiteren nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei aufgrund von politisch tätigen Verwandten, insbesondere G._______ und F._______, künftig mit einer Reflexverfolgung (vgl. zum Begriff etwa das Urteil des BVGer D-202/2022 vom 31. Oktober 2025 E. 7.2.2 m.w.H.) rechnen müsste (vgl. SEM-act. 17, F141). Konkrete Angaben zur auf Beschwerdeebene behaupteten kurdisch-patriotischen Familie fehlen. Im Falle der Beschwerdeführenden liegen folglich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigen würden, ihnen eine begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung zu attestieren. 7.4 Bezüglich der geltend gemachten Strafverfahren ist zunächst festzustellen, dass – bei unterstellter Authentizität der eingereichten Dokumente – die Strafanzeige der Privatperson vom (…) 2022 datiert und nicht wie von der Vorinstanz fälschlicherweise angenommen vom (…) 2022 (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/3, S. 10). Folglich ging die Strafanzeige vor der Ausreise des Beschwerdeführers und D._______ am (…) 2022 bei den
D-5148/2024 türkischen Strafverfolgungsbehörden ein, weshalb die geltend gemachten Strafverfahren entgegen der angefochtenen Verfügung nicht als subjektive Nachfluchtgründe, sondern als mutmassliche Vorfluchtgründe zu prüfen sind. 7.4.1 Ausgehend von deren Authentizität – welche aufgrund der nachfolgenden Feststellungen nicht näher zu prüfen ist – wurden gegen den Beschwerdeführer zwei Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) sowie wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) eingeleitet. Auf Beschwerdeebene wurden diverse Unterlagen betreffend diese Strafverfahren eingereicht. Namentlich ein Beschluss in sonstiger Sache des (…) Strafgerichts P._______ vom (…) 2023 (Ermittlungsnummer: 2022/[…]), Vorführbefehl vom 9. März 2023 (Ermittlungsnummer: 2022/[…]), eine Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft P._______ vom (…) 2023 wegen Präsidentenbeleidigung (Anklageschrift-Nummer: 2023/[…]; Hauptsache Nummer: 2023/[…]; Ermittlungsnummer: 2022/[…]) sowie drei Verhandlungsprotokolle (Durusma Tutanagi) des (…) Strafgerichts (…) Instanz P._______, gemäss welchen (den Angaben des Beschwerdeführers zufolge) die Verhandlung infolge Nichterscheinen des Beschwerdeführers jeweils verschoben wurde, zuletzt auf den (…) 2026 (vgl. BVGer-act. 15). Soweit ersichtlich befindet sich das Verfahren somit noch im Anfangsstadium der Prozessphase. Demgegenüber handelt es sich bei den aktuellsten Justizdokument im Verfahren betreffend Propaganda für eine Terrororganisation um einen Vorführbefehl und den dazugehörigen Beschluss in sonstiger Sache der Friedensstrafrichterschaft vom (…) 2023 (Ermittlungsnummer: 2023/[…]). Diese Dokumente sind mittlerweile drei Jahre alt und der Beschwerdeführer hat seither keine weiteren Unterlagen zu diesem angeblich ebenfalls gegen ihn laufenden Verfahren eingereicht. Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob dieses überhaupt (noch) hängig ist oder ob nicht zwischenzeitlich eingestellt wurde. 7.4.2 Trotz Eröffnung eines Gerichtsverfahrens betreffend Präsidentenbeleidigung ist in beiden Verfahren zum heutigen Zeitpunkt offen, ob der Beschwerdeführer (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in einem Bruchteil aller von den
D-5148/2024 türkischen Strafgerichten wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.1). 7.4.3 Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und verfügt über kein relevantes politisches Profil (vgl. E. 7.2.4 hiervor), weshalb nicht wahrscheinlich erscheint, dass er – auch im Falle der nach wie vor bestehenden Hängigkeit des Strafverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation – eine längere, unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe zu befürchten hätte. Überdies gibt es aktuell keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, wonach Personen, welche in der Türkei von einem Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation betroffen sind, im Rahmen dieses Ermittlungs- oder Strafverfahrens generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten. Eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ist daher in Bezug auf diese Verfahren zu verneinen (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 E. 8.7). 7.4.4 Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Verfahrensunterlagen authentisch sind und ob er gegebenenfalls die in der Türkei hängigen Strafverfahren bewusst eingeleitet hat, um in rechtsmissbräuchlicher Absicht subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. 7.5 Hinsichtlich der Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ist festzuhalten, dass praxisgemäss hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden und Kurdinnen in der Türkei – auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen – nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer D-6556/2025 vom 30. Januar 2026 E. 6.3; D-5611/2024 vom 26. November 2024 E. 5.2.3). 7.6 Betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration in L._______ (vgl. BM 21) gibt es keine Hinweise dafür, dass die heimatlichen Behörden von diesen niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten Kenntnis erhalten hätten.
D-5148/2024 7.7 Die Beschwerdeführerinnen C._______ und D._______, welche beide zwischenzeitlich volljährig geworden sind, haben anlässlich ihrer jeweiligen Anhörung keine relevanten Asylgründe in Bezug auf ihre eigene Person geltend gemacht. Solche wurden auch nicht im Beschwerdeverfahren vorgebacht. 7.8 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine im Sinne von Art.3 AsylG relevante Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
D-5148/2024 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (vgl. dortige Ziff. III) lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer
D-5148/2024 57467/2015). Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin – auf die bei der nachfolgenden Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zurückzukommen sein wird – sind offensichtlich nicht derart gravierend, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. 9.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023, den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul oder der kürzlich bekannt gegebenen Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2). 9.3.3 Es kann unter Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und der Beschwerdeführer auf langjährige Berufserfahrung in der (…), zuletzt als (…), zurückgreifen kann. Es wurden den diesbezüglichen, überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. III) nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Sodann werden die Beschwerden gegen die ablehnenden Asylentscheide der volljährigen Kinder beziehungsweise Geschwister G._______ und F._______ koordiniert mit dem vorliegenden Verfahren behandelt und ebenfalls abgewiesen (D-5141/2024 und D-5153/2024). Entsprechend können sie zusammen in den Heimatstaat zurückkehren und sich gegenseitig bei der Wiedereingliederung unterstützen.
D-5148/2024 9.3.4 Im Weiteren sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht keine weiteren ärztlichen Berichte ein, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Beschwerdeeinreichung verschlechtert. Es kann hierzu vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erstmals psychische Beschwerden geltend. Der eingereichten psychologischen Stellungnahme vom (…) 2025 sind die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F 43.1) und einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) zu entnehmen (vgl. BVGer-act. 12). Diese psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers sind in der Türkei behandelbar. Insbesondere in den westlichen Grossstädten – wie I._______ – entspricht das türkische Gesundheitssystem europäischem Standard (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-432/2024 vom 18. Februar 2026 E. 9.3.5; D-7122/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 5.2 je m.w.H.). Es steht dem Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit offen, die Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich kann der im ärztlichen Bericht befürchteten psychischen Dekompensation im Falle einer Ablehnung des Asylgesuchs im Rahmen der Organisation der Rückreise Rechnung getragen werden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat zu einer medizinischen Notlage führen wird. Der Wegweisungsvollzug ist trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin als zumutbar zu qualifizieren. 9.3.5 Ferner steht auch das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) verschafft per se keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis oder auf eine vorläufige Aufnahme (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; Urteil des BVGer E-1954/2025 vom 28. April 2025 E. 8.7.4), und nach einem zweijährigen Aufenthalt in der Schweiz ist trotz des Erwerbs eines Sprachzertifikats (vgl. BVGer-act. 16) auch nicht von einer besonderen Integration der (…)-jährigen E._______ in der Schweiz auszugehen. Ausserdem kann sie gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern in die Türkei zurückkehren. Aufgrund des Zusammenlebens mit ihren Eltern und Geschwistern ist davon auszugehen, dass sie trotz des
D-5148/2024 Aufenthalts ausserhalb des Heimatlands gut mit der heimatlichen Kultur und Sprache vertraut ist, weshalb ihr die Reintegration im Heimatland gelingen dürfte. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5148/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Rahel Schöb
Versand: