Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5144/2016
Urteil v o m 1 3 . April 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch ass. iur. Urs Jehle, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 5. August 2016 / N (…).
D-5144/2016 Sachverhalt: A. Der aus Eritrea stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2015 in Richtung B._______. Von dort gelangte er via C._______, D._______ und E._______ am 9. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Das radiologische Gutachten des Regionalspitals von F._______ vom 14. Oktober 2015 ergab ein Knochenalter von (…) Jahren für den Beschwerdeführer. C. Am 22. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. D. Nachdem der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 27. Oktober 2015 dem Kanton G._______ zugewiesen worden war, ernannte dieser für ihn mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 den rubrizierten Rechtsvertreter als Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AsylG (SR 142.31). E. Am 25. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Er führte dabei aus, er sei tigrinischer Ethnie und in H._______ in der Zoba I._______ aufgewachsen, wo er die Schule während (…) Jahre besucht habe. Im Jahr 2010 sei seine Mutter erkrankt, weshalb er nach J._______ zu seinem Vater und seiner Familie gezogen sei. Dort habe er die folgenden (…) Jahre gelebt und die Schule von der (…) bis zur (…) Klasse besucht. Während dieser Zeit habe er durchgehend Schwierigkeiten mit der Familie seines Vaters gehabt. Im Jahr 2013 habe er die Schule abgebrochen und sei nach H._______ umgezogen. Aufgrund der Erkrankung seiner Mutter habe er sich in den folgenden zwei Jahren um sie, den Haushalt und den Lebensunterhalt gekümmert. Er habe auch in (…)betrieben mitgearbeitet und die Schule nicht mehr besucht. Zuletzt sei ihm vom Arbeitgeber der Lohn für seine Arbeit nicht mehr ausbezahlt worden. Ausserdem habe er als Schulabbrecher befürchtet, von den eritreischen Behörden bei einer Razzia verhaftet zu werden. So habe er sich bei Razzien mehrmals in der Einöde versteckt. Da ihn seine familiäre und persönliche Situation psychisch belastet habe, habe er sich zur Flucht aus Eritrea entschieden.
D-5144/2016 Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätspapiere noch andere Unterlagen zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen ein. F. Mit Verfügung vom 5. August 2016 – eröffnet am 8. August 2016 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. G. Mit Eingabe vom 24. August 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in der Dispositivziffer 1 beziehungsweise die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft beantragen; eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG. Als Beweismittel reichte er bezüglich Eritrea je eine Schnellrecherche der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. August 2016 betreffend Bestrafung Minderjähriger für illegale Ausreise beziehungsweise vom 15. August 2016 betreffend Rückkehr zu den Akten. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 26. August 2016 den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hielt fest, dass die Ablehnung des Asylgesuchs unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D-5144/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
D-5144/2016 4. 4.1 Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist auf die Frage beschränkt, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 4.2 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Wer um Anerkennung als Flüchtling nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen – wenn die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss – die Flüchtlingseigenschaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54 AsylG wird jedoch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge, wobei der Gesetzgeber die Anwendung der Flüchtlingskonvention in dieser Bestimmung ausdrücklich vorbehält.
D-5144/2016 5. 5.1 Das SEM gab zur Begründung der ablehnenden Verfügung an, die Furcht, irgendwann in den Militärdienst eingezogen zu werden, stelle gemäss konstanter Rechtsprechung keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Dasselbe gelte bezüglich der übrigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme, da diese Schwierigkeiten auf seine persönliche, familiäre und wirtschaftliche Situation in Eritrea zurückzuführen seien. Zudem vermöge in seinem Fall auch die vorgebrachte illegale Ausreise – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit – keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. So habe er weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert, und habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Service aus dem Jahr 1995 verstossen. Auch sonst sei den Akten nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge führte der Beschwerdeführer aus, zwar habe die Vorinstanz bezüglich der vorgebrachten Asylgründe eine gezielte und asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat zu Recht verneint. Aber das SEM habe die erstellte illegale Ausreise des Beschwerdeführers nicht als subjektiven Nachfluchtgrund anerkannt und dabei die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weder erwähnt noch gewürdigt. Damit habe es insbesondere seine Begründungspflicht verletzt und die Bindungswirkung der Rechtsprechung missachtet. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde die illegale Ausreise nach wie vor bestraft. Die Praxisänderung des SEM erweise sich sodann als unzulässig, weil sie nicht den durch das Gericht in BVGE 2010/54 festgelegten Anforderungen entspreche. Ausserdem habe sich das SEM nicht an die grundlegenden Standards gehalten, die bei der Beschaffung, Aufbewahrung und Präsentation von Country of Origin Information (COI) gelten würden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gebe es denn auch keine formelle Grundlage und somit auch keine Rechtssicherheit dafür, dass die eritreische Regierung freiwilligen Rückkehrern in irgendeiner Form Amnestie gewähre. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreer und Eritreerinnen, die ihr Land illegal verlassen haben, bei einer Rückkehr allein deswegen Verfolgung zu befürchten hätten.
D-5144/2016 6.1.1 Bisher gingen die schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Ein legales Verlassen des Landes sei lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich, wobei Ausreisevisa nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt würden. Ein grosser Personenkreis (Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre) sei grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2). 6.1.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 erachtete das Gericht unter Berufung auf die Berichte verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea, genügend Hinweise für verdichtet, wonach sich die Situation von Personen, welche beim Versuch einer illegalen Ausreise gefasst worden seien, von derjenigen von Personen unterscheide, die nach einer illegalen Ausreise in die Heimat zurückkehrten (vgl. a.a.O., E. 4.8–4.10). Entsprechend seien auch viele Fälle von aus dem Ausland nach Eritrea zurückkehrenden Personen zu verzeichnen, welche sich, unter Erfüllung gewisser – im Urteil näher ausgeführter – Auflagen, ohne nennenswerte Behelligungen durch die staatlichen Behörden hätten nach Eritrea begeben können (vgl. a.a.O., E. 4.11). Gestützt auf diese Ausführungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft geführt hat, nicht länger aufrechterhalten werden könne. Aus der Lageanalyse ergebe sich vielmehr, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet (vgl. a.a.O., E. 5.1). Somit ergebe sich, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des http://links.weblaw.ch/BVGer-D-3892/2008
D-5144/2016 Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2). 6.2 Es sind aus den vorliegende Verfahrensakten keine solchen zusätzlichen Faktoren ersichtlich, die zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führten könnten. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. vorstehend E. 5.1). Das SEM hat demnach – wie im Übrigen auch in der Rechtsmitteleingabe anerkannt wird – zu Recht festgestellt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. 6.3 Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft folglich zu Recht verneint. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügte zudem in seiner Beschwerde, das SEM habe nicht das korrekte Vorgehen befolgt, welches das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid für Praxisänderungen vorgeschrieben habe. 7.2 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf andere Weise kommunizierten offizielle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung von dessen Praxis beantragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1).
D-5144/2016 7.3 Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer 2016 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für das SEM nicht massgebend: 7.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend durch die Vorinstanz angepasste Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrechtliche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) betraf, sondern die Voraussetzungen für die Anerkennung für Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG. 7.3.2 Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM begünstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). 7.3.3 Zudem war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auffälligem Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des BFM – dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, die eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt. 7.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch in diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, wobei die Vorinstanz nach dem Gesagten auch ihre Begründungspflicht nicht verletzt hat.
D-5144/2016 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 5. August 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt hat sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht vorliegend keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 11.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit derselben Verfügung sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet worden ist, ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Entschädigung an
D-5144/2016 Parteien und amtliche Vertreter und Vertreterinnen Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten einschätzen lassen (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der amtlichen Rechtsverbeiständung ein Stundenansatz von Fr. 150.– zugrunde zu legen und das amtliche Honorar auf pauschal Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieses ist ass. iur. Urs Jehle, Luzern, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-5144/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Rechtsvertreter wird als amtlichem Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
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