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Bundesverwaltungsgericht 17.08.2010 D-5144/2010

17. August 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,622 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Jun...

Volltext

Abtei lung IV D-5144/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . August 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Martin Scheyli A._______, geboren [...], Irak, vertreten durch Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2010 / N [...] Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5144/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein aus A._______ (Provinz Mosul) stammender irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, gemäss eigenen Angaben am 27. Oktober 2008 seinen Heimatstaat verliess und am 19. November 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 24. November 2008 sowie der eingehenden Anhörung vom 3. November 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei am 5. Oktober 2008 während seiner Arbeit als Automechaniker von drei unbekannten Personen aufgesucht worden, die ein Auto hätten reparieren lassen wollen, dass er weiter ausführte, er sei mit diesen Leuten losgefahren, um in der nächstgelegenen Stadt B._______ Ersatzteile für ihr Fahrzeug zu kaufen, wobei sie unterwegs von der irakischen Polizei festgenommen worden seien, dass ihm durch die Polizei gesagt worden sei, bei den genannten drei Personen habe es sich um Terroristen gehandelt, dass man ihn nach Mosul gebracht habe, wo er verhört und während vier Tagen in Haft gehalten worden sei, dass man ihn anschliessend aber freigelassen habe, dass am 15. Oktober 2008 sieben (Protokoll der Kurzbefragung, S. 5) beziehungsweise vier (ebd., S. 6) unbekannte Personen zu ihm gekommen seien und ihm vorgeworfen hätten, die drei Terroristen verraten zu haben, dass ihn die Unbekannten aufgefordert hätten, die drei festgenommenen Personen wieder freizubekommen, ansonsten er umgebracht würde, dass er wegen der Drohungen gleichentags bei der Polizei Anzeige erstattet habe, diese ihm jedoch beschieden habe, sie könne nichts un ternehmen, D-5144/2010 dass einige Tage später die genannten vier Unbekannten wieder zu ihm gekommen seien und ihn erneut mit dem Tod bedroht hätten, dass er deshalb aus Furcht vor Vergeltung seitens der Terroristen aus seinem Heimatstaat geflohen sei, dass das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Juni 2010 – eröffnet am 18. Juni 2010 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Asyl vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, indem sie widersprüchlich und weitgehend realitätsfremd seien, wobei die Aussagen insgesamt unsubstantiiert und ohne jegliche Differenzierung und Detaillierung ausgefallen seien, dass der Beschwerdeführer das BFM mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 22. Juni 2010 um Einsicht in die Verfahrensakten ersuchte, dass das BFM diesem Ersuchen mit Schreiben vom 25. Juni 2010 entsprach, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 16. Juni 2010 mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, beziehungsweise es seien eventualiter die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er ausserdem in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltli che Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2010 abwies und den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens dazu D-5144/2010 aufforderte, bis zum 4. August 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss mit Einzahlung vom 24. Juli 2010 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 sowie Art. 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner- D-5144/2010 kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Anhörungen auf entsprechende, wiederholte Fragen hin kaum konkrete Angaben in Bezug auf wesentliche Aspekte seiner angeblichen Fluchtgeschichte vorzubringen vermochte, dass der Beschwerdeführer beispielsweise keine Auskunft darüber zu geben wusste, in welcher Art von Gebäude er durch irakische Sicherheitskräfte während vier Tagen festgehalten worden sei und wo sich dieses in der Stadt Mosul befinde, dass dabei auch seine Behauptung, er kenne sich in Mosul nicht aus, nicht befriedigend zu erklären vermag, weshalb er nicht über die Beschaffenheit des Gebäudes etwas zu sagen wusste, dass er auch über weitere wesentliche Punkte seiner Fluchtgeschichte keinerlei konkrete Angaben machen konnte, so etwa zur Frage, wo er in der Stadt Dohuk einen Freund, der ihm bei der Flucht geholfen ha ben soll, angetroffen habe, dass generell festzustellen ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Festnahme durch irakische Sicherheitskräfte, seine Inhaftierung und Freilassung sowie die danach folgende angebliche Bedrohung durch Unbekannte wenig Detaillierung und Konkreti- D-5144/2010 sierung aufweisen, so dass zu bezweifeln ist, er habe die geltend gemachten Ereignisse tatsächlich selbst erlebt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen ausserdem weitere Unglaubhaftigkeitselemente aufweisen, indem etwa nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer, der in Begleitung dreier angeblicher arabischer Terroristen verhaftet worden sein will, durch die Sicherheitskräfte ohne weitere Nachforschungen über seine Person wieder freigelassen worden sein soll, dass ferner auch als unwahrscheinlich zu erachten ist, dass sich die drei angeblichen Terroristen – wie vom Beschwerdeführer angegeben – gegenüber den irakischen Sicherheitskräften mit ihren Identitätsdokumenten ausgewiesen und ohne jeglichen Widerstand hätten festnehmen lassen, dass ferner verschiedene Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers festzustellen sind, bezüglich derer auf die Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, dass sich schliesslich auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht als geeignet erweisen, die Einschätzung des BFM in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe in Frage zu stellen, dass insbesondere das Argument nicht behelflich ist, zwischen der summarischen und der eingehenden Befragung zu den Asylgründen sei beinahe ein Jahr verstrichen, ändert dies doch nichts an der Feststellung, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen jegliche Detaillierung und Konkretisierung vermissen lassen, dass ferner auch der Einwand, die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei am 24. Oktober 2008 (ein zweites Mal) von den Terroristen auf gesucht worden (vgl. A1/10 S. 6), sei als Ergänzung seiner Asylgründe zu verstehen und damit zu erklären, dass er zu Beginn der Befragung aufgefordert worden sei, sich kurz zu halten (vgl. A1/10 S. 5 Ziff. 15), nicht zu überzeugen vermag, da es sich hierbei offensichtlich um ein zentrales Sachverhaltselement handelt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, D-5144/2010 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass deshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes- D-5144/2010 halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (BVGE 2008/4 E. 6.2-6.6 S. 42 ff.), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdischen Nordirak befasst hat und zum Schluss gelangt ist, dass in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung des Wegweisungsvollzugs voraussetzt, dass die betreffende Person ursprünglich aus der soeben bezeichneten nordirakischen Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, dass die hier genannten Kriterien der Voraussetzung eines zumutbaren Wegweisungsvollzuges jedoch weder abschliessend noch im ausschliesslichen Sinn zu verstehen sind, dass das Ziel dieser Rechtsprechung darin besteht, dass eine soziale und wirtschaftliche Intergration in die kurdische Gesellschaft gelingen soll, und das Bundesverwaltungsgericht im genannten Grundsatzurteil im vorliegenden Zusammmenhang ausführte, der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum hänge weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen ab (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72), dass ein Wegweisungsvollzug von Kurden fraglich erscheint, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk und Mosul) stammen, da D-5144/2010 die kurdischen Behörden ihnen aus der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen allenfalls verweigern könnten, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs im Einzelfall zu prüfen bleibt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72), dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Mosul stammt, dass der Beschwerdeführer jedoch angegeben hat, seine Mutter stamme aus Tala-Chem bei Erbil und es lebten ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits sowie ein Onkel väterlicherseits in Erbil, dass der Beschwerdeführer somit in Erbil ein verwandtschaft liches Beziehungsnetz vorfinden wird, das ihm eine tragfähige Stütze bilden kann, dass seine Ausführungen anlässlich der Anhörung vom 3. November 2009, er habe zu den Verwandten in Erbil keinen Kontakt, angesichts der im sozio-kulturellen Kontext des Nordiraks bestehenden wichtigen Bedeutung verwandtschaftlicher Beziehungen nichts an der Feststellung zu ändern vermag, dass die genannten Verwandten dem Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Unterstützung leisten können, dass weiter keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür glaubhaft gemacht wurden oder ersichtlich sind, dem Beschwerdeführer als Angehörigem der kurdischen Ethnie werde in der Provinz Erbil angesichts seiner verwandtschaftlichen Beziehungen ein Bleiberecht verweigert werden, dass sich aus den Akten auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen liessen, er gerate im Falle eines Wegweisungsvollzugs in die nordirakische Provinz Erbil aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer alleinstehend und ohne familiäre Verpflichtungen ist und von den Familien seiner Onkel und seiner Tante nicht als Belastung empfunden werden D-5144/2010 müsste, so dass davon auszugehen ist, dass für ihn Wohnraum gewährleistet wäre, dass er als junger Mann mit Berufserfahrung als selbständiger Automechaniker ein Auskommen wird finden können, dass der Beschwerdeführer soweit aktenkundig auch gesund ist, nachdem das anlässlich der Befragung vom 3. November 2009 geltend gemachte gesundheitliche Problem – eine in der Schweiz durchgeführte Operation am Gesäss, die gemäss Aussagen des Beschwerdeführers keine weiteren Nachbehandlungen erforderte – nicht als unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs erheblich einzustufen ist, dass unter Berücksichtigung aller wesentlichen Gesichtspunkte dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich im kurdischen Nordirak (Provinz Erbil) einzugliedern, dass ihm zudem die Rückkehrhilfe der Schweiz die Ansiedlung in seiner Heimat erleichtern kann, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Erbil unter diesen Umständen als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass die Kosten auf Fr. 600.– festgesetzt werden (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG), D-5144/2010 dass des Weiteren die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind, womit sie bereits gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) D-5144/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Martin Scheyli Versand: Seite 12

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