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Bundesverwaltungsgericht 22.07.2010 D-5136/2010

22. Juli 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,542 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägu...

Volltext

Abtei lung IV D-5136/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juli 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Serbien, vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 14. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5136/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, angeblich aus B._______ (seit 2004 auch C._______, serb. D._______, gelegen in der gleichnamigen Grossgemeinde im (...) von Kosovo [Anm. des Gerichts]) stammend, am 9. November 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, auf welches das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 2005 Teil des BFM) mit Verfügung vom 29. November 2002 wegen grober Verletzung der Mitwirkungspflicht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer laut eigener Aussage Ende Januar 2003 nach B._______ zurückkehrte und am 21. April 2003 wieder in die Schweiz gelangte, wo er am 22. April 2003 erneut um Asyl nachsuchte, dass das Bundesamt auf jenes zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Mai 2003 abermals gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht eintrat, nachdem der Beschwerdeführer sich (wie anlässlich des ersten Asylverfahrens) aus der Empfangsstelle entfernt hatte, ohne seinen neuen Aufenthaltsort bekanntzugeben, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2005 im Rahmen einer Kontrolle der Kantonspolizei E._______ als Beifahrer in einem Lieferwagen einer Reinigungsfirma angehalten wurde, sich tatsachenwidrig als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung ausgab und auf seine Festnahme mit der Einreichung eines neuen Asylgesuchs reagierte, wobei er auf Befragen erklärte, er sei im April/Mai 2003 nach Kosovo zurückgekehrt, habe seine Heimat vor zwei Wochen wieder verlassen und sei am 12. Juni 2005 in die Schweiz eingereist, dass das BFM auf jenes dritte Asylgesuch vom 20. Juni 2005 mit Verfügung vom 14. Juli 2005 – bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (Täuschung über die Identität) nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer die Nichteintretensverfügung vom 14. Juli 2005 mit Beschwerde vom 21. Juli 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfocht und das BFM in seiner Vernehmlassung vom 12. August 2005 das erstinstanzliche Verfahren bei gleichzeitiger wiedererwägungsweiser Aufhebung des D-5136/2010 angefochtenen Entscheids wieder aufnahm, woraufhin die ARK die Beschwerde mit Beschluss vom 25. August 2005 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das BFM mit Verfügung vom 16. September 2005 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass die am 19. Oktober 2005 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4206/2006 vom 10. Februar 2009 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 12. März 2009 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, dass das BFM dieses Gesuch an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete zur Abklärung der Frage, ob die mit dem Gesuch eingereichten Beweismittel im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen seien, dass das Bundesverwaltungsgericht das Wiedererwägungsgesuch vom 12. März 2009 zusammen mit den Akten an das BFM retournierte und dazu im Überweisungsschreiben vom 27. März 2009 (Verfahren D-1890/2009) ausführte, die professionelle Rechtsvertreterin stelle explizit ein an das Bundesamt gerichtetes Wiedererwägungsgesuch und erläutere konkret die Gründe, aus denen sie dieses nicht als Revisionsgesuch verstanden haben wolle, weshalb es Sache des BFM sei, über das Gesuch zu befinden, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. April 2009 Frist bis zum 21. April 2009 zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses setzte und zur Begründung zunächst auf Art. 112 AsylG hinwies, wonach die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe den Vollzug nicht hemme, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde entscheide anders, und in materieller Hinsicht ausführte, das Wiedererwägungsgesuch erweise sich als aussichtslos, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2009 gegen diese Zwischenverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin in der Hauptsache die Behandlung des im Wiederer- D-5136/2010 wägungsgesuch gestellten Antrags auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2549/2009 vom 14. Mai 2009 wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung auf die Beschwerde vom 21. April 2009 nicht eintrat, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2009 das Wiedererwägungsgesuch vom 12. März 2009 abwies, die Verfügung vom 16. September 2005 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abwies und die für das Verfahren erhobene Gebühr von Fr. 600.- mit dem in dieser Höhe geleisteten Vorschuss verrechnete, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 8. Juli 2009 wiederum Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4391/2009 vom 26. August 2009 auch diese Beschwerde abwies, dass für Einzelheiten betreffend die vorerwähnten Verfahren auf die zugehörigen Akten des Bundesamts, der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2009 mit einer als "4. Asylgesuch" bezeichneten schriftlichen Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das BFM gelangte, dass er darin beantragte, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, die ses materiell zu behandeln, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen, das er weiter beantragte, es sei der Wegweisungsvollzug auszusetzen und festzustellen, dass dieser unzulässig sei, dass er dem BFM zusammen mit der Gesuchsschrift vom 17. Dezember 2009 verschiedene Beweismittel zur Prüfung vorlegte (QJQ "Shpresa Demokratike" vom 19. Oktober 2009, PRBK-dega me Podujeve, Schreiben von F._______, Austrittsbericht vom 7. Juli 2008 vom Kantonsspital G._______, Kantonsspital G._______ vom 7. Dezember D-5136/2010 2009, A._______/Claudia Zumtaugwald, Psychiatrie-Team H._______/Anwaltskanzlei Zumtaugwald vom 10. Dezember 2009 [Übernahme der im Beilagenverzeichnis der Gesuchsschrift verwendeten Dokumentennamen durch das Bundesverwaltungsgericht]), dass das BFM die Eingabe vom 17. Dezember 2009 als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 20. Juni 2005 entgegennahm und mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2010 unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einforderte, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall, dass der Gebührenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2010 – eröffnet am 15. Juni 2010 – das Wiedererwägungsgesuch vom 17. Dezember 2009 abwies, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 16. September 2005 bestätigte, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abwies und – unter Verrechnung mit dem in dieser Höhe geleisteten Vorschuss – eine Gebühr von Fr. 600.- erhob, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und darin beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 14. Juni 2010 aufzuheben und ihm nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell die vorläufige Aufnahme zu erteilen, dass er daneben das Begehren stellte, es sei das Gesuch vom 17. Dezember 2009 als neues Asylgesuch entgegenzunehmen und ihm demzufolge die volle Kompetenz als Asylbewerber zuzugestehen, das heisse ihn zu legalisieren, und es seien die Behörden anzuweisen, ihm den Status als Asylbewerber zu erteilen, dass er gleichzeitig in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch die von ihm bevollmächtigte Rechtsanwältin ersuchte, dass er zusammen mit der Beschwerdeschrift ein eigenhändig verfasstes Schreiben vom 17. Juni 2010 zu den Akten reichte, D-5136/2010 und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides auf dem Gebiet des Asyls abgewiesen hat (zur strittigen Rechtsnatur der Eingabe vom 17. Dezember 2009 vgl. die nachfolgenden Erwägungen), dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen kann (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit er zur Einreichung der dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert ist, dass die Beschwerde von ihm innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf sie einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-5136/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft – am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz – in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird, dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil geendet hat, wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156), dass das Bundesverwaltungsgericht unter Befolgung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG) auf D-5136/2010 den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anwendet, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung gibt, von der es überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.), dass vorliegend zunächst im Einklang mit der Vorinstanz die Eingabe vom 17. Dezember 2009, in welcher für die Zeit nach dem ordentlichen Beschwerdeentscheid vom 10. Februar 2009 keine für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im klassischen Sinn von Art. 3 AsylG geeigneten Ereignisse geltend gemacht werden (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769), einschliesslich der ihr beigefügten Beweismittel als Wiedererwägungsgesuch und nicht als neues Asylgesuch zu qualifizieren ist (zur wiedererwägungsrechtlichen [anstelle der unzulässigen revisionsrechtlichen] Prüfung nach dem ordentlichen Beschwerdeentscheid entstandener und sich auf davor eingetretene Tatsachen beziehender Beweismittel vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG letzter Halbsatz), dass der Beschwerdeführer im Übrigen in der als "4. Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 17. Dezember 2009 (vgl. daselbst, S. 3 Ziff. I.4) und in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 2 Ziff. I.4) selber das Vorliegen "neuer Tatsachen und Beweismittel" behauptet, welche ein "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch begründeten", dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2009 eingetreten ist und zu dessen Abweisung zusammenfassend ausgeführt hat, die eingereichten Schreiben zweier nichtstaatlicher Organisationen (Dokument vom 19. Oktober 2009 mit dem Titel "QJQ.'Shpresa Demokratike'", Dokument vom 2. Oktober 2009 mit dem Titel "PRBKdega me POdujevë" [Anm. des Gerichts]) und einer Lehrerin vermöchten die früheren Erkenntnisse zur tatsächlichen ethnischen Herkunft des Beschwerdeführers nicht zu tangieren, dass mittels eines auf wissenschaftlich fundierten Analysen beruhenden Lingua-Gutachtens festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer keiner albanischsprachigen ethnischen Minderheit aus dem Kosovo angehöre, dass die beigebrachten Schreiben nicht wissenschaftlich seien und Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert darstellten, D-5136/2010 dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung nach Prüfung der Akten im vorliegenden und den ihm vorangegangenen Verfahren anschliesst, dass weder im Wiedererwägungsgsgesuch noch in der Beschwerde oder dem ihr beigelegten, eigenhändig verfassten Schreiben des Beschwerdeführers die genauen Umstände transparent gemacht werden, welche die Erstellung der beiden angeblichen Bestätigungschreiben vom 19. Oktober 2009 und 2. Oktober 2009 begleitet haben, dass dadurch verborgen bleibt, ob und gegebenenfalls welche Abklärungen vorgenommen und der dahin enthaltenen Aussage zugrunde gelegt wurden, wonach es sich beim Beschwerdeführer um ein Mit glied der Gemeinschaft der Ashkali handle, dass die beiden Schreiben allein schon deswegen, d.h. unabhängig von ihrer formellen Mangelhaftigkeit (vgl. dazu die ausführlichen Erwägungen in der Zwischenverfügung des BFM vom 11. Januar 2010), nicht geeignet sind, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner ethnischen Zugehörigkeit in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen, dass in diesem Zusammenhang die einlässlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4206/2006 vom 10. Februar 2009 und die dort vorgenommene Unterscheidung zwischen dem ethnischen Eigenverständnis einerseits (E. 4.3.2) und der ethnischen Zuordnung durch Dritte andererseits (E. 4.3.3) in Erinnerung zu rufen sind, dass angesichts der nahezu gänzlich fehlenden Kenntnisse des Beschwerdeführers von den Lebensgewohnheiten und der allgemeinen Situation der Ashkali einerseits und seiner mehrmaligen freiwilligen Rückkehr just an den Ort der angeblichen Verfolgung sowie des Fehlens detaillierter Verfolgungsvorbringen in Anknüpfung an die angeblich ethnisch motivierte Ermordung des Vaters andererseits hinlänglich auszuschliessen ist, die beiden Schreiben vom 19. Oktober 2009 und vom 2. Oktober 2009 hätten das Ergebnis der Lingua-Analyse ernsthaft in Frage zu stellen vermocht, dass aus denselben Gründen dem undatierten Schreiben der Deutschlehrerin eine relevante Beweiseignung im Hinblick auf die Frage der ethnischen Zugehörigkeit abzusprechen ist, D-5136/2010 dass im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4206/2006 vom 10. Februar 2009 losgelöst vom Streitpunkt der ethnischen Zugehörigkeit das Fazit gezogen hat, der Beschwerdeführer sei weder anlässlich der Anhörung vom 13. September 2005 noch den vorausgegangenen Summarbefragungen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer detaillierten und nachvollziehbaren Schilderung der angeblichen Verfolgungsvorbringen imstande gewesen und habe ausgesprochen stereotype Angaben ohne jegliche Realkennzeichen gemacht, so dass "auch in diesem Lichte besehen" das Bild einer angeblichen Verfolgungssituation ohne reale Gefährdung entstehe (E. 4.3.3 S. 14), dass der Beschwerdeführer mit seinen Sachvorbringen und Beweismitteleingaben im Wiedererwägungsverfahren ebenso wenig mit Blick auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine modifizierte tatbeständliche Grundlage, die überdies eine andere Beurteilung nahe legen könnte, herzuleiten vermag, dass er chronische Knieschmerzen nach nicht optimal verlaufenen operativen Eingriffen in der Schweiz beklagt, dass die beiden durchgeführten Knieoperationen dem eingereichten ärztlichen Kurzbericht vom 7. Dezember 2009 zufolge am 22. März 2007 und – nach aufgetretenen Instabilitätsbeschwerden und einer Hospitalisierung vom 3. bis 8. Januar 2008 – am 1. März 2008 stattfanden, dass der Beschwerdeführer auch nach der zweiten Operation nicht beschwerdefrei wurde und Instabilitätsprobleme weiterbestanden, dass der Beschwerdeführer demzufolge die Krankengeschichte betreffend seine Kniebeschwerden bereits in das ordentliche Beschwerdeverfahren hätte einbringen können, weshalb er in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4206/2006 vom 10. Februar 2009 erwogen hatte, der Beschwerdeführer leide gemäss Aktenlage nicht unter behandlungsbedürftigen Krankheiten (E. 6.2.2), dass im eingereichten Bericht des Psychiatrie-Teams H._______ vom 10. Dezember 2009 ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe sich zwischen dem 20. März und 1. April 2009 nach einer Zunahme seeli- D-5136/2010 scher Beschwerden in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden, und eine geplante Weiterbehandlung mit schlafhygienischen Massnahmen, Psychopharmaka und Anpassung des Tages- und Wochenprogramms sei deshalb ausgeblieben, weil man den Beschwerdeführer aus den Augen verloren habe, dass insoweit ein Gesuch um Wiedererwägung im klassischen Sinn der Anpassung (frz. "adaptation") einer ursprünglich fehlerfreien rechtskräftigen Verfügung an eine massgeblich veränderte Sachlage vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 104), dass die vorzunehmende komparative Prüfung entlang der Bestimmung von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu verlaufen hat, nach welcher der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar ist, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, dass diese Bestimmung unter anderem auf Personen Anwendung findet, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/41 E. 7.1, BVGE 2009/28 E. 9.3.1, jeweils mit weiteren Hinweisen), dass bei der hier aktuellen Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, und Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2), D-5136/2010 dass in Kosovo in psychiatrischen Einrichtungen neben den notwendigen Medikamenten auch eine stationäre und ambulante Behandlung sowie in gewissem Umfang auch eine psychotherapeutische Betreuung zur Verfügung stehen, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, allfälligen psychischen Problemen nach der Rückkehr nach Kosovo mit der Inanspruchnahme der örtlichen Behandlungsmöglichkeiten zu begegnen, dass er im Bedarfsfall um medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) ersuchen, so etwa die Mitgabe eines Medikamentenvorrats beantragen kann, um allfällige Engpässe in der medikamentösen Versorgung in Kosovo aufzufangen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Sachvorbringen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde sowie mit den eingereichten Beweismitteln verglichen mit der tatsächlichen Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 16. September 2005 keine entscheidrelevant veränderte Sachlage darzutun vermag, dass die von ihm eingereichten Beweismittel, welche nach dem 10. Februar 2009 entstanden sind, sich auch nicht zur Erhärtung von Sachverhalten eignen, die ihm bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem günstigeren Ergebnis verholfen hätten, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht im ordentlichen Beschwerdeverfahren darauf hätte abstützen können, dass es sich nach dem Erwogenen erübrigt, auf die Einwendungen in der Beschwerde und auf die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, weil diese kein anderes Prüfungsergebnis herbeizuführen vermögen, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 17. Dezember 2009 zu Recht abgewiesen hat, dass gemäss Art. 17b Abs. 1 AsylG das BFM eine Gebühr erhebt, wenn eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch stellt und dieses abgelehnt wird, D-5136/2010 dass vorliegend diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren und demnach die vorinstanzliche Gebührenerhebung nicht zu beanstanden ist, dass die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG durch das BFM ebenfalls zu schützen ist, dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung das Kriterium ausschlaggebend ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwalts bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 8 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2 S. 44 ff.), dass es gemessen daran vorliegend an der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren gefehlt hat, weil es sich – wie auch an den vorstehenden Erwägungen zu erkennen ist – nicht um einen aussergewöhnlichen Fall handelt, in welchem in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestanden hätten, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden verfahrensabschliessenden Entscheides in der Hauptsache das Begehren, es sei dem Beschwerdeführer der Status eines Asylbewerbers zu erteilen und ihm die damit verbundene volle Kompetenz zu übertragen, gegenstandslos wird, dass das BFM abgesehen davon aus den vorne dargelegten Gründen die Eingabe vom 17. Dezember 2009 zu Recht nicht als neues Asylgesuch, sondern als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und einer Prüfung zugeführt hat, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines Asylbewerbers mangels Hängigkeit eines Asylverfahrens ohnehin nicht hätte zugesprochen werden können (vgl. dazu BVGE 2007/18 E. 4.6), dass die mit der Beschwerde eingebrachten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gemäss D-5136/2010 Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit – zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sind, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1200.- zu bestimmenden Kosten (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5136/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Migrationsbehörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 15

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