Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-513/2025
Urteil v o m 9 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am …, Ukraine, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 3. Januar 2025 / N (…)
D-513/2025 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 3. Oktober 2024 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. A.b Aus den im Rahmen einer schriftlichen Kurzbefragung gemachten Angaben und den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ukrainische Staatsangehörige aus B._______ ist und zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs ihren Lebensmittelpunkt in der Ukraine hatte. Vom 15. Mai 2022 bis November 2022 lebte sie in Deutschland, wo sie einen Schutzstatus erhalten hatte. Die Beschwerdeführerin verliess die Ukraine letztmals am 2. Oktober 2024 und reiste in die Schweiz. Sie habe Arbeitsangebote in der Schweiz und benötige deswegen einen S-Status. A.c Mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, schriftlich zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuches um vorübergehenden Schutz und einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland Stellung zu nehmen und gegebenenfalls entsprechende Beweismittel einzureichen. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 vernehmen, wobei sie unter anderem bemerkte, ihre Schwester sei mittlerweile auch in der Schweiz und sie möchte hier mit ihr zusammenleben. Weiter legte die Beschwerdeführerin ihrem Schreiben eine Antwort auf eine Anfrage betreffend eine Arbeitsstelle im (…) bei. A.d Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihren ukrainischen Reisepass zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 3. Januar 2025 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton (…) zugewiesen.
B.b Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf die Schutzgewährung der Schweiz angewiesen sei, weil sie sich in der Vergangenheit mit einem Schutzstatus in Deutschland aufgehalten habe. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus Deutschland ändere nichts an der fehlenden Schutz-
D-513/2025 bedürftigkeit. Aus den Akten und den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe nicht hervor, dass diese Deutschland unfreiwillig verlassen hätte, und es seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb Deutschland der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2002/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sei deshalb aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Deutschland abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland sei zulässig, zumutbar und möglich.
C. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 23. Januar 2025 (persönliche Abgabe beim Bundesverwaltungsgericht am 24. Januar 2025) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Gleichzeitig reichte sie unter anderem eine Kopie ihrer Geburtsurkunde samt beglaubigter deutscher Übersetzung, einen Kurzbericht eines Facharztes für (…) in D._______ vom 14. Januar 2025, Bestätigungen betreffend das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung für ihre Schwester sowie betreffend Auszahlung von Sozialhilfeleistungen, ein Empfehlungsschreiben des Co-Leiters der (…) für die Beschwerdeführerin, ein Referenzschreiben von «(…)» betreffend Mietzinsgarantie für die Schwester) und ein Ausdruck der per 1. Januar 2007 veränderten Bestimmungen des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ein. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. Januar 2025 den Eingang der Beschwerde. E. Am 31. Januar 2025 gab die Beschwerdeführerin verschiedene weitere Unterlagen (unter anderem eine von ihr selber verfasste Eingabe, in welcher sie insbesondere darauf hinweist, sie habe Familienangehörige in der Schweiz, eine Foto des Ausweises eines in C._______ wohnhaften Cousins, zwei Referenzschreiben ihrer Vermieterin, eine Honorarrechnung eines Arztes für (…) in D._______ und einen Entwurf für einen Arbeitsvertrag in der […] zu den Akten.
D-513/2025 F. Mit Schreiben vom 6. November 2025 erkundigte sich die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Stand ihres Beschwerdeverfahrens. Die Anfrage wurde am 13. November 2025 beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Die angefochtene Verfügung wurde der Vorinstanz von der schweizerischen Post mit dem Vermerk «wohnt nicht mehr hier» retourniert. In ihrer Eingabe vom 24. Januar 2025 führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe eine Verfügungskopie von ihrem Sozialberater erhalten. Die Beschwerde ist insoweit frist- und – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, an welche keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind – auch formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Beschwerdebegründung und da die Beschwerdeführerin wunschgemäss dem Kanton C._______ zugeteilt wurde, offensichtlich nicht gegen die Kantonszuteilung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz abgelehnt, die Wegweisung verfügt und den Vollzug angeordnet hat. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung mangels Anfechtung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-513/2025 richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
D-513/2025 b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (nachfolgend: Koordinationsurteil) wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3.). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. In der Vergangenheit hielt sie sich gemäss eigenen, unbestritten gebliebenen Angaben jedoch in Deutschland auf, wo sie bereits einen Schutzstatus erhalten hatte. Dieser EU-Schutztitel
D-513/2025 wurde der Beschwerdeführerin offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Koordinationsurteil E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Deutschland.
6.2 Im vorliegenden Fall dürfte der deutsche Schutztitel zwar aktuell nicht mehr bestehen, da die Beschwerdeführerin bereits im November 2022 aus Deutschland ausgereist ist und damit in der Zwischenzeit die ihr ausgestellte Aufenthaltsbewilligung abgelaufen sein dürfte. Gleichzeitig ist aber davon auszugehen, dass Deutschland den Schutzstatus beziehungsweise Aufenthaltstitel verlängert hätte, wenn die Beschwerdeführerin nicht bereits im November 2022 freiwillig ausgereist wäre. Weder in der Stellungnahme vom 11. Oktober 2024 noch auf Beschwerdeebene wird dargelegt oder gar mittels entsprechender Unterlagen belegt, dass und weshalb der Schutzstatus in Deutschland nicht wiedererlangt werden könnte. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass auch eine Beendigung des Schutztitels nichts an der mangelnden Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ändert, da – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde – keine Gründe ersichtlich sind, weshalb Deutschland ihr nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Deutschland ist aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland auch einen abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Die Tatsache, dass sie nach ihrer Ausreise aus Deutschland vorübergehend in die Ukraine zurückge-
D-513/2025 kehrt ist, ändert daran nichts. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsurteil E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Deutschland für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Deutschland der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.
6.3 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit kann sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Deutschland zurückkehren beziehungsweise legal in Deutschland einreisen.
6.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügt und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Die Darlegungen in der Beschwerde und auch im Schreiben vom 31. Januar 2025 vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal diese höchstens die nachfolgend zu prüfende Frage des Wegweisungsvollzugs betreffen könnten. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, in ihrer Heimat herrsche nach wie vor Krieg, weshalb sie nicht dorthin zurückgeschafft werden dürfe, und – offenbar zur Untermauerung dieses Einwandes – einen (teilweise farbig gekennzeichneten) Ausdruck der per 1. Januar 2007 veränderten Bestimmungen des AsylG zu den Akten reicht, ist indes bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass es vorliegend um die Frage des Bestehens einer valablen Schutzalternative ausserhalb der Ukraine und nicht um eine Rückkehr in die Heimat geht.
6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.
D-513/2025 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Deutschland zu prüfen.
Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
D-513/2025 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist daher als zulässig zu erachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen.
In ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2024 äusserte sich die Beschwerdeführerin zum Grund, wieso sie damals Deutschland verlassen habe (nachdem ihr Bekannter in Deutschland verstorben sei, habe sie dort keine Arbeit und Unterkunft mehr gehabt), und machte im Weiteren geltend, sie möchte mit ihrer nunmehr ebenfalls in der Schweiz eingetroffenen Schwester zusammenleben; in der Schweiz habe sie auch ein Angebot für eine Arbeit erhalten. In der Beschwerdeschrift sowie in der Eingabe vom 31. Januar 2025 bringt die Beschwerdeführerin erneut vor, dass sie mit ihrer Schwester in der Schweiz wohnen möchte, zumal nun auch ihr Cousin in C._______ lebe. Überdies herrsche in ihrer Heimat nach wie vor Krieg.
Diese Einwendungen vermögen die erwähnte gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen, da dadurch keine Gründe geltend gemacht werden oder ersichtlich sind, aufgrund derer zu schliessen wäre, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Deutschland aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine
D-513/2025 existenzielle Notlage geraten. In der angefochtenen Verfügung wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin jung sowie arbeitsfähig ist und über eine Ausbildung als (…) verfügt; die Tatsache, dass sie im Jahr 2022 bereits mehrere Monate lang in Deutschland gewohnt und gearbeitet hat, spricht ebenfalls dafür, dass sie sich dort wieder zurechtfinden wird. Wie das SEM ebenfalls zutreffend bemerkte, stellen ihre Arbeitsbemühungen in der Schweiz beziehungsweise ein potenzielles Jobangebot ebenfalls kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.
In Bezug auf die nunmehr ebenfalls in der Schweiz lebende Schwester hielt das SEM sodann fest, bei dieser Person handle es sich nicht um ein Familienmitglied im Sinne des Gesetzgebers handle, weshalb die Beschwerdeführerin sich von ihr kein Aufenthaltsrecht ableiten könne. Zudem gebe es auch keine Hinweise, dass zwischen den beiden Schwestern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis – gekennzeichnet durch eine Behinderung oder eine sonstige erhebliche Fürsorgebedürftigkeit – bestehen könnte. Diesen Ausführungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht auch hinsichtlich des ebenfalls in der Schweiz wohnhaften (angeblichen) Cousins E._______ anschliessen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin – wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Recht bemerkt wurde – durch die geografische Nähe Deutschlands zur Schweiz die Möglichkeit, weiterhin regelmässigen und engen Kontakt mit ihren Angehörigen zu pflegen.
Schliesslich bestehen auch keine Hinweise, dass gesundheitliche Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin sprechen könnten, zumal gemäss dem am 14. Januar 2025 ausgestellten ärztlichen Kurzbericht die durchgeführte (…) keine pathologischen Befunde ergeben hatte und seither auch keine weiteren ärztlichen Berichte eingereicht wurden.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland. auch als zumutbar zu erachten.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. a.a.O., E. 8.4.2, m.w.H.).
D-513/2025 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen ukrainischen Reisepass. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-513/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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