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Bundesverwaltungsgericht 12.08.2008 D-5127/2008

12. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,494 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Non-entrée en matière

Volltext

Abtei lung IV D-5127/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . August 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren _______, Nigeria, vertreten durch Felicity Oliver, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juli 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5127/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – welcher keine Identitätspapiere vorgelegt hat – am 15. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Vallorbe ein Asylgesuch einreichte, dass er vom BFM am 27. Juni 2008 kurz befragt und am 10. Juli 2008 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er stamme ursprünglich aus der Ortschaft X._______ in Bayassa State (recte:Bayelsa State), er habe seine Kindheit jedoch bei seiner Mutter in der Ortschaft Y._______ in Abia State verbracht und sei ab dem Jahre 2003 bei einer Familie in Aba (Hauptort von Abia State) ansässig gewesen, wo er auf dem Markt mit „Chewing-Sticks“ gehandelt habe, dass er zur Begründung seines Gesuches geltend machte, er habe Nigeria verlassen, da ihm dort von Seiten einer Gruppierung aus seinem Heimatdorf der Tod drohe, dass er in diesem Zusammenhang ausführte, er habe sich auf Bitte seines Vaters im Mai 2008 einer Gruppe von Leuten aus seinem Heimatdorf angeschlossen, welche gegen die Regierung respektive für die Freiheit von X._______ kämpfe, dass die Gruppe kämpfe, da in X._______ zwar Öl gefördert werde, für das Dorf jedoch nichts von den Einnahmen abfalle, weshalb die Gruppe Angestellte der Ölfirma Shell entführe um Lösegeld zu erpressen, dass er sich der Gruppe aus Wut über die herrschenden Verhältnisse angeschlossen habe, mithin er – obwohl damals Klassenbester – die Schule mangels Geld nicht habe beenden können und statt dessen in Aba auf dem Markt als „Chewing-Stick“-Verkäufer habe arbeiten müssen, um sein Auskommen bestreiten zu können, dass sein Vater bereits kurze Zeit später respektive am 12. Mai 2008 von Soldaten erschossen worden sei, als die Gruppe wiederum ausgezogen sei, um Shell-Angestellte zu entführen, D-5127/2008 dass die Gruppe bereits sieben Angestellte der Ölgesellschaft als Gefangene gehabt habe, wobei sich unter den Gekidnappten auch ein Weisser namens Michael befunden habe, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit Kidnapping befasst habe, sondern es sein Auftrag gewesen sei, zusammen mit anderen die Gefangenen zu bewachen, dass er Anfang Juni 2008 dem Weissen namens Michael sowie einem weiteren Gefangenen die Flucht ermöglicht habe, da ihn Michael nach dem Tod seines Vaters getröstet und ihm Versprechungen über die Eröffnung eines eigenen Geschäfts an einem andern Ort in Nigeria gemacht habe, dass er nach der Gefangenenbefreiung mit Michael von X._______ nach Lagos gefahren sei, dass er in der Folge von seiner in X._______ wohnhaften Tante am Telefon erfahren habe, dass er jetzt von den Leuten seiner Gruppe gesucht werde, welche ihn hängen wollten, dass er am 13. Juni 2008 von Michael auf dem Luftweg nach Europa gebracht worden sei, wo ihm Michael schliesslich ein Zugsbillet nach Vallorbe gekauft habe, dass er aus Nigeria ausgereist sei, statt dort, wie mit Michael vereinbart, an einer anderen Stelle ein Geschäft zu eröffnen, da er von den Leuten der Gruppe gesucht werde und er aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Nigeria von der Gruppe leicht hätte gefunden werden können, mithin die Angehörigen der Gruppe sehr mächtig seien (vgl. act. A7, S. 13 Mitte und unten), dass der Beschwerdeführer auf Frage nach seinen Identitätspapieren angab, er habe noch nie über einen Pass oder eine Identitätskarte verfügt (act. A1, Ziff. 13 f.) und seine Reise habe er mit einem „roten Heft“ absolviert, welches ihm von Michael zur Verfügung gestellt worden sei (vgl. act. A1, Ziff. 16), dass er im Rahmen der einlässlichen Anhörung bekräftigte, er verfüge einzig über einen Geburtsschein, welcher im Besitz seines Vaters gewesen sei und über dessen Verbleib er nichts wisse, er könne in seiner Heimat niemanden kontaktieren, und seine Ausreise aus Nigeria sei D-5127/2008 vollumfänglich von dem Weissen namens Michael organisiert worden, welcher ihm für die Reise ein „rotes Heft“ mit einem fremden Foto gegeben und ihn persönlich bis in die Schweiz begleitet habe (vgl. act. A7, S. 3 f.), dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juli 2008 – eröffnet am 30. Juli 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung seines Entscheides zur Hauptsache ausführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er vermöge für das Fehlen von Papieren im Original keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die Flüchtlingseigenschaft erfülle er zufolge offenkundiger Unglaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – am 7. August 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte sowie um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte, dass er in seiner Beschwerdebegründung seine Vorbringen bekräftigte, an der geltend gemachten Gefährdungslage festhielt und ausführte, mangels Kontakte zu seiner Heimat sei ihm eine Beschaffung von Identitätspapieren unmöglich, dass er abschliessend geltend machte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) und D-5127/2008 im Falle einer Wegweisung nach Nigeria drohe ihm dort eine Behandlung, welche gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) verstosse, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-5127/2008 dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass daher die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 f. S. 90 f.), dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht D-5127/2008 hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zutreffend zum Schluss gelangt, dass keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gegeben sind, dass mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Ausreise aus Nigeria ohne eigene Papiere – angeblich auf dem Luftweg, mit einer ihm nicht bekannten Fluggesellschaft in ein ihm unbekanntes europäisches Land, wobei er mit einem ihm nicht zustehenden „roten Heft“ gereist sei und die Reise vollumfänglich von ihm nur dem Vornamen nach bekannten Weissen organisiert worden sei, welcher ihn bis an einen Schweizer Bahnhof begleitet habe – als unsubstanziiert, realitätsfremd und im Resultat insgesamt haltlos zu bezeichnen sind, dass das Beschwerdevorbringen betreffend die angebliche Nicht-Beschaffbarkeit von Identitätspapieren aufgrund fehlender Kontaktmöglichkeiten in Nigeria als blosse Schutzbehauptung zu werten ist, dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen zu Recht von der offenkundigen Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ausgeht, wozu anzumerken ist, dass sich der Umfang der Prüfung des BFM als praxiskonform erweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5, insb. E. 5.7), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie vom BFM schlüssig aufgezeigt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 f., Ziff. 2) – von Ungereimtheiten durchsetzt und im Wesentlichen vage und unsubstanziiert ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zu keinen nachvollziehbaren Detailschilderungen in der Lage war, welche auf ein tatsächliches Erleben der behaupteten Ereignisse schliessen liessen, dass sich seine Vorbringen vielmehr überwiegend in einer Auflistung von plakativer Elementen erschöpfen (Rückkehr ins Heimatdorf nach Jahren der Abwesenheit; Kennenlernen und Befreien eines weissen Gefangenen; Furcht vor Nachstellungen in ganz Nigeria, obwohl das Land über 130 Millionen Einwohner zählt), D-5127/2008 dass vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung allgemein bekannter Ereignisse der letzten Zeit – diverse Entführungen von Angestellten ausländischer Firmen im Niger-Delta – von durchwegs konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe betreffend die angeblich mangelnde Schutzfähigkeit des nigerianischen Staates gegen die behauptete Gefährdung von Seiten einer „Gruppe“ nicht geeignet sind, die offenkundig mangelnde Substanz der Gesuchsvorbringen aufzuwiegen, dass zufolge offenkundiger Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen auf Erwägungen über eine allfällige flüchtlingsrechtliche Relevanz der behaupteten Gefährdungslage verzichtet werden kann, dass der Beschwerdeführer im Resultat keinerlei Gefährdungslage nachvollziehbar machen kann, weshalb die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zu- D-5127/2008 lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein junger gesunder Mann, welcher eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise bei einer Familie in Aba wohnte und in Aba als Markthändler tätig war – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass alleine die allgemeine Lage im Nigeria nicht gegen den Wegweisungsvollzug spricht, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit die Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5127/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: angefochtene Verfügung im Original und Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe (vorab per Telefax; in Kopie, mit den Akten Ref.-Nr. N _______) - _______ (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 10

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