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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2008 D-5127/2006

23. Juni 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,338 Wörter·~32 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 8. Februar 2006 i.S. Flüchtlingseige...

Volltext

Abtei lung IV D-5127/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juni 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu. A._______, geboren (...), syrischer Herkunft, vertreten durch Werner Spirig, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 8. Februar 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5127/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde syrischer Herkunft - verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Syrien am 1. Februar 2003 und gelangte über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder herkommend versteckt in einem Lastwagen am 17. Februar 2003 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 19. Februar 2003 fand (...) die summarische Erstbefragung statt. Die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde des Kantons X._______ erfolgte am 17. Juni 2003. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und stamme aus der Ortschaft T._______ (offiziell: K._______) in der Provinz H._______. Als Person kurdischer Ethnie gehöre er in Syrien einer Minderheit (Maktumin) an, die vom syrischen Staat nicht anerkannt werde, weshalb er auch keine staatlichen Identitätspapiere besitze. In T._______ habe er in einer Fussballmannschaft gespielt. In seinem Quartier sei die Bevölkerung diverse Male von kurdischen Aktivisten über die Lage der Kurden in Syrien, ihre Rechte und Unterdrückung durch den Staat informiert worden. Im Laufe des Jahres 2002 habe ein Treffen der Fussballmannschaft bei ihm zu Hause stattgefunden. Dabei seien plötzlich staatliche Sicherheitsagenten aufgetaucht, hätten ihn festgenommen und ins Gefängnis von M._______ gebracht. Man habe ihn verdächtigt, für eine Partei zu sympathisieren. Nach zehn Tagen sei er aus Mangel an Beweisen entlassen worden. Bei weiteren Treffen der Fussballspieler hätten sie erfahren, dass der ursprünglich kurdische Ortsname T._______ in den offiziellen arabischen Namen K._______ geändert worden sei. Daraufhin sei anlässlich einer Zusammenkunft in seinem Haus der Entschluss gefasst worden, die Namensänderung rückgängig zu machen. Am 2. Januar 2003 hätten sein Freund H. und er die Ortsschilder von K._______ mit der früheren Bezeichnung T._______ übermalt. Eine Polizeipatrouille habe sie dabei auf frischer Tat ertappt und sein Freund sei festgenommen worden. Ihm selbst sei die Flucht gelungen und er habe sich bei einem anderen Freund namens M.A. im Dorf L._______ versteckt. Dort habe er vernommen, dass H. der Polizei seinen Namen preisgegeben habe, und dass er von den Behörden zu Hause gesucht worden sei. Vor diesem Hintergrund habe er auf Anraten seines Vaters Syrien am 1. Februar 2003 verlassen. D-5127/2006 C. Mit Verfügung vom 7. Juli 2003 - eröffnet am 11. Juli 2003 - trat das Bundesamt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 31. Januar 2006 gut und wies das Verfahren zum neuen Entscheid an das Bundesamt zurück. Für den Inhalt des Beschwerdeverfahrens vor der ARK samt der darin nachgereichter Beweismittel (namentlich eine Identitätsbestätigung des Dorfvorstehers vom 7. Juli 2002, eine Bestätigung der Yekiti-Partei Schweiz vom 24. Februar 2005, sowie drei Farbfotos der Fussballmannschaft des Beschwerdeführers in T._______) wird, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend im Einzelnen Bezug genommen. Ansonsten wird auf die diesbezüglichen Akten verwiesen. E. Mit neuer Verfügung vom 8. Februar 2006 - eröffnet am 9. Februar 2006 - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand und wies das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, setzte den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aus. F. Mit Beschwerde vom 3. März 2006 an die ARK liess der Beschwerdeführer beantragen, es seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2006 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. In der Vernehmlassung vom 30. März 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. D-5127/2006 I. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2006 gewährte die ARK dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme hinsichtlich der vorinstanzlichen Vernehmlassung. Die Stellungnahmefrist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. J. Mit Schreiben vom 2. Februar 2007 liess der Beschwerdeführer drei Internetauszüge von Fotografien mit Erläuterungen hinsichtlich seiner Teilnahme an zwei Kundgebunden syrischer Exilkurden in der Schweiz zu den Akten reichen. K. Mit Schreiben vom 20. März 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zwecks Nachweises seiner exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten (namentlich einen Internetausdruck zweier Fotografien in Farbe, zwei Originalempfangsscheine betreffend Zahlungen vom 19. November und 21. Dezember 2007 auf das Yekiti Spendenkonto in Zürich). Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um baldigen Verfahrensabschluss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanz geltend die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen das BFM gehört. Über Beschwerden gegen auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gestützte Verfügungen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-5127/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige D-5127/2006 Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils unglaubhaft, teils asylrechtlich nicht relevant. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise anlässlich der Befragung an der Empfangsstelle keine eigene politische Tätigkeit beziehungsweise keine darauf beruhende Verfolgung geltend gemacht und lediglich ausdrücklich erklärt, ausser dem Vorfall mit dem Übermalen der Ortstafeln keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung ausgeführt, er sei Sympathisant der Yekiti-Partei und habe Zeitungen dieser Partei verteilt. In seinem Haus habe ein Treffen von kurdischen Aktivisten mit einem Vertreter der Yekiti-Partei stattgefunden, anlässlich welchem er von Sicherheitskräften festgenommen und inhaftiert worden sei. Während der Haft sei er gefoltert worden. Zumal der Beschwerdeführer wesentliche Vorbringen zu seinem politischen Engagement ohne zwingende Gründe erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht habe und diese nicht lediglich einer Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse gedient hätten, seien seine Ausführungen zur politischen Tätigkeit sowie der darauf beruhenden Festnahme und Folterung jedoch stark anzuzweifeln. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer selbst seine angebliche Gefährdung wegen der Versammlung relativiert, indem er erklärt habe, nicht wegen dieses Vorfalls ausgereist zu sein. Im Weiteren seien auch die Gründe und Umstände seiner angeblichen Verhaftung und späteren Freilassung unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang zwar ein Treffen in seinem Haus geltend gemacht, jedoch nicht anzugeben vermocht, ob bei diesem Treffen nun über die Beschriftung der Ortstafeln oder aber mit einem Vertreter der Yekiti-Partei über politische Fragen diskutiert worden sei. Über das Schicksal der anderen D-5127/2006 Versammlungsteilnehmer nach der Polizeirazzia habe der Beschwerdeführer gleichfalls nichts zu berichten gewusst. Nicht nachvollziehbar sei ferner die Freilassung des Beschwerdeführers aus Mangel an Beweisen, sei der Beschwerdeführer doch angeblich als Gastgeber eines geheimen Treffens mit einem Vertreter der verfolgten Yekiti-Partei von der Polizei in flagranti erwischt und festgenommen worden. Weitere Vorbringen des Beschwerdeführers seien schliesslich widersprüchlich aufgefallen. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Empfangsstellenbefragung angegeben, mit seinem Freund H. zuerst das Schild am Dorfeingang und später dasjenige am Dorfausgang bemalt zu haben. Einige Fragen später habe der Beschwerdeführer jedoch die Reihenfolge geändert und ausgeführt, das Schild bei der Dorfausfahrt sei zuerst und dann dasjenige bei der Dorfeinfahrt bemalt worden. Ferner habe der Beschwerdeführer anlässlich der Empfangsstellenbefragung geltend gemacht, sein Freund sei erwischt worden, weil er zu Boden gefallen sei. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe der Beschwerdeführer diese Aussage jedoch dahingehend geändert, dass der Freund mit seinem Motorrad in eine Panne geraten und daher festgenommen worden sei. Allerdings habe der Beschwerdeführer auch diese Variante noch einmal umformuliert und angegeben, dem Freund sei es nicht gelungen, das Motorrad zu starten, weshalb die Polizei ihn deswegen eingeholt und festgenommen habe. Weitere Widersprüche seien sodann hinsichtlich des Zeitpunkts der angeblichen Suche der Polizei nach dem Beschwerdeführer in dessen Haus entstanden, zumal der Beschwerdeführer einmal die Hausdurchsuchung auf den 4. Januar 2003 um zwei Uhr morgens und ein andermal auf den 3. Januar 2004 um vier Uhr morgens datiert habe. Die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers seien folglich nicht glaubhaft. Weitere Vorbringen des Beschwerdeführers hätten sich darüber hinaus als asylrechtlich nicht relevant erwiesen. So treffe der generelle Hinweis des Beschwerdeführers auf die Benachteiligung der kurdischen Minderheit in Syrien zwar zu, doch könne diesfalls nicht von ernsthaften Nachteilen im asylrechtlich relevanten Sinne gesprochen werden. Die Diskriminierungen, welche die syrischen Kurden in gewissen Bereichen ihres alltäglichen Lebens treffen würden, seien nicht derart intensiv, dass ihnen ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert würde, so dass sie gezwungen wären, ins Ausland zu ziehen. Damit hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. D-5127/2006 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - widerspruchsfrei. So habe der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Empfangsstellenbefragung sein politisches Engagement angetönt, zumal er bereits damals geltend gemacht habe, einige Leute aus der Gruppe hätten ihn über die Umbenennung der Ortsschilder informiert. Mit dieser Aussage habe der Beschwerdeführer den politischen Versammlungszweck des Fussballclubs dargelegt und damit zusammenhängend seine Verbindung zur kurdischen Yekiti-Partei angedeutet. Detailliertere Aussagen, welche der Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich der kantonalen Anhörung gemacht habe, seien folglich als Ergänzungen zu werten und nicht als Widersprüche. Der Beschwerdeführer habe sodann geltend gemacht, in einer kurdischen Fussballmannschaft mitgespielt zu haben. Die Gruppe habe sich des Öfteren bei ihm zu Hause getroffen, wo über die Diskriminierung der Kurden gesprochen worden sei. Worüber man am besagten Tag, als die Polizei die Versammlung gesprengt habe, konkret gesprochen habe, sei anlässlich der Anhörungen jedoch nicht gefragt worden, weshalb es nicht angehen könne, dieses Argument gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu verwenden. Es sei damit aktenwidrig, festzustellen, der Beschwerdeführer habe den Zweck der Fussballerversammlung nicht gekannt, zumal der Beschwerdeführer diesen sowohl an der Empfangsstelle als auch beim Kanton als einen politischen definiert habe. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer zum Schicksal der Versammlungsteilnehmer als Folge der Polizeirazzia nicht befragt worden, weshalb auch dieses Argument nicht gegen ihn angeführt werden könne. Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer sodann vor, seine Aussagen zur Freilassung seien nicht glaubhaft, zumal an der Versammlung ein Vertreter der Yekiti-Partei teilgenommen habe. Die Anwesenheit eines Parteivertreters sei indessen kein Hindernis für eine Freilassung aus Mangel an Beweisen. So habe der Beschwerdeführer zwar ausgeführt, dass sich das Fussballteam bei ihm zu Hause versammelt habe, wo auch ein Vertreter der Yekiti-Partei anwesend gewesen sei, doch sei die Teilnahme eines Parteivertreters für sich allein noch kein Beweis für eine Yekiti-Versammlung. Die Entlassung des Beschwerdeführers mangels Beweisen sei damit glaubhaft. Auch die Frage der Reihenfolge der Übermalung der Ortstafeln sei widerspruchsfrei, zumal die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Empfangsstellenbefragung teilweise unlogisch protokolliert worden seien, dem Beschwerdeführer daraus aber kein Nachteil erwachsen dürfe. Vielmehr hätte die Vorinstanz um Klärung D-5127/2006 der Angaben besorgt sein müssen, um nicht in Willkür zu verfallen. Hinsichtlich der Festnahme des Freundes H. habe der Beschwerdeführer sodann stets vorgebracht, dieser sei wegen des Motorrades von der Polizei festgenommen worden, da er mit dem Motorrad nicht habe fliehen können. Das Motorrad des Kollegen sei alt gewesen und nicht angesprungen. Beim Versuch das Motorrad zu starten, sei dieses umgefallen und samt H. auf den Boden gestürzt. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers seien folglich nicht widersprüchlich, sondern vielmehr im Sinne einer Ereigniskette zu verstehen. Schliesslich habe die Vorinstanz auch den Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunkts der Hausdurchsuchung künstlich konstruiert, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung an der Empfangsstelle den 3. Januar 2003 als Datum der Hausdurchsuchung genannt habe. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sei der Freund nämlich noch am gleichen Tag um die Mittagszeit zu ihm gekommen und hätte ihn über die Durchsuchung unterrichtet. Mit der Wendung "am gleichen Tag" sei die gleiche Nacht gemeint gewesen, in welcher auch die Übermalaktion stattgefunden habe. Somit sei der Beschwerdeführer am 3. Januar 2003 über die Hausdurchsuchung unterrichtet worden. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz weiterhin an ihrem abweisenden Entscheid fest, mit der Begründung, eine Änderung ihres Standpunktes hätte die Beschwerdeschrift nicht rechtfertigen können. In der Beschwerdeschrift seien weder neue erhebliche Tatsachen noch Beweismittel angeführt worden seien. An den Erwägungen werde daher vollumfänglich festgehalten und die Abweisung der Beschwerde werde beantragt. 4.4 In seinem Schreiben vom 2. Februar 2007 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich auch in der Schweiz politisch engagiere. So habe er (...) an einer Demonstration syrischer Exilkurden vor der amerikanischen Botschaft (...) teilgenommen, welche von der Yekiti- Partei organisiert worden sei. Die Demonstration habe sich gegen die Exzesse der Polizei vom 12. März 2004 in Syrien gegenüber Kurden gerichtet. Ferner habe er (...) an einer weiteren Demonstration vor der amerikanischen Botschaft (...) teilgenommen, deren Anlass die Entführung von Scheich Maschuk durch die syrischen Sicherheitskräfte gewesen sei. Die drei Beweisfotos - eins zur ersten Demonstration und zwei zur zweiten Demonstration - seien aus dem Internet heruntergeladen worden. Darüber hinaus habe der arabische Fernsehsender B._______ über die Kundgebungen berichtet. Im Weiteren habe der D-5127/2006 Bruder R._______ des Beschwerdeführers diesem telefonisch mitgeteilt, dass er nach den genannten Ereignissen (...) über ihn, den Beschwerdeführer, von der Geheimpolizei befragt worden sei. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz sei den syrischen Polizisten bekannt gewesen und die Beamten hätten Warnungen an die Person des Beschwerdeführers ausgesprochen. Die exilpolitischen Aktivitäten seien damit ausgewiesen und die Gefährdung durch den syrischen Geheimdienst erstellt. Die beigebrachten Fotos ermöglichten ferner Rückschlüsse auf die frühere politische Tätigkeit in Syrien. 4.5 Mit Eingabe vom 20. März 2008 reichte der Beschwerdeführer einen Internetauszug mit zwei Farbfotografien sowie zwei Originaleinzahlungsbelege über jeweils Fr. 200.-- zu Gunsten der Yekiti-Partei (...) zu den Akten. Die beiden Fotos seien anlässlich der Versammlung der Yekiti-Partei (...), anlässlich welcher das Komitee gewählt wurde, aufgenommen worden, wobei er auf beiden Bildern zu erkennen sei. Im Weiteren würden die beigelegten Zahlungsquittungen seine aktive Mitgliedschaft bei der Partei beweisen. 5. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. 5.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht vor derartigen Nachteilen haben. Flüchtling im Sinne der genannten Rechtsnorm ist nur, wer die Voraussetzungen all dieser Elemente kumulativ erfüllt. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens im Wesentlichen vor, wegen der Ortsschildübermalaktion vom 2. Januar 2003 von den syrischen Behörden verfolgt worden zu sein, wobei die Verfolgung politisch motiviert gewesen sei. In seiner Beschwerdeschrift weist der Beschwerdeführer zudem auf sein politisches Engagement hin sowie seine Verbindung zur Yekiti-Partei. Zur asylrechtlichen Erheblichkeit dieser Vorbringen ist Folgendes festzustellen: 5.3 D-5127/2006 5.3.1 Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers ist zunächst davon auszugehen, dass er Spieler in einer Fussballmannschaft in T._______ war, welche von jungen Männern aus dem Quartier ins Leben gerufen wurde. Der Beschwerdeführer gibt ferner an, ab und zu seien Personen aus dem Quartier gekommen und hätten die Quartierbevölkerung über die Lage der Kurden in Syrien informiert und über das Vorgehen der syrischen Behörden gegenüber den kurdischen Mitbewohnern gesprochen (vgl. Akte A7/14, S. 6). Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters geht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers somit nichts hervor, was auf eine politische Orientierung der Fussballmannschaft schliessen lassen würde. Allein die Diskussion unter den Spielern über ein politisches Thema - wie die Umbeschriftung der Ortstafeln - vermag nicht den Zweck der gesamten Fussballmannschaft als einen politischen zu begründen. Insofern der Rechtsvertreter diesbezüglich in seiner Eingabe Aussagen des Beschwerdeführers in einer bruchstückhaften wörtlichen Abschrift zitiert, ist festzustellen, dass diese durch den Zusammenschnitt ihres tatsächlichen Sinnes enthoben werden. So widerspricht es den Vorbringen des Beschwerdeführers, wenn der Rechtsvertreter den Eindruck zu erwecken sucht, die Fussballmannschaft sei gegründet worden, um die Spieler über die Rechte der Kurden etc. zu informieren (vgl. Beschwerdeschrift S. 6). Der Textabschnitt „...et voulaient nous informer ...“ bezieht sich einzig auf die Aussage des Beschwerdeführers, wonach Personen aus dem Quartier die Quartierbewohner über die Kurdenfrage informiert hätten, und nicht auf den Zweck der Fussballmannschaft (vgl. Akte A7/14, S. 6). 5.3.2 Im Weiteren bringt der Rechtsvertreter vor, die Fussballmannschaft habe sich „öfters“ beim Beschwerdeführer zu Hause getroffen, wo über die Diskriminierung der Kurden gesprochen worden sei. Seine Ausführungen macht der Rechtsvertreter im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, ob bei der Begegnung im Jahre 2002, in deren Folge er festgenommen worden sei, man mit einem Vertreter der Yekiti-Partei über politische Fragen oder über die Beschriftung der Ortstafeln gesprochen habe (vgl. Erw. I Ziff. 2 der vorinstanzlichen Verfügung). Es ist dem Rechtsvertreter insofern beizupflichten, als dass der Inhalt des Treffens im Jahre 2002 nicht Thema der Anhörung war, mithin von der Vorinstanz zu Unrecht als gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechend angeführt wurde. Indessen sind die Ausführungen des Rechtsvertreters ebenfalls zu relativieren, zumal der Beschwerdefüh- D-5127/2006 rer lediglich zwei Treffen der Fussballkollegen in seinem Haus vorbringt und auch nicht geltend macht, anlässlich dieser Treffen über die Diskriminierung der Kurden diskutiert zu haben. Der angeblich politische Gesprächsinhalt anlässlich des Treffens im Jahre 2002 findet in den Akten keinerlei Stütze. 5.3.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, anlässlich eines Treffens der Fussballmannschaft sei ebenfalls ein Vertreter der Yekiti-Partei anwesend gewesen (vgl. Akte A7/14, S. 7). Allein der Umstand der Anwesenheit eines Yekiti-Vertreters lässt indessen nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer sei unter Verdacht der Verbindung zur Yekiti-Partei verfolgt worden. Diese Einschätzung wird namentlich durch folgende Aussage des Beschwerdeführers untermauert: Im Rahmen der kantonalen Anhörung bringt der Beschwerdeführer vor, anlässlich des ersten Treffens der Fussballmannschaft im Jahre 2002 in seinem Haus von Agenten des politischen Sicherheitsdienstes festgenommen und während 10 Tagen festgehalten worden zu sein (vgl. Akte A7/14, S. 6). In dieser Zeit sei er unter anderem verhört worden, wobei man von ihm habe wissen wollen, ob er einer Partei angehöre und wenn ja, welcher (vgl. Akte A7/14, S. 10). Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht wegen Verdachts auf Zugehörigkeit zur Yekiti- Partei festgenommen wurde. Angesichts des bekannten Vorgehens der syrischen Behörden bei vermuteter staatsfeindlicher Aktivität wäre nämlich kaum nachvollziehbar, weshalb die Behörden den Beschwerdeführer zwar wegen vermuteter Yekiti-Parteizugehörigkeit hätten festnehmen, die mehrtägigen Verhöre indessen lediglich auf Fragen nach einer allfälligen Mitgliedschaft bei irgendeiner Partei sich hätten beschränken sollen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers dürfte vielmehr zu schliessen sein, dass die Fussballmannschaft aufgrund ihres kurdischen Namens die Aufmerksamkeit der Behörden geweckt hat und die syrischen Behörden unter den kurdischen Spielern die Vorbereitung staatsfeindlicher Aktivitäten vermutet haben, wie der Beschwerdeführer denn auch selber angibt (vgl. Akte A7/14, S. 10). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gewaltanwendung seitens der syrischen Sicherheitsbehörden am ersten Tag seiner Festnahme dürfte vor diesem Hintergrund daher als Einschüchterungsmassnahme zu qualifizieren sein, welcher durch das Verbot der Weiterführung des kurdischen Namens der Fussballmannschaft sowie der Benutzung des Fussballstadions Nachdruck verschafft wurde. Der Vollständigkeit hal- D-5127/2006 ber sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme des Yekiti-Vertreters anlässlich einer Versammlung der Fussballmannschaft als Grund für seine Ausreise aus Syrien explizit verneint (vgl. Akte A7/14, S. 7) und auch keinerlei Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden wegen seiner seit zirka 2001 bestehenden sympathisierenden Einstellung zur Yekiti-Partei beziehungsweise seines sporadischen Engagement wegen des Verteilens von Zeitschriften geltend macht (vgl. Akte A7/14, S. 8). 5.3.4 Als einzigen Grund für seine Ausreise führt der Beschwerdeführer den Vorfall anfangs Januar 2003 an, als er zusammen mit seinem Freund H. die Ortsschilder seines Heimatdorfes mit dem arabischen Namen K._______ in die kurdische Ursprungsbezeichnung T._______ umgeschrieben haben soll, beziehungsweise habe umschreiben wollen (vgl. Akten A1/8, S. 4 und A7/14, S. 7). Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe bei einem abendlichen Treffen mit seinen Freunden von der Umbenennung des Dorfes von T._______ in K._______ erfahren (vgl. Akte A1/8, S. 4). Die Arabisierung der Dorfnamen habe in den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts stattgefunden und die Umschreibung der Ortstafeln sei vor zirka 20 Jahren erfolgt (vgl. Akte A7/14, S. 7). Anlässlich eines weiteren Treffens in seinem Haus, bei welchem zirka 10 Personen anwesend gewesen seien, habe man beschlossen, die Ortsschilder von K._______ wie auch die Ortsschilder anderer Ortschaften in der Umgebung mit den kurdischen Ursprungsnamen zu überschreiben. Während sein Freund H. und er die Ortsschilder von K._______ hätten übermalen sollen, wäre der Rest der Gruppe für die Ortschilder der anderen Dörfer zuständig gewesen. Der Entschluss für das Vorhaben sei einzig unter den anwesenden Freunden getroffen worden und nicht von der Yekiti-Partei ausgegangen (vgl. Akte A7/14, S. 8). Am 2. Januar 2003 seien sie zur Tat geschritten. Als sie das zweite Schild hätten umschreiben wollen, sei eine Polizeipatrouille vorbeigefahren und habe sie entdeckt (vgl. Akte A7/14, S. 6). Während er, der Beschwerdeführer, zu Fuss habe fliehen können, sei dem Freund H. die Flucht nicht gelungen und die Patrouille habe ihn festgenommen und auf den Posten gebracht, wo der Freund den Namen des Beschwerdeführers preisgegeben habe. Daraufhin hätten die Beamten den Beschwerdeführer in dessen Elternhaus gesucht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Reihenfolge der Dorfschilderüberschreibung (zuerst jenes beim Dorfeingang, beziehungsweise D-5127/2006 zuerst jenes beim Dorfausgang) sowie der Schilderung der Fluchtumstände des Freundes H. (er sei umgefallen beziehungsweise das Motorrad habe eine Panne gehabt, respektive das Motorrad sei nicht gestartet) erachtet die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als widersprüchlich geschildert und daher nicht glaubhaft gemacht (vgl. Erwägung I Ziff. 3). In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer diesen Ausführungen entgegen, die Reihenfolge der Schilderübermalung sei nur in der Empfangsstelle zur Sprache gekommen (vgl. Beschwerdeeingabe Art. 6 ad 4). Diese Festsstellung ist aktenwidrig und entspricht nicht den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. Akte A7/14, S. 6, 3. Abschnitt). Unbegründet erweist sich ferner der Willkürvorwurf an die Vorinstanz, wonach sich das Bundesamt nicht um Klärung des „protokollierten Unsinns“ bemüht und daraus seine Schlüsse auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gezogen habe. Der Ausführung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift, wonach von einer Person an zwei verschiedenen Orten nicht gleichzeitig zwei unterschiedliche Sachen erledigt werden könnten, ist wohl grundsätzlich beizupflichten, jedoch findet diese These in seinen vorinstanzlichen Angaben keinerlei Stütze. So geht aus dem zeitlichen Sinngehalt der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der summarischen Erstbefragung eindeutig hervor (vgl. Akte A1/8, S. 4), dass gemäss seiner ersten Aussage zunächst das Ortsschild am Eingang von T._______ überschrieben worden sei und während der Tatausführung man bereits an die Übermalung des zweiten Schildes beim Dorfausgang gedacht habe [„Als wir das taten (Überschreibung des Ortsschildes beim Eingang von T._______), wollten wir das auch beim Schild, das am Ausgang von T._______ stand, tun“]. Ferner ist - entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers - auch offensichtlich, worauf sich die Aussage „als wir bereits dort waren“ bezieht. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sollen sein Freund und er erst beim Übermalen des zweiten Schildes von der Patrouille entdeckt und verfolgt worden sein, woraus eindeutig der Schluss gezogen werden kann, dass sich „dort“ auf den Ort, der zweiten, nachfolgenden Tathandlung und damit auf die Übermalung der Ortstafel beim Dorfausgang bezieht. Der Vorwurf der Willkür ist demnach nicht haltbar. In seiner zweiten, wenige Zeilen später folgenden Aussage, führt der Beschwerdeführer indessen aus, sie hätten das Schild bei der Ausfahrt schon geändert gehabt und hätten dies beim Ortsschild bei der Einfahrt nun auch tun wollen. Die Gegensätzlichkeit der beiden Aussagen ist ersichtlich, was die von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen des Be- D-5127/2006 schwerdeführers bestätigen lässt. Hinsichtlich der Frage der Fluchtumstände des Freundes H. ist der vom Bundesamt festgestellten Gegensätzlichkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers ebenfalls beizupflichten. So führt der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Erstbefragung zwar aus, am besagten Tag der Schilderübermalaktion seien sein Freund und er mit dem Motorrad unterwegs gewesen, bringt indessen im Zusammenhang mit der Festnahme des Freundes lediglich vor, dieser sei zu Boden gefallen, weshalb er von der Patrouille festgenommen worden sei (vgl. Akte A1/8, S. 4). Der Sturz des Freundes wird an dieser Stelle nicht mit dem Motorrad in Verbindung gebracht. Anlässlich der kantonalen Anhörung wird die Ursache der Festnahme von H. sodann einmal mit einer Motorradpanne (vgl. Akte A7/14, S. 6) und ein andermal mit dem Umstand, dass das Motorrad nicht habe starten wollen (vgl. Akte A7/14, S. 9) begründet. Weder im Zusammenhang mit der Motorradpanne, welche ohne weiteres auch während der Fluchtfahrt hätte stattfinden können, noch im Zusammenhang mit dem missglückten Startversuch des Motorrades erwähnt der Beschwerdeführer indessen den Sturz seines Freundes, was anlässlich der summarischen Erstbefragung noch die Grundlage seiner ersten Begründung für die Festnahme seines Freundes H. dargestellt hatte. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die Widersprüchlichkeit der diesbezüglichen Ausführungen zu Recht festgestellt und auf deren Unglaubhaftigkeit geschlossen. 5.3.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sein Freund H. sei zirka eine Woche nach seiner Festnahme in das Gefängnis für politische Gefangene in die Hauptstadt Damaskus überführt worden. Die unsubstanziiert in den Raum gestellte Aussage des Beschwerdeführers wird jedoch durch nichts belegt und Nachfragen über das Schicksal von H. beziehungsweise betreffend den Vorfall vom 2. Januar 2003 bei dessen Eltern werden vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesamtes explizit ausgeschlossen (vgl. Akte A14/6, S. 5, 6. Abschnitt). Als Begründung führt der Beschwerdeführer aus, den Wohnort der Eltern von H. angeblich nicht zu kennen, was dem Beschwerdeführer jedoch nicht geglaubt werden kann. Ebenfalls bringt der Beschwerdeführer vor, die Nachnamen seiner Freunde von der Versammlung nicht zu kennen, was als realitätsfremd zu bezeichnen ist. So führt der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Einvernahme nämlich aus, sämtliche an der Versammlung in seinem Haus anwesenden Freunde - darunter auch H. - habe er seit langem ge- D-5127/2006 kannt, wobei alle im gleichen Dorf gewohnt hätten (vgl. Akte A7/14, S. 8). Es kann folglich ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Nachnamen, sondern auch die jeweiligen Wohnadressen seiner langjährigen Freunde gekannt hat, wie im Übrigen diese auch seine Wohnadresse gekannt haben. Dass der Informationsfluss unter den Freunden funktionierte, ist durch den Umstand ausgewiesen, dass der Freund M.A., welcher anlässlich der Versammlung im Haus des Beschwerdeführers ebenfalls anwesend war, kurze Zeit nach der Verhaftung von H. den Beschwerdeführer darüber informieren konnte (vgl. Akte A7/14, S. 9). Im Weiteren kann gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers festgestellt werden, dass für den Zeitraum nach der polizeilichen Suche nach ihm in seinem Elternhaus und der Ausreise zirka einen Monat später, der Beschwerdeführer keine weiteren Nachfragen seitens der Polizei bei seinen Eltern geltend macht und sich aus den Akten auch keinerlei Hinweise darauf ergeben, die Polizei habe weiter nach dem Beschwerdeführer gefahndet. Vor diesem Hintergrund ist eine politisch motivierte Verfolgung des Beschwerdeführers nach dem Vorfall vom 2. Januar 2003 nicht erstellt. 5.3.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen, zumal gemäss den Akten nichts darauf hindeutet, der Beschwerdeführer werde seit dem 3. Januar 2003 wegen der Ortsschildübermalaktion von den syrischen Behörden gesucht. Aus diesen Gründen erübrigt es sich, auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts ändern können. 6. 6.1 In seiner Beschwerdeschrift als auch in weiteren Eingaben (unter anderem bereits anlässlich des ersten Beschwerdeverfahrens vor der ARK) macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf politische Aktivitäten in der Schweiz, unter Beilage mehrerer Beweismittel, subjektive Nachfluchtgründe geltend. Aus diesen ergebe sich, dass er in der D-5127/2006 Schweiz politisch aktiv sei und es sei davon auszugehen, dass ihn die syrischen Behörden identifiziert hätten und somit über seine Exilaktivitäten informiert seien (zum Ganzen vgl. Eingaben vom 25. Mai 2005, 2. Februar 2007 und 20. März 2008). 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b S. 67 und 70). 6.3 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo seine Hauptaufgabe im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte „Schwarze Listen“, über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder aber staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. D-5127/2006 6.4 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz seit seiner Einreise im Februar 2003 für die Belange der kurdischen Minderheit in Syrien eingesetzt hat. In diesem Zusammenhang wurden im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens drei Internetauszüge von Fotografien mit Erläuterungen hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers an zwei Kundgebungen syrischer Exilkurden in der Schweiz, ein Internetausdruck zweier Fotografien in Farbe betreffend eine Versammlung der Yekiti-Partei (...), an welcher der Beschwerdeführer ebenfalls teilgenommen hat, sowie zwei Originalempfangsscheine betreffend Zahlungen des Beschwerdeführers (...) auf das Yekiti Spendenkonto (...) eingereicht. Ferner legte der Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren vor der ARK eine Bestätigung der Yekiti-Partei Schweiz (...) ins Recht, worin er als Kandidat der Yekiti-Partei Schweiz bezeichnet und sein Engagement für die Partei seit Februar 2003 bestätigt wird. 6.5 Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet und wird geprägt vom rechtsstaatlich nicht kontrollierten Wirken der mit umfassenden Sondervollmachten ausgestatteten Sicherheits- und Geheimdienste (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.cc S. 7). Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 - als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden - noch akzentuiert hat (s. dazu EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2. mit weiteren Hinweisen). 6.6 Als im erwähnten Ausmass exilpolitisch tätiger Kurde hätte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien damit zu rechnen, bereits bei der Einreise einem Verhör unterzogen zu werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 Erw. 7.2.2. S. 71). Gegenstand eines solchen Verhörs dürften neben den Gründen für die illegale Ausreise insbesondere die exilpolitischen Aktivitäten sein, wobei sich die syrischen Behörden diesbezüglich auf ihre Erkenntnisse aus der Beobachtung der Opposition in Europa stützen könnten. Auch wenn die syrischen Geheimdienste nicht die Möglichkeiten haben dürften, sämtliche im Ausland befindlichen Syrer zu überwachen, so kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen mittlerweile das Engagement des Beschwerdefüh- D-5127/2006 rers aufgrund seiner Exiltätigkeit aufgefallen ist. Insgesamt dürften die syrischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz als regimekritischen Oppositionellen identifizierten, weshalb er im Fall einer Rückkehr nach Syrien einer drohenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. 6.7 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu bejahen ist, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aus den erwähnten Gründen erfüllt. Die Asylberechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen, verwehrt. 7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 8. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in Syrien künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig (Art. 83 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 8. Februar 2006 aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers durch Rückschaffung ins Heimatland erweist sich indessen nicht nur als unzumutbar, sondern muss überdies zufolge erstellter Flüchtlingseigenschaft auch als unzulässig erachtet werden. Mit vorliegendem Urteil erwächst die angeordnete vorläufige Aufnahme in Rechtskraft. D-5127/2006 9. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festgestellt werden. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung (Ziffern 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung) beantragt werden, ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2006 ist demzufolge entsprechend aufzuheben. 10. 10.1 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren bezüglich der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung (Ziffern 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung) unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Verfahrens anteilsmässig aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG). Diese sind bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden praxisgemäss um die Hälfte zu reduzieren und auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Dem Beschwerdeführer ist sodann angesichts des teilweisen Obsiegens (Gutheissung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung bezüglich Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung) eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 9. Mai 2008 eine Honorarnote ein, gemäss welcher er einen Aufwand von 8 Stunden und 35 Minuten und Auslagen in der Höhe von Fr. 26.70 geltend machte (Fr. 2152.90). Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze des nicht vollumfänglichen Obsiegens und eines Stundenansatzes von Fr. 230.-eine angemessene Parteientschädigung von gerundet total Fr. 1077.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-5127/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. 3. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der ARK und dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1077.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu Seite 21

D-5127/2006 — Bundesverwaltungsgericht 23.06.2008 D-5127/2006 — Swissrulings