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Bundesverwaltungsgericht 29.03.2012 D-5122/2009

29. März 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,572 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5122/2009/sed

Urteil v o m 2 9 . März 2012 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A.________ geboren am (…) Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juli 2009 / N_______

D-5122/2009 Sachverhalt: A. Nach eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger aus Jaffna mit letztem Wohnsitz in Colombo – Sri Lanka am 3. Juli 2008 und gelangte über Kairo und Italien am 29. Juli 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags im B.______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Erstbefragung vom 6. August 2008 und der Anhörung der zuständigen kantonalen Behörde vom 6. Juli 2009 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahre 2000 sei er mit seiner Familie von seinem bisherigen Wohnsitz C._______ (Jaffna) nach D._______ geflohen. Durch die Unruhen habe er den Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern verloren und sei mit seiner Grossmutter wieder nach C.______ zurückgekehrt, wo er sich bis am 18. August 2007 aufgehalten habe. Am 10. Oktober 2005 seien er und sein Freund E.______ von den LTTE zur Absolvierung eines Trainings zwangsrekrutiert und nach zehn Tagen wieder freigelassen worden. Das Militär habe ihn und seinen Freund als mutmassliche Angehörige der LTTE gesucht und seinen Freund am 12. August 2007 in C._______ erschossen. In der Folge habe er mit der EPDP Kontakt aufgenommen, um gegen Bezahlung einer Geldsumme nach Colombo reisen zu können. Im Colombo seien er und sein Freund E._______ am 18. Dezember 2007 von den Sicherheitsbehörden festgenommen, misshandelt und am 21. Dezember 2007 dem Gericht vorgeführt worden, welches ein Verfahren gegen sie wegen mutmasslicher Angehörigkeit zur LTTE eröffnet habe. Nach einer Kautionsleistung von 50'000 Rupien und unter der Auflage, sich alle vierzehn Tage auf dem Polizeiposten zu melden, seien sie wieder freigelassen worden. Anlässlich einer späteren Polizeikontrolle in Colombo sei sein Freund festgenommen und auch nach dem Beschwerdeführer sei gesucht worden, weshalb er mit Unterstützung eines Schleppers seinen Heimatstaat am 3. Juli 2008 in Richtung Kairo verlassen habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens Kopien eines Zeitungsartikels, eines Gerichtsbeschlusses sowie einer Todesbescheinigung und im Weiteren seiner Identitätskarte, seines Führerausweises und seines Geburtsscheins ein.

D-5122/2009 B. Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. August 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2009 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Im Weiteren erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung des in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Beweismittels (Todesurkunde betreffend den Bruder des Beschwerdeführers) innert dreissig Tagen. E. Nach Ablauf der genannten Frist reichte der Rechtsvertreter mit Eingaben vom 2. Oktober 2009 Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers von C._______ vom 1. September 2009, des F._______ vom 2. September 2009, und der Polizeistation G._______ vom 10. Juli 2009 im Original ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 18. Januar 2012 reichte der Rechtsvertreter ein weiteres Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers vom C.______ vom 15. Dezember 2011 und des F._______ vom 9. Dezember 2011, beide in Kopie, ein.

D-5122/2009 H. Mit Eingabe vom 5. Februar 2012 wurden die obengenannten Beweismittel im Original eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten

D-5122/2009 namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers, von der LTTE zur Absolvierung eines Trainingscamps zwangsrekrutiert und von den srilankischen Sicherheitsbehörden in der Folge festgenommen und der Zugehörigkeit zur LTTE angeklagt worden zu sein, zutreffend als teils widersprüchlich, teils unsubstanziert und realitätsfremd und damit nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Das BFM führte aus, zum Einen habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, seit dem Jahre 2000 keinerlei Kontakte mehr zu seiner Familie gehabt zu haben; indessen habe er im Weiteren angegeben, sein Bruder habe in einem Flüchtlingscamp – fast zehn Jahre später – zwei Personen aus ihrem Herkunftsort, welche das Flüchtlingscamp hätten verlassen können, darum gebeten, ihm mitzuteilen, "ihn illegal rauszuholen", was nicht gelungen sei, worauf man seinen Bruder festgenommen habe. Da der Bruder des Beschwerdeführers Kenntnis vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gehabt haben musste und der Beschwerdeführer seinerseits nun Kenntnis von der jetzigen Haft seines Bruders habe, müsse entgegen der gegenteiligen Angabe des Beschwerdeführers ein Kontakt zwischen den Brüdern bestanden haben und bestehen. Auch erscheine die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer vom Tod seiner Eltern und dem Aufenthaltsort seines Bruders habe erfahren haben wollen, wenig glaubhaft. Zum Anderen habe der Beschwerdeführer zu seinen Verwandten sehr unterschiedliche Angaben gemacht. Einmal habe er jegliche Verwandtschaft ausserhalb der Nordprovinz Jaffna verneint (vgl. BFM- Protokoll A13 S. 5), ein anderes Mal angegeben, einen Onkel in G.________ zu haben (vgl. A1 S. 3, 5). Im Weiteren habe er zuerst an-

D-5122/2009 gegeben, in G._______ einen Verwandten (vgl. A1 S. 5), später dagegen, einen Freund besucht zu haben (vgl. A13 S. 5 und 10). Die Dauer des Trainings bei der LTTE habe er einmal mit zehn, ein anderes Mal mit fünf Tagen angegeben (vgl. A1 S. 5; A13, S. 7). Auch die zeitlichen Angaben hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit als Schneider seien widersprüchlich ausgefallen (vgl. A1 S. 2; A13 S. 6). Im Weiteren habe er einmal angegeben, der Besitzer der Lodge in Colombo habe die Kaution bezahlt, ein anderes Mal, der Anwalt. Mit diesem Widerspruch konfrontiert, habe er entgegnet, der Onkel des Freundes habe den Anwalt organisiert und dieser sei der Lodgebesitzer (vgl. A1 S. 6; A13 S. 11). Schliesslich habe er in Widerspruch zu der Aussage, sich bei der Verhaftung auf seinem Zimmer aufgehalten zu haben, angegeben, an diesem Tag gar nicht in der Lodge gewesen zu sein (vgl. A1 S. 6; A13, S. 11). Im Weiteren sei die Schilderung der Verhaftung in G._______ auffallend rudimentär ausgefallen. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, obwohl er die EDPD verdächtigt habe, seinen Freund am 12. August 2007 erschossen zu haben, diese gegen Geldzahlung um Unterstützung für die Reise nach Colombo gebeten habe (vgl. A13 S. 8 und 9). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer die Fesselung der Hände auf offener Strasse unter den Blicken der Leute als sein schlimmstes Erlebnis auf der Polizeistation im November 2007 bezeichnet, indessen wäre aufgrund seiner Flucht aus dem Norden und den geschilderten schwierigen Lebensumständen eine begründete Angst um sein Leben nachvollziehbarer gewesen (vgl. A13 S. 7). Auch erscheine es unwahrscheinlich, dass die LTTE, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, Personen einem Training unterziehe und sie nach ein paar Tagen wieder nach Hause schicke und nicht weiter behellige (vgl. A13 S. 7). Aus den genannten Gründen seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu erachten. An dieser Einschätzung würden die lediglich in Kopie eingereichten Dokumente mangels Beweiskraft nichts ändern. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 eingereichten Beweismittel seien zuerst beim BFM in Verstoss geraten und erst am Ende der Anhörung vom 6. Juli 2009 zu den Akten genommen und im angefochtenen Entscheid zwar erwähnt, aber mit "keinem Wort angesprochen oder gar behandelt worden", womit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht vorliege. Daher sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, die Beweismittel zu berücksichtigen und allenfalls den Beschwerdeführer hierzu ergänzend zu befragen.

D-5122/2009 Das teils unpräzise Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei auf dessen mangelnde Bildung und seine unbeholfene Ausdrucksweise zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe seit dem Jahre 2000 tatsächlich keinen unmittelbaren Kontakt mehr mit seinen Verwandten, indessen habe es indirekten gegenseitigen Kontakt über Bekannte, Freunde und Verwandte gegeben. Im Weiteren seien die Eltern des Beschwerdeführers nicht gestorben, wie es dem Beschwerdeführer berichtet worden sei; indessen sei aber sein Bruder bei Kampfhandlungen dieses Jahres tatsächlich umgekommen. Der Beschwerdeführer versuche, die entsprechenden Beweismittel (so die Todesurkunde) zu beschaffen. Sein anderer Bruder befinde sich auch nach heutigem Kenntnisstand immer noch in Gefangenschaft. Im Weiteren sei bei der Befragung zu den Verwandten und Bekannten "einiges durcheinander gebracht worden". Der Freund A. des Beschwerdeführers habe einen Verwandten in G.______ , während der Beschwerdeführer lediglich die Adresse eines Kollegen habe vorweisen können. Aus den eingereichten Gerichtsunterlagen seien die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ersichtlich und sie deckten sich mit dessen Angaben. Im Weiteren habe der Onkel des Freundes des Beschwerdeführers einen Anwalt benachrichtigt und über den Logenbesitzer auch die Kaution bezahlt. Schliesslich sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, Kontakt zur EPDP zu knüpfen, ansonsten ihm die Flucht nach Colombo nicht gelungen wäre; auf seine Unbeholfenheit sei im Weiteren zurückzuführen, dass er die Fesselung als prägendes Ereignis bezeichnet habe; und schliesslich sei festzuhalten, dass die LTTE zum damaligen Zeitpunkt die Bevölkerung zu solchen "Schnellbleichen-Trainings" rekrutiert habe, um ihren Machtanspruch zu bestärken und den Tamilen für den Kampf Mindestkenntnisse beizubringen. Das BFM habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgenommen und nicht in seiner Gesamtheit gewürdigt, sondern lediglich einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers "herausgepickt" und bei deren Würdigung dessen Bildungsstand zu wenig berücksichtigt. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Beschwerdeführer nochmals ergänzend anzuhören. 4.3 Hierzu ist festzuhalten, dass die Entgegnungen in der Beschwerde nicht zu überzeugen vermögen. Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht oder – wie in der Replik nachträglich geltend gemacht – nur ungenügend gewürdigt, ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die einzelnen Beweismittel erwähnt und deren Beweiskraft verneint hat mit der Begründung, diese würden

D-5122/2009 nur in Kopie vorliegen. Zwar kommt Beweismitteln in Form von Kopien nicht zum Vornherein keine Beweiskraft zu, indessen ist diese aufgrund ihrer fraglichen Authentizität und wegen möglichen Manipulationen herabgesetzt. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung hat das BFM vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen die bloss in Kopie eingereichten Beweismittel zutreffend als nicht beweistauglich erachtet. Somit liegt, entgegen der Behauptung in der Beschwerde, weder eine Rechtsverweigerung noch eine Verletzung der Untersuchungspflicht oder der Begründungspflicht vor. Das BFM hat im Weiteren zutreffend aufgezeigt, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, seit dem Jahr 2000 keinerlei Kontakt mehr mit seiner Familie gehabt zu haben, im Widerspruch zur Tatsache steht, dass der Bruder des Beschwerdeführers offenbar Kenntnis vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gehabt haben musste. Mit der Erklärung in der Beschwerde, wonach es einen indirekten gegenseitigen Kontakt über Bekannte, Freunde und Verwandte gegeben habe, vermag der genannte Widerspruch nicht beseitigt zu werden, hatte der Beschwerdeführer doch angegeben, keinerlei Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt zu haben. Im Weiteren ist mit dem BFM festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unter Abweichung von seiner Angabe im Rahmen der Erstanhörung, wonach er und sein Freund in G._______ einen Verwandten besucht hätten (vgl. A1 S. 5), anlässlich der Anhörung geltend machte, einen Freund besucht zu haben (vgl. A13 S. 10). Mit der Entgegnung, wonach der Freund E.________ des Beschwerdeführers einen Verwandten und der Beschwerdeführer selber lediglich einen Kollegen in G.______ habe, werden die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht plausibel erklärt. Ebenso wenig vermag die weitere Entgegnung, wonach der Onkel des Freundes des Beschwerdeführers einen Anwalt benachrichtigt und über den Logenbesitzer auch die Kaution bezahlt habe, den festgestellten Widerspruch zu erklären, dass der Beschwerdeführer einmal angab, der Besitzer der Lodge habe die Kaution bezahlt (vgl. A1 S. 6), und ein anderes Mal geltend machte, der Anwalt habe die Kaution geleistet (vgl. A13 S. 10). Im Weiteren ist nicht, wie in der Beschwerde behauptet, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwingend mit der EDPD hätte in Kontakt treten müssen, um nach Colombo gelangen zu können. Ebenso wenig überzeugt der pauschale Erklärungsversuch, wonach das teils unpräzise Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf dessen mangelnde Bildung und seine unbeholfene Ausdrucksweise zurückzuführen sei. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das BFM entgegen der blossen Behauptung in der Beschwerde den Sachverhalt voll-

D-5122/2009 ständig festgestellt und hinreichend gewürdigt hat. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Befragungen hinreichend Gelegenheit, seine Vorbringen geltend zu machen, weshalb kein Anlass besteht, wie in der Beschwerde beantragt, eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die weiteren zutreffenden Argumente in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche auf Beschwerdeebene nicht entkräftet werden können. An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen die im Original eingereichten Bestätigungsschreiben der G.________ vom 10. Juli 2009, des Dorfvorstehers von C._______ vom 1. September 2009 und 9. Dezember 2011 und des F._______ vom 2. September 2009 und 9. Dezember 2011 nichts zu ändern. An der Echtheit des Bestätigungsschreibens der G.________ vom 10. Juli 2009, worin die Verhaftung des Beschwerdeführers bestätigt wird, sind erhebliche Zweifel angebracht. Dies zum einen deshalb, weil nicht ersichtlich ist, zu welchem Zweck – wenn nicht auf "Bestellung" – die Polizei überhaupt ein Interesse daran haben sollte, die zwei Jahre zuvor erfolgte Verhaftung einer inzwischen landesabwesenden Person zu bestätigen. Zum anderen erscheinen auch der unbeholfen und fehlerhaft formulierte Inhalt sowie die Beschaffenheit des Dokuments zweifelhaft. Aus diesen Gründen sowie vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist das Bestätigungsschreiben als nicht beweistauglich zu erachten. Aus den gleichen Überlegungen, insbesondere wegen der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt, ist auch den übrigen Bestätigungsschreiben die Beweistauglichkeit abzusprechen. 4.4 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang

D-5122/2009 mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde. 5.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), 5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil – wie vorstehend dargelegt – der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorliegen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.4 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen in Jaffna gelegenen Herkunftsort als nicht zumutbar erachtet, indessen das Vorliegen einer Aufenthaltsalternative in Colombo bejaht. Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine aktuelle Einschätzung vorgenommen, gemäss welcher unter anderem der Wegweisungsvollzug in

D-5122/2009 den Distrikt Jaffna nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten ist, indessen angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien als unabdingbare Notwendigkeit vorzunehmen ist. Der Beschwerdeführer ist vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 ausgereist, weshalb die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären wären (vgl. E-6220/2006 E.13.2.1.2). Indessen kann eine solche abschliessende Abklärung angesichts der bestehenden innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Colombo unterbleiben. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsalternative in Colombo gelten, wie im obengenannten Urteil hingewiesen, weiterhin die in BVGE 2008/2 festgestellten Kriterien (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1. S. 20 ff.). Der Beschwerdeführer gab an, in G.________ einen Verwandten zu haben (vgl. A1 S. 3). Im Weiteren hat sich der Beschwerdeführer bereits einmal in Colombo registriert und lebte vor seiner Ausreise fast ein Jahr dort. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über berufliche Erfahrung als Schneider. Es ist daher davon auszugehen, dass der junge, gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Colombo mit verwandtschaftlicher Unterstützung rechnen und aufgrund seiner beruflichen Erfahrung eine berufliche Existenz aufbauen kann, zumal der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise auch von im Ausland lebenden Verwandten finanzielle Unterstützung erfuhr, auf welche der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zur Überwindung anfänglicher Schwierigkeiten zurückgreifen kann. Aus den genannten Gründen erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 5.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), 5.6 Somit hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Demnach ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheb-

D-5122/2009 lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5122/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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