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Bundesverwaltungsgericht 28.11.2008 D-5121/2006

28. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,804 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Jun...

Volltext

Abtei lung IV D-5121/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . November 2008 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), Nepal, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juni 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5121/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 15. Januar 2003 und gelangte via (...) und (...) am 1. Februar 2003 illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum [EVZ]) (...) vom 7. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 9. September 2003 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend, sein Bruder sei gemäss nepalesischer Zeitrechnung seit dem Jahr 2054 (1997/98) im Untergrund für die Maobaadi aktiv und habe zu Hause Druckmaterial von ihnen gelagert gehabt. Am 20. Chaitra 2054 (2. April 1998) sei von der Polizei eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei solches Material gefunden worden. In der Folge sei er auf den Distriktposten von (...) mitgenommen, dort während 10 Tagen festgehalten und geschlagen worden; man habe von ihm den Aufenthaltsort des Bruders wissen wollen. Am 30. Chaitra 2054 (12. April 1998) sei er dank Intervention des Vaters freigelassen worden. Am 16. Magh 2055 (30. Januar 1999) hätten Angehörige der Maobaadi eine Versammlung bei ihm zu Hause abgehalten und von der Bevölkerung Geldspenden verlangt; ihn hätten sie zwangsrekrutieren wollen. Am 5. Chaitra 2056 (18. März 2000) sei von den Angehörigen der Maobadi im Bazar seines Herkunftsorts ein Demonstrationszug mit Fackeln veranstaltet worden, an dem er gezwungenermassen habe teilnehmen müssen. Am 2. Asadh 2057 (16. Juni 2000) seien Leute der Maobaadi erneut bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten etwas zu essen verlangt, ehe sie gegen 20 Uhr wieder weggegangen seien. An diesem Abend sei der Polizeiposten der Gemeinde angegriffen worden. Am nächsten Morgen sei die Polizei in diesem Zusammenhang bei ihm zu Hause erschienen, habe eine Hausdurchsuchung durchgeführt und Spendequittungen der Maobaadi gefunden. Man habe ihn der Unterstützung dieser Leute bezichtigt und auf den Posten mitgenommen, wo er verprügelt worden sei. Am 29. Asadh 2057 sei er von seinem Vater und dem Gemeindechef freigekauft worden. Am 3. Kartik 2058 (19. Oktober 2001) habe er den Maobaadi wiederum Spendengelder entrichten müssen. Am 25. Paus 2059 (9. Januar 2003) sei in seiner Abwesenheit das Haus eines Mitglieds der Kongresspartei in der Gemeinde von den Maobaadi ange- D-5121/2006 griffen worden. Die Polizei habe ihn verdächtigt. Der Familie habe man gesagt, man würde ihn im Falle des Auffindens erschiessen. Dies habe er von einem früheren Angestellten bei seinem Schwiegervater am 27. Paus 2059 (11. Januar 2003) erfahren. Vor diesem Hintergrund sei er ausgereist. Am 2. Mai 2005 hörte das BFM den Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen an. Dort wiederholte er im Wesentlichen den bereits geltend gemachten Sachverhalt. Für die diesbezüglichen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Mit Schreiben des BFM vom 30. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung aufgefordert, die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel (Haftbefehl, Internetauszug) in eine Amtssprache zu übersetzen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. Juni 2006 – eröffnet am 27. Juni 2006 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung wurde – nebst gewissen Vorbehalten bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, worauf nicht näher einzugehen sei – unter Hinweis auf die aktuelle Lage in Nepal beziehungsweise der seit seiner Ausreise massgeblich veränderten Situation dort ausgeführt, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Im Lichte dieser Sachlage könne darauf verzichtet werden, auf die Authentizität des eingereichten Haftbefehls überhaupt einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. C. Mit Beschwerde vom 27. Juli 2006 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen. Als Folge davon sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 D-5121/2006 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (genügende Mittel aufweisendes Sicherheitskonto; Art. 86 Abs. 1 aAsylG) und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 21. September 2006 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- D-5121/2006 ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). D-5121/2006 4.2 Unabhängig von der Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu beurteilen sind, ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass sich die Lage seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verbessert hat. Bereits die ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5 S. 332 ff.). Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung, und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung, die in Anwesenheit einer EU-Beobachtermission mit insgesamt 120 Wahlbeobachtern durchgeführt wurde. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten Kraft. Am 28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik. Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu. Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik, und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten. Die Maoisten sind somit in den politischen Prozess eingebunden worden, was zu einer weiteren Stabilisierung der Lage in Nepal führen dürfte. Die Parteien in der Verfassungsgebenden Versammlung haben sich denn auch für die Schaffung einer neuen Verfassung am 17. November 2008 den 28. Mai 2010 als Frist gesetzt. (vgl. zum Ganzen beispielsweise http://www.crisisgroup.org > reports http://www.crisisgroup.org/

D-5121/2006 by region > asia > south asia > nepal; final report on the Constituent Assembly Election on 10 April 2008, http://ec.europa.eu/external_rela tions/human_rights/eu_election_ass_observ/nepal/index.htm , besucht am 21. November 2008; http://www.nzz.ch/nachrichten/interna tio nal/neue_verfassung_fuer_nepal_bis_mai_2010_1.1274060.html , besucht am 21. November 2008). In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Furcht des Beschwerdeführers vor einer künftigen Verfolgung seitens der Konfliktparteien im heutigen Zeitpunkt als unbegründet erweist. Daher kann darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 27. Juli 2006 (Poststempel) einzugehen, da sie am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen. Insbesondere erübrigen sich Erörterungen zu den Ausführungen im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, verzichtete das BFM in der angefochtenen Verfügung doch explizit auf eine nähere, diesbezügliche Prüfung. Gleichermassen verhält es sich mit den in Kopie eingereichten Nachrichtenauszügen aus „Kantipur Report“, Kathmandu vom 11., 12. und 13. Juli 2006. 4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- http://ec.europa.eu/external_relations/human_rights/eu_election_ass_observ/nepal/index.htm http://ec.europa.eu/external_relations/human_rights/eu_election_ass_observ/nepal/index.htm

D-5121/2006 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des D-5121/2006 UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Nepal nicht bejahen (vgl. EMARK 2006 Nr. 31 sowie E. 4.2 hiervor). Darüber hinausgehende individuelle Unzumutbarkeitsaspekte stehen einem allfälligen Wegweisungsvollzug auch nicht entgegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland Lebensumständen ausgesetzt wird, die ein derartiges Ausmass annehmen, dass ihm eine menschenwürdige Existenz verunmöglicht würde. Ebenfalls dürfte ihm seine Schulbildung (10 Jahre), die im Ausland gesammelten Erfahrungen im Erwerbsleben und das familiäre Beziehungsnetz (Eltern, Bruder, religiös angetraute Frau und Kind) in Nepal eine Reintegration erleichtern. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb D-5121/2006 der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5121/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 11

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