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Bundesverwaltungsgericht 11.11.2020 D-5111/2020

11. November 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,306 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. September 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5111/2020

Urteil v o m 11 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. September 2020 / N (…).

D-5111/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ungefähr Anfang (…) Syrien verlassen hat und via die B._______ sowie weitere ihm unbekannte Länder am 10. August 2020 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 14. August 2020 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. September 2020 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, die medizinische Versorgung in Syrien sei aufgrund der politischen Situation sehr schlecht, so gebe es kaum Ärzte oder Medikamente, dass er einen Monat vor seiner Ausreise von Angehörigen der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) zum Mitmachen und Tragen einer Waffe aufgefordert worden sei, was er jedoch abgelehnt habe, dass sie ein zweites Mal mit der gleichen Forderung bei ihm zu Hause erschienen seien, worauf er sich erneut geweigert habe, sich rekrutieren zu lassen, dass sie ein drittes Mal bei ihm vorbeigeschaut hätten, wobei er beim dritten Besuch nicht zu Hause gewesen sei, dass die YPG-Angehörigen auf seine abschlägige Antwort jeweils nichts gesagt und sein Haus wieder verlassen hätten, indessen trotzdem die Gefahr bestehe, dass man ihn eines Tages mitnehmen könnte, dass er im Jahr 2011 die syrische Staatsangehörigkeit erworben und als syrischer Bürger nun zu befürchten habe, in den Militärdienst eingezogen zu werden, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 11. September 2019 Gelegenheit gab, sich zum Entscheidentwurf zu äussern, und die zugewiesene Rechtsvertretung mit Eingabe vom gleichen Datum in Bezug auf die Frage der Kantonszuweisung davon Gebrauch machte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. September 2020 – eröffnet am gleichen Tag – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug der Wegweisung jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,

D-5111/2020 dass es gleichzeitig die Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton Genf verfügte, dass das SEM die Ablehnung des Asylgesuches im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen begründete, dass die geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen der YPG die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllten, weshalb die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht geprüft werden müsse, dass den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf erlittene oder angedrohte Sanktionen seitens der YPG als Folge seiner Weigerung zu entnehmen seien, vielmehr habe er auf Nachfragen explizit angegeben, die YPG-Angehörigen seien im Anschluss an seine Weigerung jeweils – ohne Andeutung irgendwelcher angedrohten Nachteile – weggegangen, dass sodann – unter Verweis auf das Präsidialdekret Nr. 149 vom 24. Dezember 2011, wonach vor dem Jahr 1993 geborene, eingebürgerte Kurden von der Militärpflicht befreit seien – ausgeschlossen werden könne, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre, womit dieses Vorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizieren sei, dass auch die geltend gemachten schwierigen Lebensumstände keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM mit Schreiben vom 16. September 2020 über die Mandatsniederlegung informierte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 gegen den Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei,

D-5111/2020 dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass er gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung der «(…)» (datiert vom 29. September 2020) zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Oktober 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 bestätigte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2020 die Beschwerde als aussichtslos beurteilte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 9. November 2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 29. Oktober 2020 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

D-5111/2020 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID- 19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Frage der Kantonszuweisung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

D-5111/2020 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat, dass es in seiner Verfügung mit umfassender, überzeugender sowie hinlänglich auf die Akten, das Gesetz und die Praxis abgestützter Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer weder in formeller noch in materieller Hinsicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht und ausführt, die Vorinstanz habe in schwerwiegender Verletzung ihrer Abklärungspflicht die Akten der Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht beigezogen, dass er bereits im Rahmen der Personalienaufnahme angegeben habe, dass seine Eltern sowie zahlreiche Geschwister in der Schweiz leben würden, dass die Vorinstanz die entsprechenden Personen-Registrierungen im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gefunden und deren Personalien ins Protokoll aufgenommen habe, dass eine Überprüfung der Akten ergibt, dass entgegen der entsprechenden Rüge auf Beschwerdeebene die Vorinstanz keine Veranlassung gehabt hat, die Akten der in der Schweiz lebenden Verwandten beizuziehen, dass nämlich das SEM in rechtsgenüglicher Weise abklärte, welche Verwandten des Beschwerdeführers sich in der Schweiz oder anderen europäischen Staaten aufhielten und diesbezügliche Abklärungen vornahm, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung sodann die Frage, ob er von den Problemen seiner Eltern und Geschwister, welche diese zur Ausreise veranlasst hätten, in irgendeiner Weise persönlich betroffen sei, explizit verneinte,

D-5111/2020 dass er ferner bestätigte, jeder seiner Familienangehörigen hätte eigene persönliche Probleme gehabt, welche ihn jeweils zur Ausreise aus Syrien veranlasst habe (vgl. A17/19 S. 6), dass auch die als rudimentär zu bezeichnenden Angaben des Beschwerdeführers zu angeblichen politischen Betätigung seines Vaters (vgl. A17/19 F 134 ff.), keine Reflexverfolgung in asylrelevantem Ausmass zur Folge hatten oder eine Furcht vor Reflexverfolgung zu begründen vermöchten, dass deshalb auch der Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (unter Nennung des Urteils des BVGer E-4908/2018) im vorliegenden Fall als verfehlt zu bezeichnen ist, da es sich um keine vergleichbare Sachlage handelt, dass vielmehr der Hinweis auf das Angehörige des Beschwerdeführers betreffende Urteil des BVGer E-1808/2018 vom 24. April 2020 E. 4.3 angezeigt ist, da die gleiche Rüge bereits in jenem Verfahren als unbegründet bezeichnet worden ist, dass das SEM unter den vorerwähnten Voraussetzungen und den erfolgten Abklärungen zur Ausschliessung substanzieller Hinweise auf Reflexverfolgung nicht gehalten war, die Akten der erwähnten Personen beizuziehen und deren Asylanträge zu prüfen, weshalb kein Anlass für eine Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts besteht, dass in der Beschwerde auch in materieller Hinsicht nichts Ausschlaggebendes vorgetragen wurde, was die Erwägungen des SEM unzutreffend erscheinen lassen würde, dass die Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts, der Hinweis auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, wonach er jederzeit in den aktiven Militärdienst eingezogen würde, sobald er sich in vom syrischen Regime kontrollierte Gebiete begeben würde sowie der Hinweis auf die allgemeine Lage in Syrien unter Verweis auf entsprechende Lageberichte insgesamt nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, dass auch die in der Beschwerde aufgeführten Links zu Internet-Berichten über das Assad-Regime keinen anderen Schluss zulassen, da sich diese nicht konkret auf den Beschwerdeführer beziehen, sondern auf allgemeine

D-5111/2020 Geschehnisse in Syrien, welche eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu begründen vermögen, dass sich die Erwägungen des SEM im Hinblick auf eine Rekrutierung durch die YPG vielmehr mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts decken (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015; statt vieler auch Urteil des BVGer E-427/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 5.3), dass der Vollständigkeit halber in Bezug auf eine allfällige Dienstpflicht in der syrischen Armee daran zu erinnern ist, dass allein deren Missachtung noch nicht zur Anerkennung als Flüchtling führte (vgl. BVGE 2015/3; zuletzt bestätigt im Referenzurteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 [zur Publikation vorgesehen]), dass auch der Hinweis auf die Situation der ethnischen Kurden in Syrien nicht zu einem anderen Ergebnis führt, da gemäss geltender Rechtsprechung nicht davon auszugehen ist, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste, dass auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, nicht davon auszugehen ist, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. Urteile des BVGer D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3; E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3 und D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4), dass der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen wurde, dass auch keine anderen Gründe, die auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr hindeuten könnten, vorliegen; insbesondere eine illegale Ausreise allein zu keiner Verfolgungsgefahr führt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2745/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 6.6 f.),

D-5111/2020 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde und sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht stellt, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5111/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Regula Frey

Versand:

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