Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5106/2017
Urteil v o m 2 . Juli 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…), und deren Kinder, B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. August 2017 / N (…).
D-5106/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre vier Kinder (vgl. für das vierte Kind E._______ [nachfolgend E._______] […]) verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat Syrien im August 2015 und reisten unter anderem über die Türkei, Griechenland, Ungarn und Österreich am 21. August 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Die Beschwerdeführerin wurde am 31. August 2015 summarisch befragt und am 11. Oktober 2016 eingehend angehört. Am 3. Juli 2017 fand eine ergänzende Anhörung statt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, im Jahr 2012 sei ihr Mann für rund drei Monate inhaftiert worden, da er in den Reservedienst hätte einrücken sollen. Als ihr Mann nach der Inhaftnahme wieder nach Hause zurückgekehrt sei, habe er sich von ihr geschieden und sei aus Syrien ausgereist. Wenig später seien Leute vom Nachrichtendienst zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Mann gesucht. Da sie ihn nicht hätten finden können, hätten sie den ältesten Sohn an seiner Stelle mitnehmen wollen. Sie habe sich gewehrt und geschrien, sei aber zu Boden geschubst worden. Dabei habe sie das Bewusstsein verloren. Sie hätten E._______ im Haus gefunden und mitgenommen. Er sei inhaftiert worden, wobei er auch gefoltert worden sei. Ihr Schwager habe ihn dann freikaufen können. Die Behörden hätten ihn aber noch ein zweites Mal geholt, wobei ihm dieses Mal die Nase gebrochen und er an der Hand verbrannt worden sei. Wiederum habe der Schwager ihn freikaufen können. Nachdem der Sohn das zweite Mal aus der Haft entlassen worden sei, sei ihr Haus in Brand gesetzt worden, als sie gerade bei ihren Eltern gewesen seien. Daraufhin seien sie nach F._______ gezogen und hätten sich für die Ausreise aus Syrien die Pässe verlängern lassen. Nach rund zwei Jahren seien sie aufgrund der Kämpfe nach G._______ in die Nähe der türkischen Grenze gegangen. Dort hätten sie sich rund ein Jahr aufgehalten, bevor sie das Land definitiv hätten verlassen können. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre syrischen Pässe zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 zeigte die Rechtsvertreterin ihr Mandat an und erbat um prioritäre Ansetzung der Anhörung. Zudem machte sie auf die schwierige gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerenden aufmerksam.
D-5106/2017 C. Am 27. Januar 2016 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass kein bestimmter Termin für die Anhörung angegeben werden könne. D. Mit Eingabe vom 23. August 2016 (Eingang SEM) reichten die Beschwerdeführenden ein ärztliches Zeugnis der (…), die Beschwerdeführerin betreffend, zu den Akten, welches ihr eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) attestierte. E. Die Schreiben der (…) vom 10. Oktober 2016 sowie vom 26. Juni 2016 bestätigten die Diagnose komplexe PTBS der Beschwerdeführerin sowie die zweimal wöchentlich stattfindende Behandlung in der Tagesklinik. F. Zwei Lehrerinnen der (…), bestätigten in ihrem Schreiben vom (…) 2017 die Integrationsbemühungen C._______ und beschrieben ihn als freundlichen, höflichen, respektvollen, motivierten und interessierten Schüler, dessen Fähigkeiten sich in den letzten Monaten erheblich verbessert hätten. G. Mit Verfügung (gemeinsam mit dem Sohn E._______) vom 10. August 2017 – eröffnet am 11. August 2017 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung an, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. H. Der Beschwerdeführer (C._______) wurde mehrfach wegen Diebstahls nach Art. 139 StGB und unrechtmässiger Aneignung nach Art. 137 StGB begangen zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 30. Juli 2017 angezeigt. I. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 11. September 2017 gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. In formeller Hinsicht ersuchten sie um
D-5106/2017 Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragten sie, das Beschwerdeverfahren sei mit dem hängigen Beschwerdeverfahren des vormaligen Ehemannes und Vaters H._______ (nachfolgend H._______) ([…]) zu vereinigen und für den Sohn respektive Bruder E._______ sei ein individuell redigiertes Urteil zu verfassen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie Schreiben der (…) vom 10. August 2016 und vom 10. Oktober 2016 sowie die Bestätigung der Mittellosigkeit bezüglich ihrer Person als auch bezüglich H._______ zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2017 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, ordnete Frau lic. iur. Monique Bremi, I._______, als amtliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Sache vernehmen zu lassen. K. Das SEM reichte am 21. September 2017 seine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt und darauf verwies. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 25. September 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Das Beschwerdeverfahren H._______ sowie E._______, zu welchen ein enger persönlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, werden (…) ebenfalls entschieden (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen (…) [H._______], (…) [E._______]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-5106/2017 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Wie in den Beschwerden beantragt, erweist es sich vorliegend aufgrund der familiären Konstellation als sachlich angemessen, das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden und dasjenige E._______ entgegen der Vorgehensweise bei der Vorinstanz, bei welcher das Verfahren der Familie unter derselben Verfahrensnummer (N […]) geführt wurde, formell zu trennen. Das vorliegende Verfahren und das Beschwerdeverfahren E._______ mit der Verfahrensnummer (…) sowie dasjenige H._______ ([…]) werden koordiniert behandelt ([…]). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde um die Durchführung einer persönlichen Anhörung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zwar kann die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter im Beschwerdeverfahren ein Parteiverhör anordnen (vgl. Art. 39 Abs. 2 VGG).
D-5106/2017 Es ist indessen nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, den Sachverhalt von Grund auf und erstmals zu erstellen. So ist das Gericht mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Das Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich schriftlich geführt und der Entscheid kommt in der Regel auf dem Weg der Aktenzirkulation zustande (Art. 41 Abs. 1 VGG). Vorliegend ist der Sachverhalt als genügend erstellt zu erachten, zumal sich die Beschwerdeführenden auch in ihren Eingaben auf Beschwerdeebene äussern und Beweismittel einreichen konnten, weshalb das Gericht – auch unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs – keine Veranlassung sieht, eine Parteianhörung nach Art. 39 Abs. 2 VGG durchzuführen. Das entsprechende Begehren der Beschwerdeführenden wird abgewiesen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, es sei aus aussagepsychologischer Sicht festzuhalten, dass neuartige, folgenreiche und emotional bedeutsame Erfahrungen langfristig gut im Gedächtnis behalten würden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin sehr ausführlich über die Festnahme des Sohnes hätte berichten können. Auch der Umstand, dass bereits fünf Jahre
D-5106/2017 vergangen seien, ändere daran nichts, dass zum Kerngeschehen ausführliche Angaben gemacht werden könnten. Diesen Anforderungen würden die Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht genügen. Die Angaben seien auch in der Zweitanhörung sehr oberflächlich und substanzlos geblieben. Trotz entsprechender Hinweise habe sie über die allgemeine Lage in Syrien erzählt, anstatt von der Festnahmesituation. Bei der Zweitanhörung hätten kaum neue Informationen gewonnen werden können. Hätten die Ereignisse wie geschildert stattgefunden, dann wäre zu erwarten gewesen, dass weitere Details geschildert worden wären. Ferner sei hinzuzufügen, dass sich Angaben von Flüchtlingen zu einem traumatischen Ereignis in ihrer Konstanz nicht von Angaben zu nicht traumatischen Ereignissen unterscheiden würden. Darüber hinaus habe der Umstand, wonach H._______ nicht in den Militärdienst eingerückt sei, in den zwei Jahren in F._______ zu keinen weiteren Verfolgungshandlungen geführt. Sie hätten die Stadt nur verlassen, da es zu Kämpfen zwischen der Freien Syrischen Armee (FSA) und der syrischen Armee gekommen sei. Auch in G._______ seien sie noch ein Jahr geblieben, wobei sie wiederum die schwierigen allgemeinen Umstände zur Flucht getrieben hätten. Insgesamt sei deshalb festzustellen, dass der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen den angeblichen Verhaftungen und dem Verlassen des Heimatlandes fehle. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht aufgrund der Ausreise wegen der Bürgerkriegssituation bejaht werden könne, da es an der Gezieltheit der Verfolgung fehle. Diese Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten und die Asylgesuche seien abzulehnen. 5.2 In ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführenden – neben einer Darstellung des bereits geltend gemachten Sachverhalts – im Wesentlichen vor, sie (die Beschwerdeführerin) sei stark traumatisiert und befinde sich in psychiatrischer und psychologischer Behandlung. Ihr schwieriger Gesundheitszustand sei bei der Zweitanhörung auch von der Hilfswerksvertretung festgestellt und festgehalten worden. Sie habe aber trotzdem relativ genau erklären können, wie die Verhaftung abgelaufen sei. Der Ansicht, dass die Angaben oberflächlich und substanzlos seien, sei entschieden zu widersprechen. Sie habe konkret, detailliert und mit vielen Realitätskennzeichen geantwortet. Ihre spezifische Situation – auch hinsichtlich der komplexen PTBS – sei vom SEM in der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt worden. Zudem würden die Schilderungen der Verfolgung in allen drei Befragungen sowie mit den Schilderungen ihres Sohnes übereinstimmen. Zudem habe sie ihrer Rechtsvertreterin jeweils unter Tränen
D-5106/2017 von der Verhaftung erzählt. Die Aussagen des SEM, wonach sich Aussagen von Traumaopfern nicht von anderen unterscheiden würden, würden in deutlichem Widerspruch zu anderen Untersuchungen der Psychiatrie und Würdigungen in der Rechtsprechung stehen. So sei unter anderem auch Vermeidung ein typisches Verhalten bei PTBS, wobei dies nicht mit Vergessen gleichzusetzen sei. Im Istanbul-Protokoll der Vereinten Nationen (Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe) sei unter anderem festgehalten worden, dass die psychischen Folgen der Folter im Kontext der persönlichen Sinngebung, der Persönlichkeitsentwicklung und von sozialen, politischen und kulturellen Umständen zu sehen sei. Nicht alle Formen von Folter hätten die gleichen Auswirkungen auf alle Personen, wobei Vermeidung ein Symptom darstellen könne. Insgesamt seien ihre Aussagen als glaubhaft zu qualifizieren. Weiter sei die von ihnen gewählte innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar. Sie hätten auch direkt nach den Verhaftungen und der Brandstiftung fliehen wollen und deshalb auch die Pässe verlängert. Es hätten aber die finanziellen Mittel zur Ausreise gefehlt. Insgesamt müsse bei einer gesamtheitlichen Betrachtung der Verfolgungen und Gefährdungsfaktoren sowie im Lichte des syrischen Länder- und Kriegskontextes der Schluss gezogen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wären, welche als asylrelevant zu qualifizieren seien. Insbesondere sei der Krieg in Syrien auch für die Kinder eine enorme Belastung und Bedrohung, weshalb das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) auch festhalte, dass Kinder eine Risikogruppe darstellen würden. Weiter erfülle sie auch als Frau ohne Schutz durch Männer sowie als Familienangehörige, welche gefährdeten Menschen nahestehen würden, ein Gefährdungsprofil des UN- HCR. Sie erfüllten daher die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihnen Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
D-5106/2017 lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der zweimaligen Inhaftnahme ihres Sohnes an Stelle H._______ als überwiegend glaubhaft. Dabei sind insbesondere die lebensnahe, detaillierte, substantiierte und somit als glaubhaft erachteten Asylvorbringen E._______ zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer […]), welcher die asylrelevanten Behelligungen in direkter Weise zu erdulden hatte und dessen Vorbringen somit auch für dieses Verfahren und die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen von grosser Bedeutung sind. Zum Aussageverhalten der Beschwerdeführerin selber ist anzumerken, dass ihre Schilderungen insgesamt als eher kurz und oberflächlich zu beschreiben sind. Indessen zieht sich diese Art und Weise zu antworten über die Dauer aller drei Befragungen durch, weshalb diese Antwortart als ihr persönlicher Erzählstil zu erachten und somit nicht per se negativ in der Glaubhaftigkeitsprüfung auszulegen ist. Als sie jedoch in der Zweitanhörung direkt nach den beiden Verhaftungssituationen gefragt wurde, vermochte sie die Situation mit Realkennzeichen, sehr bildlich und unter Einbezug der direkten Rede zu schildern, was ein Gefühl von tatsächlich Erlebten zu vermitteln vermochte (act. SEM A36/17 F14 ff.). Zudem sind in einem Quervergleich mit den Aussagen E._______ keine wesentlichen Widersprüche zu erkennen. Bei der vorliegenden Beurteilung ist ferner auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Auch wenn gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Diag-
D-5106/2017 nose einer PTBS für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung bildet, ist sie aber in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen als Indiz zu werten, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen ist (BVGE 2015/11 E. 7.2). So wurde in den eingereichten ärztlichen Berichten darauf aufmerksam gemacht, dass bei der Beschwerdeführerin bei Belastung schnell Zeichen von Übererregung auftreten würden und sie unter Konzentrations- und Gedächtnisproblemen leide, was mit ihrer Schilderungsart der Asylvorbringen in den Befragungen übereinstimmt. 6.3 Insgesamt geht daher das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass E._______ im Jahr 2012 aufgrund des Fernbleibens H._______ vom Militärdienst zweimalig in Haft genommen und dabei misshandelt wurde. Dabei wurde in beiden Fällen die Wohnung von Sicherheitsbeamten gestürmt und E._______ unter vehementem Protest der Beschwerdeführerin mitgenommen. 7. 7.1 Angesichts der glaubhaft gemachten Vorbringen ist somit eine Reflexverfolgung zu prüfen, da nicht ursprünglich die Beschwerdeführenden, sondern H._______ das Ziel der Verfolgung ist. 7.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganzes für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer eine Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement hinzukommt. Dass sowohl die syrischen Behörden als auch die übrigen Konfliktparteien die Strategie der Reflexverfolgung anwenden, ist bekannt. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in BVGE 2015/3 zum Schluss, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
D-5106/2017 wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden –, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (a.a.O. E. 6.7.2 m.w.H.). 7.4 7.4.1 In diversen Berichten wird sodann auch das von den Beschwerdeführenden beschriebene Vorgehen der syrischen Behörden bestätigt, wonach die Behörden die Familie der Person, welche sich weigert, in den Militärdienst einzurücken, besucht, um sie zum Verbleib der gesuchten Person zu befragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter Druck gesetzt. Weiter ist bekannt, dass auch Familienmitglieder für mehrere Monate verhaftet werden können, um so die gesuchte Person unter Druck zu setzen (vgl. neben vielen Human Rights Watch (HRW), "By All Means Necessary!" – Individual and Command Responsibility for Crimes against Humanity in Syria, 12.2011, www.hrw.org/sites/default/files/reports/syria1211webwcover_0.pdf; UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UN- HCR’s Country Guidance on Syria: “Illegal Exit” from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria, 02.2017, www.refworld.org/docid/58da824d4. html, alle abgerufen am 01.06.2018). 7.4.2 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) wurde festgestellt, dass bereits aufgrund der gezielten zweimaligen Inhaftnahme und Misshandlung beziehungsweise Folter E._______ durch die syrischen Sicherheitskräfte und somit unter Berücksichtigung der Quellenlage davon auszugehen ist, dass E._______ asylrechtlich relevante ernsthafte Nachteile http://www.refworld.org/docid/58da824d4
D-5106/2017 und somit eine Reflexverfolgung zu gewärtigen hatte. Die Beschwerdeführerin hatte die Mitnahme ihres ältesten Sohnes zweimalig mitanzusehen, wobei die syrischen Sicherheitskräfte auch bezweckten, durch die Unterdrucksetzung der Beschwerdeführerin das Einrücken H._______ zu erzwingen. Auch nach der zweiten Rückkehr E._______ musste die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass die Behörden zurückkehren und ihren Sohn mitnehmen würden. Diese Situation ist somit als asylrelevanter ernsthafter Nachteil im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. 7.5 Trotz der langen innerstaatlichen Flucht der Beschwerdeführenden ist auch zum heutigen Zeitpunkt im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der Wehrdienstverweigerung des Vaters respektive vormaligen Ehemannes von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, da die staatlichen Sicherheitskräfte nach wie vor nach Wehrdienstverweigerern sowie deren Familienmitgliedern suchen und diese zur Rechenschaft ziehen. Momentan ist ferner keine Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen des staatlichen syrischen Regimes ersichtlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.8 f. [als Referenzurteil publiziert]). 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt und ihr Asyl zu gewähren ist. 8. Die Kinder B._______, C._______ und D._______ sind gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sowie in die Flüchtlingseigenschaft H._______ (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts […]) einzubeziehen. 9. 9.1 Die Anzeigen gegen C._______ wegen Diebstahls nach Art. 139 StGB sowie wegen unrechtmässiger Aneignung nach Art. 137 StGB stellen keinen Grund für die Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG dar, zumal es sich bei den Delikten nicht um Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB handelt und die Qualifizierung als asylunwürdig nicht verhältnismässig wäre (vgl. BVGE 2014/29 E. 5.3 m.w.H.).
D-5106/2017 9.2 Bei den übrigen Beschwerdeführenden besteht aufgrund der Aktenlage kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. 10. Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 10. August 2017 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 11.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sowie unter Berücksichtigung des koordinierten und weitgehend parallel geführten Beschwerdeverfahrens (…) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5106/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 10. August 2017 werden in Bezug auf die Beschwerdeführenden aufgehoben. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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