Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5103/2011 Urteil v om 2 1 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. Parteien A._______, geboren am (…), Staatsangehörigkeit unbekannt, alias B._______, geboren am (…), Togo, alias C._______, geboren am (…), Nigeria (…), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. September 2011 / N (…).
D5103/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der von Italien eingereiste Beschwerdeführer unter der B._______ aus Togo, geboren (…), erstmals am 31. Mai 2009 ein Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass das BFM am 24. August 2009 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin IIVO) einen Antrag um Rückübernahme an Italien stellte, dass aus Italien innert Frist keine Antwort betreffend dieses Rückübernahmeersuchens beim Bundesamt einging und somit durch die Verfristung mit einer Zustimmung zur Rückübernahme durch die italienischen Behörden ausgegangen werden konnte, dass das BFM am 5. März 2010 auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien verfügte, dass am 9. April 2010 eine Meldung des Migrationsamtes des Kantons D._______ bei der Vorinstanz einging, welche den unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem 2. März 2010 mitteilte, dass nach Ablauf der Rückübernahmefrist das BFM mit Schreiben vom 29. Juni 2010 den Nichteintretensentscheid vom 5. März 2010 aufhob und wegen unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers das Asylverfahren am 2. August 2010 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass der Beschwerdeführer am 27. April 2011 durch die Kantonspolizei Tessin verhaftet und in der Folge dem Migrationsdienst D._______ zugeführt wurde, wobei er am 29. April 2011 erneut ein Asylgesuch stellte, dass er in der Folge dem Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ zugeführt und das Asylverfahren wieder aufgenommen wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragungen vom 22. Juni 2009 und 10. Mai 2011 zur Person in den EVZ F._______ und E._______ und der direkten Bundesanhörung vom
D5103/2011 16. August 2011 ebenfalls im EVZ E._______, insbesondere geltend machte, er habe sein Heimatland aufgrund seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei einem Geheimbund seines Colleges verlassen müssen, dass er weiter vorbrachte, sein Vater habe als Muslim aus Togo seine Mutter, eine Christin aus Nigeria, aus familiären beziehungsweise religiösen Gründen nicht offiziell heiraten können, dass seine Mutter nach dem Tod seines Vaters von den "Schwiegereltern" fortgejagt worden sei und sie, als er sechs Monate alt gewesen sei, mit ihm von Togo nach Nigeria zurückgekehrt sei, dass seine Mutter dort einen anderen Mann geheiratet habe, der ihn aufgezogen habe, und er deshalb drei Halbbrüder und eine Halbschwester in H._______ habe, dass sein leiblicher Vater Togolese gewesen sei, und er deshalb die togolesische Staatsangehörigkeit habe, dass er die nigerianische Staatsangehörigkeit weder beantragt noch je besessen habe, dass er etwa zehn Jahre die Primarund Sekundarschule in I._______ und danach zwei Jahre das College in H._______ besucht habe, dass er während seiner Schulzeit am College einem Geheimbund beigetreten und der Vierte in der Hierarchie seiner "GeheimbundZelle" gewesen sei, dass er später aufgefordert worden sei, die Führung dieser Zelle zu übernehmen, er dies aber nicht gewollt habe, da der Geheimbund Leute getötet und gegen Mitglieder anderer Gemeinbünde gekämpft habe, dass seine Verweigerung zur Folge gehabt habe, dass die Leute des Geheimbundes auch ihn hätten töten wollen, dass er bei der Erstbefragung vom 22. Juni 2009 mitteilte, er habe Angst um seine Mutter, da diese Leute sich auch an seiner Familie rächen würden, dass der Geheimbund illegal gewesen sei und die Polizei dessen Mitglieder gesucht habe,
D5103/2011 dass er aus Angst um sein Leben sein Heimatland verlassen habe und nach J._______ gereist sei, dass er sich dort eine Weile aufgehalten habe, bevor er nach K._______ weitergereist sei, wo er sich sechs Monate aufgehalten habe, dass er sich in der Folge nach L._______ begeben und dort für ein Jahr aufgehalten habe und schliesslich mit einem Boot weiter nach Italien gereist sei, dass er im Juni 2005 in Italien angekommen sei, sich dort illegal aufgehalten habe und schliesslich am 31. Mai 2009 erstmals in die Schweiz gelangt sei, dass er bei der Erstbefragung vom 10. Mai 2011 und bei der Bundesanhörung vom 16. August 2011 zu Protokoll gab, der Schwager seiner Mutter habe diese nach dem Tod seines Vaters heiraten wollen, sie habe aber nicht eingewilligt und sei deshalb fortgejagt worden, dass er anlässlich der Bundesanhörung vorbrachte, dass er mehrfach von den Mitgliedern seines Geheimbundes massiv verletzt worden sei, da er die Übernahme der Führung seiner Zelle verweigert habe, dass er auch aus diesem Grunde in J._______, L._______ und Italien geschlagen worden sei, dass der Beschwerdeführer beim EVZ E._______ keine Reise oder Identitätspapiere abgab, dass das BFM mit Verfügung vom 2. September 2011 – eröffnet am 6. September 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, vorliegend seien keine entschuldbaren Gründe ersichtlich, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Ausweispapiere einzureichen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erklärungen zu seiner Staatsangehörigkeit und seinen Papieren stereotyp seien und diese als Standardvorbringen zu werten seien,
D5103/2011 dass beispielsweise nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer besitze die nigerianische Staatstaatsangehörigkeit nicht oder zumindest verfüge er nicht über ein nigerianisches Aufenthaltsrecht, zumal er gemäss seinen Angaben dort aufgewachsen und seine Mutter nigerianische Staatsangehörige sei, dass der Beschwerdeführer die Schule in Nigeria und das College in H._______ habe besuchen können, was ebenfalls für diese Annahme spreche, dass die von ihm geltend gemachte togolesische Staatsangehörigkeit zudem angezweifelt werden müsse, da er anlässlich der ersten und der zweiten Bundesanhörung massiv widersprüchliche Angaben dazu gemacht habe, weshalb seine Mutter kurz nach seiner Geburt nach Nigeria zurückgekehrt sei, dass aufgrund dieser Widersprüche die Argumente überwiegen würden, welche für eine nigerianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sprächen, dass insgesamt die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erklärungen zu seiner Herkunft, seiner Papierlosigkeit und seiner Reise völlig realitätsfremd, widersprüchlich und unglaubhaft seien, dass es realitätsfremd sei, dass er ohne Reise oder Ausweispapiere von Nigeria über K._______ und L._______ gereist sei und wegen deren Fehlens nie irgendwelche Probleme gehabt haben soll, dass seine diesbezüglichen Erklärungen, er habe bei den Kontrollen einfach seinen Namen angegeben und dann weiterreisen können, den allgemeinen Erfahrungen völlig widersprechen würden, dass sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Nennung seines Ausreisedatums aus Nigeria widersprochen habe, dass er anlässlich der Erstanhörung vom 22. Juni 2009 zu Protokoll gegeben habe, er sei im Juni 2004 aus Nigeria ausgereist, hingegen bei der Bundesanhörung vom 16. August 2011 erklärt habe, er habe im Juni 2003 Nigeria verlassen, dass er jedoch bei beiden Befragungen erklärt habe, er habe sich etwa sechs Monate in K._______ und ein Jahr oder dreizehn Monate in
D5103/2011 L._______ aufgehalten, bevor er im Juni 2005 in einem Boot illegal von L._______ nach M._______ gereist sei, dass er aufgrund der Reise und Aufenthaltsangaben entweder anfangs 2005 oder anfangs 2006 nach M._______ hätte weiterreisen müssen, dass davon ausgegangen werden müsse, er habe zur Verschleierung des wahren Reiseweges und seiner wahren Identität und Nationalität und um einen möglichen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, keine Ausweis oder Reisepapiere zu den Akten gereicht, dass folglich davon ausgegangen werden müsse, er sei mit eigenen Reisepapieren legal nach Europa gereist, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglich hätten, Reise oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zur Begründung, weshalb seine Mutter Togo verlassen habe und er wieder nach Nigeria zurückgekehrt sei, widersprüchlich und folglich unglaubhaft seien, dass selbst wenn diese Vorbringen des Beschwerdeführers geglaubt werden könnten, er selber nicht verfolgt gewesen sei, womit keine Fluchtgründe vorliegen würden, die den Beschwerdeführer selber beträfen, dass er bei einer Rückkehr nach Togo nicht befürchten müsse, bedroht zu werden, zumal die Ereignisse im Dorf seines Vaters stattgefunden hätten und er die Verwandten väterlicherseits nicht kenne beziehungsweise gar keine habe, dass er anlässlich der Erstanhörung vom 22. Juni 2009 beispielsweise angegeben habe, er hätte im Jahr 2002 Führer einer okkulten Vereinigung werden sollen, dass er diese Aufgabe angenommen habe, um nicht enthauptet zu werden, und gleichzeitig die Flucht aus Nigeria organisiert habe, dass er gleich darauf korrigiert habe, er hätte am 30. Dezember 2003 die Funktion als Führer übernehmen sollen, habe aus Angst zugestimmt, sei aber dann geflüchtet,
D5103/2011 dass er später zu Protokoll gegeben habe, er habe nie die Führung übernehmen wollen und habe sich sogar geweigert, dies zu tun, dass er erst in der Bundesbefragung vom 16. August 2011 erwähnt habe, dass der Geheimbund ihn immer wieder bedroht habe, und er von dessen Mitgliedern viele Male geschlagen worden sei, auch während seines Aufenthaltes in J._______ und L._______, dass deshalb am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen zu zweifeln sei, zumal er diese mit keinem Wort in einer früheren Befragung erwähnt habe, dass zudem festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben habe, die Leute des Geheimbundes könnten seiner Familie nichts antun, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen völlig widersprüchlich seien, zum Teil als nachgeschoben betrachtet werden müssten, und auch seine Erklärungsversuche daran nichts ändern könnten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und auf das Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst.a AsylG nicht einzutreten sei, da aufgrund der Aktenlage keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2011 (irrtümlich an das BFM gerichtet) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, es sei auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die vorinstanzlichen Akten am 15. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D5103/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
D5103/2011 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
D5103/2011 dass es dem Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass mithin einzig zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass auch hierzu vollumfänglich auf die ausführlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben und die Vorbringen insgesamt nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, dass insbesondere mit der Vorinstanz übereinstimmend festgestellt wird, der Beschwerdeführer habe sehr allgemein gehaltene und widersprüchliche Angaben zur angeblichen Verfolgungssituation und zum Reiseweg gemacht, dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormals zuständigen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
D5103/2011 heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass das BFM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, die Staatszugehörigkeit eines Asylsuchenden nachzuweisen, wenn dieser seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, dass deshalb zutreffenderweise von der nigerianischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wurde, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatstaat Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat aufgrund von
D5103/2011 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und davon auszugehen ist, der junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer werde in seiner Heimat eine neue Existenz aufbauen könne, da er eigenen Angaben zufolge über eine gute Schulbildung und über Erfahrungen als N._______ und als O._______ verfügt, dass er im Übrigen in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (P._______) verfügt, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführenr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 14 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
D5103/2011 (Dispositiv nächste Seite)
D5103/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Bettina Schwarz Versand: