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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2009 D-5103/2009

13. November 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,289 Wörter·~21 min·3

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Volltext

Abtei lung IV D-5103/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . November 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Sri Lanka, c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5103/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tamilischen Ethnie aus C._______, reiste gemäss eigenen Angaben im Jahr 1992 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein. Am 15. September 1992 suchte er hier um Asyl nach. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; neu: BFM) lehnte sein Asylgesuch mit Verfügung vom 18. Juni 1993 ab, da seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhielten. Die vom Beschwerdeführer am 16. Juli 1993 eingereichte Beschwerde wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 3. März 1995 abgewiesen. Die ARK bestätigte die Verfügung des BFF und beurteilte die Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls als unglaubhaft, so dass sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin eine Frist bis zum 15. Juni 1995 gesetzt, die Schweiz zu verlassen. Gemäss Mitteilung der Fremdenpolizei des Kantons Graubünden war er seit ungefähr 7. August 1995 verschwunden. B. Mit englischsprachigem Schreiben vom 12. Mai 2008 an die Schweizerische Vertretung in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Er brachte vor, er sei, nachdem er aufgefordert worden sei, die Schweiz zu verlassen, im Jahr 1995 in sein Heimatland zurückgekehrt. Angesichts des derzeitigen Kriegszustandes in seinem Land seien er und seine Familie in Lebensgefahr. Aus diesem Grund seien die Kopien seiner Briefe wieder zu prüfen und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu erlauben. Das Gesuch ging am 21. Mai 2008 bei der Botschaft ein. Der Beschwerdeführer legte dem Gesuch mehrere, zum Teil in englischer Sprache verfasste Dokumente in Kopie bei, um seine Vorbringen zu stützen: Eine Bestätigung der Polizei von D._______ vom (...), wonach er vom Tsunami betroffen sei, ein Schreiben der E._______ (Datum nicht leserlich), ein Schreiben des „C._______ (...)“ vom (...), eine vom (...) datierte Verlustanzeige (Fahrrad), ein als „Certifying my present state“ bezeichnetes Dokument, die Übersetzung einer Anzeige bei der Polizei wegen telefonischer Belästigung und Bedrohungen vom D-5103/2009 (...) sowie ein Dokument der damaligen Fremdenpolizei des Kantons Graubünden vom 5. Januar 1993 („Provisorische Bewilligung für Asylbewerber“). C. Mit Schreiben vom 29. Mai 2008 forderte die Schweizer Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer auf, seine Vorbringen zu präzisieren. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 19. Juni 2008 nach (Eingang bei der Botschaft: 23. Juni 2008). Er machte geltend, bewaffnete Unbekannte seien in sein Haus eingedrungen und hätten wild um sich geschossen. Sie hätten nach ihm gefragt. Er sei nicht dort gewesen und habe fliehen können. Nach diesem Zwischenfall habe er in ständiger Angst gelebt und sei ins Exil gegangen. Er habe im Exil jedoch auch nicht leben können und sei Ende des Jahres 2007 wieder in sein Haus nach C._______ zurückgekehrt. Wieder sei er bedroht worden. Eine bewaffnete Gruppe habe seinen Sohn mitnehmen wollen. Dieser studiere jedoch in F._______ und lebe nicht bei ihm. Am 27. Februar 2008 sei diese Gruppe in sein Haus eingebrochen, habe ihn angegriffen und so schwer verletzt, dass er sich habe operieren lassen müssen. Nach diesem Zwischenfall habe er Drohungen per Telefon erhalten, welche er bei der Polizei angezeigt habe. Er habe zudem auch beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und beim United Nations Children's Fund (UNICEF) Anzeige erstattet. Er habe damit alle Mittel ausgeschöpft, die ihm zur Verfügung stünden. Er könne auch nicht in einem anderen Teil des Landes Zuflucht finden, da er aus (...) komme. Es sei auch gefährlich, in einen anderen Teil des Landes zu gehen, da Morde und Entführungen überall in Sri Lanka stattfänden. D. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 forderte die Schweizer Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer auf, zu den Fragen Stellung zu nehmen, an welchen Orten und zu welcher Zeit er im Exil gelebt habe, wo er sich derzeit aufhalte, ob ein anderes Familienmitglied von ihm über seinen Sohn ausgefragt worden sei, während er sich im Ausland aufgehalten habe, und ob er jemals von den srilankischen Sicherheitskräften für ein Verhör aufgegriffen oder inhaftiert worden sei. Mit Antwortschreiben vom 21. November 2008 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nach dem Angriff im Jahr 2006 nach G._______ geflohen und sei dort während eines Jahres geblieben. Als er auch in D-5103/2009 G._______ Probleme bekommen habe, sei er im Jahr 2007 nach C._______ zurückgekehrt. Dort habe er das Haus nicht verlassen können, da er bedroht worden sei. Derzeit lebe er in seinem Haus, er müsse aber immer wieder in anderen Häusern Zuflucht suchen, da nach ihm gesucht werde. Seine Familie sei mehrfach über seinen Sohn Z._______ ausgefragt worden, welcher in F._______ studiere. Schliesslich brachte er vor, er sei nicht inhaftiert worden, sei er aber anlässlich der Durchsuchungen der Polizei mehrfach verhört und anschliessend wieder frei gelassen worden. Er reichte dazu mehrere Kopien von Geburtsregisterauszügen seiner Familienangehörigen sowie Kopien von Identitätskarten und weiterer Dokumente ein. E. Am 10. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer auf der Schweizer Botschaft in Colombo zur Sache angehört. Er machte dabei wie auch in seiner schriftlichen Eingabe vom 9. Februar 2009 geltend, er sei im Jahre 2003 von der H._______ gezwungen worden, sein Haus zu verlassen und dieses zur Verfügung zu stellen. Es sei ihm gedroht worden, andernfalls werde sein zweitältester Sohn entführt. Er habe diesem Befehl deshalb Folge geleistet. Wegen seiner beruflichen Tätigkeit (Import von elektronischen Geräten) sei er sodann nach I._______ gereist. Während seines Aufenthalts in I._______ habe die H._______ seinen Sohn Z._______ entführt und ihn den J._______ übergeben. Der Beschwerdeführer sei nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe beim IKRK und bei der UNICEF um Schutz ersucht. Er habe seinen Sohn im Jahr 2006 im Camp der J._______ in F._______ besucht und mit den Verantwortlichen des Lagers vereinbart, dass sein Sohn bei seiner Schwester in F._______ wohnen und die Schule besuchen könne. Im Oktober 2006 sei er in seinem Haus von Unbekannten überfallen und mit Waffengewalt bedroht worden. Er vermute, dass die H._______ ihn wegen seiner früheren Tätigkeit bei den J._______ zur Rechenschaft ziehen wolle. F. Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2009 die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, seine Ausführungen zu seinen politischen Problemen seien teilweise als widersprüchlich, teilweise als unsubstanziiert zu bezeichnen. So habe er in seinen schriftlichen Eingaben ausgeführt, er habe sein Haus der H._______ vermietet, was er anlässlich der Anhörung auf der Botschaft bestritten habe. Zudem D-5103/2009 habe er in seiner Eingabe vom 19. Juni 2008 geltend gemacht, bewaffnete Personen seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten auf das Haus geschossen. Anlässlich der Anhörung auf der Botschaft habe er diesen Zwischenfall nicht erwähnt. Ebenso seien seine Ausführungen über seinen Sohn widersprüchlich und nicht mit der allgemeinen Erfahrung und dem Kontext Sri Lankas in Übereinstimmung zu bringen. So habe er einerseits ausgesagt, sein Sohn sei von der H._______ mitgenommen und den J._______ übergeben worden. Es werde jedoch aus seinen Ausführungen nicht klar, seit wann und in welcher Funktion sein Sohn allenfalls bei der J._______ sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Sohn habe während der Woche jeweils bei seiner Schwester gewohnt und die Schule besucht und am Wochenende eine Ausbildung durch die J._______ erhalten, könnten nicht überzeugen. Zudem habe er in den diversen schriftlichen Eingaben nie erwähnt, dass sein Sohn bei den J._______ sei, sondern habe angegeben, dieser studiere in F._______. Insgesamt könne nicht geglaubt werden, dass sein Sohn bei den J._______ sei und dass er deswegen von bewaffneten Gruppen, eventuell von der U._______, bedroht werde. Ansonsten lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die srilankischen Behörden ihm gegenüber ein spezielles Verfolgungsinteresse haben sollten. Die Herkunft aus dem Osten Sri Lankas teile er mit Tausenden von Tamilen. Er sei nicht politisch engagiert gewesen und es gebe an seinem Profil nichts, was die Aufmerksamkeit der Behörden besonders wecken würde. So sei es zwar grundsätzlich verständlich, dass er sich aufgrund der in Sri Lanka herrschenden Lage unsicher fühle, bei objektiver Betrachtungsweise sei indessen in seinem Fall nicht davon auszugehen, dass eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung bestehe. An diesen Erwägungen vermöchten auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die Fotos und die Polizeirapporte seien nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeitsmerkmale in seinen Vorbringen aufzuwiegen. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass er im Sinne des Asylgesetzes nicht schutzbedürftig sei. Die Schweizer Botschaft in Colombo leitete diese Verfügung am 10. Juli 2009 an den Beschwerdeführer weiter. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter, undatierter und an die Schweizer Botschaft adressierter D-5103/2009 Eingabe Beschwerde (Eingang Botschaft: 10. August 2009), welche von der Schweizer Botschaft an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 25. August 2009). Das an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Exemplar der Beschwerde ging dort am 13. August 2009 ein. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, nach der Niederlage der J._______ würden die Armee und die paramilitärischen Truppen intensiv nach den übrig gebliebenen Mitgliedern und Anhängern oder Unterstützern suchen, da sie diese Terrorgruppe komplett abschaffen wollten. Seit einigen Jahren werde er als J._______-Anhänger verdächtigt und werde deshalb verfolgt. Der Grund dafür sei, dass sein Haus einmal von den J._______ benutzt worden sei. Ausserdem sei sein Sohn, welcher während der kürzlich stattgefundenen Kämpfe in F._______ an der Front gefallen sei, letztlich ein J._______-Mitglied gewesen. Er lebe deshalb mit grosser Angst in Sri Lanka. Auf die weiteren Entgegnungen in der Beschwerdeschrift wird in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei- D-5103/2009 chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Bemühungen um Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden können (vgl. Art. 3, Art. 7, und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit oder objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die nach wie vor geltende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20, S. 130, mit weiteren Hinweisen). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort D-5103/2009 für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er werde verdächtigt, Anhänger der J._______ zu sein. Aus diesem Grund werde er verfolgt. Problematisch sei diesbezüglich insbesondere der Umstand, dass er von der H._______ gezwungen worden sei, sein Haus als Büro zu überlassen, sei die H._______ doch von den J._______ unterstützt worden und seien ihre Vorstandsmitglieder doch auch Mitglieder der J._______ gewesen. Des Weiteren werde er wegen der Zugehörigkeit seines Sohnes zur J._______ verdächtigt, ebenfalls der J._______ anzugehören. 5.1.1 Zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verbindung zur H._______ ist festzuhalten, dass die entsprechenden Äusserungen des Beschwerdeführers als widersprüchlich zu qualifizieren sind. Das BFM beurteilte dieses Vorbringen in seiner Verfügung zu Recht denn auch als unglaubhaft. So wird in einem Schreiben des Vorsitzenden des „Urban Council“ von C._______ vom (...) dargelegt, der Beschwerdeführer habe angesichts seiner prekären finanziellen Lage ein Einkommen gesucht und sein Haus an die J._______ vermietet („He gave his house on rent to them.“). Dies bestritt er jedoch anlässlich der persönlichen Anhörung bei der Schweizerischen Vertretung vehement (Frage 6.2, S. 4). Der Beschwerdeführer entgegnete der vorinstanzlichen Einschätzung in seiner Beschwerde vom August 2009, zuerst habe ihm die H._______ befohlen, ihr sein Haus als Büro zu überlassen. Nachdem er sich geweigert gehabt habe, dies zu tun, habe sie verlangt, dass sein Sohn Mitglied der J._______ werde. Folglich habe er der H._______ sein Haus überlassen und sei mit seinem Sohn in ein gemietetes Haus in Anpuwalipuram gezogen. Er habe sein Haus nicht an die H._______ vermietet, und diese habe niemals Miete bezahlt, obwohl sie es zwei Jahre lang bewohnt habe. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer indessen nicht, die Widersprüche aufzulösen oder plausibel zu erklären, zumal er in der Beschwerde zunächst vorbrachte, sein Haus sei von der H._______ übernommen worden (S. 1), sodann aber vorbrachte, sein Haus sei „mal von der J._______ benutzt“ worden (S. 2). Auch wenn die H._______, wie der Beschwerdeführer vorbrachte, gewisse Verbindungen zu den J._______ haben mag, kann sie zudem nicht mit den J._______ gleichgesetzt werden. Die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner geltend D-5103/2009 gemachten Verbindung zur H._______ sind deshalb unsubstanziiert und inkohärent ausgefallen. 5.1.2 Auch die in der Beschwerde vorgebrachte Bedrohung durch die J._______ ist unglaubhaft, verneinte er doch anlässlich der Botschaftsbefragung vom 19. Januar 2009, Probleme mit den J._______ zu haben (vgl. Frage 6.3.1, S. 6). Als er gefragt wurde, ob er Probleme mit anderen tamilischen Parteien oder Gruppen habe, gab der Beschwerdeführer zunächst an, er habe Probleme mit den K._______. Nur auf explizite Nachfrage hin gab er an, mit der H._______ Probleme zu haben (Frage 6.3.2, S. 7). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, was die Zugehörigkeit seines Sohnes zur J._______ angeht, derart unklar und widersprüchlich sind, dass sie nicht als glaubhaft bezeichnet werden können. So hielt der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 9. Februar 2009 fest, sein Sohn sei im Alter von 14 Jahren von der H._______ entführt worden und den J._______ übergeben worden. In der Beschwerde vom August 2009 hielt er fest, sein Sohn sei ein Mitglied der J._______ gewesen. Anlässlich der Anhörung gab er zunächst an, der Code- Name seines Sohnes bei den J._______ sei L._______. Später brachte er vor, sein Sohn müsse den J._______ wohl gehorchen, wenn er sich in einem von ihnen kontrollierten Gebiet befände, deshalb sei er wahrscheinlich ein Mitglied der J._______. Er gab sodann auf Vorhalt zu, sein Sohn sei Mitglied der J._______ (Frage 6.2, S. 6). Im Ergebnis gelingt es dem Beschwerdeführer damit nicht, glaubhaft zu machen, er sei durch die H._______ behelligt worden und einer konkreten, asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt gewesen zu sein. Die Einschätzung des BFM, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und unglaubhaft, ist deshalb zu bestätigen. 5.2 5.2.1 Sodann machte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 19. Juni 2008 geltend, bewaffnete Personen seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten auf das Haus geschossen. Er brachte diesen Zwischenfall jedoch nicht mit der H._______ in Verbindung. Anlässlich der persönlichen Anhörung am 10. Februar 2009 erwähnte er diesen Vorfall indessen nicht mehr. Das BFM beurteilte dieses Vorbringen deshalb als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer entgegnete dieser Einschätzung in seiner Beschwerde, am 20. Februar 2008 seien um D-5103/2009 12 Uhr unbekannte Personen zu seinem Haus gekommen und hätten versucht, die Haustüre zu öffnen. Sie seien aber einige Minuten später wieder verschwunden. Am 27. Februar 2008 um 15 Uhr seien sie wieder gekommen und hätten seinen Sohn verlangt. Da sein Sohn zu diesem Zeitpunkt gerade nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie ihn geschlagen und seien wieder verschwunden. Er sei ins Krankenhaus gebracht worden. Er habe anlässlich des Interviews entsprechende Krankenberichte und eine Abschrift der Anzeige bei der Polizei zu den Akten gereicht. Ausserdem habe er beim Interview erwähnt, dass Ende 2006 zwei Geheimdienst-Offiziere zu ihm gekommen seien. Nachdem sie ihn identifiziert gehabt hätten, habe einer der Männer mit seiner Pistole auf ihn geschossen. Wäre er nicht auf die Seite gesprungen, wäre er heute nicht mehr am Leben. Die Schussspuren seien an der Wand seines Hauses noch immer zu sehen, wie die eingereichten Fotos beweisen würden. Er habe keine Anzeige erstatten können, weil er grosse Angst gehabt habe und bereits am folgenden Tag nach G._______ geflohen sei. Aus Sicherheitsgründen sei er in G._______ geblieben. Dazu ist festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb es der Beschwerdeführer bei der Anhörung unterliess, auf diesen Vorfall einzugehen, obschon er mehrfach danach gefragt wurde, was ihm widerfahren sei. Auch wenn der Beschwerdeführer diesen Vorfall in der Beschwerde detailliert beschreibt, erscheint dieses Vorbringen insgesamt als unglaubhaft, zumal er auch die ihm durch Unbekannte zugefügte Verletzung bei der Anhörung nicht erwähnte, obschon es sich hierbei gemäss beigelegtem Arztbericht („Diagnosis Ticket“) vom 27. Februar 2008 um eine grosse Kopfwunde handeln soll, welche der Beschwerdeführer erlitten haben soll. Da es sich bei dem Arztbericht nur um eine Kopie handelt, kommt ihm ohnehin nur ein geringer Beweiswert zu. Zudem machte der Beschwerdeführer nicht geltend, der staatliche Schutz sei ihm diesbezüglich verweigert worden, ging er doch auf eine Polizeistation, wo seine Anzeige entgegengenommen worden sei. Es erübrigt sich nach dem Gesagten, auf die weiteren Ungereimtheiten und Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. 5.2.2 Auch die anderen eingereichten Dokumente vermögen es nicht, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Was die vier Fotoaufnahmen betrifft, auf welchen Einschusslöcher in einer Betonwand abgebildet sind, ist festzuhalten, dass sich aufgrund dieser Aufnahmen D-5103/2009 nicht beurteilen lässt, ob es sich dabei tatsächlich, wie geltend gemacht wird, um die Hauswand des Beschwerdeführers handelt oder um eine andere Betonwand. Es ist aufgrund des Dargelegten auch in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zum Schluss kommt, dieser Überfall stehe in Zusammenhang mit asylrelevanten Motiven, da auch andere Gründe für einen Überfall denkbar sind und er keine substanziierten Hinweise für diese Schlussfolgerung liefert. Was das Dokument der M._______ betrifft, es soll sich um ein Schreiben von Reverend O._______ handeln, ist festzuhalten, dass dem Schreiben kein Beweiswert für die vorgebrachte Verfolgungssituation zukommt. Es wird darin nämlich lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich beschwert, er sei mit dem Tod bedroht worden und habe aufgrund der Spannungen und seiner Angstzustände das Land verlassen, um in einem anderen Land um Asyl zu ersuchen. Es handelt sich bei diesem Schreiben offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben, welches keinen Bezug nimmt auf die spezifischen Vorbringen des Beschwerdeführers und welches in pauschaler Weise dazu auffordert, den Fall „on humanitarian grounds“ positiv zu beurteilen. Es ist aus dem Schreiben nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer konkret betroffen und in spezifischer Weise bedroht wäre. Das Schreiben ist deshalb nicht geeignet, konkrete Hinweise auf eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG glaubhaft zu machen. Was sodann den Auszug aus dem „Information Book“ der Polizeistation von C._______ vom (...) betrifft, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine Anzeige wegen telefonischer Belästigung handelt. Darin wird aus Sicht des Beschwerdeführers geschildert, was sich am 20. Februar 2008 und am 27. Februar 2008 angeblich ereignet habe. Der Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer sodann einen Auszug aus dem „Information Book“ der Polizeistation P._______ vom (...) bei, wonach er am 16. Juli 2009 von einer bewaffneten Gruppe entführt und verhört worden sei. Nach seiner Entlassung sei er von einer anderen Gruppe verhört worden. Unter der Bedingung, dass er sich an dem von dieser Gruppe genannten Ort einfinde, wann immer er dazu aufgefordert werde, sei er entlassen worden. Diesen Anzeigen ist gemeinsam, dass sie lediglich die Aussagen des Beschwerdeführers enthalten, indessen keine Anhaltspunkte für die Wahrheit seiner Aussagen erbringen. Vielmehr ist aus diesen Dokumenten zu D-5103/2009 schliessen, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, die Polizei um Schutz zu ersuchen. Er macht in diesem Zusammenhang nicht geltend, ein solcher Schutz sei ihm aus asylrelevanten Gründen verweigert worden. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Dokumente einzugehen. 5.3 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Sicherheitsund Menschenrechtslage in Sri Lanka trotz des offiziellen Endes des mehr als 25 Jahre dauernden Bürgerkrieges im Mai 2009 nach wie vor schlecht sind (vgl. hierzu „Die Repression in Sri Lanka nimmt kein Ende“, in: NZZ vom 12. September 2009; Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH-Update „Sri Lanka: Aktuelle Situation“ vom 7. Juli 2009, S. 4 ff.). Der mit einer Niederlage der LTTE endende Bürgerkrieg Ende Mai 2009 hatte verheerende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung. Seit Beginn dieses Jahres bis Ende April 2009 gab es gemäss Angaben der Vereinten Nationen 7'000 zivile Opfer und bis zum offiziellen Ende des Bürgerkriegs seien täglich rund weitere 1000 Zivilisten gestorben. Zurzeit leben schätzungsweise 300'000 Tamilen in Flüchtlingslagern. Trotz des offiziellen Bürgerkriegsendes wird von der Regierung die Meinungs- und Pressefreiheit bekämpft, weshalb die Berichterstattung aus Sri Lanka zur aktuellen Lage nur unter Lebensgefahr oder gar nicht mehr möglich ist. Es erstaunt deshalb nicht, dass der UN-Generalsekretär Ban Ki-moon die srilankische Regierung auffordert, „den internationalen Ruf nach Verantwortung und Transparenz“ anzuerkennen und bei glaubhaften Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen angemessene Ermittlungen durchführen zu lassen. Bisweilen kündigt die srilankische Regierung im Rahmen der nationalen Versöhnung eigene Ermittlungen an (vgl. Sri Lanka, Country operation file in UNH CR, www.unhcr.org ; „Kriegsverbrechen in Sri Lanka untersuchen“, in NZZ Online vom 6. Juni 2009, besucht am 6. Juli 2009). Ob sich die allgemeine Lage in Sri Lanka mit dem offiziellen Ende des Bürgerkriegs verbessert und wie die Regierung mit den ehemaligen LTTE-Anhängern umgeht beziehungsweise umgehen wird, ist zum heutigen Zeitpunkt nicht bekannt und noch offen. Trotz der jüngsten Ereignisse und der nach wie vor unklaren Situation für die ehemaligen LTTE-Anhänger kann vorliegend festgehalten werden, dass, abgesehen von der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers, die geschilderten Behelligungen durch Unbekannte als ungenügend im Sinne des Asylgesetzes beurteilt werden müssen, um die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu http://www.unhcr.org/ http://www.unhcr.org/

D-5103/2009 bewilligen, zumal sie nicht über das hinausgehen dürften, was weite Teile der tamilischen Bevölkerung in dieser Region erleben. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten keine aktuelle Gefährdung darzulegen vermochte beziehungsweise keine konkreten Hinweise auf eine unmittelbare künftige Verfolgung vorliegen. Auch wenn angesichts der schwierigen Sicherheits- und Menschenrechtslage gewisse Behelligungen des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen sind, vermögen sie – wie vorgenannt ausgeführt – keine anhaltende Gefährdung aufgrund eines der in Art. 3 AsylG angeführten Merkmale zu begründen. Ebensowenig vermochte der Beschwerdeführer eine Zugehörigkeit seines Sohnes zu den J._______ glaubhaft zu machen. Die von ihm wenig substanziiert geltend gemachte Furcht vor Übergriffen durch die Armee und paramilitärische Gruppen scheint nicht derart zu sein, dass ihm der Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden könnte (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit des Beschwerdeführers (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG) geschlossen werden müsste. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang wären dessen Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. D-5103/2009 (Dispositiv nächste Seite) D-5103/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo; per EDA-Kurier) - die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen; per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 15

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