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Bundesverwaltungsgericht 23.02.2026 D-5101/2025

23. Februar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,060 Wörter·~40 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 7. Juli 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5101/2025 law/gnb

Urteil v o m 2 3 . Februar 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

Parteien

A._______, geboren am (…), seine Ehefrau B._______, geboren am (…), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch Hannah Hischier, Rechtsschutz für Asylsuchende – Bundesasylzentrum Region (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 7. Juli 2025.

D-5101/2025 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten am 30. März 2025 in der Schweiz für sich und ihre vier Kinder um Asyl nach. Dabei reichten sie gültige griechische Reiseausweise sowie bis 14. Januar 2028 gültige griechische Aufenthaltstitel zu den Akten. Am 1. April 2025 mandatierten sie die ihnen vom Bundesasylzentrum (BAZ) der Region G._______ zugewiesene Rechtsvertretung. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 23. Oktober 2024 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatten und ihnen dort am 15. Januar 2025 Schutz gewährt worden war. C. Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 31. März 2025 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. D. Die griechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 13. April 2025 zu und teilten mit, die Beschwerdeführenden seien am 15. Januar 2025 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden und würden über eine bis am 14. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen. E. E.a Am 22. April 2025 wurde den Beschwerdeführenden im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Überstellung nach Griechenland gewährt. E.b Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe bis zur 6. Klasse die Schule besucht und eine Berufsausbildung als (…)

D-5101/2025 gemacht. Er habe 25 Jahre lang als (…) gearbeitet, davon 17 Jahre im Iran, mit legalem Aufenthalt. Vor etwa einem Jahr habe er Afghanistan zusammen mit der ganzen Familie verlassen. Er sei in der Türkei erwischt und mit seiner Frau und den vier jüngeren Kindern nach Afghanistan abgeschoben worden. Ein Sohn sei damals in die Schweiz gekommen, ein anderer sei nach H._______ gegangen. Nach der erneuten Einreise in die Türkei seien sie mit einer weiteren Tochter sowie deren Mann und Kind nach Griechenland gelangt. Dort seien sie von der erwachsenen Tochter getrennt worden, welche in der Folge nach I._______ gereist sei. Er habe sich mit seiner Frau und den vier Kindern in Griechenland einen Monat auf der J._______ und danach vier Monate im Camp K._______ in L._______ aufgehalten. Dass sie Schutz erhalten hätten, hätten sie mündlich erfahren, als sie im Camp per Lautsprecher aufgerufen worden seien, zum Büro zu kommen. Sie hätten weder einen Entscheid noch Informationen zu ihren Rechten und Unterstützungsmöglichkeiten erhalten. Nach der Schutzgewährung sei sofort die Lebensmittelversorgung eingestellt worden. In dieser Zeit habe er ein- bis zweimal in der Woche in Gärten arbeiten und damit 10 bis 15 Euro pro Tag verdienen können. Am 18. März 2025 hätten sie die Reisepässe erhalten. Gleichentags sei ihnen gesagt worden, sie müssten innert fünf Tagen die Unterkunft verlassen. Sie hätten vom griechischen Staat nie finanzielle Hilfe erhalten. Sie hätten ihre finanziellen Probleme nirgendwo gemeldet, da sie nicht gewusst hätten, wohin sie hätten gehen können, und die Sprache nicht beherrscht hätten. Sie hätten sich für Unterstützungsleistungen materieller oder finanzieller Art nie an den Staat, Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die Kirche oder andere Personen gewandt. Niemand habe sie unterstützt beziehungsweise ihnen erklärt, wie sie vorzugehen hätten bei der Wohnungssuche, der Beschulung der Kinder, der Arbeitssuche oder dem Erlernen der Sprache. Sie seien nie auf einem Sozial- oder Arbeitsamt gewesen, da sie nicht gewusst hätten, wo diese seien, und die Sprache nicht beherrscht hätten. Niemand habe ihnen davon erzählt. Er habe die griechische Sprache nicht gelernt; sie hätten auch nichts von Kursen gewusst. Sie hätten sich um einen Sprachkurs bemüht, aber man habe ihnen gesagt, dass es keine solche Kurse gebe. Seine Kinder hätten die Schule nicht besuchen können. Den Grund hierfür hätten sie nicht verstanden und es habe geheissen, sie sollten warten. Die (…)jährige Tochter habe (…) gehabt, aber bei der Betreuung des Camps habe es immer nur geheissen, sie sollten warten. Zweimal im Monat sei ein deutscher Arzt ins Camp gekommen, welcher ihnen aber nur Schmerztabletten gegeben habe. Seine Frau sei ebenfalls krank und er habe einen (…). Sie beide seien nicht medizinisch versorgt worden. Sie hätten das Camp nicht verlassen dürfen und niemand habe sie zu einem Arzt

D-5101/2025 gebracht. Die Lebensbedingungen seien unmenschlich gewesen. Zudem sei die Schweiz ihr Ziel gewesen. Sie verfügten weder über eine Paaypa- Nummer (vorläufige griechische Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsnummer; Anmerkung des Gerichts) noch über eine AMKA-Nummer (griechische Sozialversicherungsnummer; Anmerkung des Gerichts). Aktuell gehe es ihm abgesehen von (…) wegen eines (…) gut. Einer normalen Arbeit könne er nachgehen, aber keiner schweren Arbeit. Seine (…)jährige Tochter habe (…), aber das sei noch nicht richtig untersucht worden. Die anderen Kinder seien gesund. E.c Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie habe nie die Schule besucht und nach der Heirat den Haushalt geführt. Sie könne weder lesen noch schreiben. Sie habe aber während 17 oder 18 Jahren zuhause als (…) gearbeitet. Ihre älteste Tochter M._______ lebe in I._______, der älteste Sohn N._______ in der Schweiz und der zweitälteste Sohn O._______ in H._______. Sie (die Beschwerdeführenden) seien mit ihren vier jüngeren Kindern gemeinsam in die Schweiz gereist. Auf der Reise von Afghanistan nach Griechenland hätten sie sich einige Monate im Iran und in der Türkei aufgehalten. In Griechenland seien sie während fünf Monaten gewesen. Dort hätten sie in einem undichten Connex-Container gelebt, sodass bei Regen die Matratzen nass geworden seien. Sie habe deshalb jetzt (…) und könne nicht gut laufen. Sie habe nur Tabletten und eine Salbe bekommen, doch davon werde man nicht gesund. Ihre Tochter habe (…) und die Bedingungen seien für sie ungesund gewesen. Es habe keinen Dolmetscher gegeben und die Betreuung habe keine medizinische Hilfe organisiert. Zweimal sei ein deutscher Arzt gekommen, welcher ihre Tochter untersucht und gesagt habe, dass sie eine Behandlung brauche. Eine solche sei jedoch nicht organisiert worden. In ein Krankenhaus sei sie nie gebracht worden. Was eine Paaypa- oder AMKA-Nummer sei, wisse sie nicht. Vom positiven Entscheid hätten sie per Lautsprecher erfahren und dann im Büro ein Blatt erhalten, mit dem sie zum Passbüro hätten gehen müssen. Sie hätten in Griechenland keine Informationen über ihre Rechte und Hilfsangebote erhalten. Sie hätten sich mangels Informationen und Sprachkenntnisse weder für eine Unterkunft noch für finanzielle oder anderweitige Unterstützung an die griechischen Behörden, NGOs, die Kirche oder andere Personen gewandt. Dass es für anerkannte Flüchtlinge Sozialhilfe gebe, habe sie nicht gewusst. Sie habe in Griechenland nicht gearbeitet. Ihr Mann habe ein- bis zweimal die Woche gearbeitet und damit Lebensmittel für die Kinder gekauft, da das Essen im Camp ungeniessbar gewesen sei. Ansonsten hätten sie den Lebensunterhalt mit Ersparnissen aus Afghanistan finanziert. Unterstützung von Verwandten hätten sie nicht

D-5101/2025 erhalten. Es habe keine Sprachkurse gegeben und sie könne kein Griechisch. Weder sie noch ihr Mann würden Englisch sprechen. Drei Kinder hätten die Schule nicht besuchen können, ein Sohn lediglich während einer Woche. Er sei jeweils mit einem Bus abgeholt worden; wo die Schule gewesen sei, wisse sie nicht. Ohne Sprachkenntnisse und Adressen habe sie nicht gewusst, wo sie die Kinder für die Schule hätte anmelden können. Hätten die griechischen Behörden sie unterstützt, sie medizinisch versorgt, ihnen eine Wohnung zur Verfügung gestellt, ihnen mit dem Erlernen der Sprache geholfen und ihre Kinder zur Schule geschickt, wären sie dortgeblieben. Bei einer Rückkehr würden sie wieder in der gleichen Situation landen. Gesundheitlich gehe es ihr nicht gut. Beim Duschen bekomme sie (…) und sie habe Angst, dass der (…), wiederkehre. Ihre Tochter E._______ habe Probleme mit den (…). Den anderen Kindern gehe es gut. F. F.a Am 3. Juli 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Entscheidentwurf an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden zur Stellungnahme. F.b In ihrer am 4. Juli 2025 eingereichten Stellungnahme führte die Rechtsvertretung mit Verweis auf die in einer Gesamtschau nicht als günstig einzustufenden Umstände der Beschwerdeführenden in Griechenland aus, der Wegweisungsvollzug sei nicht zumutbar. G. Mit Verfügung vom 7. Juli 2025 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein (Dispositivziffer 1), wies sie aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 2) und stellte fest, sie seien verpflichtet, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten könnten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden (Dispositivziffer 3). Im Weiteren beauftragte das SEM den Kanton P._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4) und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 5). H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Juli 2025 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die

D-5101/2025 Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden aufgrund der Unzumutbarkeit beziehungswiese Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend den Zugang der Beschwerdeführenden zu Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung, einer Abholquittung PrivaSphere und zweier Vollmachten – ein Schreiben des (ältesten) Sohnes der Beschwerdeführenden, N._______, sowie ein Screenshot eines «MRI Report» (undatiert, in englischer Sprache) bei. I. Am 11. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin den Eingang der Beschwerde. J. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 16. Juli 2025 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud das SEM ein, bis zum 31. Juli 2025 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. K. Das SEM liess sich am 18. Juli 2025 zur Beschwerde vernehmen. L. Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, bis zum 7. August 2025 eine Replik einzureichen. M. In der Replik vom 5. August 2025 nahm die Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung des SEM Stellung. N. Mit Eingabe an das SEM vom 30. Dezember 2025, welche von der Vor-

D-5101/2025 instanz am 19. Januar 2026 ans Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, ersuchte der (…) den Fall der Beschwerdeführenden angesichts der menschenrechtswidrigen Zustände in Griechenland nochmals sorgfältig zu prüfen und ihnen eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Der Eingabe lagen ein Unterstützungsschreiben des (…) (undatiert), ein Referenz- und Empfehlungsschreiben des (…) vom 16. Dezember 2025, zwei Deutschkursbestätigungen der (…) vom 17. Dezember 2025 die Eltern betreffend sowie vier Bestätigungen der Schule Q._______ vom 29. Dezember 2025 die vier Kinder betreffend bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Beschwerde werden in der Hauptsache die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden beantragt. Hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf die Asylgesuche und Verfügung der Wegweisung) werden weder Anträge auf deren Aufhebung gestellt noch diesbezügliche Ausführungen

D-5101/2025 in der Begründung gemacht. Infolgedessen richtet sich die Beschwerde einzig gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. 4. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Vervollständigung des Sachverhalts (vgl. Beschwerde S. 11) besteht mit Verweis auf die nachfolgende Erwägung 7 keine Veranlassung, da der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist und in den Akten auch keine anderen Verfahrensfehler erkennbar sind. Insbesondere hat das SEM eine genügende Einzelfallprüfung vorgenommen. Das entsprechende Eventualbegehren ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, das Bundesverwaltungsgericht habe im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten hätten, grundsätzlich weiterhin zulässig sei. Trotz schwieriger Verhältnisse gehe das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen ihre existenziellen Bedürfnisse grundsätzlich abdecken könnten. Es könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen oder von einer Situation ausgegangen werden, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Schutzberechtigte könnten sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen – insbesondere auf die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Versorgung (Art. 30) –, zu deren Einhaltung Griechenland als EU-Mitgliedstaat verpflichtet sei. Notfalls bestünden einklagbare Ansprüche in Bezug auf die erwähnten Bereiche. Den Beschwerdeführenden stünden auch alle Rechte aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu (z.B. Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit). Die Beschwerdeführenden hätten sich eigenen Angaben zufolge bis wenige Tage vor der Ausreise durchwegs in den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen Griechenlands aufgehalten. Sie hätten vom Staat Unterstützung erhalten, auch wenn sie den Umfang oder die Qualität derselben als unzureichend empfinden sollten. Ihre Angaben, wonach es keine Unterstützung

D-5101/2025 gegeben habe, sie keinerlei Informationen erhalten hätten, nicht gewusst hätten, wohin sie sich wenden könnten, keinerlei Unterlagen aus dem Asylverfahren bekommen hätten und die Paaypa- oder AMKA-Nummer nicht kennen würden, müssten als stereotyp gewertet werden. Es sei wenig plausibel, dass sie keinen Asylentscheid mit Informationen über Unterstützungsmöglichkeiten erhalten hätten. Ihre Bemühungen, eine Unterkunft oder Arbeit zu finden, könnten sie nicht detailliert darlegen. Demnach hätten sie es unterlassen, sich in Griechenland längerfristig und selbständig – oder notfalls mit Unterstützung der griechischen Behörden und/oder gemeinnütziger Organisationen – um eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Integration zu bemühen. Folglich könne es ihnen auch nicht gelingen darzutun, dass ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu Wohnraum ausserhalb der asylrechtlichen Aufnahmestrukturen nach Erhalt des Schutzstatus nicht freigestanden habe beziehungsweise durch die griechischen Behörden verwehrt worden wäre. Es dürfe erwartet werden, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern würden. Informationen zu staatlichen und nichtstaatlichen Anlaufstellen auf Farsi liessen sich bei Bedarf den Internetseiten des UNHCR Griechenland entnehmen. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland erachte das Bundesverwaltungsgericht bei Familien mit Kindern den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen. Die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen habe, lasse den Vollzug noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend sei, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbaren Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Die Beschwerdeführenden würden ihre Lebensumstände in Griechenland absichtlich schlechter darstellen, als sie gewesen seien. Sie hätten sich widersprüchlich dazu geäussert, ob ihre Kinder in Griechenland die Schule hätten besuchen können. Andererseits hätten sie beide auf praktisch sämtliche Fragen, ob sie sich an Behörden und weitere Akteure ausserhalb des Camps gewendet hätten, um Unterstützung zu bekommen, geantwortet, sie hätten nicht gewusst, wohin sie gehen könnten, und würden die Sprache nicht beherrschen. Niemand habe ihnen erzählt, wo man Unterstützung bekommen könne, und sie hätten nie Informationen über ihre Rechte und über Unterstützungsmöglichkeiten bekommen. Sie seien mündlich über den Schutzstatus informiert worden und ausser der ID und

D-5101/2025 der Pässe hätten sie keinerlei Unterlagen aus dem griechischen Asylverfahren erhalten. In ihrer Pauschalität würden ihre negativen Schilderungen wenig plausibel erscheinen. Ebenso sei davon auszugehen, dass sie entgegen ihren Behauptungen einen Asylentscheid mit Informationen auf Farsi über ihre Rechte und über Hilfsangebote erhalten hätten. Da sie legal und per Flugzeug in die Schweiz gereist seien, sei zudem schwer verständlich, dass sie keinerlei Unterlagen aus Griechenland mitgenommen hätten. Damit würden sie dem SEM auch weitere Sachverhaltsabklärungen (etwa zur Sozialversicherung, zu medizinischer Versorgung oder zur Steuernummer) verunmöglichen. Nach eigenen Angaben hätten sich die Beschwerdeführenden nie ausserhalb des Camps darum bemüht, Unterstützung, Hilfe oder Beratung zu erhalten. Es gebe jedoch verschiedene Webseiten, die auf Farsi Informationen über sämtliche Bereiche, mit denen anerkannte Flüchtlinge konfrontiert seien, bereitstellen würden. Viele dieser Informationen könne man sich vorlesen lassen. Der Beschwerdeführer habe eine Übersetzungsapp benutzt. Es wäre ihm deshalb auch zumutbar und möglich gewesen, im Internet zu recherchieren. Die Beschwerdeführenden hätten im Camp K._______ gelebt, das etwa eine Stunde von R._______ entfernt liege. Höchstwahrscheinlich hätten sie ihre Pässe in Athen oder Thessaloniki abholen müssen und seien von einer dieser Städte in die Schweiz geflogen. In allen drei erwähnten Städten gebe es verschiedene Anlaufstellen. In Thessaloniki gebe es auch einen im Internet verfügbaren City Guide in mehreren Sprachen, unter anderem auch auf Farsi, mit allerlei nützlichen Tipps, Anlaufstellen und Hilfsangeboten. Es wäre den Beschwerdeführenden daher absolut zumutbar gewesen, die zur Verfügung stehenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen, zu lesen und darauf aufbauend weiter zu recherchieren und sich um den Erhalt der verschiedenen Unterstützungsleistungen zu bemühen, allenfalls auch auf dem Rechtsweg oder mit Hilfe von NGOs. Sie hätten somit nur während weniger Wochen ungenügende Bemühungen unternommen, mit ihrem Flüchtlingsstatus in Griechenland Unterstützung zu erhalten und zu beginnen, sich zu integrieren. Das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren jüngst ergangenen Urteilen festgehalten, dass von Flüchtlingen erwartet werden könne, dass sie sich langfristig um eine Verbesserung ihrer Situation in Griechenland bemühen, wobei unter langfristig mehr als ein paar Wochen oder Monate zu verstehen sei. Es dürfe daher von ihnen erwartet werden, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern. Zudem sei ihnen zuzumuten, sich bei Hilfsorganisationen über ihre Rechte und Unterstützungsangebote beraten zu lassen. Allfällige Sprachbarrieren erachte das SEM nicht als Hindernis. Im Übrigen hätten sie schon in Griechenland

D-5101/2025 Gelegenheit gehabt, Griechisch und/oder Englisch zu lernen, sei dies mit Kursangeboten, Sprachapps oder über das speziell für Migranten erarbeitete Wörterbuch Farsi-Griechisch-Englisch. Auch dürfe von ihnen erwartet werden, weiterhin elektronische Hilfsmittel wie Übersetzungs-Apps zu Hilfe zu nehmen und die einschlägigen Webseiten mit Informationen auf Farsi zu konsultieren. Die finanzielle Unterstützung Asylsuchender ende in Griechenland in der Regel einen Monat nach Erhalt des Schutzstatus. Schutzberechtigte müssten innerhalb dieser Zeit ihre Asylunterkunft verlassen. Für Familien sei eine Verlängerung der Frist auf drei Monate möglich. Schutzberechtigte, die ihren Lebensunterhalt nicht selbständig bestreiten könnten, könnten beim griechischen Staat das garantierte Mindesteinkommen (EEE) beantragen. Das EEE sei ein umfassendes Unterstützungskonzept, das auf drei Grundpfeilern beruhe (finanzielle Einkommensunterstützung, soziale Dienstleistungen, berufliche Integration). Zu den sozialen Dienstleistungen würden kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und anderen materiellen Gütern gehören. Die berufliche Integration umfasse die Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen. Das EEE sei eine umfassende und notfalls langfristige finanzielle, soziale und berufliche Unterstützung. Aufgrund des EEE könne verhindert werden, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland in eine Notlage geraten würden. Die Migrant Integration Centers (MIC) würden Betroffene unterstützen, falls sie einen Antrag auf EEE nicht selbst ausfüllen könnten. Es seien verschiedene Dokumente vorzuweisen, zu welchen Schutzberechtigte in Griechenland Zugang hätten. Diese könnten sich gleichzeitig und zusätzlich für die Nahrungsmittelhilfe und Grundversorgung durch den «Europäischen Hilfsfonds für bedürftige Personen» anmelden. Personen, welche die Bedingungen für das EEE erfüllten, hätten Anspruch auf Auszahlung der finanziellen Unterstützung ab dem ersten Tag des Monats nach der Antragstellung. Die Gutsprache gelte für sechs Monate und könne auf Antrag verlängert werden. Daneben würden die MIC Kontakte zu Obdachlosenunterkünften vermitteln, seien mit Migrantenorganisationen, NGOs und Sozialdiensten gut vernetzt und könnten Betroffene rasch an diese weiterverweisen. Mit dem Programm «Wohnen und Arbeiten für Obdachlose» helfe der griechische Staat Obdachlosen bei der Suche, Finanzierung und Einrichtung einer Wohnung oder bei der Arbeitssuche. Sozialarbeitende in den Gemeinden würden Auskunft über das Programm erteilen und potentielle Kandidaten

D-5101/2025 identifizieren, zu denen auch Schutzberechtigte zählen würden. Sollten die Beschwerdeführenden über keine Unterkunft verfügen, könnten sie sich beim Sozialdienst ihrer Gemeinde über eine mögliche Aufnahme in das erwähnte Programm informieren. Personen, die in das Programm aufgenommen würden, hätten automatisch Zugang zum EEE. Griechenland habe in den letzten Jahren von der EU und der Schweiz substanzielle Hilfe zur Unterstützung der Aufnahme-, Asyl- und Rückführungssysteme erhalten und werde weiterhin finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführenden hätten die Möglichkeit, bei einer der in Griechenland vorhandenen karitativen Organisationen um (Überbrückungs-)Hilfe zu ersuchen. Die «Afghan Migrants & Refugees Community in Greece» biete afghanischen Staatsangehörigen in Griechenland in allen Lebensbereichen Unterstützung an. Seit Juni 2022 stelle sie für ihre Landsleute eine Notunterkunft zur Verfügung, die für afghanische Staatsangehörige mit internationalem Schutzstatus bestimmt sei. Hilfsorganisationen am Viktoria-Platz in Athen würden Sprachkurse für Griechisch sowie Kurse zur Vermittlung von Computerkenntnissen anbieten. Angehende Arbeitnehmer würden in Griechisch-Kursen bei allen Schritten der Arbeitssuche unterstützt und gezielt auf ihre Vorstellungsgespräche vorbereitet. Sie würden Fachvokabular und Lehrmaterial erhalten, das sich auf die Branche beziehe, in der sie beschäftigt werden sollten. Die Beschwerdeführenden könnten sich auf mehreren Webseiten bezüglich Unterkunft, medizinischer Versorgung, sozialstaatlicher Unterstützung und Schulbildung informieren. Es gebe zahlreiche Verweise auf Dienstleistungen und Angebote von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, bei denen sie nach ihrer Rückkehr nach Griechenland um Unterstützung ersuchen könnten. Die vier Kinder seien im schulpflichtigen Alter und zumindest ein Sohn habe in Griechenland die Schule kurz besuchen können. Die obligatorische Schulzeit daure in Griechenland neun, die gesamte Schulzeit zwölf Jahre. Für die Kinder bestehe Schulpflicht; für die Einschulung seien die Aufenthaltsbewilligung, ein Gesundheits- oder Impfbüchlein und der Wohnsitznachweis erforderlich. Die Beschwerdeführenden seien trotz gewisser gesundheitlicher Beeinträchtigungen arbeitsfähig. Anerkannte Flüchtlinge hätten in Griechenland zu den gleichen Bedingungen wie die einheimische Bevölkerung vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie könnten sich, ohne administrative Hürden bewältigen zu müssen, um den Erhalt einer Arbeit bemühen. Der Beschwerdeführer verfüge über sechs Jahre Schulbildung und 25 Jahre Berufserfahrung als (…) in Afghanistan und im Iran. Er habe in Griechenland auch schon tageweise Arbeit gehabt. Die Beschwerdeführerin sei zwar Analphabetin, habe aber 17 oder 18 Jahre als (…) gearbeitet.

D-5101/2025 Kenntnisse des Griechischen seien nicht für jede Tätigkeit zwingend nötig. Zudem sollte es ihnen möglich sein, die Landessprache allmählich zu erlernen und so ihre Arbeitsmöglichkeiten zu verbessern. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands gehe das SEM davon aus, dass die Beschwerdeführenden über eine griechische Sozialversicherungsnummer (AMKA) verfügen würden, da diese anlässlich der Schutzgewährung innerhalb eines Monats beantragt werden müsse. Die AMKA-Nummer gewähre unter anderem den Zugang zum griechischen Gesundheits- und Sozialversicherungswesen. Die körperlichen und psychischen Gesundheitsbeschwerden seien nicht derart gravierend, dass sie einer Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen würden. Es könne ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern würde. Nach dem Gesagten seien mehrere begünstigende Umstände ersichtlich, weshalb von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden könne. Zudem würden drei erwachsene Kinder in I._______, in H._______ und in der Schweiz leben. Diese könnten sie allenfalls in der ersten Zeit unterstützen. 5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, das SEM nehme keine ernsthafte Beurteilung der Voraussetzungen der Beschwerdeführenden vor, sondern beurteile vielmehr die allgemeine Situation von Flüchtlingen in Griechenland und führe lediglich einige fadenscheinige günstige Voraussetzungen für den vorliegenden Fall auf. Die Vorinstanz ignoriere das bundesverwaltungsgerichtliche Referenzurteil und nehme ohne ersichtlichen Anlass eine Neubeurteilung der Wegweisungvollzugshindernisse von Familien mit Kindern nach Griechenland vor. Unbestritten sei, dass sich die Beschwerdeführenden insgesamt während lediglich rund fünf Monaten in Griechenland aufgehalten hätten. Diese Aufenthaltsdauer stelle keinen längeren oder gefestigten Aufenthalt dar, wie er für das Vorliegen günstiger Umstände im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Die Beschwerdeführenden würden lediglich über eine oberflächliche beziehungsweise über keine Schulbildung im Heimatland verfügen. Die Beschwerdeführerin und die Kinder seien Analphabeten. Niemand aus der Familie beherrsche die englische oder die griechische Sprache auch nur ansatzweise. Vor dem Erlernen einer neuen Sprache sei eine Alphabetisierung nötig. Der Vollzug der Wegweisung sei auf Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt

D-5101/2025 des Entscheids zu beurteilen. Selbst wenn die Beschwerdeführenden während ihres Aufenthalts in Griechenland eigenständig und ohne fremde Unterstützung versucht hätten, Griechisch zu erlernen, hätten sie innerhalb dieses Zeitraums kein hinreichendes Sprachniveau erreichen können, woraus sich günstige Voraussetzungen ableiten liessen. Die tatsächlichen Lebensumstände in Griechenland seien von erheblichen Belastungen, Sorgen sowie dem täglichen Kampf ums Überleben geprägt gewesen und hätten keine nachhaltige Integration oder Sprachaneignung zugelassen. Zudem sei nicht realistisch, dass eine nicht alphabetisierte Mutter von vier kleinen Kindern Zeit finde, einen Sprachkurs zu besuchen. Das älteste Kind der Familie sei während des fünfmonatigen Aufenthaltes lediglich eine Woche beschult worden. Die Kinder hätten trotz mehrfacher Nachfrage bei der Leitung des Camps weder Zugang zu Bildung noch zu Sprachkursen erhalten. Der fehlende Zugang zur Sprache und der damit einhergehende Mangel an Informationen über ihre Rechte habe die Beschwerdeführenden in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens massiv behindert. Die Vorinstanz habe auch hinsichtlich der Integration in den griechischen Arbeitsmarkt die einzelfallspezifischen Umstände nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe sich trotz starker (…) tageweise mit Gartenarbeiten beholfen, um die minimale Existenzsicherung der Familie zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin sei mit den Betreuungspflichten der vier Kleinkinder vollständig ausgelastet gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge lediglich über eine einfache Schulbildung und befinde sich im fortgeschrittenen Alter. Es sei ihm körperlich nicht mehr möglich, die schwere körperliche Arbeit eines (…) auszuüben, da er unter einem (…) und damit einhergehenden starken Schmerzen leide. Er sollte und könne nicht mehr als ein Kilogramm anheben. In Griechenland herrsche unter Schutzberechtigten eine hohe Arbeitslosenrate und der Zugang zum Arbeitsmarkt gestalte sich insbesondere für Personen ohne Sprachkenntnisse, ohne Ausbildung und ohne lokale Netzwerke äusserst schwierig. Der Beschwerdeführer könnte sich nicht gegen jüngere, gesunde, einheimische Arbeitsuchende mit Sprachkompetenz und Ausbildungsnachweisen durchsetzen. Die Beschwerdeführerin sei neben den (…) in ihrem Heim nie einer anderen Lohnarbeit nachgegangen. Wegen ihrer wiederkehrenden (…) könne sie keiner körperlichen Arbeit nachgehen. Der Verweis der Vorinstanz auf einen Artikel der Tageszeitung, wonach Griechenland dringend mehr neue Arbeitskräfte brauche, wirke undifferenziert und setze sich nicht mit den individuell-konkreten Voraussetzungen der Beschwerdeführenden auseinander. Der Artikel beleuchte zudem nicht die Situation von anerkannten Flüchtlingen. Allein der Umstand, dass es in Griechenland karitative Organisationen gebe, welche Schutzberechtigte bei der Arbeitssuche

D-5101/2025 unterstützen würden, zeige nicht auf, inwiefern die Beschwerdeführenden individuell davon profitieren sollten. Im Referenzurteil werde ausgeführt, dass Schutzberechtigte deutlich schlechtere Chancen hätten, eine Arbeitsstelle zu finden als griechische Staatsangehörige. Zudem würden die Beschwerdeführenden in Griechenland über keinerlei familiäres oder soziales Unterstützungsnetz verfügen. Sodann mute die Annahme des SEM, dass der Sohn die sechsköpfige Familie finanziell unterstützen könne, zynisch an, zumal dieser im August 2025 seinen ersten Lernendenlohn von brutto Fr. 740.– erhalten werde. Die finanzielle Situation der Tochter in I._______ und des anderen Sohnes in H._______ dürften sich aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ähnlich gestalten. Die Rückführung nach Griechenland wäre auch mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden und würde für die gesamte Familie eine unzumutbare Härte darstellen. Der Beschwerdeführer leide an einem (…) und sei auf Schmerzmedikamente und Physiotherapie angewiesen. Die Beschwerdeführerin leide an starken (…), welche auf eine (…) zurückzuführen seien. Sie befürchte zudem eine (…). Die Vorinstanz verkenne, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Griechenland von existenzieller Unsicherheit, fehlendem Zugang zu staatlicher Hilfe, einer mangelnden und nicht kindsgerechten Unterbringungssituation und gesundheitlicher Belastung geprägt gewesen sei. In einer derart prekären Lage sei realitätsfremd, von den Eltern von vier kleinen Kindern umfassende Integrationsleistungen oder aktive Bemühungen um gesellschaftliche Teilhabe zu verlangen. Die fehlende Integration sei als Folge struktureller Defizite im griechischen Aufnahmesystem zu werten. Die nicht sprachkundigen Beschwerdeführenden hätten zudem keine Erfahrung mit Behördengängen. Diese erheblichen Einschränkungen würden es ihnen massiv erschweren, selbständig Unterstützung zu erhalten. Ein Antrag auf das EEE setze unter anderem eine gültige Aufenthaltserlaubnis, eine Steuer- und Sozialversicherungsnummer sowie ein griechisches Bankkonto voraus. Zusätzlich müssten alle gesetzlichen Voraussetzungen zu Einkommen, Vermögen und Wohnsitz erfüllt sein, darunter ein Nachweis über sechs Monate ununterbrochenen legalen Aufenthalts. Nach längeren Auslandsaufenthalten beginne die erforderliche Sechsmonatsfrist erneut. Schutzsuchenden würden zudem mit den griechischen Bürgerinnen und Bürgern um eine staatliche oder von einer NGO betriebene Unterkunft konkurrieren. Es sei davon auszugehen, dass ein Grossteil der anerkannten Schutzsuchenden keinen Zugang zu einer staatlichen oder von einer NGO betriebenen Unterkunft habe. Der Argumentation, die Beschwerdeführenden hätten nicht alle verfügbaren Angebote in Griechenland ausgeschöpft, um finanzielle Unterstützung und eine Unterkunft zu bekommen, könne

D-5101/2025 nicht gefolgt werden. HELIOS habe seine Tätigkeit eingestellt und HE- LIOS+ sei erst seit zwei Monaten operativ tätig. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei keine Einschätzung möglich, wie zuverlässig die von der Vorinstanz erwähnten Leistungen von Bedürftigen in Anspruch genommen werden könnten. Die grundsätzlich in Griechenland vorhandenen Hilfsorganisationen könnten keine wirksame Unterstützung bieten, wenn erhebliche Sprachbarrieren bestünden und Betroffene weder über ihre Rechte informiert seien noch diese geltend machen könnten. Laut dem Bericht «Recognised Refugees 2025» der Stiftung Pro Asyl und Refugee Support Aegean würden auch für potenziell vulnerable Geflüchtete in Griechenland die Unterstützungsleistungen nach der Schutzgewährung enden, was häufig zu Obdachlosigkeit führe, sobald sie das Camp verlassen müssten. Es gebe in ganz Griechenland kaum geeignete Unterbringungsmöglichkeiten für obdachlose Schutzberechtigte. Die wenigen verfügbaren Plätze seien oftmals Monate im Voraus belegt und die Zugangsvoraussetzungen seien sehr restriktiv. Den Beschwerdeführenden drohe bei einer Rückkehr erneut ein Leben in Obdachlosigkeit. Die Vorinstanz habe es versäumt, das Kindeswohl der vier Kleinkinder in ihrer Verfügung angemessen zu berücksichtigen, welche besonders schutzbedürftig seien. Trotz wiederholter Bemühungen ihrer Eltern hätten sie in Griechenland keine Möglichkeit erhalten, die Schule zu besuchen. Auch hätten sie stark unter den prekären hygienischen Bedingungen gelitten und seien deshalb psychisch angeschlagen und oft krank. Eine rudimentäre medizinische Mindestversorgung für die Kinder sei nur sehr sporadisch gewährleistet gewesen. Das SEM setze sich im angefochtenen Entscheid nicht mit der gebührenden Sorgfalt mit den möglichen Folgen einer Wegweisung der Kinder nach Griechenland auseinander. Eine Betrachtung der Gesamtsituation der Familie lasse den Wegweisungsvollzug als mit dem Kindeswohl unvereinbar erscheinen. Liege keine ausreichende Lebensgrundlage im Heimat- beziehungsweise Drittstaat vor und sei daher ein menschenwürdiges Dasein unmöglich, resultiere daraus eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Schweizer Behörden müssten sicherzustellen, dass die Personen in Griechenland zumindest über eine existenzsichernde Lebensgrundlage verfügen würden. Zudem würden zentrale Kinderrechte durch den Vollzug der Wegweisung verletzt. Die Kriterien für die Beurteilung von günstigen Umständen seien nicht erfüllt. Im Gegenteil würden erschwerende Umstände vorliegen. Die Beschwerdeführenden hätten bei ihrem vergangenen Aufenthalt in

D-5101/2025 Griechenland die ihnen zumutbaren Anstrengungen unternommen und seien trotzdem in eine existenzielle Notlage geraten. Bei einer hypothetischen Rückkehr nach Griechenland sei nicht von einem anderen Resultat auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei unzumutbar. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht fest, dass allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration als schwierig erwiesen habe, den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen lasse. Entscheidend sei, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten, wobei es den Betroffenen obliege, diese Legalvermutung umzustossen. Vorliegend seien günstige Umstände im Sinne der Rechtsprechung zu bejahen. Die Beschwerdeführenden hätten sich lediglich fünf Monate in Griechenland aufgehalten und in dieser kurzen Zeit nicht alles ihnen Zumutbare unternommen, um in Griechenland die ihnen zustehenden Leistungen zu bekommen. Ebenso sei zu betonen, dass viele Ausführungen der Beschwerdeführenden vage ausgefallen oder wenig plausibel seien. Die im Entscheid des SEM aufgeführten Hilfsorganisationen könnten als erste Anlaufstelle dienen, wo erste Kontakte geknüpft, weitere Massnahmen besprochen und gegebenenfalls auch Hilfestellungen sowie Tipps beim Kontakt mit den griechischen Behörden oder im Zusammenhang mit Anträgen erhalten werden könnten. Die staatlichen Stellen seien durch den gewährten Schutzstatus von Gesetzes wegen verpflichtet, Unterstützung zu leisten. Auch sei es den Beschwerdeführenden zuzumuten, diese Unterstützung auf dem Rechtsweg einzufordern. Was den Zugang zum Mindesteinkommen EEE anbelange, sei zutreffend, dass verschiedene Bestätigungen und Dokumente notwendig seien und ein legaler Aufenthalt von einem Jahr nachzuweisen sei. Die MIC könnten beim Beantragen helfen. Auch könnten die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr nach Griechenland einen Mietvertrag abschliessen, um von den Leistungen des HE- LIOS-Projekts profitieren zu können, darunter die Deckung der Mietkosten für ein Jahr respektive für fünfzehn Monate, wenn die Wohnung in einer abgelegeneren ländlichen Gegend gemietet werde, wo die Mietkosten niedriger seien. Die International Organization for Migration (IOM) verfüge über eine Website mit preisgünstigen Mietwohnungen.

D-5101/2025 Griechenland sei Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), weshalb eine Wegweisung nach Griechenland weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeute. Das grundlegende Bedürfnis von Kindern sei, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Die Beschwerdeführenden würden als Familie nach Griechenland überstellt und nicht getrennt. Art. 3 Abs 1 KRK verpflichte die Behörden nicht, dem Wunsch der Eltern nachzukommen, im Staat aufgenommen zu werden, der ihrer Ansicht nach die besten Aufnahmebedingungen für ihre Kinder gewährleiste. Vorliegend würden die gewichtigen öffentlichen Interessen der Schweiz an der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Griechenland das entgegengesetzte persönliche Interesse der Beschwerdeführenden am Verbleib in der Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens überwiegen. Aus dem Aufenthalt eines volljährigen Sohnes in der Schweiz könnten die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar sei verständlich, dass sie alle gerne zusammenleben würden. Jedoch gehöre der Sohn nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 8 EMRK und es sei kein Abhängigkeitsverhältnis erkennbar. 5.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM habe gänzlich unterlassen, sich zum individuellen Gesundheitszustand, den mangelnden Sprachkenntnissen, dem Bildungsstand und dem teilweisen Analphabetismus zu äussern. Die körperliche Verfassung, das Alter und die elterlichen Betreuungspflichten würden bei der Erwerbstätigkeit und der damit einhergehenden Integration eine zentrale Rolle spielen. Die Behauptung der Vorinstanz, die Ausführungen der Beschwerdeführenden seien vage ausgefallen und wenig plausibel, erscheine haltlos und pauschal. Eine ernsthafte Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführenden sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise unaufgefordert und präzise die Umstände zum Erhalt der Schutzgewährung und der Reisedokumente erklärt. Die Beschwerdeführerin habe zudem nachvollziehbar ausgeführt, inwiefern die mangelnden Sprachkenntnisse und die fehlende Unterstützung im täglichen Leben der Familie und insbesondere den Kindern zu schaffen gemacht habe. Wäre die Vorinstanz tatsächlich der Ansicht gewesen, die Aussagen seien unplausibel oder vage, wäre sie verpflichtet gewesen, gezielt nachzufragen. Zum Mindesteinkommen EEE beziehungsweise der Voraussetzung des einjährigen legalen Aufenthalts sei festzuhalten, dass dieses Angebot den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nicht unmittelbar helfen könne, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Zudem sei in einer Studie jüngst

D-5101/2025 festgestellt worden, dass Probleme beim Zugang auftreten würden. Sodann leite die Vorinstanz aus der reinen Existenz des HELIOS+-Programms günstige Umstände ab. Ohne Angabe von fundierten Referenzen würden den Beschwerdeführenden künftige existenzsichernde Leistungen in Aussicht gestellt. Die Bewerbungsfrist für HELIOS+ habe jedoch erst Ende Mai begonnen und gemäss Berichten bestehe für Schutzberechtigte weiterhin ein hohes Risiko von Obdachlosigkeit und Armut. Die Kapazität des redimensionierten HELIOS+-Programms reiche lediglich aus, um 6% der dafür berechtigten Personen zu erreichen. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr nach Griechenland lediglich einen Mietvertrag abschliessen müssten, um ins HELIOS-Projekt (gemeint sei wohl HELIOS+) reinzukommen, erscheine unzutreffend. Die Vorinstanz stütze sich zudem auf einen längst veralteten Bericht aus dem Jahr 2022. Es erschliesse sich nicht, inwiefern die Abhandlungen des SEM zum Kindeswohl mit allfälligen günstigen Voraussetzungen in Verbindung zu bringen seien. Auch habe das SEM keine sorgfältige, konkrete Gegenüberstellung der öffentlichen und privaten Interessen vorgenommen. Es fehle auch in diesem Punkt eine einzelfallspezifische Würdigung. So bleibe insbesondere der Umstand unerwähnt, dass ein Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführen in der Schweiz lebe. Sie würden seit dem langersehnten Wiedersehen regen Kontakt pflegen und sich gegenseitig unterstützen. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Es sei somit nicht von günstigen Umständen auszugehen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland als unzumutbar einzustufen sei. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-5101/2025 7. 7.1 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.1.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 28. März 2022 E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht

D-5101/2025 den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2 sowie das kürzlich ergangene Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 8.3). 7.2.3 Im vorliegenden Fall gelingt es den Beschwerdeführenden mit Verweis auf die zu bestätigenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung (vgl. vorstehend E. 5.1 und 5.3) nicht, glaubhaft darzulegen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Den Akten sind keine ernsthaften, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichteten Bemühungen ihrerseits zu entnehmen. Nach einem insgesamt fünfmonatigen Aufenthalt in Griechenland, wobei sie einen Monat in einem Camp auf J._______ und anschliessend vier Monate im Camp K._______ verbracht hätten, seien sie zehn Tage nach dem Erhalt der Reisepässe für Flüchtlinge in die Schweiz gereist (vgl. SEM-act. […]-34/10 F28, F33). Der Beschwerdeführer gab denn auch zu Protokoll, dass die Schweiz ihr Ziel gewesen sei (vgl. SEM-act. […]-34/10 F36). Die Beschwerdeführenden haben gemäss eigenen Angaben weder bei den griechischen Behörden, einer NGO, der Kirche oder sonstigen Personen um finanzielle oder anderweitige Unterstützung, etwa im Zusammenhang mit der Wohnungs- oder Arbeitssuche oder der Beschulung der Kinder nachgesucht (vgl. etwa SEM-act. […]-33/10 F39, F45, F49, F55 ff.; […]-34/10 F47, F52, F59, F64). Die Einwände in der Beschwerde und Replik (vgl.

D-5101/2025 vorstehend E. 5.2 und 5.4), weshalb ihnen solche Bemühungen angesichts ihrer tatsächlichen Lebensumstände in Griechenland sowie mangels entsprechender Informationen und Sprachkenntnisse nicht möglich gewesen seien, vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr vermitteln die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich des Rückführungsgesprächs und die Ausführungen in den Rechtsschriften den Anschein, als hätten sich die Beschwerdeführenden im Wesentlichen passiv verhalten und nie beabsichtigt, ihre Situation in Griechenland langfristig zu verbessern. Die einwöchige Beschulung eines der Kinder und die tageweisen Garteneinsätze des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. […]-33/10 F56 f.; […]-34/10 F41 ff.) sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 7.2.4 Es gibt keine individuellen Anhaltspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur für die Annahme, die Beschwerdeführenden würden im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Als Familie mit vier minderjährigen Kindern und gewissen gesundheitlichen Problemen sind sie zwar als vulnerabel, jedoch nicht als besonders verletzlich im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 zu qualifizieren (vgl. dort E. 11.5.3). Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist anzunehmen, dass sie trotz ihrer familiären Konstellation und der aktenkundigen medizinischen Probleme (vgl. nachfolgend E. 7.2.5) in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (vgl. nachfolgend E. 7.2.6) respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Als anerkannte Flüchtlinge können sie sich auf die Qualifikationsrichtlinie berufen (vgl. insb. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Falls ihnen die ihnen zustehenden Leistungen in Zukunft verwehrt werden sollten, haben sie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. 7.2.5 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden stehen einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen. Der Beschwerdeführer leidet an (…). Empfohlen werden Schmerzmittel und Physiotherapie (vgl. SEM-act. […]-37/2). Die Beschwerdeführerin leidet an (…). Empfohlen werden auch bei ihr Schmerzmittel (vgl. SEM-act. […]-38/4). Für ein von der Beschwerdeführerin befürchtetes (…) bestehen keine Hinweise. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung steht

D-5101/2025 den Beschwerdeführenden grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 D-2590/2025 E. 9.7). 7.2.6 Soweit geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer könne wegen seiner (…) keine körperliche Arbeit verrichten, ist dem entgegenzuhalten, dass es ihm während des Aufenthaltes in Griechenland trotz seiner (…) möglich war, tageweise Gartenarbeiten zu verrichten (vgl. SEM-act. […]- 34/10 F41 ff.). Dass er nicht mehr als ein Kilogramm anheben könne beziehungsweise sollte, ist den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen nicht zu entnehmen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist nicht ersichtlich, weshalb er, der über eine gewisse Schulbildung und langjährige Arbeitserfahrung als (…) verfügt, wegen seiner (…), seiner mangelnden Sprachkenntnisse und seines Alters von (…) Jahren keinerlei Chancen auf dem griechischen Arbeitsmarkt haben sollte. Gleiches gilt – auch unter Berücksichtigung ihrer Nichtalphabetisierung – für die Beschwerdeführerin, welche über jahrelange Heimarbeitserfahrung als (…) verfügt. Von den Beschwerdeführenden darf erwartet werden, dass sie sich um eine ihren körperlichen Möglichkeiten entsprechende Arbeit und um das Erlernen der griechischen Sprache bemühen. Es steht den Beschwerdeführenden frei, sich nach Kursen und Bildungsangeboten zu erkundigen und auf diesem Weg ihre Chancen auf eine Integration in den griechischen Arbeitsmarkt und in die dortige Gesellschaft zu erhöhen. Schliesslich ist festzuhalten, dass es sich bei den vier Kindern im Alter von (…), (…), (…) und (…) Jahren nicht um Kleinkinder handelt und das jüngste Kind spätestens (…); ein Umstand, welcher es den Eltern erleichtern wird, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 7.2.7 Auch unter Berücksichtigung, dass für die Annahme einer konkreten Gefährdung weniger hohe Anforderungen gelten, wenn das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK mit zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, 2009/28 E. 9.3.2) – da das Kindeswohl nicht erst gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät –, gibt es nach dem Gesagten keinen Grund zur Annahme, die übergeordneten Kindesinteressen würden einer gemeinsamen Rückführung der sechs Beschwerdeführenden nach Griechenland entgegenstehen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.8, 2009/28 E. 9.3.4 f. und 2014/26 E. 7.6). 7.2.8 Zusammenfassend gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen. Die geltend gemachten Bemühungen um den Aufbau einer Existenz sind nicht als ausreichend zu

D-5101/2025 erachten und es ist nicht davon auszugehen, dass sie die vorhandenen Möglichkeiten ausgeschöpft haben. Vielmehr darf angenommen werden, dass es ihnen mit zumutbaren Anstrengungen gelingen wird, sich in Griechenland langfristig eine Lebensgrundlage aufzubauen. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob die in I._______, in H._______ und der Schweiz wohnhaften drei erwachsenen Kinder in der Lage sind, die Familie zu unterstützen, offengelassen werden. In Einklang mit dem SEM ist festzustellen, dass sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist. Nach dem Gesagten kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften und der Eingabe des (…) sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7.2.9 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien bei den griechischen Behörden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.4), weshalb der entsprechende, subeventualiter gestellte Antrag abzuweisen ist. 7.3 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese über bis zum 14. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 16. Juli 2025 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-5101/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

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D-5101/2025 — Bundesverwaltungsgericht 23.02.2026 D-5101/2025 — Swissrulings