Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.09.2018 D-5093/2016

26. September 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,501 Wörter·~23 min·6

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Juli 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5093/2016

Urteil v o m 2 6 . September 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am (…), und seine Ehefrau B._______, geboren am (…), und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Juli 2016 / N (…).

D-5093/2016 Sachverhalt: A. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 13. Februar 2013 zusammen mit ihrem Kind C._______ im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Februar 2013 erhob das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin und des Kindes und befragte erstere summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. B. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), suchte am 5. Juni 2013 im EVZ G._______ um Asyl nach und wurde am 14. Juni 2013 summarisch befragt. C. Am 5. November 2013 hörte das SEM das Ehepaar getrennt zu den Asylgründen an. C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er habe ab März bis Juni 2011 in H._______ an zirka 25 bis 30 Demonstrationen gegen die Benachteiligung der kurdischen Bevölkerung durch das syrische Regime teilgenommen. Dabei sei er zusammen mit 20 weiteren Personen für die Sicherheit der Demonstrierenden verantwortlich gewesen. Nachdem die Behörden davon erfahren hätten, habe er sich Ende Mai/Anfang Juni 2012 auf dem Posten des politischen Sicherheitsdienstes in H._______ melden und dort eine Erklärung unterschreiben müssen, dass er künftig auf die Teilnahme an Demonstrationen verzichten werde. Er habe jedoch weiterhin an Kundgebungen teilgenommen. Vier bis fünf beziehungsweise zehn Tage nach dem Unterzeichnen der Verzichtserklärung hätten vier PKK-Leute ihn zu Hause aufgesucht respektive das Haus gestürmt. Sie hätten ihn gegen seinen Willen mitnehmen wollen. Im Laufe der Auseinandersetzung habe einer der PKK-Anhänger eine Pistole gezogen. Der Vater (des Beschwerdeführers) habe dem Mann die Waffe abnehmen können, und als zahlreiche Nachbarn herbeigeeilt seien, seien die PKK-Leute weggegangen. Sie hätten ihn mit dem Tod bedroht. Er habe weiterhin zuhause gewohnt und sei ab und zu zur Arbeit gegangen, doch habe er sich nicht mehr sicher und verfolgt gefühlt. Ein bis zwei Monate nach dem Vorfall seien die PKK-Leute erneut zu ihm nach Hause gekommen. Sein Vater habe ihn am Arbeitsplatz angerufen und ihm mitgeteilt, dass er das Land verlassen solle. Er habe sich am gleichen Tag zu

D-5093/2016 einem Freund in I._______ begeben. Seine Ehefrau und sein Kind seien ein paar Tage später nachgekommen, und sie hätten sich zusammen in die Türkei begeben. Nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in Istanbul seien sie im Januar 2013 nach Griechenland gelangt. Die Ehefrau und das Kind seien im Februar 2013 von Athen nach Zürich geflogen. Er selbst sei nach mehreren erfolglosen Versuchen und der Verbüssung einer Haftstrafe in Griechenland im Juni 2013 ebenfalls in die Schweiz eingereist. C.b Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. Sie gab an, sie habe Syrien verlassen, um ihrem Mann ins Ausland zu folgen. Dieser sei von den syrischen Behörden bedroht worden, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe. Leute der PKK hätten ihn mit einer Waffe bedroht und ihm wiederholt gedroht, ihn umzubringen. C.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre syrischen Identitätskarten und ein Familienbüchlein zu den Akten. D. Am 15. Juli 2014 gingen beim SEM vier Fotos ein, auf welchen neben zahlreichen Personen auch der Beschwerdeführer zu sehen ist. E. Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 – eröffnet am 23. Juli 2016 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche vom 13. Februar 2013 und vom 5. Juni 2013 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter das SEM um Akteneinsicht. Dieses behandelte das Gesuch am 2. August 2016. G. Die Beschwerdeführenden fochten den Entscheid des SEM durch ihren Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 22. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die Verfügung des SEM vom 19. Juli 2016 sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter beantragten sie, sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie unter

D-5093/2016 Beilage einer am 19. August 2016 ausgestellten Unterstützungsbestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Verfügung vom 31. August 2016 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer allfälligen Verbesserung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hiess er ebenfalls gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden als amtlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) bei. I. Mit Eingabe vom 4. April 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Die Anfrage wurde vom Gericht am 5. April 2018 telefonisch beantwortet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Gericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.2 Die während des Verfahrens geborenen Kinder D._______ und E._______ werden in das Beschwerdeverfahren einbezogen.

D-5093/2016 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen ergeben sich im Anwendungsbereich des Asylgesetzes aus Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die

D-5093/2016 Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen negativen Entscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhielten. Im Einzelnen führt es aus, ihre Aussagen an den Anhörungen zu den geltend gemachten Problemen aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen und von Übergriffen durch PKK-Leute seien auch auf Nachfrage oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen. Bei so einschneidenden Erlebnissen wäre zu erwarten gewesen, dass sie persönliche Eindrücke hätten wiedergeben können. Die Aussagen des Beschwerdeführers wiesen krasse Widersprüche auf. Er habe ungenaue und ungereimte Zeitangaben gemacht. An der BzP habe er die Probleme mit den syrischen Behörden zeitlich auf Ende Mai/Anfang Juni 2012 fixiert; vier bis fünf Tage später sei er von PKK-Leuten aufgesucht worden. An der Anhörung habe er angegeben, sich nicht mehr erinnern zu können, wann er bei den Behörden gewesen sei; es könnte Mai oder auch früher gewesen sein. Zehn Tage nach der Verzichtserklärung habe er das Problem mit den PKK-Leuten gehabt; das sei zwischen Mai und Juni beziehungsweise gegen Ende Mai gewesen respektive

D-5093/2016 etwa zwei Monate danach oder etwas weniger; am 1. Juli 2012 sei er in der Türkei gewesen. Auch die Beschwerdeführerin habe zu den Geschehnissen keine kongruenten zeitlichen Angaben machen können. An der Anhörung habe sie ein einziges genaueres Datum genannt. Ihre Angaben zum Zeitpunkt der Festnahme ihres Ehemannes und der Drohungen gegen ihn sowie der Suche der PKK nach ihm und zum Zeitpunkt, als sie ihrem Ehemann nach I._______ gefolgt sei, seien ungenau und/oder widersprüchlich gewesen. Da die Aussagen zu den Übergriffen gesamthaft unglaubhaft seien und es sich bei den Vorbringen offensichtlich um ein Konstrukt handle, werde auf weitere Ungereimtheiten nicht eingegangen. Aus den ohne jegliche Kommentierung eingereichten vier Fotos, auf denen der Beschwerdeführer zu sehen sei, gehe nicht hervor, dass er asylrelevante Probleme erlitten oder solche zu befürchten habe. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, das SEM halte den Beschwerdeführenden jede noch so geringe Abweichung als Widerspruch vor und mache im angefochtenen Asylentscheid selber erhebliche Fehler. So nenne es die Beschwerdeführerin in der ganzen Verfügung nicht bei ihrem eigenen Namen, sondern demjenigen ihres Ehemannes, und schreibe, sie sei mit ihrem Sohn ausgereist, obwohl sie mit ihrer Tochter gereist sei und damals noch gar keinen Sohn gehabt habe. Überdies sei die Akteneinsicht nicht bereits mit der Entscheideröffnung gewährt worden, sondern erst aufgrund eines Akteneinsichtsgesuchs. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführenden, die offenbar bereits am 22. Juli 2013 um Akteneinsicht ersucht hätten, nach dem Abschluss der Abklärungen und vor dem Erlass der Verfügung Akteneinsicht zu gewähren. 4.2.2 Ferner wird geltend gemacht, das SEM müsse die Aussagen der Beschwerdeführenden an den gesetzlichen Definitionen beziehungsweise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung messen und dürfe keine eigenen, darüber hinausgehenden Regeln einführen. Es dürfe insbesondere das Empfangsstellenprotokoll nicht überbewerten und dieses nicht dem Protokoll der Bundesanhörung gleichstellen. Gemäss der bis heute geltenden Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) komme den Aussagen an der BzP zu den Ausreisegründen nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürften nur herangezogen werden, wenn klare

D-5093/2016 Aussagen in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen an der Anhörung diametral abweichen würden oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt würden, nicht bereits an der BzP ansatzweise erwähnt würden. Das SEM habe in den Aussagen des Beschwerdeführers verschiedene angebliche Widersprüche festgestellt und die Aussagen der Beschwerdeführerin verwendet, um daraus weitere Widersprüche zu konstruieren. Es unterteile seine Erwägungen nicht und vermenge die ganzen angeblichen Widersprüche mit den übrigen angeblichen Unglaubhaftigkeitselementen. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin hätten zwar die Schule besucht, doch sei davon nicht viel geblieben. Die Beschwerdeführerin könne zwar lesen, habe aber das Schreiben wieder verlernt und auch im Umgang mit Zahlen und Daten jede Übung verloren. Der Beschwerdeführer hingegen habe in seiner Berufstätigkeit als Coiffeur mit Terminen und Fristen umgehen müssen und den Umgang mit Daten und Zahlen nicht in dem Ausmass verlernt wie seine Ehefrau. Auch das Berichten über vergangene Ereignisse sei eine Fertigkeit, die man in der Schule lerne. Habe man das strukturierte Denken nicht gelernt, sei es kaum möglich, tatsächliche Erlebnisse in einer leicht verständlichen Weise darzulegen. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden sich nicht mehr an die einzelnen Daten zu erinnern vermöchten, könne man nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen. Wichtiger als die Angabe konkreter Daten sei, dass die Beschwerdeführenden die Geschehnisse in lebendiger Weise und so präzis geschildert hätten, wie es ihnen möglich gewesen sei. Die Abweichungen zwischen den Aussagen an den summarischen Befragungen und an den Anhörungen seien nicht so gross, dass die BzP-Protokolle zur Begründung von Widersprüchen herangezogen werden dürften. Entgegen der nicht nachvollziehbaren Ansicht der Vorinstanz hätten die Beschwerdeführenden ihre Erlebnisse in glaubhafter Weise geschildert. Weshalb die PKK-Leute ihn hätten mitnehmen wollen, wisse der Beschwerdeführer wirklich nicht, da sie ihm den Grund nicht genannt hätten. Auch die diesbezügliche Schilderung der Beschwerdeführerin sei nicht oberflächlich oder unsubstanziiert gewesen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin nicht habe angeben können, um was für eine Pistole es sich gehandelt habe, könne nichts abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer habe auch die Organisation und Durchführung von Demonstrationen deutlich genug und genau geschildert. Auf den am 15. Juli 2014 eingereichten vier Fotos sei er zusammen mit den Kollegen

D-5093/2016 abgebildet, die mit ihm die Demonstrationen organisiert und den Ordnungsdienst geleistet hätten. Inzwischen habe er erfahren, dass diese Kollegen ebenfalls nach Europa geflohen seien und sich in Deutschland und Schweden aufhielten. Er versuche nun, sie zu kontaktieren, damit sie ihm bestätigen könnten, mit ihm zusammen die Demonstrationen organisiert und durchgeführt zu haben. 4.2.3 Sodann wird vorgebracht, der Beschwerdeführer befürchte, in Syrien auch verfolgt zu werden, weil er sich mit seiner Flucht dem Kriegsdienst entzogen habe. Anscheinend habe er ein Aufgebot erhalten, das sich bei Familienangehörigen in Syrien befinde. Allerdings dürfte es schwierig sein, dieses Aufgebot in die Schweiz zu bringen, da die Postverbindung aus Syrien nicht mehr funktioniere und man darauf angewiesen sei, dass jemand in den Irak oder die Türkei gehe und die fraglichen Dokumente von dort mittels Kurieren in die Schweiz schicken lasse, was einige Zeit in Anspruch nehmen könne. Der Beschwerdeführer werde versuchen, Informationen über seine politischen Freunde aus Syrien beizubringen. Diese Kontaktaufnahme könnte ihn in Gefahr bringen, so dass möglicherweise von subjektiven Nachfluchtgründen auszugehen sei. Dazu könne der Rechtsvertreter sich erst äussern, wenn die erhofften Unterlagen und Angaben in der Schweiz eingetroffen seien. Es bestehe die Möglichkeit, dass wegen der Kontakte mit den politischen Freunden in Deutschland und Schweden oder unter Umständen auch aufgrund der Ausreise aus Syrien und einer allfälligen Einberufung in den Kriegsdienst weitere Verfolgungsmotive entstanden sein könnten. Diesfalls seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen. Bei der Bejahung der Vorfluchtgründe müsste ihnen Asyl gewährt werden. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in H._______ an zirka 25 bis 30 Demonstrationen gegen die Benachteiligung der kurdischen Bevölkerung durch das syrische Regime teilgenommen und sei zusammen mit weiteren Personen für Sicherheit und Ordnung an den Kundgebungen verantwortlich gewesen. Die Lektüre des Protokolls ergibt, dass die Schilderungen an der Anhörung zu seiner Rolle an den Demonstrationen sehr allgemein und oberflächlich ausgefallen sind: „Zuerst wurde die Demonstration organisiert. Es gab immer ein bestimmtes Datum dafür. Wir waren etwa 20 Leute, die dafür zuständig waren, das alles in Ordnung blieb. Wir waren für die Sicherheit der Demonstration zuständig. Ab und zu kam es auch vor, dass einige Leute unsere Demonstration auflösen wollten. Wir konnten dies aber verhindern. Wir waren immer dieselben Personen, die

D-5093/2016 für die Ordnung zuständig waren. Wir waren aber immer vermummt. Wir demonstrierten und forderten unsere Rechte. Ich habe das gerne getan, ich sorgte dafür, dass alles in Ordnung blieb“ (vgl. act. A29/12 F24). An der BzP sagte er, er habe diese Funktion bei den Demonstrationen übernommen, weil Freunde, welche Mitglieder von politischen Parteien seien, von ihm verlangt hätten, er solle „bei den Demonstrationen auch für die Sicherheit sorgen“ (vgl. act. A23/9 Ziff. 7.01 S. 7). Die Frage der Hilfswerksvertretung nach seiner konkreten Tätigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit an den Kundgebungen beantwortete er ebenfalls nur allgemein und unpersönlich: „Wir standen meistens am Rande der Menge, marschierten mit den Demonstranten mit. Manchmal waren wir auch in der Menge drin. Wir schauten, dass es zu keinen Problemen kam“. Auf die Anschlussfrage, ob es manchmal zu Problemen gekommen sei, entgegnete er, zwei Mal hätten einige Leute die Demonstration auflösen wollen. „Wir konnten aber schnell intervenieren und es war alles wieder in Ordnung“ (vgl. act. A29/12 F101 f.). Auf eine Frage nach der Organisation der Kundgebungen erwiderte er lediglich, die Parteien hätten diese organisiert, und auf die Frage, wie er den Kontakt zu den Organisatoren unterhalten habe, sagte er: „Mein Freund war bei der Partei. Er schlug mir vor, mitzuhelfen. Ich habe das natürlich akzeptiert“ (vgl. a.a.O., F87 f.). Mit solchen unsubstanziierten Aussagen vermag der Beschwerdeführer kein asylrechtlich relevantes Engagement an regierungskritischen Demonstrationen glaubhaft zu machen. Die auf Beschwerdeebene erhobene Behauptung, er sei auch an der Organisation der Kundgebungen beteiligt gewesen, vermag seinen vagen Angaben nicht mehr Plausibilität zu verleihen. Auch die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos bilden keinen Beleg dafür, dass er wegen massgeblicher Beteiligung an der Durchführung von Demonstrationen in asylrelevanter Weise behelligt worden wäre. Auf drei der Fotos ist er zusammen mit anderen Personen in einer grösseren Menschenmenge zu sehen, wobei er einmal ein Kind an der Hand hält. Auf einem weiteren Foto ist er mit sechs anderen Männern, alle in Jeanshosen und einer weissen Weste auf einer Strasse stehend, abgebildet. Der Beschwerdeführer gab an der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll, die Unterzeichnung der Verzichtserklärung auf dem Posten des Sicherheitsdienstes in H._______ sei die einzige Konsequenz seiner Teilnahme an Demonstrationen gewesen, und man habe ihn nach etwa einer halben Stunde wieder laufen lassen; sonst sei nichts geschehen. Obwohl er bis kurz vor der Ausreise weiterhin an Kundgebungen teilgenommen habe, habe er keine Probleme mehr mit den staatlichen Behörden gehabt (vgl.

D-5093/2016 a.a.O., F31 ff.; F57 ff.). Gemäss eigenen Aussagen war er überdies in Syrien – ausser der geltend gemachten Teilnahme an Demonstrationen – nicht politisch aktiv und gehörte keiner politischen Partei an. Auch von seiner Familie sei niemand politisch tätig gewesen (vgl. a.a.O., F21 ff.). 4.3.2 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er sei von PKK-Leuten zu Hause aufgesucht und aus unbekannten Gründen mit dem Tod bedroht worden. Seine diesbezüglichen Aussagen sind ebenfalls oberflächlich und unsubstanziiert sowie teilweise widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen. Bereits der Umstand, dass er nur wenige Tage, nachdem die geltend gemachten Probleme mit den staatlichen Behörden wegen der Demonstrationsteilnahmen aufgehört hätten, von PKK-Angehörigen bedroht worden sei, erscheint konstruiert. An der BzP sagte er, er sei zirka vier bis fünf Tage nach der Unterzeichnung der Verzichtserklärung von vier PKK-Angehörigen zu Hause aufgesucht worden; da er nicht habe mitgehen wollen, sei es zu einer Diskussion gekommen. Einer der Männer habe eine Pistole dabei gehabt und diese hervorgezogen. Sein Vater habe sich auf den Mann gestürzt und ihm die Pistole entwenden können. Die PKK-Leute seien weggegangen und die Pistole sei beim Vater geblieben (vgl. act. A23/9 Ziff. 7.01). An der Anhörung gab er hingegen zu Protokoll, die PKK-Leute hätten zehn Tage nach der Unterzeichnung der Verzichtserklärung das Haus seiner Familie gestürmt. Ihr Umgang sei sehr unanständig gewesen und sie hätten ihn böse angesehen. Es sei zu einer zunächst verbalen und dann einer richtigen Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf einer der Männer eine Pistole gezogen und diese auf ihn gerichtet habe. Der Mann habe ihn erschiessen wollen. Der Vater habe dem Mann die Pistole weggenommen. Die PKK-Leute hätten ihm (dem Beschwerdeführer) gedroht, sie würden ihn früher oder später umbringen (vgl. act. A29/12 F19, 39). Zirka drei Wochen nach dem Vorfall sei ein PKK-Verantwortlicher bei seinem Vater erschienen, um die Pistole abzuholen. Der Vater habe ihm die Pistole mitgegeben. Hierzu ist festzuhalten, dass – wenn der Beschwerdeführer tatsächlich mit dem Tod bedroht worden wäre – sein Vater die Pistole kaum einige Wochen später zurückgegeben hätte. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers selbst lässt nicht darauf schliessen, dass er von einer realen Bedrohungslage ausging, hätte er doch sonst kaum weiterhin ein bis zwei Monate zu Hause gewohnt und wäre zur Arbeit gegangen. Auf Nachfrage der SEM-Mitarbeiterin gab er an, er habe ständig das Gefühl gehabt, beobachtet zu werden, räumte dann aber ein, es sei nie etwas Konkretes vorgefallen (vgl. act. A29/12 F91 f.).

D-5093/2016 4.3.3 Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers und damit auch diejenigen seiner Ehefrau, die keine eigenen Asylgründe geltend machte, sondern sich nur zu den seinen äusserte, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Dies ist aus Sicht des Gerichts allerdings weniger auf die von der Vorinstanz zu stark gewichteten Widersprüche in Bezug auf die Zeitangaben zurückzuführen, als vielmehr auf die insgesamt fehlende Plausibilität der Aussagen. Dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, glaubhaft darzutun, der Beschwerdeführer habe asylrechtlich relevante Probleme mit den syrischen Behörden oder der PKK gehabt, ist nicht auf eine vom Rechtsvertreter vorgebrachte angebliche Unfähigkeit der Beschwerdeführenden zu strukturiertem Denken und zum verständlichen Berichten über vergangene Ereignisse zurückzuführen – dass diese dazu sehr wohl in der Lage sind, geht aus den Befragungsprotokollen klar hervor. Die Interpretation der in E. 4.2.2 des vorliegenden Urteils zitierten Rechtsprechung der ARK durch den Rechtsvertreter, wonach zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur völlig klare Aussagen verwendet werden dürften, nicht jedoch interpretationsbedürftige Aussagen, ist als unzutreffend zurückzuweisen. Wie in E. 3.3. dargelegt, sind Konkretheit, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben von Asylsuchenden zu selbst erlebten Ereignissen wesentliche Voraussetzungen der Glaubhaftmachung von Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG. Der Grund für die Unsubstanziiertheit der Asylvorbringen dürfte vorliegend darin liegen, dass die Beschwerdeführenden aus anderen als den vorgebrachten Gründen ausgereist sind (vgl. act. A29/12 F25). Der allgemeinen Kriegssituation in Syrien hat das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 4.3.4 Auf Beschwerdeebene wird neu vorgebracht, der Beschwerdeführer befürchte, in Syrien auch verfolgt zu werden, weil er sich mit seiner Flucht dem Kriegsdienst entzogen habe; anscheinend habe er ein Aufgebot für den Militär- beziehungsweise Kriegsdienst erhalten, das bei Familienangehörigen in Syrien liegen solle (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Diese Aussage ist als unbelegte Behauptung zu werten. Zum einen hat der Beschwerdeführer selbst im erstinstanzlichen Verfahren nie eine entsprechende Furcht geäussert. Zum anderen wurden bis heute bezeichnenderweise weder die in der Beschwerde vom August 2016 in Aussicht gestellten Beweismittel (u.a. Militärdienstbüchlein und Aufgebot) nachgereicht noch eine Erklärung für diese Unterlassung abgegeben. Dasselbe gilt für die in der Beschwerde ebenfalls in Aussicht gestellten, aber nie eingereichten Informationen und Beweismittel im Zusammenhang mit Kollegen des Beschwerdeführers, die

D-5093/2016 heute in Deutschland und Schweden leben würden. Mangels ersichtlicher Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer sind Aussagen von Landsleuten zu seiner Rolle bei den Demonstrationen in Syrien allerdings ohnehin nicht von Belang. Aus diesen Gründen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den unbelegt gebliebenen Vorbringen in der Beschwerde (vgl. S. 11), es sei aufgrund der Ausreise aus Syrien und einer allfälligen Einberufung des Beschwerdeführers in den Kriegsdienst oder der Kontaktaufnahme mit heute in Europa wohnhaften „politischen Freunden“ beziehungsweise Kollegen aus Syrien möglicherweise von subjektiven Nachfluchtgründen (vgl. Art. 54 AsylG) auszugehen. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihnen heute bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 5. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Das SEM hat wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet. Auf den Antrag, bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen, ist nicht einzugehen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des SEM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-5093/2016 Das Bundesverwaltungsgericht hat ihnen mit Verfügung vom 31. August 2016 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters gemäss Art. 110a AsylG gewährt. Der Beschwerdeführer geht offenbar einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nach, doch ist trotz des dabei erzielten Einkommens nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der fünfköpfigen Familie auszugehen. Deshalb ist die den Beschwerdeführenden gewährte unentgeltliche Prozessführung nicht zu widerrufen und sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 4. April 2018 eine Kostennote eingereicht, in der er für seine Aufwendungen bis Ende 2017 Kosten von insgesamt Fr. 1‘282.82 geltend macht, welche sich aus Honorarkosten in der Höhe von Fr. 1‘150.– (zeitlicher Aufwand von 5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 230.–), Auslagen von Fr. 37.80 für Telefongebühren, Porti und Kopien sowie einem Mehrwertsteueranteil von Fr. 95.02 zusammensetzen. Der verrechnete Stundenansatz von Fr. 230.– ist auf Fr. 220.– zu reduzieren. Der geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden erscheint als angemessen und wird bei einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 220.– mit insgesamt Fr. 1‘100.– entschädigt. Die Eingabe vom 4. April 2018 (Verfahrensstandsanfrage und Kostennote) ist pauschal mit Fr. 56.– abzugelten. Der Rechtsbeistand ist dementsprechend durch das Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1‘289.10 (inkl. Auslagen von Fr. 38.80 und Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 95.30) zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite)

D-5093/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘289.10. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Jacqueline Augsburger

Versand:

D-5093/2016 — Bundesverwaltungsgericht 26.09.2018 D-5093/2016 — Swissrulings