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Bundesverwaltungsgericht 11.08.2008 D-5091/2008

11. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,464 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-5091/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . August 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Felicity Oliver, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5091/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus B._______, K._______ stammende Beschwerdeführer vom Volksstamm der (...) eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Juni 2008 verliess und von Lagos auf dem Seeweg über ihm unbekannte Länder am 1. Juli 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum D._______ vom 9. Juli 2008 sowie der direkten Bundesanhörung vom 17. Juli 2008 im EVZ E._______ zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Angehöriger der Z._______- Kaste, weshalb er zu den Leuten gehöre, die man in seinem Heimatdorf nicht wolle und die sich nicht mit den anderen Leuten vermischen würden, dass sich die Tochter des Dorfkönigs in ihn verliebt habe, da er ein guter Landwirt sei, dass die Königstochter die aus der Beziehung resultierende Schwangerschaft verheimlicht habe, dass die Königstochter und das Kind später bei der Geburt gestorben seien, dass die Königstochter vor ihrem Tod in einem Testament festgehalten habe, dass er der Vater des Kindes sei, weshalb er - nachdem das Testament gelesen worden sei - von Leuten aus dem Königspalast zu Hause gesucht worden sei, dass er zu dieser Zeit jedoch auf dem Feld gearbeitet habe, weshalb die Leute des Dorfkönigs an seiner Stelle seinen Vater mitgenommen und gehängt hätten, dass er bei der Rückkehr vom Feld von Nachbarn über die Ereignisse unterrichtet worden und daraufhin geflüchtet sei, da die Leute des Dorfkönigs überall nach ihm gesucht hätten, D-5091/2008 dass er auf der Strasse in der Nähe des Concorde Hotels in F._______ einen weissen Mann getroffen habe, dem er die ganze Geschichte erzählt habe, dass der Mann ihm daraufhin angeboten habe, ihm zu helfen und ihn in seinem Auto mit nach Lagos genommen habe, dass am Hafen "Tin Can Port" ihn der weisse Mann einem anderen Weissen übergeben, der mit ihm zusammen ein grosses Schiff bestiegen habe, dass er nach der Ankunft des Schiffes an einem ihm unbekannten Ort wieder einem anderen Mann übergeben worden sei, der ihn mit seinem Auto nach C._______ gebracht habe, dass der Beschwerdeführer zudem am 1. Juli 2008 schriftlich aufgefordert wurde, dem BFM innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätsbeziehungsweise Reisepapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 28. Juli 2008 - eröffnet am gleichen Tag - nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anlässlich der Befragung zur Person angegeben habe, Pass oder Identitätskarte weder je besessen noch je beantragt zu haben, demgegenüber jedoch bei der direkten Bundesanhörung ausgesagt habe, er beziehungsweise sein Vater habe versucht, in F._______ für ihn eine Identitätskarte zu erlangen, dass auch im Lichte der geltend gemachten Asylgründe und der von Substanzlosigkeit geprägten Schilderung seines Reiseweges in die Schweiz die Angaben des Beschwerdeführers zum Fehlen von Papie- D-5091/2008 ren als Standardvorbringen und Konstrukt zu werten seien, wie sie viele Asylbewerber verwenden würden, die den Asylbehörden ihre Identität nicht offen legten, dass - obgleich der Beschwerdeführer vorgebe, Angehöriger der Z._______-Kaste zu sein - sein Wissensstand über die Z._______ als dürftig einzustufen sei, dass ihm jedoch immerhin bekannt sei, dass die Angehörigen dieser Kaste, welche sozial niedrig eingestuft seien und als Menschen zweiter Klasse angesehen würden, sich nicht mit Nicht-Z._______s vermischen würden, dass es daher jeder Logik entbehre, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet mit der Tochter des Dorfkönigs eine sexuelle Beziehung eingegangen sein wolle, dass auch die Schilderungen zu seiner Flucht und zu seinem Reiseweg äusserst unsubstantiiert seien, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer die Reise ohne jede Kontrolle überstanden habe, dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Asylgesuches beantragen liess, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht ferner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes D-5091/2008 vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen liess, dass die vorinstanzlichen Akten (Telefax) am 6. August 2008 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), D-5091/2008 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass jedoch auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), D-5091/2008 dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Transitzentrum D._______ am 9. Juli 2008 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 17. Juli 2008 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner unsubstanziierten Beschwerde im Wesentlichen den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalt wiederholt, dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht der Beschwerdeführer indessen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass sich aufgrund der wirklichkeitsfremden beziehungsweise nicht nachvollziehbaren Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. beispielsweise A7/13, S. 5) der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer wolle weder seine Identität noch den tatsächlichen Reiseweg offenlegen, weshalb die sinngemässe Berufung auf entschuldbare Gründe nicht gehört werden kann, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 17. Juli 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass nämlich die Schilderungen des Beschwerdeführers zum angeblichen Zustandekommen und zur Pflege der Beziehung mit der Tochter des Dorfkönigs sowie zu den Umständen der Flucht trotz Aufforderung zu lückenloser Berichterstattung dürftig und unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. A 7/13 S. 6, 9 ff.), D-5091/2008 dass der Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, weshalb es sich erübrigt, an dieser Stelle auf die Beschwerde weiter einzugehen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig erscheinen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-5091/2008 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer nämlich um einen jungen und soweit aktenkundig - gesunden Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft handelt, der zudem - da er sein ganzes bisheriges Leben in B._______ verbracht hat - dort über ein Beziehungsnetz verfügen wird, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, D-5091/2008 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5091/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum D._______ (vorab per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N (...)) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 11

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