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Bundesverwaltungsgericht 04.10.2012 D-5089/2012

4. Oktober 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,662 Wörter·~13 min·4

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. September 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5089/2012

Urteil v o m 4 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien

A._______, geboren am (…), Mazedonien, vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. September 2012 / N (…).

D-5089/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger türkischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juli 2012 (genaues Datum unbekannt) zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder (vgl. N […]; hängige erstinstanzliche Asylverfahren) verliess und am 25. Juli 2012 in die Schweiz einreiste, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dort am 10. August 2012 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 11. September 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er und seine Familie hätten in Mazedonien Probleme gehabt, dass sie ethnische Türken seien und sein Vater überdies der Partei SDS (Sozialdemokraten) angehöre, weswegen sie in ihrem Dorf angefeindet worden seien, dass er nach der 8. Klasse wegen seiner Ethnie respektive der Zugehörigkeit seines Vaters zur SDS von der Schule ausgeschlossen worden sei, dass sie bereits einmal in Schweden um Asyl nachgesucht hätten, jedoch im April 2012 nach Mazedonien zurückgekehrt seien, weil sie gedacht hätten, die Situation im Heimatland habe sich verbessert, dass er nach der Rückkehr aus Schweden zweimal von mazedonischen Jugendlichen verprügelt worden sei, dass auch seine Eltern beschimpft und geschlagen worden seien und überdies einmal ihr Haus beschädigt worden sei, dass die Polizei ihnen nicht geholfen habe,

D-5089/2012 dass er sich an seinem Herkunftsort aus Furcht vor Übergriffen nicht frei bewegen könne und in Mazedonien keine Zukunft habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens seinen Reisepass zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. September 2012 – eröffnet am 24. September 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, Mazedonien sei vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, welche die in Bezug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Asylgründe unsubstanziiert, stereotyp und teilweise widersprüchlich ausgefallen und deshalb unglaubhaft seien, dass auf das Asylgesuch daher gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eingetreten werde, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 28. September 2012 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und in der Folge sei ihm Asyl zu gewähren, dass er eventuell infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen sei,

D-5089/2012 dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-5089/2012 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf das Rechtsbegehren, es sei Asyl zu gewähren, demnach nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde beantragt wird, die Sache sei zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das BFM zurückzuweisen, dass dieser Antrag indessen nicht begründet wird und der Sachverhalt im Übrigen liquid erscheint, weshalb auf diesen Antrag nicht mehr näher einzugehen ist, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),

D-5089/2012 dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Mazedonien ist, dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 (mit Wirkung ab 1. August 2003) als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, dass dabei praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch von Menschenhand verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismassstab des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (zum Ganzen BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 m.w.H.), dass die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer die sich angeblich zugetragenen Verfolgungsereignisse äusserst unsubstanziiert und pauschal geschildert hat, dass er ausserdem nicht in der Lage war anzugeben, wann genau er angeblich im Juni/Juli 2012 verprügelt worden war,

D-5089/2012 dass er sich zudem in Bezug auf die Anzahl seiner Angreifer widersprach, indem er zunächst aussagte, er sei im Laden von vier Personen verprügelt worden (vgl. A4 S. 8), während er in der Direktanhörung nur von drei Personen sprach (vgl. A9 S. 5), dass er in der Erstbefragung geltend machte, es habe sich bei den mazedonischen Jugendlichen um Anhänger der VMRO (Innere Mazedonische Revolutionäre Organisation) gehandelt, in der Direktanhörung jedoch nichts dergleichen erwähnte, auch dann nicht, als er gefragt wurde, ob er sonst noch irgendetwas über diese Leute wisse (vgl. A9 S. 6), dass zwar nicht auszuschliessen ist, dass türkischstämmige Personen in Mazedonien teilweise aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert werden, dass indessen die im vorliegenden Fall vorgebrachten Übergriffe nach dem Gesagten als offensichtlich haltlos zu erachten sind, dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was die geltend gemachten Asylgründe nachträglich als glaubhaft erscheinen lassen würde, weshalb darauf verzichtet werden kann, darauf noch näher einzugehen, dass der mazedonische Staat im Übrigen als grundsätzlich schutzwillig und -fähig zu erachten ist und es dem Beschwerdeführer daher zuzumuten gewesen wäre, sich – gegebenenfalls mit der Unterstützung eines Rechtsvertreters – bei den zuständigen heimatlichen Behörden Hilfe zu holen, dass demzufolge insgesamt keine Hinweise vorliegen, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,

D-5089/2012 wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, was heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies mit Blick auf die allgemeine Situation in Mazedonien keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer dort droht,

D-5089/2012 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird, dass vorliegend auch keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe ersichtlich sind, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 19-jährigen türkischstämmigen Mann – und nicht, wie in der Beschwerde erstmals vorgebracht wird, um einen Roma-Angehörigen – handelt, welcher an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet, dass es ihm ohne weiteres zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland einer Arbeit nachzugehen und so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dass er vor der Ausreise zusammen mit seiner Familie im Haus seiner Tante und deren Familie lebte und er ohne weiteres dorthin zurückkehren kann, dass ethnische Türken in Mazedonien zwar wie bereits erwähnt teilweise diskriminiert werden, die möglichen Benachteiligungen jedoch nicht so weit gehen, dass von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr auszugehen wäre, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Mazedonien in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),

D-5089/2012 dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5089/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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